OGH 1Ob373/50

OGH1Ob373/507.7.1950

SZ 23/220

Normen

Devisengesetz §20
Devisengesetz §22
EO §370
Devisengesetz §20
Devisengesetz §22
EO §370

 

Spruch:

Zur Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung gegen einen Ausländer ist gemäß § 22 DevG. eine Bewilligung der Nationalbank nicht erforderlich.

Entscheidung vom 7. Juli 1950, 1 Ob 373/50.

I. Instanz: Bezirksgericht Zell a. Ziller; II. Instanz:

Landesgericht Innsbruck.

Text

Das Erstgericht bewilligte auf Grund seines noch nicht rechtskräftigen Urteiles vom 13. März 1950, C 189/49 , der betreibenden Partei zur Sicherung ihrer Geldforderung von 1649 S s. A. wider die verpflichtete Partei, Inhaberin der T.-Werke in L., derzeit im Ausland wohnhaft, die Exekution zur Sicherstellung durch Pfändung der im Gemeindehaus H.-Sch. eingelagerten, zu Hc 66/50 dieses Bezirksgerichtes verwahrten und dem gerichtlich bestellten Verwahrer übergebenen beweglichen Sachen an Natron und Verpackungsware.

Das Rekursgericht hat dem Rekurs der verpflichteten Partei Folge gegeben und den angefochtenen Beschluß dahin abgeändert, daß der Antrag auf Exekution zur Sicherstellung abgewiesen wurde.

Das Rekursgericht stellte sich auf den Standpunkt, daß die verpflichtete Partei Devisenausländerin sei und daher für die Leistung als Schuldnerin eine Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank erforderlich wäre.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei Folge und stellte die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 22 Abs. 2 DevG. ist zur Leistung eines Schuldners eine Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank erforderlich und wird eine Verurteilung oder Zwangsvollstreckung nur für zulässig erklärt, wenn diese Bewilligung erteilt wurde.

Nun bestimmt Punkt 7 der auf Grund des § 20 Abs. 3 DevG. erlassenen Kundmachung Nr. 8 betreffend bürgerlich-rechtliche und zivilprozessuale Vorschriften (Wiener Zeitung Nr. 222 vom 24. September 1946) folgendes:

"Zur Verurteilung eines ausländischen Schuldners ist nur dann eine Bewilligung erforderlich, wenn der Kläger bereits in seinem Klagebegehren zum Ausdruck bringt, sich ausschließlich aus bestimmten, im Inland gelegenen Vermögenswerten befriedigen zu wollen. Beantragt der inländische Gläubiger auf Grund eines Urteiles, das die Befriedigung nicht auf bestimmte inländische Werte einschränkt, späterhin Zwangsvollstreckung in bestimmte inländische Vermögenswerte, so bedarf die Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung einer Bewilligung nach § 22 DevG."

Nach dieser Bestimmung ist nur die Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung an die Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank gebunden.

Wenn nun auch bei der Exekution zur Sicherstellung im Sinne der §§ 370 ff. EO. durch die Pfändung von beweglichen Gegenständen ein Pfandrecht mit dem Range vom Tage ihrer Vornahme unter der Bedingung eingeräumt wird, daß die Vollstreckbarkeit der Forderung eintritt, so wird der Schuldner durch diese Exekutionsart noch zu keiner Leistung verhalten.

Verwertung der sicherstellungsweise gepfändeten Vermögensobjekte, also bei Vorlage des rechtskräftigen Urteiles, wird die Exekution zur Sicherstellung in eine solche zur Hereinbringung umgewandelt, weshalb erst in diesem Stadium von einer Leistungsverpflichtung des Schuldners gesprochen werden kann.

Wenn auch in der obzitierten Kundmachung Nr. 8 unter Punkt 3 lediglich die Erlassung und Durchführung einer einstweiligen Verfügung als keiner Bewilligung der Nationalbank bedürftig angeführt wird, so muß dies auch für die Exekution zur Sicherstellung gelten, da eine Leistungsverpflichtung des Schuldners auch bei dieser Exekutionsart nicht eintritt.

Bei diesem Sachverhalt erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob die verpflichtete Partei tatsächlich Devisenausländerin ist. Aus diesen Erwägungen war daher dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der angefochtene Beschluß dahin abzuändern, daß der erstrichterliche Beschluß wiederhergestellt wird.

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