OGH 2Ob228/77

OGH2Ob228/7722.12.1977

SZ 50/167

Normen

ZPO §411
ZPO §411

 

Spruch:

Die Rechtskraft eines Urteils ergreift nur den erhobenen Anspruch; materielle Gegenrechte werden durch sie nicht berührt

OGH 22. Dezember 1977, 2 Ob 228/77 (OLG Linz 1 R 67/77; LG Salzburg 3 Cg 687/75)

Text

Am 8. Dezember 1972 kam es auf der Mattseer Landesstraße zu einem Zusammenstoß zwischen dem vom Kläger und dem vom Erstbeklagten gelenkten PKW, bei dem beide Fahrzeuglenker verletzt wurden und Sachschaden erlitten.

Der Kläger wurde wegen dieses Unfalles der Übertretung nach § 335 StG rechtskräftig schuldig gesprochen. Das Strafgericht legte ihm zur Last, daß er im Bereich einer langgezogenen Linkskurve infolge mangelnder Vorsicht und Aufmerksamkeit mit seinem Fahrzeug beim Überholen auf die Fahrbahn des entgegenkommenden, vom Erstbeklagten gelenkten Fahrzeuges gelangt sei.

Im Vorprozeß 4 Cg 353/74 des Landesgerichtes Salzburg, in dem der Erstbeklagte vom Kläger und dessen Haftpflichtversicherer auf der Grundlage eines Alleinverschuldens des Klägers Schadenersatz und Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus dem Unfall vom 8. Dezember 1972 begehrte, erging nach Klagseinschränkung auf das Feststellungsbegehren ein stattgebendes Versäumungsurteil, das unangefochten in Rechtskraft erwuchs.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger vom Erstbeklagten und der Zweitbeklagten als dessen Haftpflichtversicherer unter Zugrundelegung eines Verschuldensanteiles des Erstbeklagten von einem Drittel Zahlung von 62 270.27 S samt Anhang sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten in diesem Ausmaß für künftige Schäden aus dem Unfall vom 8. Dezember 1972, bezüglich der Zweitbeklagten jedoch nur nach Maßgabe des Versicherungsvertrages. Der Kläger behauptet, der Erstbeklagte habe sein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig beleuchtet; es sei vorne nur das rechte Abblendlicht eingeschaltet gewesen, während links nur das Standlicht gebrannt habe. Dadurch sei der Eindruck eines entgegenkommenden einspurigen Fahrzeuges entstanden. Der Kläger habe daher die Notwendigkeit, rasch nach rechts zu lenken, zu spät erkannt. Der Erstbeklagte sei außerdem nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren.

Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendeten ein, der Kläger habe den Unfall allein verschuldet. Sie verwiesen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers und darauf, daß sein Fahrzeug nicht mit vorschriftsmäßigen Reifen ausgestattet gewesen sei. Der Kläger habe sein Alleinverschulden insofern anerkannt, als er dem zu 4 Cg 353/74 des Landesgerichtes Salzburg von M erhobenen Feststellungsbegehren nicht entgegengetreten sei.

Darauf erwiderte der Kläger, es sei vereinbart gewesen, daß die Fällung des Versäumungsurteiles für die Schadenersatzansprüche des Klägers aus dem Unfall vom 8. Dezember 1972 nicht präjudiziell sein solle.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren im ersten Rechtsgang im wesentlichen mit der Begründung ab, daß hier die besondere Form der Präjudizialität, nämlich das Begehren des begrifflichen Gegenteiles des rechtskräftig entschiedenen Anspruches, gegeben sei und daß daher die Rechtskraft des zu 4 Cg 353/72 des Landesgerichtes Salzburg ergangenen Versäumungsurteiles dem Klagsanspruch entgegenstehe, welche Wirkung durch Parteienvereinbarung nicht ausgeschlossen werden könne.

Dieses Urteil wurde vom Berufungsgericht ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben, und es wurde die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Berufungsgericht sprach hiebei die Rechtsansicht aus, daß die vom Erstgericht angenommene besondere Form der Präjudizialität nicht vorliege, weil sich der Feststellungsausspruch im Vorprozeß nur auf die Ersatzpflicht des Klägers bezogen habe; die nunmehr erhobenen Ansprüche stellten dazu keineswegs das begriffliche Gegenteil dar; die beiden Ansprüche stunden zueinander nicht in einem rechtlich ausschließenden Alternativverhältnis; auch ein im Gesetz begrundeter Sachzusammenhang zwischen den beiden Begehren bestehe nicht.

Im zweiten Rechtsgang verurteilte das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 54 333.33 S samt Anhang (1/3 des mit 163 000 S festgestellten Schadens des Klägers), erkannte im Sinne des Feststellungsbegehrens und wies das Mehrbegehren von 7936.84 S samt Anhang ab. Die Abweisung des Mehrbegehrens wurde nicht angefochten.

Die Berufung der Beklagten, mit der Abänderung im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens angestrebt wurde, hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil als Teilurteil bezüglich des Zuspruches von 39 666.67 S samt Anhang (das ist 1/3 von 100 000 S Schmerzengeld, 15 000 S Autoschaden und 4000 S sonstige Schäden) sowie im Feststellungsausspruch und hob es bezüglich des restlichen Zuspruches von 14 666.67 S samt Anhang (das ist 1/3 der Aufwendungen für Ersatzarbeitskräfte von 44 000 S) sowie im Kostenpunkt mit Beschluß unter Rechtskraftvorbehalt auf.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Im Revisionsverfahren sind nur mehr die Fragen der Wirkung des zu 4 Cg 353/74 des Landesgerichtes Salzburg ergangenen Versäumungsurteiles sowie eines Verschuldens des Erstbeklagten strittig. Über den Hergang des Unfalles wurden folgende Feststellungen getroffen:

Der Kläger fuhr am 8. Dezember 1972 um etwa 20 Uhr mit seinem 1.65 m breiten PKW Ford Cortina 1500 auf der Mattseer Landesstraße im Gemeindegebiet von B in Richtung Salzburg. Die durchgehend 6.40 m breite Fahrbahn ging von einer langgezogenen und übersichtlichen Linkskurve, in der sie ein Gefälle von 5% bis 8% aufweist, in eine 50 m lange, gerade und ebene Strecke über, ehe eine Rechtskurve anschloß. Die Sicht bei Tageslicht betrug etwa 250 m auf die spätere Unfallstelle und noch 150 m über diese hinaus. Es war sternklar, und die Sicht war nicht durch Nebel oder Niederschlag beeinträchtigt. Die Straße war feucht und leicht vereist. Der Kläger erhöhte seine Geschwindigkeit von 90 auf etwa 100 km/h und begann, den vor ihm fahrenden, von Franz W gelenkten PKW zu überholen, als noch kein Gegenverkehr sichtbar war.

Der Erstbeklagte kam mit seinem ebenfalls 1.65 m breiten, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW Ford Cortina 1600 mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h aus der Gegenrichtung heran. Es ist nicht erwiesen, daß die Scheinwerferbeleuchtung dieses Fahrzeuges nicht vorschriftsmäßig gewesen wäre. Der Erstbeklagte lenkte den Wagen auf seiner rechten Fahrbahnhälfte, aber mehr der Straßenmitte zu.

Der Kläger konnte nach dem Überholmanöver seinen Wagen nicht mehr ganz auf die rechte Fahrbahnhälfte zurücklenken, so daß die linken Räder noch etwa 0.20 m bis 0.25 m über die Fahrbahnmitte nach links ragten. Dadurch stießen die beiden Fahrzeuge im Bereich der langgezogenen Linkskurve mit einer Überdeckung von etwa 0.20 m bis 0.25 m zusammen, was an beiden Fahrzeugen Totalschaden bewirkte.

Der Kläger erlitt bei dem Unfall unter anderem einen offenen Trümmerbruch der linken Elle, der zu einer Teilversteifung des linken Ellbogengelenkes führte. Diese bewirkte eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit. Weitere unfallsbedingte Spätfolgen, wie etwa eine Arthrose im linken Ellbogengelenk, sind möglich.

Was die Wirkung des im Vorprozeß ergangenen Versäumungsurteiles auf den Klagsanspruch anlangt, verwies das Berufungsgericht auf seine Rechtsansicht, die es in dem ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluß ausgesprochen hatte. Danach sei also die Fahrweise der beiden Lenker hier unabhängig vom Ausgang des früheren Rechtsstreites zu beurteilen.

Das Verschulden des Klägers stehe fest. Wenn er mit etwa 100 km/h Geschwindigkeit auf verhältnismäßig schmaler Straße trotz Gegenverkehrs überholt und dabei auch die linke Fahrbahnhälfte in Anspruch genommen habe, dann sei sein Verschulden als schwerwiegend zu beurteilen. Es treffe aber auch den Erstbeklagten ein nicht zu vernachlässigendes Mitverschulden. Er habe gegen das Gebot des Rechtsfahrens (§ 7 Abs. 2 StVO) und das des ordnungsmäßigen Ausweichens (§ 10 Abs. 1 StVO) verstoßen. Bei ordnungsgemäßem und ausreichendem Ausweichen wäre der Unfall leicht zu vermeiden gewesen, zumal der Erstbeklagte aus den Scheinwerferlichtern der entgegenkommenden Fahrzeuge das Überholmanöver längere Zeit hätte erkennen können. Er hätte daher zur Entschärfung der Verkehrslage zumindest durch Verringerung seiner Geschwindigkeit beitragen müssen.

Die Beklagten vertreten auch in der Revision die Ansicht, dem Klagsanspruch stehe das im Vorprozeß vom Erstbeklagten gegen den nunmehrigen Kläger erwirkte Versäumungsurteil entgegen. Es bestehe Identität des rechtserzeugenden Sachverhaltes und - jedenfalls was den Kläger und den Erstbeklagten anlange - auch Identität der Parteien. Wenn auch Identität des Begehrens nicht vorliege und daher formelle Rechtskraftwirkung nicht eintrete, so müsse doch eine inhaltliche Bindung an das im Vorprozeß ergangene Urteil angenommen werden. Es bestehe ein so enger Inhaltszusammenhang, daß die Gebote der Rechtssicherheit und der Entscheidungsharmonie eine widersprechende Entscheidung über die in beiden Fällen entscheidende Rechtsfrage, wer und in welchem Ausmaß den Unfall verschuldet habe, nicht gestatten. Das im Vorprozeß ergangene Versäumungsurteil besage, daß der nunmehrige Kläger für den Unfallschaden voIl ersatzpflichtig sei; das könne nur bedeuten, daß ihn am Zustandekommen des Unfalles das alleinige Verschulden treffe. Wollte man diese Folgerung nicht ziehen, dann müßte man zu einer 100% übersteigenden Gesamtverschuldensquote gelangen, was der Logik widerspreche. Schließlich habe das Berufungsgericht auch übersehen, daß der nunmehrige Kläger durch die "vereinbarungsgemäße Erlassung des im Vorprozeß ergangenen Versäumungsurteiles ein konstitutives Anerkenntnis hinsichtlich seines Alleinverschuldens am Zustandekommen des Unfalles abgegeben"habe. Wenn der Kläger jetzt ein Mitverschulden des Erstbeklagten geltend mache, dann stelle dies das begriffliche Gegenteil des anerkannten Alleinverschuldens dar.

Abgesehen davon sei aber dem Erstbeklagten ein Mitverschulden an dem Unfall ohnehin nicht anzulasten. Der Erstbeklagte habe nachts zum rechten Fahrbahnrand einen größeren Abstand einhalten müssen, um allfällige Fußgänger oder Radfahrer nicht zu gefährden. Das Einhalten eines etwas größeren Abstandes zum rechten Fahrbahnrand trete unter den festgestellten Umständen gegenüber dem schweren Verschulden des Klägers so in den Hintergrund, daß eine Schadensteilung nicht gerechtfertigt sei.

Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Daß das Prozeßhindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache nicht vorliegt, weil zwischen dem Begehren im Vorprozeß und dem hier erhobenen Anspruch keine Identität besteht, ist unbestritten. Es trifft aber auch nicht zu, daß zwischen den beiden Begehren ein solcher inhaltlicher Zusammenhang besteht, daß auch hier - sowie im Vorprozeß - von einem Alleinverschulden des Klägers Paul R ausgegangen werden müßte. Richtig ist, daß sich die Maßgeblichkeit der Rechtskraft eines früher ergangenen Urteiles in einer inhaltlichen Bindung an die Vorentscheidung auswirken kann. Eine solche Bindungswirkung wird aber nicht unbeschränkt, sondern nur dann anzunehmen sein, wenn sowohl die Identität der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes (verbunden mit notwendig gleicher rechtlicher Qualifikation) gegeben sind, aber an Stelle der inhaltlichen und wörtlichen Identität der Begehren ein im Gesetz gegrundeter Sachzusammenhang zwischen beiden Begehren besteht. Ein solcher ist anzunehmen, wenn die Entscheidung über den neuen Anspruch vom Inhalt der bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache abhängig ist (Präjudizialität der rechtskräftigen Entscheidung) oder wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des rechtskräftig entschiedenen Anspruches darstellt. Der Lehre, daß nicht die Identität, sondern der teleologische Sinnzusammenhang die Rechtskraftwirkung objektiv begrenze, hat sich in der Rechtsprechung nicht durchgesetzt (Fasching III, 705 ff.). So, wie die Rechtskraft eines früheren Urteiles der selbständigen Prüfung eines aus demselben Tatbestand erhobenen neuen Anspruches nicht entgegensteht (SZ 22/190 und SZ 41/103), so hindert sie auch nicht die neuerliche Aufrollung der Verschuldensfrage bei Erhebung eines weiteren Anspruches - sofern kein Feststellungsurteil bezüglich des Ersatzes künftiger Schäden vorliegt - (EvBl. 1958/121 = JBl. 1958, 237). Die Rechtskraft eines Urteiles ergreift eben nur den erhobenen Anspruch oder Anspruchsteil, nicht aber auch dessen Voraussetzungen oder Konsequenzen (SZ 2/53). Daher werden auch materielle Gegenrechte durch die Rechtskraft nicht berührt (SZ 36/34). Es ist daher dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der im Vorprozeß ergangene Ausspruch des Gerichtes, daß der Kläger für alle zukünftigen Ansprüche des Erstbeklagten aus dem Unfall haftpflichtig ist, dem vorliegenden Begehren nicht entgegensteht, weil nicht die hinter der Feststellung der Ersatzpflicht stehende rechtliche Beurteilung, daß den Kläger das Alleinverschulden bzw. die Alleinhaftung nach dem EKHG treffe, sowie der zugrundeliegende rechtserzeugende Sachverhalt, sondern lediglich der Ausspruch über das Rechtsverhältnis, also die Ersatzpflicht aus deliktischem Verhalten, Bindung erzeugt. Das im Vorprozeß ergangene rechtskräftige Feststellungsurteil äußert seine Wirkung nur hinsichtlich der darin genannten Ansprüche, nicht aber hinsichtlich von aus demselben rechtserzeugenden Sachverhalt ab geleiteten Ansprüchen des Gegners. Es kann daher der Ansicht der Revision nicht gefolgt werden, daß die Bejahung des einen Anspruches zur Verneinung des anderen führen muß. Die im Vorprozeß getroffenen Feststellungen erlangen keine Rechtskraft und erzeugen keine Bindungswirkung bezüglich des im vorliegenden Prozeß erhobenen Anspruches. Die Argumentation mit einer Zusammenrechnung der in verschiedenen Prozessen zugrundegelegten Verschuldensanteile geht daran vorbei und kann daher nicht überzeugen. Hat der Kläger im Vorprozeß gegen sich ein Versäumungsurteil ergehen lassen, kann diesem Umstand also keinesfalls die Bedeutung eines Verzichtes auf Ersatz seines bei dem Unfall vom 8. Dezember 1972 erlittenen Schadens beigemessen werden.

Dem Berufungsgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß den Erstbeklagten ein Mitverschulden an dem Unfall vom 8. Dezember 1972 trifft. Der Erstbeklagte hielt nach den Feststellungen auf der 6.40 m breiten Fahrbahn eine solche Fahrlinie ein, daß er mit den linken Rädern nahe der Mittellinie fuhr. Fuhr der Kläger mit den linken Rädern seines Wagens 0.20 m bis 0.25 m - in seiner Fahrtrichtung gesehen - links der Mittellinie und betrug die Überdeckung der beiden Fahrzeuge beim Zusammenstoß ebenfalls 0.20 m bis 0.25 m, dann kann der Abstand der linken Räder des Wagens des Erstbeklagten zur Mittellinie höchstens 0.05 m betragen haben. Das bedeutet, daß er bei einer Wagenbreite von 1.65 m mit seiner rechten Flanke vom rechten Fahrbahnrand mindestens 1.50 m entfernt war. Wenn auch § 7 Abs. 2 StVO nicht dahin auszulegen ist, daß bei Gegenverkehr ganz am rechten Fahrbahnrand gefahren werden muß, auch wenn die Fahrbahn sehr breit ist (ZVR 1971/191;, ZVR 1974/104; ZVR 1975/29 u. a.), so muß doch das Einhalten eines Abstandes zum rechten Fahrbahnrand von mindestens 1.50 m bei einem Abstand von 0.05 m zur Fahrbahnmitte als grober Verstoß gegen § 7 Abs. 2 StVO angesehen werden, der die Ausmessung des Verschuldensanteiles des Erstbeklagten mit einem Drittel umsomehr rechtfertigt, als dieser leicht hätte ausweichen und den Unfall vermeiden können.

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