European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0070OB00635.77.0915.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.199,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin keine Barauslagen, Umsatzsteuer 311,04 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit dem Jahre 1939 mit der * 1975 verstorbenen J* B* verheiratet. Diese hatte bei ihrer Eheschließung keinerlei Vermögen und bezog auch während ihrer Ehe keine eigenen Einkünfte. J* B* war zur Gänze Eigentümerin der Liegenschaft EZ. * KG. * mit dem darauf erbauten Hause *. Mit Leibrentenvertrag vom 6. November 1974 (Beilage ./C) veräußerte J* B* die vorgenannte Liegenschaft gegen eine monatliche Leibrente von 4.000,‑‑ S und andere Gegenleistungen an die Nebenintervenientin. Im Zeitpunkte des Schlusses der Verhandlung in erster Instanz (7. Oktober 1976) war der Leibrentenvertrag (Beilage ./C) noch nicht verbüchert.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten, in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes an einem Hälfteanteil der Liegenschaft EZ. * KG. * einzuwilligen. In seinem Eventualbegehren beantragt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm 400.000,‑‑ S samt Anhang zu bezahlen. Er habe die Liegenschaft EZ. * KG. * im Jahre 1952 gemeinsam mit seiner Gattin J* B* gekauft. Wegen seiner hohen Steuerschulden sei jedoch im Grundbuch das Alleineigentum seiner Ehegattin an dieser Liegenschaft einverleibt worden. In der Folge habe er gemeinsam mit seiner Gattin ein Wohnhaus errichtet. Da er den Großteil der Aufwendungen zum Ankauf der Liegenschaft und zum Bau des Hauses getragen habe, sei es zwischen ihm und seiner Gattin zum konkludenten Abschluß einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gekommen. Es stehe ihm daher zumindest das Eigentum an der Hälfte der Liegenschaft zu, deren Gesamtwert 800.000,‑‑ S betrage. Die Beklagte beantragt Klagsabweisung und behauptet, daß die verstorbene J* B* die Liegenschaft allein gekauft und das dort errichtete Haus allein erbaut habe. Zu Lebzeiten seiner Ehegattin habe der Kläger nie die Herausgabe der Hälfte der Liegenschaft begehrt. Der von J* B* abgeschlossene Leibrentenvertrag sei vom Kläger widerspruchslos zur Kenntnis genommen worden, der damit auf etwaige Ansprüche (konkludent) verzichtet habe. J* B* sei außerdem hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Hälfteanteils an der EZ. * KG. * dessen Treuhänderin gewesen. Der Kläger müsse daher deren vertragliche Vereinbarungen mit Dritten gegen sich gelten lassen.
Das Erstgericht entschied im Sinne des Hauptbegehrens und traf noch folgende Feststellungen: Der Kläger und seine Gattin kauften im Jahre 1952 das in der KatGem. * gelegene Grundstück Nr 2*. Der Kläger hatte damals Steuerschulden, und wollte dieses Grundstück dem Zugriff des Finanzamtes entziehen. Als Käuferin trat daher J* B* auf, die auch grundbücherliche Eigentümerin der EZ. * KG. * wurde, deren Gutsbestand das vorgenannte Grundstück bildet. In den Jahren 1956 bis 1963 erbauten die Ehegatten B* auf der gekauften Liegenschaft das Haus *. Beim Hausbau arbeitete hauptsächlich der Kläger mit seinen beiden Brüdern und später mit seinem Sohn. Auch J* B* wirkte beim Hausbau mit. Die finanziellen Mittel stammten ausschließlich vom Kläger. Sie wurden von beiden Ehegatten gemeinsam durch Einschränkung ihrer Bedürfnisse aufgebracht. Die erforderlichen Darlehensaufnahmen erfolgten durch beide Ehegatten. Für deren Rückzahlung sorgte jedoch ausschließlich der Kläger. Auch später aufgenommene Darlehen wurden vom Kläger zurückgezahlt; das letzte im Jahre 1972. Nach dem Willen des Klägers und seiner Gattin J* B* sollte die Liegenschaft mit dem darauf befindlichen Haus beiden Ehegatten gemeinsam gehören. Es war daher nicht beabsichtigt, daß J* B* Alleineigentümerin dieser Liegenschaft werden sollte. Auch der Kläger tätigte seine Aufwendungen auf die Liegenschaft nicht in der Absicht, sie seiner Gattin allein zuzuwenden. Trotz ihres bücherlichen Alleineigentums verfügte J* B* lange Zeit nicht allein über die Liegenschaft. Entscheidungen über diese trafen vielmehr beide Ehegatten gemeinsam, mitunter traf solche auch der Kläger allein. Ab dem Jahre 1967 wohnte der Kläger infolge Differenzen mit seiner Gattin teils in M*, teils in W*. Vor etwa sechs Jahren zog er endgültig nach W* und besuchte seine Gattin nur noch alle zwei bis vier Wochen, wenn er ihr Geld brachte. Schon vor Abschluß des Leibrentenvertrages (Beilage ./C) wurde der Kläger von L* darauf aufmerksam gemacht, daß hinsichtlich des Hauses (*) etwas im Gange sei und das Haus angeblich verkauft werden solle. Bei einer Aussprache der Ehegatten G* und E* U* mit dem Kläger in dessen Wohnung in W* erklärte dieser nach Durchsicht des Leibrentenvertrages (Beilage ./C), daß er das Haus allein gebaut und finanziert habe. Er erklärte auch, daß er seine Unterhaltsleistung von monatlich 1.600,‑‑ S einstellen werde, weil seine Frau ohnedies 4.000,‑‑ S monatlich bekomme. Er entrichtete auch an J* B* für die Monate November und Dezember 1974 keinen Unterhalt mehr. Den Ehegatten U* gegenüber äußerte sich der Kläger, daß das letzte Wort noch nicht gesprochen sei. Er schrieb auch seiner Gattin den Brief vom 1. Dezember 1974 (Beilage ./X), in welchem er ihr wegen des Hausverkaufes heftige Vorwürfe machte und ankündigte, er werde nichts unversucht lassen, um diesen Handel rückgängig zu machen. Als er von seiner Gattin keine Antwort erhielt, wollte er am 16. Dezember 1974 den Rechtsanwalt Dr. A* in W* aufsuchen, wurde jedoch durch einen Verkehrsunfall vorerst an seinem Vorhaben gehindert. Dr. A* richtete schließlich an J* B* das Schreiben vom 9. Jänner 1975 (Beilage ./Y), worin er eine außergerichtliche Bereinigung anregte. Dieses Schreiben konnte jedoch J* B* infolge ihres Ablebens * 1975 nicht mehr zugestellt werden. Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Kläger und seine Gattin ihr Einkommen und ihre Mühe zum Erwerb eines Grundstückes und zur Errichtung des Hauses *, vereinigt und dadurch konkludent die Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vereinbart hätten, deren Gründung eines Notariatsaktes nicht bedürfe. Es habe daher jeder Vertragspartner (Ehegatte) Anspruch auf bücherliche Einverleibung seines Eigentumsrechtes an der gemeinsam erworbenen Liegenschaft. Mangels einer Vereinbarung sei im Zweifel zu vermuten, daß die Anteile der Gesellschafter am Auseinandersetzungsguthaben gleich groß seien. Die Beklagte sei daher verpflichtet, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Klägers an der strittigen Liegenschaft einzuwilligen. Dieser Anspruch des Klägers sei im Hinblick auf die bisher nicht erfolgte Verbücherung der Liegenschaft nicht aufgehoben. Ein Verzicht des Klägers auf den Klagsanspruch sei zu verneinen, weil dem österreichischen Recht ein allgemeiner Verschweigungs- oder ein Verwirkungstatbestand fremd sei. Das von der Beklagten behauptete Treuhandverhältnis liege im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht vor.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als unbedenklich und traf noch die ergänzende Feststellung, daß auf Grund des Leibrentenvertrages vom 6. November 1974 (Beilage ./C) das Eigentumsrecht der E* an der EZ. * KG. * am 5. November 1976 einverleibt wurde.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO. Sie beantragt, das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung sowohl des Haupt- als auch des Eventualbegehrens abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger und seine verstorbene Gattin konkludent die Errichtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zum gemeinsamen Erwerbe einer Liegenschaft (Grundstück Nr 2* der KG. *) und zur Erbauung eines Hauses vereinbart hätten. Sofern die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang hervorhebt, daß die Absicht des Klägers auf den Alleinerwerb des Grundstückes durch seine Gattin gerichtet gewesen sei, geht sie von einem urteilsfremden Sachverhalt aus. Nach den Feststellungen der Untergerichte kauften nämlich der Kläger und seine Gattin J* B* das vorgenannte Grundstück, wobei jedoch letztere nur aus steuerlichen Gründen als Käuferin auftrat und schließlich als Alleineigentümerin im Grundbuch einverleibt wurde. In diesem Umfange ist daher die Revision nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt (JBl 1966/563).
Im übrigen ist der Revisionswerberin darin beizupflichten, daß im bloßen Erwerb eines Grundstückes und der Erbauung eines Wohnhauses durch Ehegatten (Lebensgefährten, Verlobten) die konkludente Errichtung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes noch nicht erblickt werden kann. Gesellschaftsverträge sind nämlich Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es genügt daher nicht, daß mehrere Personen am Eintritt eines bestimmten Erfolges interessiert sind oder daß sie in einfacher Rechtsgemeinschaft leben. Es muß vielmehr von den Vertragspartnern eine wenn auch lose Wirtschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte einräumt (Wahle in Klang2 V S 540 ff., SZ 33/112, JBl 1966/364, 1974/430, 1975/659 ff. uam). Ob durch das Zusammenwirken von Ehegatten bei der Erbauung eines Hauses eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes konkludent errichtet wurde, kann daher immer nur nach den Umständen des konkreten Falles beurteilt werden (SZ 40/123, 7 Ob 226/71, 4 Ob 558/72, 7 Ob 145/73 uam). Dies gilt auch für die Frage, ob das von einem Ehegatten beigestellte Grundstück in das Eigentum der Gesellschaft oder in das Miteigentum der Gesellschafter übertragen oder bloß zur Benützung zur Verfügung gestellt werden soll (4 Ob 558/72, 7 Ob 145/73). Nach den Feststellungen der Untergerichte sollten aber das vom Kläger und seiner Gattin J* B* errichtete Haus und das erworbene Grundstück – ungeachtet des einverleibten Alleineigentumsrechtes der J* B* – den Ehegatten gemeinsam gehören. Es war daher nicht beabsichtigt, daß J* B* Alleineigentümerin der Liegenschaft werden sollte. Auch die Verfügungen über die Liegenschaft wurden von den Ehegatten B* gemeinsam getroffen, teils traf sie der Kläger allein. Es bestand somit auch eine zwischen den Ehegatten B* schlüssig vereinbarte Gemeinschaftsorganisation, die ihnen Mitwirkungsrechte über das Gesellschaftsvermögen (Haus samt Grundstück) einräumte. Der konkludente Abschluß einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes durch die Ehegatten B*, der nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Aufnahme eines Notariatsaktes nicht bedarf (JBl 1970/430, HS I/5) wurde daher von den Untergerichten mit Recht bejaht. Der Umstand, daß der Kläger vor dem Ableben seiner Gattin von seinen Einwirkungs- und Mitwirkungsrechten über die gemeinschaftliche Liegenschaft keinen Gebrauch mehr machte, ist im Hinblick auf die bereits seinerzeit zwischen den Ehegatten B* vereinbarte Gesellschaft bürgerlichen Rechtes ohne Bedeutung.
Eine Vereinbarung der Ehegatten B*, daß ein Hälfteanteil an der Liegenschaft EZ. * KG. * einmal an den Kläger übertragen werden sollte, war entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht Voraussetzung für die Errichtung einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes. Während des Bestandes des Gesellschaftsverhältnisses stand nämlich die Liegenschaft mangels einer gegenteiligen Vereinbarung im gemeinschaftlichen Eigentum der Gesellschaft. Es hätte daher schon aus diesem Grunde eine Übertragung eines Miteigentumsanteiles der Liegenschaft an den Kläger nicht erfolgen können (Wahle in Klang2 V S 674, SZ 28/120, EvBl 1963/243, 4 Ob 558/72). Nach der durch den Tod der J* B* bewirkten Beendigung der Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes (§ 207 ABGB) wurde hingegen der Kläger im Verhältnis seiner Beteiligung Miteigentümer des Gesellschaftsvermögens (SZ 28/120), wobei im Zweifel davon auszugehen ist, daß die Anteile der Gesellschafter gleich groß sind (SZ 40/170). Eine Vereinbarung, wonach die Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft weniger als 50 % betragen hätte, wurde aber von der Revisionswerberin nicht behauptet. Selbst bei der Innengesellschaft (Wahle in Klang2 V S 539 u. 674) muß sich der Innengesellschafter im Falle der Auflösung der Gesellschaft nur im Zweifel mit Geld abfinden lassen (SZ 28/120, 7 Ob 145/73). Hier liegt aber eine schlüssige Vereinbarung vor, nach der das Grundstück mit dem darauf erbauten Haus den Ehegatten B* gemeinsam gehören sollte und nicht beabsichtigt war, daß J* B* Alleineigentümerin der Liegenschaft werden sollte.
Die vom Kläger begehrte Leistung (Einwilligung in die Einverleibung seines Hälfteeigentums an der Liegenschaft EZ. * KG. *) ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht unmöglich im Sinne des § 1447 ABGB. Die Verbindlichkeit des Schuldners entfällt nämlich nach der vorgenannten Gesetzesstelle nur im Falle einer zufälligen (vom Schuldner unverschuldeten) Unmöglichkeit der Leistung. Dessen Verpflichtung zur Übergabe einer geschuldeten Sache an den Gläubiger besteht daher, wenn deren Erfüllung durch eine vertragswidrige Veräußerung des Schuldners vereitelt wurde, ungeschmälert fort (SZ 30/33, 43/38 und 85, JBl 1958/471, MietSlg 23.564 uam).
Auch wenn es sich bei dem seinerzeit von J* B* allein über das Grundstück Nr 2* KG. * abgeschlossenen Kaufvertrag um ein Scheingeschäft zur Täuschung der Finanzbehörde handelte, ist hiemit für die Revisionswerberin nichts gewonnen. Nichtig ist nämlich das Scheingeschäft nur dann, wenn die Parteien überhaupt nicht die Absicht hatten, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (absolutes Scheingeschäft). Wollten hingegen die Vertragsparteien bloß ein anderes wirklich gewolltes Geschäft (verdecktes Geschäft) verschleiern, so gilt zwischen ihnen nicht das Scheingeschäft, sondern das dissimulierte Rechtsgeschäft (Klang 2 IV/1 S 423 f., Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes4 I S 99, EvBl 1958/179, MietSlg 23.084, 6 Ob 29/69 uam). Hier sollte aber durch den von J* B* allein mit den Eigentümern des Grundstückes Nr 2* KG. * abgeschlossenen Kaufvertrag aus steuerlichen Gründen der gemeinsame Erwerb dieser Liegenschaft durch die Ehegatten B* verschleiert werden. Es galt daher der von ihnen dissimulierte (gemeinsame) Kaufvertrag.
Das von der Revisionswerberin behauptete Treuhandverhältnis wäre hingegen für den Klagsanspruch ohne Bedeutung. Der Treuhänder ist nämlich nach außen hin über das Treuegut wohl unbeschränkt verfügungsberechtigt, im Innenverhältnis ist er jedoch obligatorisch verpflichtet, das ihm übertragene Gut im Interesse des Treuhänders zu verwenden. Er darf daher von seiner äußeren Rechtsstellung als Verfügungsberechtigter nur einen dem inneren Zweck entsprechenden Gebrauch machen. Das Treuhandgut scheidet zwar rechtlich, nicht aber wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treuegebers aus (SZ 25/249, 45/21, EvBl 1972/19, 7 Ob 518/77). Bei Beendigung des Treuhandverhältnisses (hier Tod der Treuhänderin J* B*) fällt daher das Treuegut an den Treuegeber zurück (SZ 22/86). Auch ein allfälliges Treuhandverhältnis würde daher die Revisionswerberin nicht von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Kläger befreien. Ob tatsächlich zwischen diesem und seiner verstorbenen Gattin eine Treuhandvereinbarung getroffen wurde, braucht demnach nicht untersucht zu werden. Mit Recht erkannten daher die Untergerichte im Sinne des Klagebegehrens.
Der Revision der Beklagten war somit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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