European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0020OB00134.75.1016.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Begründung:
Am 25. September 1969 gegen 19.10 Uhr verschuldete der Kläger auf der Drautal-Bundesstraße Nr. 100 etwa 1 km westlich von Aifersdorf einen Verkehrsunfall, indem er mit dem von ihm gehaltenen und gelenkten PKW. Volvo den vom Sechstbeklagten gelenkten, von der Fünftbeklagten gehaltenen und bei der Viertbeklagten haftpflichtversicherten LKW. Bedford trotz Gegenverkehr überholte und in der Folge, ohne Berührung mit einem anderen Fahrzeug, Fahrerflucht beging, während der LKW. und der entgegenkommende, durch ein Bremsmanöver ins Schleudern und auf seine linke Fahrbahnhälfte geratene PKW VW-Variant, der von E* W* gelenkt, von der Zweitbeklagten gehalten wurde und bei der erstbeklagten Partei haftpflichtversichert war, zusammenstießen. Hiebei wurden E* W* und die VW-Insassin M* S* getötet, der weitere VW-Insasse H* W* schwer und der sechstbeklagte LKW-Lenker leicht verletzt; die beiden zusammenstoßenden Fahrzeuge wurden beschädigt. Die Drittbeklagte ist die Witwe und Universalrechtsnachfolgerin E* W*, der auch fünf Kinder hinterliess; M* S* hinterließ ihren Ehegatten und zwei Kinder. Wegen des Unfalles wurde der Kläger des Vergehens nach den §§ 335, 337 lit. c StG. schuldig erkannt, da er die im Straßenverkehr erforderliche Aufmerksamkeit und Vorsicht außer Acht gelassen, insbesondere auf schlüpfriger und nasser Straße trotz Gegenverkehr den LKW. überholt und danach sich von der Hilfsbedürftigkeit der Verunglückten nicht sogleich überzeugt habe.
Nur mit Rücksicht auf die Bindungswirkung des Strafurteils konzediert der Kläger ein 10%-iges Mitverschulden am Zustandekommen, des Unfalls. Das mit 90 % weitaus überwiegende Verschulden bzw. die weitaus überwiegende Mitverantwortlichkeit im Sinne des Eisenbahn-und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes treffe den Lenker des VW Variant und den sechstbeklagten LKW-Lenker; ersterer sei mit über 100 km/h viel zu schnell und dennoch nur mit Abblendlicht gefahren und nach berührungsfreier Kreuzung mit dem entgegenkommenden Volvo durch eine fahrtechnisch falsche, blockierende Bremsung ins Schleudern und auf die linke Fahrbahnhälfte gekommen; letzterer habe vor dem Zusammenstoß die leichte Linkskurve geschnitten dadurch seine Sicht auf den Gegenverkehr verkürzt und überdies zu spät durch Bremsung reagiert. Der Witwer nach der VW-Insassin M* S*, die Kinder der Drittbeklagten (und des getöteten VW-Lenkers) sowie der fünftbeklagte LKW-Halter hätten gegen den Kläger bereits Schadenersatzforderungen eingeklagt, während die Sozialversicherungsträger, die den hinterlassenen Kindern und der Drittbeklagten Renten leisteten, mit enormen Regressansprüchen an ihn herangetreten seien; er nehme daher die Beklagten zu 9/10 als Solidarverpflichtete in Anspruch und habe ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung dieser Haftung der Beklagten, weil das gesamte Ausmass des Schadens und damit seiner allfälligen künftigen Leistungsverpflichtungen noch gar nicht abzusehen sei, einer künftigen Regressklage aber die Verjährungseinrede entgegengesetzt werden könne.
Der Kläger begehrt daher die Feststellung, die Beklagten – Erst- und Viertbeklagte im Rahmen der bestehenden Haftpflichtversicherungsverträge – seien ihm für alle seine zukünftigen Schadenersatzleistungen aus Anlass des gegenständlichen Verkehrsunfalles zu 90 % zur ungeteilten Hand rückersatzpflichtig.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritten ein Verschulden des VW- und des LKW-Lenkers. Der LKW-Lenker habe seine Fahrbahnhälfte nie verlassen, habe auf das Schleudern des entgegenkommenden VW Variant sofort stark gebremst und sein Fahrzeug über den Fahrbahnrand hinausgelenkt. Der VW‑Lenker sei durch das Überholmanöver des Klägers zu einer Schnellbremsung gezwungen worden und dadurch ins Schleudern geraten, wobei der Umstand, dass er an seinem Fahrzeug Abblendlicht eingeschaltet hatte, nicht unfallskausal gewesen sei. Der Kläger habe den Unfall durch sein trotz Gegenverkehr und schlechter Straßenverhältnisse eingeleitetes und nicht optimal beendetes rücksichtsloses Überholmanöver allein verschuldet. Überdies wendeten die Beklagten Unschlüssigkeit des Klagebegehrens, soweit es auf Feststellung der Solidarregresspflicht gerichtet sei, ein, da unter den ausgleich‑pflichtigen Mitschädigern nach § 1302 ABGB. und nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz keine Haftung zur ungeteilten Hand, sondern nur nach Anteilen möglich sei.
Das Erstgericht ging auf die Frage der Solidarregresspflicht der beklagten Parteien nicht ein, sondern wies das Klagsbegehren nach Prüfung der Verschuldensfrage ab. Es nahm das Alleinverschulden des Klägers an. Dieses eindeutig schwerwiegende Verschulden könne auch nicht zu einer Anspruchskürzung und damit zu einer Mithaftung der Beklagten nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz führen.
Das Berufungsgericht beschränkte die Berufungsverhandlung auf die Frage der Schlüssigkeit des Klagebegehrens und verneinte diese mit folgender Begründung:
Der Kläger stütze sein Feststellungsbegehren auf die Behauptung, dass von verschiedener Seite gegen ihn Forderungen erhoben würden, deren Gesamtausmaß – und damit das seiner Leistungsverpflichtungen – noch nicht abzusehen sei. Diese teils schon geltend gemachten, teils möglichen Forderungen könnten von drei verschiedenen Gruppen durch den Unfall geschädigter Personen gestellt werden. Bei der ersten Gruppe handle es sich um die aus der Tötung des unfallsbeteiligten VW-Lenkers E* W* abgeleiteten Ansprüche seiner Witwe, der Drittbeklagten, ihrer fünf Kinder und, im Wege der Legalzession der Ratenleistung erbringenden Sozialversicherungsträger, aber auch um eventuelle Ansprüche der zweitbeklagten Partei als Halter des von E* W* gelenkten und schwer beschädigten VW Variant („VW-Gruppe“ – Erst- bis Drittbeklagte). Die zweite Gruppe umfasse Schadenersatzforderungen des fünftbeklagten LKW-Halters, eventuelle Ersatzforderungen des verletzten sechstbeklagten LKW-Lenkers oder im Wege der Legalzession seines Sozialversicherungsträgers („LKW-Gruppe“ – Viert- bis Sechstbeklagte). Als dritte Gruppe kommen die Forderungen Außenstehender durch den Unfall geschädigter Personen in Betracht, nämlich des Witwers der getöteten VW-Insassin M* S*, deren Kinder, des schwerverletzten Insassen H* W* und der in Ansehung dieser Personen Pflichtleistungen erbringenden Sozialversicherungsträger.
Bezüglich, der beiden ersten Forderungsgruppen seien Regressansprüche des Klägers gegen jeweils beide Gruppen gar nicht denkbar. Jene Forderungswerber, die ihre Ansprüche aus der Beschädigung des VW-Variant bzw. der Tötung des Lenkers dieses Fahrzeuges ableiten, müssten ein etwaiges Mitverschulden des VW-Lenkers gegen sich gelten lassen und bei Erhebung ihrer Ansprüche gegen den Kläger von vornherein in Abzug bringen, sodass dieser bestenfalls für die seinen Verschuldens- und Verursachungsanteil übersteigenden Ersatzleistungen von der unfallsbeteilgten LKW-Gruppe den Ausgleich verlangen könnte dasselbe gelte umgekehrt für die Forderungen der LKW-Gruppe, die nur um das Mitverschulden des LKW-Lenkers gekürzt gegen den Kläger erhoben werden könnten und diesen, wenn er mehr als den auf ihn entfallenden Teil gezahlt hat, zum Ausgleich nur gegen die Mitschuldner der VW-Gruppe berechtigten. Bezüglich aller dieser gegen den Kläger denkbaren Forderungen sei daher sein Klagebegehren auf Feststellung der Solidarregresspflicht sämtlicher Beklagter verfehlt.
Nur für die Forderungen der dritten Gruppe (der am Unfall nicht beteiligten Geschädigten) haften – wenn ein zusammenwirkendes Verschulden aller drei Lenker unterstellt würde – alle drei Lenker sowie deren Halter und Haftpflichtversicherer im Außenverhältnis zur ungeteilten Hand. Den jeweils geschädigten Dritten stehe es frei, von einem der mehreren Schädiger, etwa vom Kläger, den Ersatz ihres gesamten Schadens zu verlangen; nur hier entstehe das Problem, ob und inwieweit der zahlende Kläger gegen beide anderen Schädiger Rückgriff nehmen kann. Der im § 1302 letzter Satz ABGB. eingeräumte Rückersatzanspruch bei nach § 1301 ABGB. deliktisch entstandener Mehrschuldnerschaft sei jedoch kein Schadenersatzanspruch und könne daher gegen die übrigen Mitschuldner nicht solidarisch, sondern gemäß § 896 ABGB. Nur nach Anteilen, und zwar nach dem „unter den Mitschuldnern bestehenden besonderen Verhältnis“ (den Anteilen am Rechtswidrigkeits-, Verursachungs- und Schuldzusammenhang) oder sonst nach Kopfteilen geltend gemacht werden. Dadurch, dass der Kläger sich selbst ein Mitverschulden von 10 % anrechne, gebe er zu erkennen, dass er nicht die Haftung pro rata parte, sondern nach Verschuldens- und Verursachungsanteilen geltend mache. Nach dem Obgesagten könnten jedoch die übrigen Mitschädiger für die Summe der nicht den Kläger treffenden Verschuldens‑ und Verursachungsanteile nicht solidarisch in Anspruch genommen werden; der Rückgriff begründe keine Gesamtschuld. Eine Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand sei nicht möglich.
Es komme aber auch eine Verurteilung der beiden Beklagten – Gruppen entsprechend den allfälligen Anteilen ihrer Beteiligung-als einem Minus gegenüber dem gestellten Begehren, die Haftung zur ungeteilten Hand festzustellen –nicht in Betracht, weil die Feststellung der Haftung für künftige Regressforderungen des Klägers nach Anteilen nicht ein Minus, sondern etwas anders als die Feststellung der Solidarhaftung hiefür wäre. Der Kläger, der offensichtlich ein besonderes Verhältnis der Beteiligung im Sinne des § 896 ABGB. im Auge habe, weil er von einem eigenen Verschuldensanteil von 10 % ausgehe, habe den beiden anderen Lenkern nur ein gemeinsames Verschulden von 90 % zugemessen, was aber impliziere, dass er selbst den Verschuldensanteil jedes einzelnen von ihnen geringer angesetzt wissen wolle. Das von ihm den beiden anderen Lenkern zugemessene quasi – Solidarverschulden von 90 % sei damit nicht etwa die Obergrenze des vom Kläger auch jedem einzelnen der beiden Lenker unterstellten individuellen Verschuldensanteiles, sondern ergebe sich notwendig als Summe von jeweils geringeren, vom Kläger aber nicht genannten Verschuldensquoten. Da aber das Ausmaß der jeweiligen Regresspflicht von dem jedem einzelnen Lenker zuzumessenden Verschuldensanteil (als das unter den Mitschuldnern bestehende besondere Verhältnis im Sinne des § 896 ABGB.) abhänge, habe der Kläger somit nicht ausgeführt, in welchem Ausmaß er jede der beiden beklagten Gruppen zum Regress heranziehen will. Es würde damit also jede vom Gericht ohne diesbezügliche Prozessbehauptung vorgenommene Aufteilung die Gefahr eines Verstosses gegen § 405 ZPO. in sich tragen. Damit zeige sich aber, dass dem gestellten Feststellungsbegehren nicht einmal als Minus in dem Sinne stattgegeben werden könnte, daß die Haftung aller Beteiligter für die unmittelbaren oder abgeleiteten Schadenersatzansprüche dritter Geschädigter festgestellt würde. Die zu einem dieser Art stattgebenden Urteil nötigen Änderungen der Prozessbehauptungen und des Begehrens würden eine Klagsänderung darstellen, die den Rahmen einer Erörterung des Prozesstoffes nach § 182 ZPO. sprengte, zumal in erster Instanz diesbezügliche Einwendungen erhoben worden seien und die Sorge um ein entsprechendes Gegenvorbringen der anwaltlichen Vertretung habe überlassen bleiben können.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt der Kläger fristgerecht Revision aus den Gründen des § 503 Z. 2 und 4 ZPO. mit dem Antrage, das angefochtene Urteil „im Sinne des Klagebegehrens abzuändern, jedenfalls die Urteile der Untergerichte aufzuheben und den Unterinstanzen neuerliche Entscheidung aufzutragen und zu diesem Zwecke die Rechtssache an die Untergerichte zurückzuverweisen“; dem Kläger seien auch die Prozesskosten aller Instanzen zuzuerkennen.
Die beklagten Parteien, die in offener Frist Revisionsbeantwortungen erstattet haben, machen darin geltend, dass die behaupteten Revisionsgründe nicht vorliegen und beantragen, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision erweist sich im Sinne der nachstehenden Erwägungen als berechtigt:
Richtig ist es, dass das Berufungsgericht eingangs seiner Rechtsausführungen die vorliegende Klage auf Feststellung eines künftigen Anspruchs auf Solidarregress als im Sinne der einheitlichen jüngeren Rechtsprechung zulässig erachtet (SZ 42/172; EvBl 1966/341, ZVR 1973/46 u.a.; 2 Ob 212/73; 8 Ob 211/74).
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch dargestellt, von welchen Personen bzw. Personengruppen Schadenersatzansprüche gegen den Kläger aus dem gegenständlichen Verkehrsunfall erhoben werden können (oder bereits erhoben wurden).
Die rechtliche Beurteilung von Regressansprüchen des Klägers gegenüber den Beklagten hat von folgenden Überlegungen auszugehen:
Beim – möglichen – Regressanspruch des Klägers gegenüber den Beklagten handelt es sich um einen Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Haftpflichtigen bzw. Beteiligten im Sinne des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung EvBl 1970/329 ausgesprochen hat, ist für den Ausgleichungsanspruch zwischen mehreren Haftpflichtigen gemäß § 896 ABGB. das zwischen ihnen bestehende „besondere Verhältnis" entscheidend. Bei Ersatz eines Schadens aus einem Verkehrsunfall ergibt sich dieses „besondere Verhältnis" aus den Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes. Danach (§ 8) haften für den durch mehrere Kraftfahrzeuge verursachten Schaden die am Unfall Beteiligten dem Geschädigten zur ungeteilten Hand. Als „Beteiligter" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jeder zu verstehen, der wegen des Unfalles ersatzflichtig werden kann, also neben dem Halter eines Kraftfahrzeuges auch der Lenker (470 BlgNr 8, GP 8; Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz 165; Veit EKHG3 § 8 Anm 2; SZ 36/162; EvBl 1970/329).
Die endgültige Aufteilung des von den Beteiligten zu tragenden Schadens eines Dritten im Innenverhältnis erfolgt nach § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG. Wenn ein Dritter einen Haftpflichtigen in Anspruch genommen hat, kann dieser von den übrigen Haftpflichtigen Ersatz im Rückgriffswege ganz oder zum Teil verlangen (Veit EKHG3 § 11 Anm 8 b). Die gegenseitige Ersatzpflicht der Beteiligten hingegen regelt sich nach § 11 Abs 1 Satz 2 EKHG. Hier kann ein Haftpflichtiger von dem anderen Ersatz verlangen, und dieser kann einwenden, dass der Ansprechende den Schaden allein oder zum Teil selbst zu tragen hat, und dass er, der in Anspruch genommene, infolge dessen im ersten Fall nichts, im zweiten nur einen Teil des Schadens zu ersetzen hat (Veit a.a.O. Anm 8 a). Auch hinsichtlich dieser gegenseitigen Anspruchsregelung gilt aber die Regel des § 11 Abs 1 Satz 1 EKHG, wonach hinsichtlich aller Schäden die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon abhängen, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Beteiligten verschuldet oder durch außergewöhnliche Betriebsgefahr oder überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr verursacht wurde. Die Ausgleichung im Innenverhältnis der Beteiligten ist aber je nach dem unterschiedlich zu behandeln, ob es sich um den Ausgleich nach Leistung an einen Dritten oder um gegenseitige Ansprüche, sei es auch bei einer Vielzahl von Beteiligten, untereinander handelt. Während nämlich hinsichtlich der Ansprüche eines Dritten der Regress im Innenverhältnis gegen alle Beteiligten, möglich, ist, kann bei Ausgleichsansprüchen mehrerer Beteiligter untereinander nur Regress gegenüber dem genommen werden, der noch nicht oder nicht ausreichend, das heißt mit dem ihm letztlich treffenden Anteil, zum Ausgleich beigetragen hat. Der geschädigte bzw. rückgriffnehmende Beteiligte kann nur das verlangen, was ihm bei Anwendung der in § 11 Abs 1 EKHG. festgelegten Grundsätze zusteht. Die Befriedigung der Ersatzansprüche des Geschädigten und die Ausgleichung mit dem haftpflichtigen Beteiligten soll zusammengezogen werden, sodass die Ersatzansprüche und die Ausgleichungsansprüche uno actu bereinigt werden können (JBl 1967, 319; SZ 36/162; EvBl 1970/329).
Im vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
Für Ansprüche der (aussenstehenden) VW. Insassengruppe, die nach § 8 EKHG. zu beurteilen sind, würde der Kläger – Verschulden der beiden anderen Lenker vorausgesetzt – mit allen beklagten Parteien solidarisch haften; der Anspruch könnte auch gegen die Drittbeklagte als Universalrechtsnachfolgerin des tödlich verunglückten VW-Lenkers erhoben werden (vgl. ZVR 1970/92). Der etwa allein in Anspruch genommene Kläger könnte nach Abzug seines Verschuldens-, Verursachungs- und Rechtswidrigkeitsanteiles Rückgriff nehmen, wobei jedoch ihm nicht sämtliche Beklagte als Solidarschuldner haften, sondern nur innerhalb der jeweiligen Gruppe und hinsichtlich des auf die Gruppe fallenden Ausgleichsanteils Solidarhaftung gegeben sein könnte (vgl. JBl 1967, 319). Für Ansprüche einer der beiden „Beteiligten"-Gruppen (=VW-Gruppe oder LKW-Gruppe) würde der Kläger nur mit der jeweils anderen Gruppe solidarisch haften und könnte sich demgemäß nur hinsichtlich dieser Gruppe regressieren; in diesem Falle müsste die gegenüber dem Kläger ausgleichspflichtige Gruppe hinsichtlich des auf sie entfallenden Anteiles solidarisch haften. In jedem Falle würde das Urteil gegenüber dem Klagebegehren nur den Zuspruch eines Minus enthalten. Eine Überschreitung des § 405 ZPO. durch Zuspruch eines aliud – wie das Berufungsgericht vermeint – könnte nicht gegeben sein. Eine derartige Überschreitung liegt bei Feststellungsbegehren dann nicht vor, wenn entweder ein qantitativ geringerer Umfang des Rechtes, dessen Feststellung begehrt wird, urteilsmäßig festgestellt wird, oder aber anstelle des begehrten Rechtes ein qualitativ geringeres Recht festgestellt wird, das aber begrifflich in dem Recht oder Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, zur Gänze seine Deckung findet (1 Ob 108/72; 8 Ob 85/72; Fasching III 75 und 650, 651). Im vorliegenden Falle würde eine Feststellung der Regresspflicht der beiden Beklagtengruppen mit jeweils weniger als 90 % ebenso wie der – gänzliche oder teilweise – Wegfall der Solidarregressverpflichtung bloß eine quantitative Verminderung des begehrten Rechtes darstellen. Von einer mangelnden Schlüssigkeit des Klagebegehrens kann sonach nicht gesprochen werden, vielmehr lässt sich nur von vornherein absehen, dass das Klagebegehren in der vorliegenden Fassung – deren Änderung im Berufungsverfahren gemäß § 483 Abs 3 ZPO unzulässig wäre – zum Teil der rechtlichen Grundlage ermangelt. Das reicht aber zu seiner gänzlichen Abweisung nicht hin, weshalb das Berufungsgericht in die meritorische Behandlung der Berufung des Klägers einzutreten haben wird. Von den gemäss § 11 Abs 1 EKHG. maßgeblichen Umständen wird es abhängen, ob und hinsichtlich welcher der beklagten Parteien und in welchem Umfange eine Solidarregresspflicht gegenüber dem Kläger festgestellt werden kann und ob und inwieweit demgemäss das Feststellungsbegehren gerechtfertigt erscheint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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