OGH 1Ob173/75

OGH1Ob173/7510.9.1975

SZ 48/89

Normen

ABGB §1063
ABGB §1323
ABGB §1063
ABGB §1323

 

Spruch:

Auch wer vorsätzlich einen noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand erwarb und einem gutgläubigen Dritten weiterverkaufte, hat dem Verkäufer nur den Wiederbeschaffungs- (Einkaufs-) und nicht den Verkaufspreis zu ersetzen

OGH 10. September 1975, 1 Ob 173/75 (OLG Linz 2 R 201/74; LG Salzburg 5 Cg 268/72)

Text

Mit Kaufvertrag vom 7. Juli 1970 verkaufte der Kläger an Margarethe P einen Musikautomaten Marke "Seeburg" samt Zubehör zum Kaufpreis von 116.000 S. Zur teilweisen Berichtigung des Kaufpreises wurde vom Kläger eine Eismaschine und ein Diskothek-Plattenspieler zum Betrag von 30.000 S in Zahlung genommen. Der Restkaufpreis von 86.000 S war in 36 Monatsraten zu bezahlen. Bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises blieb der Kaufgegenstand samt Zubehör Eigentum des Klägers. Mit Kaufvertrag vom 10. Dezember 1970 verkaufte die Beklagte an Margarethe P eine Diskothek-Anlage Marke "Fisher-Lansing" um den Preis von 160.000 S. Sie nahm den im Eigentum des Klägers stehenden Musikautomaten "Seeburg", eine Wurlitzer-Box "2250" sowie zwei Lautsprecher um den Betrag von 115.000 S in Zahlung und verkaufte ihn dann weiter. Am 7. Feber 1972 schlossen die Streitteile zu 5 Cg 253/71 des Landesgerichtes Salzburg einen Vergleich, der in seinem Abs. 2 die Klausel enthält, daß mit diesem Vergleich sämtliche wie immer gearteten Ansprüche zwischen den Parteien verglichen und abgegolten seien. Über das Vermögen der Margarethe P wurde im Mai 1972 zu S 21/72 des Landesgerichtes Innsbruck der Konkurs eröffnet. Aus dem Kaufvertrag vom 7. Juli 1970 sind noch ein Kaufpreis von 83.079 S sowie an Wechselkosten 5721.83 S, somit insgesamt ein Betrag von 88.800.83 S offen.

Mit der Behauptung, die Beklagte habe es verstanden, Margarethe P dazu zu bewegen, ihr den in seinem Eigentum stehenden Musikautomaten in Zahlung zu geben und die Bedenken, ob sie die alte dem Kläger gegenüber bestehende und die neue nun gegen die Beklagte entstehende Zahlungsverpflichtung einhalten werde können, zu zerstreuen, im Zeitpunkt der Konkurseröffnung sei noch ein Restkaufpreis von 85.779 S offen gewesen, er habe einen Schaden in dieser Höhe erlitten, begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung des genannten Betrages samt Anhang. Die Beklagte wendete insbesondere ein, die Parteien hätten zu 5 Cg 253/71 des Landesgerichtes Salzburg einen Generalvergleich geschlossen, der auch die gegenständliche Forderung mitumfaßt habe; außerdem habe der Verkehrswert des Musikautomaten im Zeitpunkt der Eigentumsverletzung höchstens 20.000 S bis 30.000 S betragen.

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Bezahlung von 33.000 S samt Anhang und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte im wesentlichen fest: Bei Abschluß des Kaufvertrages vom 10. Dezember 1970 sei der Beklagten der Kaufvertrag der Margarethe P mit dem Kläger, die nicht vollständige Bezahlung des Kaufpreises für den in Zahlung genommenen Musikautomaten und der Eigentumsvorbehalt des Klägers bekannt gewesen. Als Margarethe P Befürchtungen wegen der Verletzung des Eigentumsrechtes des Klägers geäußert habe, habe ihr die Beklagte geraten, dem Kläger zu sagen, sie habe das Gerät verliehen. Sie habe noch hinzugefügt, daß sie dies mit dem Kläger schon regeln und den aushaftenden Restkaufpreis bezahlen würde. Diese Versicherungen der Beklagten hätten Margarethe P schließlich zum Abschluß des Kaufvertrages mit ihr bewogen. Als der Kläger im Oktober 1971 festgestellt habe, daß sich der Musikautomat nicht mehr bei Margarethe P befunden habe, habe diese behauptet, er befinde sich in Reparatur, was der Kläger anfangs auch geglaubt habe. Erst als Margarethe P im Mai 1972 in Konkurs verfallen sei, habe sie dem Kläger mitgeteilt, daß sie das Gerät seinerzeit der Beklagten in Zahlung gegeben habe. Im Jänner 1971 wäre es dem Kläger möglich gewesen, den Musikautomaten Marke "Seeburg" zu einem Betrag von zirka 85.000 S, im Mai 1972 um zirka 60.000 S zu verkaufen; für dessen Beschaffung hätte er im Jänner 1971 rund 42.000 S. im Mai 1972 30.000 S, samt Zubehör 36.250 S, aufwenden müssen. Die Realisierung seines Eigentumsvorbehalts hätte der Kläger im Mai 1972 bewerkstelligt. Durch die Verletzung seines Eigentumsrechtes sei der Kläger um 33.000 S (Beschaffungswert des Musikautomaten im Mai 1972 30.000 S zuzüglich 3000 S für die zwei zum Zubehör gehörigen Lautsprecher), geschädigt; nur in dieser Höhe könne er von der Beklagten Ersatz begehren. Mit diesem Betrage wäre er im Mai 1972 in der Lage gewesen, sich ein Ersatzstück anzuschaffen; daher sei der Ankaufspreis maßgebend. Durch den Vergleich vom 7. Feber 1972 zu 5 Cg 253/71 des Landesgerichtes Salzburg sei der Anspruch des Klägers nicht bereinigt worden. Die Beklagte hätte selbst zugegeben, bei Abschluß des Vergleiches sei an den gegenständlichen Anspruch überhaupt nicht gedacht worden; dem Kläger sei zu glauben, daß er von der Eigentumsverletzung durch die Beklagte erst im Mai 1972 erfahren habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung des Klagebegehrens abstrebte, nicht Folge und änderte über Berufung des Klägers das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es dem Kläger 45.000 S samt Anhang zuerkannte und das Mehrbegehren abwies. Es erachtete das erstgerichtliche Verfahren nicht für mangelhaft und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Es ging hiebei allerdings von der aktenwidrigen Annahme aus, das Erstgericht hätte festgestellt, das Gerät des Klägers habe im Mai 1972 einen Verkaufswert von 42.000 S - und nicht, wie vom Erstgericht in Übereinstimmung mit dem eingeholten SV-Gutachten festgestellt worden war, einen solchen von 60.000 S - gehabt. Die Beklagte habe den Kläger vorsätzlich durch eine rechtswidrige, strafgesetzlich verbotene Handlung an seinem Vermögen geschädigt, so daß sie gemäß § 1295 ff. ABGB Schadenersatz zu leisten habe. Bei der Berechnung des gemeinen Wertes sei auf den Ankaufswert abzustellen. Der Schaden des Klägers sei nicht erst im Mai 1972, sondern bereits im Dezember 1970 eingetreten. Da in diesem Zeitpunkt der Ankaufswert des entzogenen Gerätes 42.000 S betragen habe und der Wert des ebenfalls entzogenen Zubehörs nach § 273 ZPO mit 3000 S anzunehmen sei, gebühre dem Kläger als Schadenersatz daher zunächst ein Betrag von 45.000 S. Infolge vorsätzlichen Handelns der Beklagten gebühre dem Kläger allerdings darüber hinaus volle Genugtuung nach subjektiver Schadensberechnung. Bei verschiedenem Ankaufs- und Verkaufswert sei grundsätzlich der höhere der beiden Werte zu ersetzen. Da jedoch bei der subjektiv-konkreten Schadensbemessung nicht isoliert auf das geschädigte Rechtsgut abzustellen sei, sei der Ersatz des jeweils höheren Ankaufs- bzw. Verkaufswertes lediglich im vorzunehmenden Gesamtvermögensvergleich zu berücksichtigen. Da der Kläger seinen Eigentumsvorbehalt erst im Zeitpunkt der Konkurseröffnung realisiert hätte, hätte er für das Gerät auch nur mehr 42.000 S zusätzlich 3000 S für Zubehör, zusammen sohin 45.000 S, als damaligen Verkaufswert erlösen können. Wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten, stunde der Kläger nur um jene 45.000 S besser da, die er vom offenen Kaufpreisrest bis zur Konkurseröffnung noch hereingebracht hätte. Der Vergleich des positiven Schadens mit dem Gesamtinteresse führe daher zum Ergebnis, daß diese beiden Beträge im gegenständlichen Fall gleich hoch seien. Die dem Kläger gebührende volle Genugtuung mache daher 45.000 S aus. Der Meinung des Klägers, der aufgetretene Schaden sei so hoch wie die aushaftende Restpreisforderung, könne nicht beigetreten werden. Den erstgerichtlichen Feststellungen sei nicht eine Erfüllungsübernahme durch die Beklagte zu entnehmen, noch viel weniger ein Schuldbeitritt. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem dolosen Verhalten der Beklagten und der Verpflichtung der Margarethe P zur Bezahlung des Kaufpreises sei nicht erweislich. Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge sei vielmehr anzunehmen, daß Margarethe P auch dann ihre Kaufpreisraten nicht eingehalten hätte, wenn sie von der Beklagten nicht zur Übergabe des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Musikautomaten bestimmt worden wäre. Der Anspruch des Klägers falle nicht unter die Generalklausel des Vergleiches vom 7. Feber 1972, da der Kläger erst im Mai 1972 von der Verletzung des Eigentumsvorbehalts erfahren und die Beklagte bei Abschluß des Vergleiches ihr Verhalten Margarethe P gegenüber geflissentlich verheimlicht habe.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Nach den Feststellungen der Untergerichte fand die vorsätzliche Verletzung des Eigentums des Klägers am 10. Dezember 1970 anläßlich des Abschlusses des Kaufvertrages über eine Diskothekanlage zwischen Margarethe P und der Beklagten bzw. durch den abschließenden Weiterverkauf des im Vorbehaltseigentums des Klägers stehenden Musikautomaten durch die Beklagte statt. Margarethe P gab der Beklagten den vom Kläger unter Eigentumsvorbehalt gekauften Musikautomaten samt zwei Lautsprechern zum Weiterverkauf in Zahlung, obwohl mangels vollständiger Bezahlung des Kaufpreises an den Kläger dessen Vorbehaltseigentum noch nicht untergegangen war. Als Kaufmann konnte die Beklagte beim Weiterverkauf des Musikautomaten dem Käufer, der offenbar gutgläubig war, Eigentum verschaffen, so daß das des Klägers unterging (§ 366 HGB; § 367 ABGB; Bydlinski in Klang[2] IV/2, 633). Die Beklagte hat dem Kläger daher, wie das Berufungsgericht richtig darlegte, nach den §§ 1323, 1324, 1331 ABGB neben dem dadurch entstandenen positiven Schaden auch den gesamten subjektiv berechneten Schaden, das Interesse, zu ersetzen. Das Interesse ist dabei die Differenz zwischen dem Vermögen des Geschädigten, wie es ohne das schädigende Ereignis bestunde, und dem Vermögensstand, der tatsächlich gegeben ist (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 28, 154; Ehrenzweig[2] II/1, 69; Geschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 161). Es ist nicht nach dem Verkehrswert der Sache zu fragen, sondern deren Wert gerade im Vermögen des Geschädigten zu ermitteln (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[3] I, 298). Maßgebend für die Höhe des Schadens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung (vgl. § 1332/ABGB; EvBl. 1975/103; SZ 44/20 u. a.; Wolff in Klang[2] VI, 4). Dies gilt auch bei Ansprüchen auf Ersatz des Interesses mit der Besonderheit, daß alle Auswirkungen im Vermögen des Geschädigten festzustellen sind, so daß auch die tatsächliche Entwicklung des gesamten Vermögens nach dem schädigenden Ereignis und die vermutliche Entwicklung ohne dieses in die Betrachtung einzubeziehen sind; es ist der gesamte Nachteil zu ermitteln, der dem Vermögen zugefügt wurde, also neben der Entwicklung zwischen dem Zeitpunkt des Schadensereignisses und der Schadensfeststellung auch die zu erwartenden künftigen Entwicklungen nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge (Koziol, 29).

Als Zeitpunkt der Schadenszufügung ist im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht richtig darlegte, der Dezember 1970 bzw. der Jänner 1971 anzusehen, als die Beklagte den im Eigentum des Klägers stehenden Musikautomaten aus der Verwahrung der Margarethe P entzog und dann weiterverkaufte. Für die Berechnung des Schadens maßgebend kann damit nicht, wie das Erstgericht meinte, der Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Margarethe P im Mai 1972 sein. Daß der Kläger vom Eigentumsvorbehalt ohne das deliktische Verhalten der Beklagten trotz schon länger dauernder Säumigkeit der Margarethe P mit den ihr obliegenden Ratenzahlungen nicht früher Gebrauch gemacht hätte, ist ohne Belang. Es kann wohl kein Zweifel bestehen, daß der Kläger, hätte er vom Verhalten der Beklagten und der Margarethe P schon im Dezember 1970 oder Jänner 1971 erfahren, daraus sofort die Konsequenzen gezogen und beide für den hiedurch entstandenen Schaden in Anspruch genommen hätte. Dadurch, daß der Kläger nicht sofort von der Entziehung seines Vorbehaltseigentums erfuhr, konnte sein Schadenersatzanspruch nicht vermindert werden. Bei Vergütung des Schätzwertes ist der Geschädigte in die Lage zu versetzen, sich ein Ersatzstück anzuschaffen (SZ 37/165; SZ 35/87; EvBl. 1954/413). Nach den Feststellungen der Untergerichte hätte der Kläger im Jänner 1971 - eine Wertveränderung zum Dezember 1970 wurde offenbar nicht angenommen - jederzeit einen gleichwertigen Musikautomaten der Marke "Seeburg" um rund 42.000 S wieder beschaffen können. Dazu wäre der Aufwand für die Wiederbeschaffung der von der Beklagten ebenfalls entzogenen zwei Lautsprecher gekommen, deren Wert im Mai 1972 das Berufungsgericht unbedenklich nach § 273 ZPO mit 3000 S annahm. Da es offenbar für das Zubehör keinen Gebrauchtwarenmarkt gibt und daher, wie der Sachverständige Robert S in seinem Gutachten darlegte, immer der volle Wert einzusetzen ist, ist zwischen Dezember 1970 bzw. Jänner 1971 und Mai 1972 kein Unterschied anzunehmen. Nicht berechtigt ist der Hinweis der Revision, es wäre der vom Sachverständigen für das gesamte Zubehör angenommene Wiederbeschaffungsaufwand von 6250 S zuzusprechen. Wie dem Kaufvertrag zwischen den Streitteilen zu entnehmen ist, bestand das Zubehör nämlich nicht nur aus zwei Lautsprechern, sondern auch aus Schallplatten usw., die der Beklagten nicht übergeben wurden. Der dem Kläger zugefügte Schaden entspricht dann aber nicht dem vollen Wert des Zubehörs. Dem Berufungsgericht ist daher insoweit beizupflichten, daß der positive Schaden des Klägers mit 45.000 S anzunehmen ist.

Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, daß dem Kläger, weil die Beklagte vorsätzlich handelte, nicht sein Einkaufspreis, sondern der von ihm erzielbare Verkaufspreis des Musikautomaten zu ersetzen sei. Eine rechtliche Prüfung dieser Frage ist wesentlich, weil das Berufungsgericht nur auf Grund von tatsächlichen und rechtlichen Irrtümern auch bei Berücksichtigung des Verkaufswertes wiederum ebenfalls zu einem Betrag von 45.000 S gelangte. Wäre nämlich, wie das Berufungsgericht meinte, der erzielbare Verkaufspreis maßgeblich, müßte, wie die Revision richtig ausführt, der zuzusprechende Schadenersatzbetrag höher sein, hätte doch nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes der erzielbare Verkaufspreis des Musikautomaten im Mai 1972, von dem das Berufungsgericht ausging, nicht, wie es aktenwidrig annahm, 45.000 S, sondern 60.000 S, im Zeitpunkt des Schadenseintrittes sogar 85.000 S betragen. Das Revisionsgericht kann jedoch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht teilen, der Schadensberechnung wäre der vom Kläger erzielbare Verkaufspreis zugrunde zu legen.

Unter dem für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und Margarethe P, in die die Beklagte vorsätzlich eingriff, allein in Betracht kommenden "einfachen" Eigentumsvorbehalt versteht man die zwischen Verkäufer und Käufer eines Kreditkaufes vereinbarte Abrede, daß das Eigentum bis zur folgenden Zahlung des Kaufpreises trotz Übergabe der Kaufsache beim Verkäufer bleiben soll und die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung erfolgt (Bydlinski, 454; Ehrenzweig[2] II/1, 412; JB 246 alt; SZ 45/18 und 115; EvBl. 1968/298 u. a.). Das Interesse des Verkäufers besteht darin, bei Nichteintritt der Bedingung die Kaufsache Zug um Zug gegen Rückerstattung der gezahlten Kaufpreisraten unter Abzug von Beträgen für die Vorteile durch die Verwendung der Sache zum Gebrauch und die durch den Gebrauch entstandene Wertverminderung herauszuverlangen (Bydlinski, 515 f.; Koziol in JBl. 1968, 502). Er kann dann den zurückerhaltenen Gegenstand weiterverkaufen. Die Beklagte hat dem Kläger diese Möglichkeit genommen. Nur darin liegt der von der Beklagten dem Kläger verursachte Schaden. Er vermochte diesen, da er auf dem Markt ohne Schwierigkeiten ein gleichwertiges Gerät beschaffen konnte und die Zahl seiner potentiellen Käufer durch das Verhalten der Beklagten weder vergrößert noch verkleinert wurde, es die Gewinnchancen des Klägers an sich also nicht vermindert hatte, dadurch wettzumachen, daß er an Stelle des nicht mehr rückstellbaren Gerätes sich ein anderes verschaffte und weiterverkaufte. Er mußte dies auch tun, denn aus der Verpflichtung des Geschädigten, seinerseits alles zur Minderung des Schadens zu tun, läßt sich insbesondere in den Fällen, in denen der Schaden umso größer wird, je länger der durch die Schädigung herbeigeführte Zustand dauert, die Verpflichtung des Geschädigten ableiten, alles Zumutbare zu veranlassen, um den Schaden gering zu halten (SZ 45/5; SZ 44/20; RZ 1972, 14; SZ 39/170 u. a.). Würde der Kläger von der Beklagten einen Betrag als Schadenersatz verlangen können, der, wie es das Berufungsgericht meint, nach dem erzielbaren Verkaufspreis zu berechnen wäre, wäre der Kläger gegenüber der Lage, wie sie ohne das schuldhafte Verhalten der Beklagten gegeben wäre, im Vorteil, weil er damit auch den Gewinn aus der Veräußerung bekäme, ohne sich damit die bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts immer noch erforderliche Mühe, das zurückerhaltene Gerät weiterzuverkaufen, machen zu müssen. Durch den Schadenersatz soll der Kläger aber nur so gestellt werden, wie er ohne das schuldhafte Verhalten des Schädigers stunde, aber nicht besser.

Die Revision verweist allerdings richtig auf die Feststellung des Erstgerichtes, daß die Beklagte Margarethe P auch deswegen zum Abschluß des Vertrages mit ihr veranlaßt habe, daß sie nicht nur die Verletzung des Eigentumsvorbehaltes mit dem Kläger regeln, sondern auch den aushaftenden Restkaufpreis bezahlen würde. Hiebei kann es sich jedoch nur um ein Mißverständnis handeln, ist doch unbestritten, daß die Beklagte mit dem mit Margarethe P abgeschlossenen Kaufvertrag den Musikautomaten des Klägers um 115.000 S in Zahlung nahm und Margarethe P der Beklagten nur den Restkaufpreis von 45.000 S in 24 Monatsraten zu zahlen hatte. Es war daher selbstverständlich, daß Margarethe P weiter die Zahlung an den Kläger zu entrichten gehabt hätte, wie sie es auch eindeutig in ihrer Zeugenaussage deponierte. Dies entspricht auch dem vom Kläger selbst vorgetragenen Prozeßstandpunkt, brachte er doch in der Klage vor, die Beklagte habe es verstanden, die Bedenken der Margarethe P gegen die Widerrechtlichkeit des Weiterverkaufes des Musikautomaten dadurch zu zerstreuen, daß sie Margarethe P vorgerechnet habe, sie könne die alte, dem Kläger gegenüber bestehende Zahlungsverpflichtung und die neue, nunmehr gegen die Beklagte entstehende Zahlungsverpflichtung leicht einhalten. Der Kläger macht auch gar nicht Ansprüche aus den festgestellten Erklärungen der Beklagten Margarethe P gegenüber, aber auch nicht aus einer nicht erfolgten Schuldübernahme, also einer vertraglichen Verbindlichkeit, in die er eingewilligt haben müßte (§ 1405 ABGB; SZ 44/141), sondern nur Schadenersatzansprüche aus der deliktischen Eigentumsentziehung durch die Beklagte geltend. Daß der Kläger auch seinen subjektiven Schaden ersetzt verlangen kann, ist dann aber für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil dem Kläger durch die allein von der Beklagten zu verantwortende Verhinderung, das Gerät zurückzunehmen und weiterzuverkaufen, kein über den objektiven Schaden hinausgehender Nachteil erwachsen ist. Die vom Berufungsgericht erwähnte Lehre, daß bei vorsätzlicher Schadenszufügung und unterschiedlichen Einkaufs- und Verkaufswerten grundsätzlich der Schadensermittlung der höhere der beiden Werte zugrunde zu legen ist (Klang in seinem Komm.[2] II, II, 47; Ehrenzweig[2] I/2, 27), kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Maßgeblich, welcher Wert als Schaden anzuerkennen ist, ist nämlich immer der Anlaß und der Zweck seiner Schätzung. Es mag, wie Ehrenzweig (Anm. 23) dartut, dem Dieb der Ladenpreis anzurechnen sein, da es nicht vorteilhafter sein soll, dem Verkäufer die Ware zu stehlen als sie ihm abzukaufen. Der Dieb wird fiktiv wie ein Käufer behandelt, weil er durch die Aneignung der gestohlenen Ware eine wirtschaftlich gleichwertige Handlung setzte. Das gilt aber nicht für die Beklagte, die jederzeit in der Lage war, selbst um 45.000 S ein gleichwertiges Gerät zu erwerben. Sie verhinderte nur die Wiedererlangung der Verfügungsgewalt des Klägers über sein Eigentum, auch dessen Wiedererlangung hätte ihm aber unter keinen Umständen die kaufmännische Bemühung, das zurückgenommene Gerät mit Gewinn zu verkaufen, erspart.

Nicht übersehen soll allerdings werden, daß der Kläger vom deliktischen Verhalten der Beklagten nicht schon im Dezember 1970, sondern erst im Mai 1972 erfuhr. Die von ihm zu erwartende Vornahme eines Ersatzkaufes war ihm daher vor Mai 1972 nicht zumutbar. Während er im Jänner 1971 für den Musikautomaten noch 85.000 S bekommen hätte, wären es im Mai 1972 nur mehr 60.000 S gewesen. Dadurch vergrößert sich der Schadenersatzanspruch des Klägers aber keineswegs. Es wird ihm ohnehin zugebilligt, daß er sich auch späterhin einen Ersatzapparat im Werte vom Jänner 1971 anschaffen und damit auch den entsprechenden Verkaufspreis erzielen konnte. Auch bei dieser Betrachtungsweise wurde also die Vermögenslage des Klägers durch das Verhalten der Beklagten um nicht mehr gemindert als um den Wiederbeschaffungspreis eines gleichwertigen Musikautomaten, also um die vom Berufungsgericht zuerkannten 45.000 S (zuzüglich Zinsen für Kreditbeschaffung, wie sie ohnehin mit 10% anerkannt wurden).

Weitere Schadenersatzansprüche stehen dem Kläger nicht zu, da objektive und subjektive Schadensberechnung im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Keineswegs kann der Kläger, wie er es sich auch noch in der Revision vorstellt, von der Beklagten Schadenersatz in der Höhe der von Margarethe P nicht bezahlten Raten begehren, weil der Rückstand in den Verpflichtungen der Letztgenannten mit der Schadenersatzverpflichtung der Beklagten aus der Verletzung des Vorbehaltseigentums des Klägers weder tatsächlich noch rechtlich ident ist. Der Kläger kann die Beklagte auch nicht verpflichten, ihren Vorteil, den sie durch durch den Weiterverkauf des im Eigentum des Klägers stehenden Gerätes erzielte, herauszugeben. Dieser Vorteil wurde nur als Folge ihrer kaufmännischen Fähigkeit, einen kaufwilligen Kunden ausfindig gemacht zu haben, erzielt und wäre genauso erzielt worden, wenn die Beklagte anderweitig ein anderes Gerät um den Marktpreis erworben und dann weiterverkauft hätte. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger an Stelle der Beklagten das Geschäft gemacht hätte.

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