OGH 8Ob132/75

OGH8Ob132/7518.6.1975

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fedra, Dr. Benisch, Dr. Thoma und Dr. Kralik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, Maurer, *, vertreten durch Dr. Heinrich Schiestl, Rechtsanwalt in Zell am See, wider die beklagten Parteien 1.) K*, Pensionist, *, 2.) W*-Aktiengesellschaft, *, beide vertreten durch Dr. Reinhard Steger, Rechtsanwalt in St. Johann i.P., wegen S 5.247,28 samt Anhang infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 13. Februar 1975, GZ. 32 R 577/74‑11, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Taxenbach vom 6. September 1974, C 28/74‑7, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1975:0080OB00132.75.0618.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekurskosten sind als weitere Verfahrenskosten zu behandeln.

 

Begründung:

Am 7. 10. 1973 versuchte der Kläger mit seinem PKW auf der S*‑Bundesstraße nächst der Ortschaft L*, den vom Erstbeklagten gelenkten, bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versicherten PKW. des Erstbeklagten zu überholen. Dabei gerieten beide Fahrzeuge ins Schleudern und stießen, ohne einander berührt zu haben, an die Leitschiene an. Am Wagen des Klägers entstand ein Schaden in der Höhe von S 5.742,28. Sogleich nach dem Unfall warf der Kläger dem Erstbeklagten vor, daß er an dem Unfall schuld sei. Der Erstbeklagte unterschrieb schließlich an Ort und Stelle folgende Erklärung:

„Ich erkläre, daß ich an dem Verkehrsunfall das Alleinverschulden trage.

Auf Grund meines Verschuldens verpflichte ich mich, für sämtliche Kosten, die aus diesem Unfall hervorgehen, voll und ganz aufzukommen.

Ich habe den Schriftsatz gelesen und ohne Benommenheit oder Zwang unterschrieben.

Ort ... am 7. 10. 1973, 17 Uhr * K*.“

Der Kläger begehrt S 5.247,28 samt Anhang mit der Behauptung, den Erstbeklagten treffe das Alleinverschulden an dem Unfall, weil sein PKW. wegen des ins Schleudern geratenen Wagens des 1. Beklagten an die Leitschiene gestoßen sei. Er stützt sich hiebei sowohl auf das schriftliche Anerkenntnis des Erstbeklagten, als auch auf dessen Verschulden.

Die Beklagten wendeten ein, daß den Kläger das Alleinverschulden an dem Unfall treffe. Das Anerkenntnis habe der Erstbeklagte in einem Schockzustand unterschrieben. Auch habe er sich dabei in einem Irrtum über die Sach- und Rechtslage befunden, der dem Kläger offenbar auffallen mußte.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Infolge Berufung der Beklagten hob das Gericht zweiter Instanz dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurück.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von seiner Rechtsansicht aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt.

Das Erstgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Erstbeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h auf der regennaßen Straße. Der Kläger fuhr mit derselben Geschwindigkeit hinter ihm her. Auf einem geraden Straßenstück wollte er den Erstbeklagten überholen, beschleunigte auf etwa 35 km/h und näherte sich dem Wagen des Erstbeklagten. Als er noch etwa 15 m von ihm entfernt war, geriet der PKW des Erstbeklagten ins Schleudern. Der Kläger mußte abbremsen und kam dabei selbst ins Schleudern, Beide Fahrzeuge stießen an die rechte Leitschiene und wurden beschädigt. Der Kläger warf dem Erstbeklagten sofort vor, daß dieser an dem Unfall schuld sei. Zunächst wurde auf Vorschlag des Erstbeklagten die Fahrbahn geräumt, dann besprachen die beiden Fahrer die Verschuldensfrage. Der Erstbeklagte meinte, der Kläger habe einen zu geringen Abstand eingehalten. Dieser wies darauf hin, daß er doch den Erstbeklagten habe überholen wollen. Der Kläger meinte dann, daß der Unfall durch die Gendarmerie aufgenommen werden sollte. Der Erstbeklagte aber wünschte dies nicht. Man tauschte die Versicherungsdaten aus. Schließlich sah der Erstbeklagte ein und gestand zu, daß er an dem Unfall schuld sei und unterschrieb die angeführte, bis auf das Datum bereits vorgedruckte Erklärung. Dann bog der Erstbeklagte seinen Kotflügel aus und beide Fahrer setzten ihre Fahrt fort. Der Erstbeklagte war während des Gespräches und der Abgabe des Anerkenntnisses zwar nervös, jedoch nicht außergewöhnlich aufgeregt oder verwirrt oder gar im Zustande eines Schocks. Zwei Tage nach dem Unfall machte der Erstbeklagte bei der Zweigstelle der Zweitbeklagten in Dornbirn die Schadensmeldung. Die Unterschrift des Erstbeklagten ist sowohl auf der Verschuldenserklärung, als auch auf der Schadensmeldung gleichmäßig und zügig.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht die schriftliche Erklärung des Erstbeklagten als konstitutives Anerkenntnis. Der Erstbeklagte habe nicht erweisen können, daß er im Zeitpunkt der Anerkennung unter so starker Schockeinwirkung gestanden sei, daß seine klare Entscheidungskraft aufgehoben und seine Geschäftsfähigkeit nicht vorhanden gewesen wäre. Er sei auch nicht durch List in Irrtum geführt worden.

Das Gericht zweiter Instanz war dagegen der Auffassung, daß kein konstitutives Anerkenntnis vorliege, da der Erstbeklagte mit seiner Erklärung nicht die Absicht verfolgt habe, sich zum Ersatz des Schadens ohne Rücksicht auf die Leistung seines Haftpflichtversicherers zu verpflichten. Der Kläger habe diese Erklärung nach den Regeln des redlichen Verkehrs auch nicht in diesem Sinne verstehen dürfen. Das Erstgericht werde daher die Verschuldensfrage zu klären haben.

In seinem Rekurs verweist der Kläger darauf, daß nach dem gegenseitigen Austausch der Versicherungsdaten durch die beiden Fahrzeuglenker und einem längeren Gespräch, der Erstbeklagte in Kenntnis und im Bewußtsein der beiderseitig bestehenden Haftpflichtversicherungen ein schriftliches Schuldbekenntnis abgegeben und sich verpflichtet habe, für sämtliche Kosten, die aus dem Unfall hervorgehen, voll und ganz aufzukommen. Dies stelle aber ein konstitutives Anerkenntnis dar.

Nach Lehre und Rechtsprechung (Ehrenzweig, System I/1, 561 f; EvBl 1960/365, SZ 24/162, SZ 41/122 u.a.) kommt ein konstituives Anerkenntnis zustande, wenn der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner diesen anerkennt. Dieses Anerkenntnis hat als Vertrag hilfsweise rechtsgestaltende Wirkung, sodaß der Gläubiger auf den ursprünglichen Schuldgrund nicht zurückzugreifen braucht, sondern auf Grund des Anerkenntnisses klagen kann. Die neuere Rechtsprechung (ZVR 1969/121, ZVR 1969/323 u.a.) hat einem im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall abgegebenen Bekenntnis des Verschuldens diese Wirkung aber nicht zuerkannt. Hiebei war der entscheidende Gesichtspunkt, daß eine Erklärung, an einem Unfall schuld zu sein oder sich schuldig zu fühlen, an sich nur das Bekenntnis eines Fehlverhaltens im Verkehr, also eine einseitige Tatsachen-bzw. Wissenserklärung darstelle; nur dann, wenn aus der Erklärung – allenfalls im Zusammenhang mit den Umständen, unter denen sie abgegeben wurde eindeutig hervorgehe, daß sich der Erklärende zum Ersatz des Schadens ohne Rücksicht auf die Leistung seines Versicherers verpflichte, könne ihr die Wirkung eines konstituiven Anerkenntnisses zukommen.

Im vorliegenden Fall tauschte nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Erstbeklagte im Anschluß an den Unfall nach Erörterung der Verschuldenfrage mit dem Kläger die Versicherungsdaten. Er sah schließlich sein Verschulden ein und unterfertigte die Erklärung, wonach er an dem Verkehrsunfall das Alleinverschulden trage und sich auf Grund seines Verschuldens verpflichte, für sämtliche Kosten, die aus dem Unfall entstehen, voll und ganz aufzukommen. Diese Erklärung unterscheidet sich von den in der neueren Rechtsprechung des OGH (vgl. etwa SZ 41/158, ZVR 1969/323, ZVR 1972/11, ZVR 1972/102, ZVR 1972/156 und JBl 1973, 271) behandelten Fällen dadurch, daß sie nicht nur das Bekenntnis eines Fehlverhaltens im Verkehr, sondern darüber hinaus die ausdrückliche Verpflichtung des Erklärenden enthält, für sämtliche Kosten, die aus dem Unfall entstehen, voll und ganz aufzukommen. Eine Einschränkung in der Richtung, daß sich der Erstbeklagte nur im Rahmen der Leistungen seines Haftpflichtversicherer zum Ersatz des Unfallschadens verpflichten wollte, ist weder der Erklärung zu entnehmen, noch ergibt sie sich aus den von den Vorinstanzen festgestellten Umständen, unter denen die Erklärung abgegeben wurde. Der Erstbeklagte war sich über den Bestand seiner Haftpflichtversicherung jedenfalls im klaren, da er dem Kläger seine Versicherungsdaten schon vor Abgabe der Erklärung mitgeteilt hatte. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles muß daher davon ausgegangen werden, daß der Erstbeklagte den vom Kläger ernstlich behaupteten Anspruch anerkannt und sich persönlich gegenüber dem Kläger zum Ersatz des Unfallsschadens unabhängig von der Leistung seines Haftpflichtversicherers verpflichtet hat. Es liegt daher ein konstitutives Anerkenntnis vor. Daß der Erstbeklagte dieses Anerkenntnis nicht unter einer seine Geschäftsfähigkeit aufhebenden Schockeinwirkung abgegeben hat, haben die Vorinstanzen festgestellt. Eine Anfechtung wegen Irrtums des Erstbeklagten über sein Verschulden an dem Verkehrsunfall, also über einen von den Parteien als zweifelhaft angesehenen Umstand, könnte wegen der Bereinigungswirkung des Anerkenntnisses nur bei Vorliegen einer listigen Irreführung durch den Kläger Erfolg haben (vgl. SZ 39/75 u.a. ), die aber von den Beklagten gar nicht behauptet wurde und für die das Verfahren auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben hat. Der Erstbeklagte war bei Abgabe des Anerkenntnisses auch durchaus in der Lage, den ungefähren Umfang der von ihm übernommenen Ersatzpflicht abzuschätzen. Auf Grund des Anerkenntnisses steht somit die Haftung des Erstbeklagten für den der Hohe nach unbestrittenen Schaden des Klägers fest.

Die Rechtssache ist noch nicht spruchreif, weil die Frage der Haftung der Zweitbeklagten einer näheren Prüfung bedarf. Die Anerkennung einer Forderung wirkt nämlich nur für und gegen jene Personen, die das Anerkenntnis abgegeben haben (vgl. SZ. 40/126, ZVR 1968/84 u.a.). Das Erstgericht, das die Haftung der Zweitbeklagten für den Ersatz des Unfallsschadens ohne nähere Begründung auf § 53 KFG (richtig wohl § 63 KFG) stützte, hat übersehen, daß durch § 63 Abs. 5 KFG für den Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung unter anderem auch die Bestimmung des § 158 e Abs. 2 VersVG ausdrücklich aufrechterhalten wurde. Nach dieser Vorschrift, die auf § 158 e Abs. 1 Satz 1 VersVG (nunmehr § 63 Abs. 4 vorletzter Satz KFG) verweist, beschränkt sich die Haftung des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer den Anspruch des geschädigten Dritten ohne Einwilligung des Versicherers anerkennt, auf den Betrag, den er auch bei gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen zu leisten gehabt hätte. Im vorliegenden Fall kommt die in Art. 8 Abs. 1 Z. 2 AKHB normierte Obliegenheit des Versicherungsnehmers in Betracht, ohne Einwilligung des Versicherers die Entschädigungsansprüche des geschädigten Dritten weder zu befriedigen, noch anzuerkennen. Hiebei ist allerdings auf die gemäß § 158 e Abs. 2 VersVG, letzter Halbsatz, entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 154 Abs. 2 VersVG Bedacht zu nehmen, wonach eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, wenn ohne seine Einwilligung der Versicherungsnehmer den Anspruch des Dritten anerkennt, unwirksam ist, falls nach den Umständen der Versicherungsnehmer die Befriedigung oder die Anerkennung nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte; § 158 e Abs. 2 VersVG sieht somit eine Beschränkung der Versicherungsleistung auf den Betrag, der der wahren Sach- und Rechtslage, unabhängig vom Anerkenntnis, entspricht, vor (vgl. Prölss-Martin, Versicherungsvertragsgesetz19. 679).

Unter den aufgezeigten Gesichtspunkten wird daher im fortgesetzten Verfahren der Umfang der neben der auf dem Anerkenntnis beruhenden Haftung des Erstbeklagten bestehenden Haftung der Zweitbeklagten zu prüfen sein.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

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