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§ 53 KFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2020

§ 53. Kennzeichnung der Kraftwagen des Bundespräsidenten

Bei Kraftwagen, die zur Verwendung für Fahrten des Bundespräsidenten bei feierlichen Anlässen bestimmt sind, dürfen die Kennzeichentafeln durch Tafeln mit dem Bundeswappen verdeckt oder ersetzt sein. Das gleiche gilt bei Besuchen ausländischer Staatsoberhäupter sinngemäß auch hinsichtlich der jeweiligen ausländischen Bundeswappen für die bei solchen Anlässen verwendeten Kraftwagen.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR40227837