OGH 1Ob849/51

OGH1Ob849/515.12.1951

SZ 24/331

Normen

Außerstreitgesetz §16
Außerstreitgesetz §73 Abs1
Außerstreitgesetz §16
Außerstreitgesetz §73 Abs1

 

Spruch:

Es begrundet keine Nullität, wenn die im § 73 Abs. 1 AußstrG. vorgesehene Vernehmung der Parteien unterblieben ist.

Entscheidung vom 5. Dezember 1951, 1 Ob 849/51.

I. Instanz: Bezirksgericht Fünfhaus; II. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Text

In der Verlassenschaftssache Maria H. wurde deren Nachlaß im Werte von 792.50 S dem Bruder der Erblasserin, Mathias F., auf Abschlag seiner Forderung an bezahlten Begräbniskosten samt Nebenspesen im Betrage von 862 S an Zahlungs Statt überlassen. Diesen Beschluß bekämpfte der Witwer Josef H. mit Vorstellung und Rekurs, "weil der Nachlaß unrichtig bewertet worden sei"; die Erblasserin war Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft gewesen. Ihr Anteil an dieser Genossenschaft, bestehend aus dem Mitgliedschaftsrecht der Erblasserin, wurde laut der von der Genossenschaft erteilten Auskunft in der Höhe bewertet, wie er in den Büchern der Genossenschaft erscheint. Dieser buchmäßige Wert besteht im vorliegenden Falle in einem Guthaben der Erblasserin in der Höhe von

415.13 S. Der Rekurswerber meinte, es liege deshalb eine unrichtige Bewertung vor, weil der Wert des Siedlungshauses unbeachtet geblieben sei, was wieder zur Folge hatte, daß die Verlassenschaft - zu Unrecht - als überschuldet bezeichnet wurde. Es sei daher die Abhandlung, die bisher ohne Beteiligung des Rekurswerbers stattgefunden habe, durchzuführen; die Aussage des Rekurswerbers aber werde den richtigen Wert des Siedlungshauses und somit den Wert des Genossenschaftsanteiles der Erblasserin in der Höhe von 18.000 S erweisen.

Das Erstgericht hat zunächst der Vorstellung unter Hinweis darauf nicht Folge gegeben, daß in derartigen Fällen nur der buchmäßige Wert eines Siedlungsgenossenschaftsanteiles der Abhandlung zugrunde gelegt werde, weil die Liegenschaft selbst im Eigentum der Gemeinde Wien stehe.

Das Rekursgericht bestätigte aus den Gründen der Erledigung der Vorstellung.

Der außerordentliche Revisionsrekurs des erbl. Witwers ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Revisionsrekurs behauptet, daß eine Nullität darin gelegen sei, daß Rechtsmittelwerber entgegen der Vorschrift des § 73 AußstrG. vor Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt über die Beschaffenheit und den Wert des Nachlasses nicht vernommen wurde. Er hätte den Wert der in den Nachlaß gehörigen Mitgliedschaftsrechte mit 18.000 S angegeben. Der Oberste Gerichtshof ist im vorliegenden Falle der Ansicht, daß trotz der Bestimmung des § 73 Satz 1 "Ist der Nachlaß ....., hat das Gericht die Parteien über die Beschaffenheit und den Wert des Nachlasses ...... zu vernehmen", eine Nullität nicht vorliegt.

Laut Absatz 2 dieser Gesetzesstelle kann die Vernehmung der Parteien entfallen, wenn die Todfallsaufnahme die erforderlichen Angaben und Anträge enthält, was gerade im vorliegenden Falle zutrifft. Denn die Todfallsaufnahme enthält die Angabe, daß die Erblasserin einen Anteil an der Siedlungsgenossenschaft am Rosenhügel besitzt. Es bestand daher für das in dieser Frage sachkundige Verlassenschaftsgericht kein Anlaß, Anträge des Witwers entgegenzunehmen, die auf die unrichtige Bewertung des Siedlungshauses mit 18.000 S gerichtet waren. Da somit die Ausnahmebestimmung des Abs. 2 des § 73 AußstrG. Anwendung finden konnte, liegt weder eine im Hinblick auf den a. O. Revisionsrekurs unbeachtliche Mangelhaftigkeit vor noch eine Nullität. Die Rechtslage wäre eine andere, wenn die Beiziehung eines Noterben zur Verlassenschaftsabhandlung unterblieben wäre. Diese Unterlassung vermag, wie der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 456/51 und 2 Ob 686/51 ausführte, unter Umständen die Nullität des Abhandlungsverfahrens zu begrunden. Im vorliegenden Falle hatte der Rechtsmittelwerber Gelegenheit, sowohl in seiner Vorstellung wie auch im Rekurse - ohne Novenverbot - seinen Standpunkt über den angeblich wahren Wert des Genossenschaftsanteiles festzulegen.

Es erwies sich daher der a. o. Revisionsrekurs als unbegrundet, weshalb er zurückzuweisen war.

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