Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030204.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis ordnete das Bundesverwaltungsgericht, in Bestätigung eines Bescheides der belangten Behörde vom 26. Juli 2022, eine vertragsersetzende Regelung über die Einräumung eines Standortrechtes gemäß § 59 Telekommunikationsgesetz 2021 - TKG 2021 für die Mitbeteiligte gegenüber der Revisionswerberin an einem bestimmten Grundstück nach Maßgabe näher ausgeführter Regelungen an und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin stehe (mittelbar) zu 100 % im Eigentum der Stadt I und sei Alleineigentümerin eines näher bezeichneten Grundstückes samt darauf befindlichem Gebäude.
3 Die Mitbeteiligte verfüge über eine Bestätigung gemäß § 6 TKG 2021. Sie stelle „jedenfalls“ nicht aktive Netzbestandteile zur Verfügung, welche die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichten und ganz oder überwiegend dem öffentlichen Anbieten von Kommunikationsdiensten dienten, und welche die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichten.
4 Auf dem gegenständlichen Gebäude habe die T GmbH auf der Grundlage eines mit der Revisionswerberin abgeschlossenen Vertrages vom 7. Mai 2003 eine Mobilfunksendeanlage errichtet und betrieben. Der Vertrag (samt Nachträgen) sei mit 22. Dezember 2020 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Mitbeteiligte übergegangen. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 habe die Mitbeteiligte den Vertrag gegenüber der Revisionswerberin frist- und termingerecht mit Ende Februar 2023 gekündigt.
5 Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 habe die Mitbeteiligte gegenüber der Revisionswerberin für den gegenständlichen Standort ein Standortrecht gemäß § 59 TKG 2021 nachgefragt. Dazu habe sie einen Einreichplan, in dem die bestehenden, die zu demontierenden und die für eine beabsichtigte Erweiterung neu zu errichtenden Komponenten ausgewiesen gewesen seien, übermittelt. Ebenso habe sie den Entwurf eines Nutzungsvertrages, der eine einmalige Abgeltung in der Höhe von € 20.000,‑‑ vorsehe, übermittelt. Eine Vereinbarung über das angefragte Standortrecht sei nicht zustande gekommen.
6 Mit Schreiben vom 17. März 2022 habe die Mitbeteiligte bei der belangten Behörde die Einräumung eines Standortrechts gemäß § 59 TKG 2021 gegenüber der Revisionswerberin beantragt. Im Streitschlichtungsverfahren sei keine Einigung erzielt worden.
7 Die belangte Behörde habe der Revisionswerberin den Antrag der Mitbeteiligten mit Schreiben vom 22. April 2022 unter Hinweis auf die Frist und die Rechtsfolgen des § 78 Abs. 2 TKG 2021 zugestellt. Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 habe die Revisionswerberin rechtzeitig (im Wortlaut wiedergegebene) Einwendungen erhoben.
8 Schließlich stellte das Verwaltungsgericht fest, die widmungsgemäße Verwendung der gegenständlichen Liegenschaft sei durch die von der belangten Behörde angeordnete Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt. Eine Mitbenutzung nach § 64 TKG 2021 auf der Liegenschaft sei nicht möglich.
9 Diese Feststellungen beruhten auf der außer Zweifel stehenden Aktenlage.
10 Rechtlich erwog das Verwaltungsgericht, die Mitbeteiligte sei - „ungeachtet der Präklusionsvorschrift des § 78 Abs. 2 dritter Satz TKG 2021“ - Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes iSd. § 4 Z 16 iVm. Z 1 und 9 TKG 2021. Daran ändere angesichts dieser Legaldefinition auch nichts, wenn man annehme, dass sich die Mitbeteiligte „ausschließlich im Bereich der passiven Technologie bewege“. Dem Verwaltungsgericht lägen auch keine Hinweise darauf vor, dass die Bestätigung der Mitbeteiligten gemäß § 6 TKG 2021 zu Unrecht erteilt worden wäre.
11 Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2022, G 141/2022 (= VfSlg. 20.574), ergebe sich, dass § 59 iVm. § 78 TKG 2021 auch dann anwendbar sei, wenn ein Standortrecht begehrt werde, welches im Wesentlichen bereits aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung bestanden habe und wirksam aufgekündigt worden sei. Dies gelte selbst dann, wenn das Standortrecht gegenüber dem zuvor bestandenen in jeder Hinsicht ident sei.
12 Anhaltspunkte dafür, dass die Mitbeteiligte im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich vorgegangen sei, bestünden nicht. Aus dem von der Mitbeteiligten vorgelegten Einreichplan ergebe sich, dass das ursprüngliche Standortrecht um zusätzliche bzw. auszutauschende Komponenten erweitert bzw. verändert werden sollte. Schon deswegen sei das Vorbringen der Revisionswerberin, das Standortrecht gemäß § 59 TKG 2021 solle nur genutzt werden, um eine bestehende vertragliche Vereinbarung „auszuhebeln“, nicht überzeugend.
13 Soweit sich die Revisionswerberin gegen die im Bescheid angeordnete Höhe der Abgeltung für die Wertminderung wende, sei dieses Vorbringen gemäß § 78 Abs. 2 dritter Satz TKG 2021 präkludiert. § 78 TKG 2021 sei eine Verfahrensbestimmung, welche die belangte Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet habe bzw. anzuwenden gehabt hätte. Es sei gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass bei leitungsrechtlichen Verfahren nach dem TKG 2003 bei nicht rechtzeitig erhobenen Einwendungen die Präklusionsfolgen des behördlichen Verfahrens auch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestünden.
14 Schon angesichts der in § 78 Abs. 4 TKG 2021 relativ knapp bemessenen Entscheidungsfrist der belangten Behörde seien nur jene Einwendungen zu berücksichtigen, die innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 78 Abs. 2 TKG 2021 erhoben würden und überdies ausreichend konkretisiert und spezifiziert seien. Es widerspreche dem verfahrensbeschleunigenden Zweck des § 78 Abs. 2 TKG 2021, wenn im behördlichen Verfahren pauschale, möglichst breit gefasste und unspezifizierte Einwendungen erhoben würden, die erst in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht konkretisiert würden.
15 Die Revisionswerberin habe zwar in der Schlichtungsverhandlung und in einer Stellungnahme vom 6. Mai 2022 vorgebracht, dass das von der Mitbeteiligten beantragte Entgelt zu niedrig und weder wirtschaftlich noch rechtlich von § 59 TKG 2021 gedeckt sei. Diese Einwendungen erschöpften sich aber im Wesentlichen in einem Vergleich des bisherigen mit dem nunmehrigen (niedrigeren) Entgelt. Dass diesem Entgelt falsche bzw. unrechtmäßige Berechnungen zu Grunde lägen, sei hingegen nicht thematisiert worden.
16 Auf Grund der eingetretenen Präklusion sei auch dem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht zu entsprechen gewesen.
17 Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 59 TKG 2021 teile das Verwaltungsgericht angesichts des Erkenntnisses VfSlg. 20.574/2022 nicht.
18 Die beantragte mündliche Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben können. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt vollständig ermittelt. Wesentliche neue Umstände, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten, seien nicht hervorgekommen. Der von der Revisionswerberin beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte es allenfalls dann bedurft, wenn ihr Vorbringen betreffend die Höhe der angeordneten Abgeltung nicht präkludiert gewesen wäre. Eine nähere Erörterung der Rechtslage mit den Parteien sei entbehrlich gewesen, da die Revisionswerberin und die Mitbeteiligte anwaltlich vertreten gewesen seien.
19 1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und die Mitbeteiligte erstatteten im Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der sie jeweils u.a. geltend machten, das Vorbringen der Revisionswerberin, die Mitbeteiligte sei nicht als Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zu qualifizieren, sei verspätet erhoben worden und somit präkludiert.
20 2.1. Die §§ 59 und 78 Telekommunikationsgesetz 2021 ‑ TKG 2021, BGBl. I Nr. 190, in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2022, lauten (auszugsweise):
„Standortrecht
§ 59. (1) Standorte im Sinne dieser Bestimmung sind Antennentragemasten samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, soweit dieses der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten dient, sind berechtigt, zu diesem Zweck Standortrechte zur Errichtung, zum Betrieb, zur Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung von Standorten an Liegenschaften, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, in Anspruch zu nehmen, wenn öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und
1. die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und
2. eine Mitbenutzung nach § 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.
...
(3) Dem gemäß Abs. 1 belasteten Grundeigentümer ist eine der Wertminderung durch das Standortrecht entsprechende Abgeltung zu bezahlen.
(4) Wird ein Standortrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Berechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung gemäß Abs. 3 anzubieten.
(5) Kommt zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 4 keine Vereinbarung über das Standortrecht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
...
Verfahren
§ 78. (1) Wird ein Antrag nach §§ 52 bis 75 an die Regulierungsbehörde gerichtet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen vier Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde einzustellen.
(2) Wird keine einvernehmliche Lösung gemäß Abs. 1 hergestellt, hat die Regulierungsbehörde dem Antragsgegner unverzüglich nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu geben, binnen zweier Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls um längstens weitere zwei Wochen verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages sind unzulässig.
(4) Die Parteien sind verpflichtet, am Streitschlichtungsverfahren gemäß Abs. 1 und am Verfahren gemäß Abs. 2 mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren nach §§ 52 bis 75 unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach dem Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 zu entscheiden. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
...“
21 2.2. Dazu wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage Folgendes ausgeführt (vgl. RV 1043 BlgNR XXVII. GP 24 f, 27):
„Zu § 59 Abs. 1:
Mit § 59 soll ein neues Infrastrukturrecht in das TKG aufgenommen werden. Diese Bestimmung greift nicht in bestehende Verträge ein. Bislang war die Errichtung von Antennentragemasten aus den Leitungsrechten nach § 5 TKG 2003 ausgenommen. Seit 2019 existieren zwar von der Regulierungsbehörde festgelegte Richtsätze (WR-V 2019), die Einigungen zwischen den Beteiligten erleichtern sollen, die Vereinbarungen selbst waren aber bislang nicht durch behördliche (vertragsersetzende) Entscheidungen der Behörde ersetzbar. Das Fehlen von Zwangsrechten kann jedoch den Ausbau der Mobilfunknetze behindern. Zur Unterstützung des Breitbandausbaus (auch 5G) erscheint es daher erforderlich, nunmehr auch Antennentragemasten für Mobilfunkzwecke samt Zubehör einem behördlich durchsetzbaren Infrastrukturrecht zu unterstellen. Genehmigungspflichten auf Basis anderer rechtlicher Grundlagen bleiben von diesem Infrastrukturrecht unberührt. Das (abgeltungspflichtige) Standortrecht soll an allen Liegenschaften zustehen, die im öffentlichen Eigentum gemäß § 4 Z 63 stehen, somit auch am öffentlichen Gut, soweit dies nicht im Privateigentum steht. Private Grundeigentümer sollen nicht zur Duldung verpflichtet sein. Berechtigte sind ausschließlich Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze. Das neue Infrastrukturrecht umfasst nicht nur die Antennentragemasten, sondern auch alle vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind (‚Standorte‘), wofür insgesamt eine einheitliche Abgeltung (vgl dazu sogleich) vereinbart oder angeordnet werden soll. Erweiterungen oder Erneuerungen, zB durch zusätzliche Antennen oder neue Technologien, sind vom Standortrecht umfasst.
...
Zu § 59 Abs. 4 und 5:
Wie auch bei den übrigen Infrastrukturrechten hat der Berechtigte, der ein Standortrecht in Anspruch nehmen möchte, dieses Recht beim Eigentümer schriftlich und nachweisbar nachzufragen. Dabei ist nicht nur eine Abgeltung anzubieten, sondern auch eine Planskizze zu übermitteln, die es ermöglicht, das Vorhaben einer ersten Beurteilung in technischer Hinsicht zu unterziehen, um den Gegenstand der folgenden Detailverhandlungen abzustecken. Bei Nachfragen nach Rahmenvereinbarungen hat die Planskizze allgemeine Charakteristika der vom Rahmenvertrag (bzw gegebenenfalls der diesen ersetzenden Anordnung) zu umfassenden Standorttypen darzustellen. Kann keine Einigung erzielt werden, soll über Antrag eines Beteiligten die Regulierungsbehörde entscheiden.
...
Zu § 78 Abs. 1 und 2:
Zur Entlastung der Telekom-Control-Kommission sollen die Zuständigkeiten der Telekom‑Control‑Kommission auf über den Einzelfall hinaus bedeutende Verfahren konzentriert und die Verfahren nach dem 7. Abschnitt (Netzausbau und Infrastrukturnutzung; mit Ausnahme der Entscheidungen nach §§ 79, 85) der RTR‑GmbH übertragen werden. Die Verfahrensregelungen des § 78 sollen dabei im Wesentlichen die in der Praxis sehr bewährten Regeln der bisherigen §§ 12a und 121 TKG 2003 übernehmen. Dies betrifft vor allem das vorgelagerte Schlichtungsverfahren und die Präklusionswirkung, wenn der Antragsgegner nicht innerhalb der gesetzlichen Frist Vorbringen erstattet oder Beweismittel und Anträge vorlegt. Wie auch die erwähnte Bemühungspflicht (§ 77 Abs. 2) soll auch diese verfahrensrechtliche Regelung eine effiziente Begründung von Infrastrukturrechten mittels Einzel- oder Rahmenanordnungen ermöglichen, wodurch der Ausbau von Breitbandinfrastrukturen wesentlich unterstützt werden kann. ...
Zu § 78 Abs. 3 bis 5:
Korrespondierend zur Präklusionswirkung stellt Abs. 3 klar, dass Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages unzulässig sind. Diese Verfahrensregelung stellt angesichts der gegen den Antragsgegner wirkenden Präklusion die Waffengleichheit der Parteien im Verwaltungsverfahren sicher. Die Fristen entsprechen der geltenden Rechtslage. Beide Bestimmungen ‑ Präklusion und Unzulässigkeit der Antragsänderung ‑ korrespondieren auch mit der allgemeinen Verfahrensförderungspflicht nach § 39 Abs. 2a AVG.“
22 3.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
23 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
24 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
25 3.2. In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird ausschließlich vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Standortrecht nach § 59 TKG 2021, insbesondere zur Frage, ob eine sog. „Tower Company“ als Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, soweit dieses der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten diene, zu qualifizieren sei und sich daher überhaupt auf das Standortrecht berufen könne.
26 3.3. Damit wird eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht dargelegt:
27 3.3.1. Für die Inanspruchnahme eines Standortrechts nach § 59 TKG 2021 ist folgendes Verfahren vorgesehen:
28 Gemäß § 59 Abs. 3 und 4 TKG 2021 hat der (potentiell) Berechtigte, wenn er ein Standortrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch nimmt, dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung anzubieten, die der Wertminderung durch das Standortrecht entspricht. Kommt zwischen dem (potentiell) Berechtigten und dem Eigentümer innerhalb einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Verfahrens nach § 59 Abs. 4 TKG 2021 keine Vereinbarung zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
29 In diesem Fall ist gemäß § 78 Abs. 1 TKG 2021 ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Wird binnen vier Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde einzustellen. Wird hingegen keine einvernehmliche Lösung hergestellt, hat die Regulierungsbehörde gemäß § 78 Abs. 2 erster Satz TKG 2021 dem Antragsgegner unverzüglich nach Ablauf der vierwöchigen Frist schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde die Frist erforderlichenfalls um längstens zwei weitere Wochen zu verlängern.
30 Die Regulierungsbehörde hat unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach dem Ablauf der dem Antragsgegner eingeräumten Frist zu entscheiden. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde gemäß § 78 Abs. 2 dritter Satz TKG 2021 nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
31 Ziel des Standortrechtes nach § 59 TKG 2021 ist es nach den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, den Breitbandausbau zu unterstützen. Dafür soll auch die Errichtung von Antennentragemasten, die nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 ‑ TKG 2003 von den Leitungsrechten ausgenommen war, einem behördlich durchsetzbaren Infrastrukturrecht unterstellt und ein effizientes Verfahren für die Schaffung der Infrastruktur vorgesehen werden. Der Verfahrensbeschleunigung dient einerseits ‑ auf Seiten der Antragsteller eines Standortrechts ‑ die in § 78 Abs. 3 TKG 2021 angeordnete Unzulässigkeit einer Antragsänderung während eines laufenden Verfahrens, andererseits - auf Seiten des Antragsgegners - die (in den Gesetzesmaterialien, RV 1043 BlgNR XXVII. GP 27, so bezeichnete) „Präklusion“. Damit ist die in § 78 Abs. 2 TKG 2021 vorgesehene Beschränkung des Antragsgegners gemeint, der Vorbringen (Beweismittel, Anträge) nur in einem - erstreckbaren - Zeitraum von zwei Wochen erstatten kann, und die damit korrespondierende Beschränkung der Regulierungsbehörde, die nach dem Gesetzeswortlaut in ihrer Entscheidung nur fristgerechtes Vorbringen (Beweismittel, Anträge) zu berücksichtigen hat.
32 3.3.2. Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin in ihrer Stellungnahme zum Antrag der Mitbeteiligten nach § 78 Abs. 1 erster Satz TKG 2021 deren Qualifikation als Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes nicht in Zweifel gezogen. Sie hat in dieser Stellungnahme die Frage der persönlichen Berechtigung der Mitbeteiligten zur Inanspruchnahme des Standortrechts gar nicht angesprochen, sondern vielmehr zu erkennen gegeben, dass sie diese Berechtigung offenbar als grundsätzlich gegeben annahm, wenn sie darin mehrfach ausführt, dass „andere Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze“ hinsichtlich von Nutzungsvereinbarungen anders als die Mitbeteiligte vorgegangen seien. Im Bescheid der belangten Behörde wurde die Eigenschaft der Mitbeteiligten als Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, welches der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten dient, ausdrücklich (als „unbestritten“) festgestellt. Dagegen hat sich die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde auch nicht gewandt, sondern vielmehr erstmals in einer Beschwerdeergänzung diese Eigenschaft bestritten.
33 Angesichts dieses Verfahrensablaufes kann aber im vorliegenden Fall die Revisionswerberin mit einer Zulässigkeitsbegründung, die ausschließlich ein Vorbringen betrifft, das sie entgegen der Anordnung des § 78 Abs. 2 erster Satz TKG 2021 nicht bereits in ihrer Stellungnahme zum Antrag geltend gemacht hat und auf welches daher grundsätzlich auch die Rechtsfolgenanordnung des § 78 Abs. 2 dritter Satz TKG 2021 zur Anwendung gelangte, die Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht begründen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 18.5.2016, Ro 2014/04/0054). Anderes Vorbringen enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht.
34 Im Ergebnis hängt somit das rechtliche Schicksal der Revision nicht von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 7.10.2019, Ra 2019/03/0107; 26.8.2022, Ra 2021/11/0175; jeweils mwN).
35 4. In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
36 5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Oktober 2024
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