European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200168.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 12. April 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14. Jänner 2022 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig sei (ein Zielstaat wurde ‑ wie sich aus der Begründung des Bescheides ergibt: offenkundig auf einem Versehen beruhend ‑ nicht festgelegt), und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Mit Erkenntnis vom 8. November 2022 wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit der Maßgabe abgewiesen, dass im die Zulässigkeit der Abschiebung feststellenden Ausspruch als Zielstaat die DR Kongo ergänzt wurde. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Der Revisionswerber brachte gegen dieses Erkenntnis eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 3432/2022‑7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die gegenständliche Revision erhoben.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Soweit sich der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts wendet, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen ist. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2022/20/0329, mwN). Dass dies im vorliegenden Fall gegeben wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
9 Der Revisionswerber macht weiters geltend, es sei einem von ihm gestellten Beweisantrag nicht nachgekommen worden. Entgegen der von ihm vertretenen Ansicht liegt aber der behauptete Verfahrensfehler nicht vor.
10 Der Revisionswerber hat nämlich im Zusammenhang mit seiner unrechtmäßigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat ein Vorbringen erstattet, dessen Prämisse gänzlich aus Mutmaßungen besteht. Zur Bestätigung dieser bloß von Vermutungen getragenen Prämisse begehrte er Erhebungen im Weg der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Ein bloß allgemeines Vorbringen, das aus Mutmaßungen besteht, läuft aber nach der Rechtsprechung in der Regel auf einen unzulässigen Erkundungsbeweishinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. nochmals VwGH Ra 2022/20/0329; weiters etwa VwGH 18.3.2021, Ra 2020/20/0451; 17.9.2019, Ra 2019/18/0332; 9.9.2016, Ra 2014/02/0059, mwN).
11 Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch in der Revision nicht dargestellt wird, welche konkreten ‑ auf die Prämisse des Revisionswerbers bezogenen ‑ Feststellungen das Bundesverwaltungsgericht nach ergänzenden Erhebungen hätte treffen können. In der Revision bleiben die dazu aufgestellten Behauptungen ebenfalls unsubstantiiert.
12 Dem übrigen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen fallbezogen als ausreichend darstellen, um die vom Revisionswerber geltend gemachten Ansprüche ‑ auch das Begehren auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ‑ einer Beurteilung unterziehen zu können (siehe im Besonderen zu den Umständen zur Situation im Herkunftsstaat, mit denen sich andernorts erfolglos Asyl begehrende Rückkehrern konfrontiert sehen, die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis auf den Seiten 45 f). Dass das Bundesverwaltungsgericht bei seiner auf den konkreten Einzelfall bezogenen Beurteilung die in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hätte, vermag der Revisionswerber nicht darzutun.
13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. Mai 2023
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