Normen
AuslBG AnlA
AuslBG §12
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090170.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis versagte das Bundesverwaltungsgericht der Zweitrevisionswerberin, einer 1980 geborenen iranischen Staatsangehörigen, gemäß § 20d Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) die Zulassung als „besonders Hochqualifizierte“ nach § 12 AuslBG für eine Beschäftigung bei der erstrevisionswerbenden Partei. Die Revision erklärte es als gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem die Anzahl der nach Anlage A zum Ausländerbeschäftigungsgesetz anzurechnenden Punkte bekämpfenden Zulässigkeitsvorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt:
5 Wie der Verwaltungsgerichtshof mit näherer Begründung unter Rückgriff auch auf die Gesetzesmaterialien bereits ausgeführt hat, ist die Vergabe von Punkten nach der Anlage A (u.a. in dem hier strittigen Bereich „besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten“) untrennbar mit dem Zweck der in Aussicht stehenden Beschäftigung verbunden. Dementsprechend wurde daraus abgeleitet, dass nur wenn die rechtliche Beurteilung ergibt, dass die besonderen Qualifikationen bzw. Fähigkeiten dem Inhalt der in Aussicht stehenden Beschäftigung entsprechen, die in der Anlage A zu § 12 AuslBG enthaltenen Bedingungen als erfüllt angesehen werden und zur Vergabe von Punkten führen können (siehe ausführlich VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0038; 17.8.2022, Ra 2021/09/0241).
6 Ein Abweichen von dieser Rechtsprechung durch das Verwaltungsgericht wird in der Revision nicht aufgezeigt, soll die Zweitrevisionswerberin doch auch nach dem Revisionsvorbringen als praktische Ärztin im Kurbetrieb der erstrevisionswerbenden Partei beschäftigt werden. Ungeachtet der Frage, ob die Ausbildung zur und die Tätigkeit als Neurochirurgin als einer Habilitation gleichwertige Qualifikation zu beurteilen wäre, waren Punkte hiefür demnach schon mangels angestrebter Beschäftigung als eine solche nicht zu vergeben.
7 Zudem wird der tragenden Alternativbegründung, dass einer Beschäftigung als Ärztin im Bundesgebiet die fehlende Nostrifizierung des Studiums im Iran entgegenstünde, in der Revision nicht entgegengetreten.
8 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war auf den Revisionspunkt und ob mit diesem eine mögliche Verletzung in einem konkret bezeichneten subjektiv-öffentlichen Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht wird, nicht mehr einzugehen.
Wien, am 12. Dezember 2023
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