Normen
AuslBG AnlA
AuslBG §12
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021090241.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 23. August 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 20d Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) den Antrag der Revisionswerberin vom 30. November 2020, einer 1987 geborenen australischen Staatsangehörigen, auf Zulassung als Schlüsselkraft nach § 12 AuslBG ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
2 Rechtlich begründete das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0038, im Wesentlichen damit, dass der Revisionswerberin die von ihr wegen ihres letztjährigen Bruttojahresgehalts in einer Führungsposition von mehr als 70.000 Euro angesprochenen Punkte der Anlage A (zum Ausländerbeschäftigungsgesetz) nicht zuzusprechen seien, weil es sich bei der beantragten Stelle um keine Führungsposition handle. Weitere „besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten“ habe die Revisionswerberin ebenso wenig wie ein Studium in Österreich nachgewiesen, weshalb selbst bei Zuerkennung der Höchstpunkteanzahl von 50 für die Bereiche Berufserfahrung (ausbildungsadäquat oder in Führungsposition), Sprachkenntnisse und Alter die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 70 nicht zu erreichen sei.
3 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht fallunspezifisch mit dem Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende außerordentliche Revision. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung - eventualiter die Abweisung - der Revision beantragte.
5 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revisionswerberin macht unter diesem Gesichtspunkt zunächst als Aktenwidrigkeit zusammengefasst geltend, dass aus dem Gesamtbild der Stellenausschreibung, zu deren Aufgabenbereich auch „Teamleitung“ zähle, zu erkennen sei, dass es sich um die Stelle einer Führungsposition handle. Demgegenüber sei das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es sich um keine Führungsposition handle.
8 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wird eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt, wäre eine Aktenwidrigkeit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch lediglich dann anzunehmen, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die etwa auf Grund der Beweiswürdigung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. etwa VwGH 27.6.2018, Ra 2018/09/0086, mwN).
9 Das Verwaltungsgericht stellte im angefochtenen Erkenntnis nun ausdrücklich fest, dass die Revisionswerberin für die berufliche Tätigkeit „Mitarbeiterin für die laufende Kundenbetreuung von Kunden im Bereich Ernährungsplanung, Kochservice und Haushaltsplanung“ beantragt wurde und sie diese Tätigkeit selbst erbringen solle und auch keine Mitarbeiter/innen haben werde.
10 Diese Feststellungen wurden beweiswürdigend auf die Angaben des Geschäftsführers der Arbeitgeberin in der mündlichen Verhandlung gestützt. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz im Allgemeinen jedoch nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 25.4.2018, Ra 2018/09/0032), was hier nicht gesagt werden kann. Weder die Beweiswürdigung noch die getroffenen Tatsachenfeststellungen werden in der Revision zudem konkret bekämpft.
11 Wenn das Bundesverwaltungsgericht aber aus dem Umstand, dass die Revisionswerberin die laufende Betreuung der Kunden im Bereich „Ernährungsplanung, Kochservice und Haushaltsplanung“ selbst zu erbringen haben und auch über keine Mitarbeiter verfügen werde, den Schluss zog, dass es sich bei der ausgeschriebenen Stelle um keine Führungsposition handle, kann darin keine im Revisionsverfahren aufzugreifende Frage von grundsätzlicher Bedeutung erkannt werden.
12 Das Verwaltungsgericht ist bei seiner rechtlichen Beurteilung aber auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, noch fehlt eine solche, wie dies von der Revisionswerberin geltend gemacht wird:
13 Schon nach dem Wortlaut des § 12 AuslBG werden besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn (u.a.) die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht.
14 Wie der Verwaltungsgerichtsgerichtshof mit näherer Begründung unter Rückgriff auch auf die Gesetzesmaterialien bereits ausgeführt hat, ist die Vergabe von Punkten nach der Anlage A (und zwar in den hiefür in Frage kommenden Bereichen „besondere Qualifikationen bzw. Fähigkeiten“, „Berufserfahrung“ und „Studium in Österreich“) untrennbar mit dem Zweck der in Aussicht stehenden Beschäftigung verbunden. Dementsprechend wurde daraus abgeleitet, dass nur wenn die rechtliche Beurteilung ergibt, dass die besonderen Qualifikationen bzw. Fähigkeiten (dort: ein Hochschulstudium) dem Inhalt der in Aussicht stehenden Beschäftigung entsprechen, die in der Anlage A zu § 12 AuslBG enthaltenen Bedingungen als erfüllt angesehen werden und zur Vergabe von Punkten führen können (siehe dazu ausführlich VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0038).
15 Von dieser auch für den gegenständlichen Fall einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht abgewichen, sind für ein besonders hohes letztjähriges Bruttojahresgehalt von über 70.000 Euro nach Anlage A doch nur dann 30 Punkte zu vergeben, wenn es „in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt“, erzielt wurde.
16 Die Zulässigkeitsausführungen zeigen nun weder auf, weshalb die Beurteilung bei diesem Kriterium anders zu sehen wäre, als etwa beim Abschluss eines Hochschulstudiums in einem „MINT-Fach“, noch aus welchen von der Einschätzung des Verwaltungsgerichts abweichenden Gründen eine im Sinn der Anlage A zu § 12 AuslBG qualifizierte Führungsposition Bedingung für die angestrebte Beschäftigung sein sollte. Eine solche wurde auch nach den in der Revision dargestellten Voraussetzungen zur Stellenbeschreibung nicht gefordert.
17 Das angefochtene Erkenntnis weist insoweit - entgegen dem dies bestreitenden Revisionsvorbringen - auch insgesamt eine ausreichende Begründung auf, die eine Bekämpfung durch die Parteien und eine Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zulässt.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher mit dem gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassenden Beschluss zurückzuweisen.
19 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. August 2022
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