VwGH Ra 2023/09/0005

VwGHRa 2023/09/000523.3.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A OHG in B, vertreten durch Mag. Stefan Weiskopf, Dr. Rainer Kappacher und Dr. Michael Kössler, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Malserstraße 34, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 16. November 2022, LVwG‑2022/38/2455‑1, betreffend Vergütung für Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Landeck), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art139 Abs6
COVID-19 BH Landeck Verordnung Nr. 119/2020
COVID-19 BH Landeck Verordnung Nr. 128/2020
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §2 Z2
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §3
EpidemieG 1950 §15
EpidemieG 1950 §20
EpidemieG 1950 §24
EpidemieG 1950 §26
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z5
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090005.L03

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang, also soweit damit der Antrag der revisionswerbenden Partei auf Vergütung für Verdienstentgang gemäß § 32 Abs. 1 Epidemiegesetz 1950 für den Zeitraum 17. März 2020 bis 25. März 2020 abgewiesen wurde, wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die revisionswerbende Partei betreibt in B, im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Landeck (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde), einen Beherbergungs- und Gastronomiebetrieb mit drei Niederlassungen.

2 Die revisionswerbende Partei beantragte bei der belangten Behörde die Vergütung für den ihr im Zeitraum 12. März 2020 bis 13. April 2020 eingetretenen Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) mit dem wesentlichen Vorbringen, dass ihr dieser durch näher genannte Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Landeck sowie des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angeordnete verkehrsbeschränkende Maßnahmen im Sinne von § 32 Abs. 1 leg. cit. entstanden sei.

3 Mit Teilbescheid der belangten Behörde vom 21. April 2022 wurde der revisionswerbenden Partei für den Zeitraum 13. März 2020 bis 25. März 2020 infolge der Schließung ihres Beherbergungsbetriebs eine Vergütung in bestimmter Höhe zuerkannt.

4 Infolge der Schließung des Gastronomiebereichs wurde der revisionswerbenden Partei mit Teilbescheid der belangten Behörde vom 16. August 2022 für den Zeitraum 13. März 2020 bis 16. März 2020 eine weitere Vergütung in der Höhe vom € 23.990,19 zuerkannt. Das Mehrbegehren für den 12. März 2020 sowie den Zeitraum 17. März 2020 bis 13. April 2020 wurde abgewiesen.

5 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die gegen den abweisenden Teil des Bescheides vom 16. August 2022 erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte es für nicht zulässig.

6 Rechtlich begründete das Verwaltungsgericht dies zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 17. März 2020 bis 13. April 2020 zwei Verordnungen der belangten Behörde in Geltung gestanden seien: Mit der verkehrsbeschränkenden Verordnung, Bote für Tirol Nr. 128/2020, sei gemäß § 24 EpiG als verkehrsbeschränkende Maßnahme die Zu- und Abfahrt ins Paznauntal sowie nach St. Anton am Arlberg untersagt worden. Mit einer weiteren Verordnung, Bote für Tirol Nr. 119/2020, sei die Schließung aller Gastbetriebe im Bezirk Landeck angeordnet worden. Somit würden diese beiden Verordnungen auf den Betrieb der revisionswerbenden Partei wirken. Auch wenn die Verkehrsbeschränkung auch Auswirkungen auf die Gastgewerbebetriebe der revisionswerbenden Partei entfalte, so liege die Ursache des Verdienstentgangs vor allem darin, dass die revisionswerbende Partei aufgrund der Verordnung Bote für Tirol Nr. 119/2020 ihren Betrieb habe schließen müssen. Auch wenn keine verkehrsbeschränkende Verordnung erlassen worden wäre, wäre die Erwirtschaftung eines Verdienstes unmöglich gewesen. Der Verdienstentgang resultiere somit nicht, wie in § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG vorausgesetzt, aus der verordneten Verkehrsbeschränkung. Wie der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis auf VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018) ausgeführt habe, sei für die Frage der Entschädigung zum Beispiel bei Betriebsschließungen gemäß § 20 EpiG darauf abzustellen, ob eventuell andere Ursachen für den Verdienstentgang aus anderen Verordnungen in Frage kommen könne. Essentiell sei im gegenständlichen Fall jedenfalls die Anordnung der Betriebsschließungen gewesen, sodass der Verdienstentgang nicht unmittelbar aus der Verkehrsbeschränkung resultiere. Ein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG sei somit im gegenständlichen Fall nicht gegeben und die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

7 Auf Grundlage des § 1 COVID‑19‑Maßnahmegesetz (COVID‑19‑MG) sei ‑ so das Verwaltungsgericht weiter ‑ die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, BGBl. II Nr. 96/2020 (COVID‑19‑MV‑96), erlassen worden, mit welcher ein bundesweites Betretungsverbot für Gastgewerbe (Betriebsschließung) angeordnet worden sei. § 3 dieser Verordnung sei mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2021, V 188/2021, als gesetzwidrig festgestellt und ausgesprochen worden, dass die Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei. Der Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes ändere aber nichts an der Tatsache, dass der Bundesminister mit der COVID‑19‑MV‑96 eine Verordnung gemäß § 1 COVID‑19‑MG erlassen habe. Gemäß § 4 Abs. 2 COVID‑19‑MG würden für die Dauer der Geltung einer Verordnung nach dem COVID‑19‑MG die Bestimmungen des EpiG im selben Geltungsbereich nicht mehr zur Anwendung gelangen. Im Rahmen der Kausalitätsprüfung einer Entschädigung sei die Tatsache der Erlassung bzw. des Inkrafttretens einer Verordnung relevant. An diesem Faktum ändere auch eine allfällige nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verordnung nichts. Die tatbestandliche Anknüpfung an § 4 Abs. 2 COVID‑19‑MG an das Erlassen der hier maßgeblichen COVID‑19‑MV‑96 bedeute nicht, dass diese Verordnung entgegen dem Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 139 Abs. 6 B‑VG angewendet werde. Das wäre nur der Fall, wenn eine Rechtsfolge unmittelbar auf die als gesetzwidrig festgestellte Norm gestützt werden würde. So gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass sich auf die für gesetzwidrig erkannte Bestimmung des COVID‑19‑MV‑96 ein Ersatzanspruch im Verwaltungsweg nicht mehr stützen lasse. Die hier maßgebende Rechtsfolge der Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätten würde jedoch unmittelbar auf § 4 Abs. 2 COVID‑19‑MG und nicht auf die für gesetzwidrig erkannte Bestimmung der COVID‑19‑MV‑96 folgen.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. Die belangte Behörde erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

9 Die Revision, die sich erkennbar nur gegen die Abweisung des Antrags auf Vergütung für den Zeitraum 17. März 2020 bis 25. März 2020 richtet (insbesondere nach den Ausführungen zum Revisionspunkt, in dem eingeschränkt für diesen Zeitpunkt eine Rechtsverletzung geltend gemacht wird), erweist sich entgegen dem, den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (§ 34 Abs. 1a VwGG) Ausspruch des Landesverwaltungsgerichts Tirol als zulässig; sie ist auch begründet:

10 Die im Amtsblatt für Tirol vom 14. März 2020, Bote für Tirol Nr. 119, kundgemachte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Landeck lautet (auszugsweise):

„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARSCoV‑2 erkrankten Personen im Bezirk Landeck sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl LA‑KATCOVID‑EPI/57/2‑2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona‑Virus (SARS‑CoV‑2):

§ 1

a) ...

b) Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.

Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.

Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.

§ 2 ...

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.

...

§ 4 ...“

11 Die im Amtsblatt für Tirol vom 14. März 2020, Bote für Tirol Nr. 128, kundgemachte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für die Gemeinden im Paznauntal und Gemeinde St. Anton a. A. lautet (auszugsweise):

„Um eine geordnete Rückkehr der Gäste in die Heimatländer sicherstellen zu können, den Verbleib einer relevant großen Menschenmenge in den Hotspot ‑ Gebieten zu unterbinden und gleichzeitig aber eine mögliche zusätzliche Verbreitung der SARS‑CoV‑2 durch Heimreisen bzw. in den Gemeinden einzudämmen, werden für das Paznauntal, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie für die Gemeinde St. Anton am Arlberg nachstehende Anordnungen getroffen.

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona‑Virus (SARS‑CoV‑2):

§ 1

a) Die Zu- und Abfahrt ins Paznauntal und nach St. Anton am Arlberg wird mit Ausnahme der unter lit. b angeführten Bestimmung verboten. Dieses Verbot gilt insbesondere für das Personal der Tourismusbetriebe und für Gäste aus Österreich.

Davon ausgenommen werden (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen, allgemeine Versorgungsfahrten (z.B. Lebensmitteltransporte) und Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr), Fahrten zur Erfüllung der täglichen Bedürfnisse und Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge, sowie Alten- und Krankenpflege und individuelle unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialysepatient etc.).

b) Sonderregelung für Urlaubsgäste aus dem Ausland: Das gesamte Paznauntal und die Gemeinde St. Anton a. A werden insofern verkehrsbeschränkt, als für ausländische Gäste die Abfahrt aus den betroffenen Gebieten (Paznauntal und die Gemeinde St. Anton am Arlberg) nur mehr kontrolliert und nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein wird.

Im Rahmen der Regelung für das Abreisemanagement ist für jeden abreisenden Gast aus dem Paznauntal oder der Gemeinde St. Anton a. A. in das Ausland das beiliegenden Formular mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen und an den Kontrollpunkten der Exekutive vorzuweisen.

§ 2 ...

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2020 außer Kraft.

§ 4 ...“

12 Das Verwaltungsgericht lehnt die von der revisionswerbenden Partei beantragte Vergütung für den Verdienstentgang auf Grundlage von § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG zunächst mit der Begründung ab, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwei Verordnungen der belangten Behörde in Geltung gestanden hätten, nämlich einerseits die auf § 24 EpiG beruhende Verordnung Nr. 128/2020 , mit der als verkehrsbeschränkende Maßnahme die Zu- und Abfahrt ins Paznauntal sowie nach St. Anton am Arlberg verboten wurde; andererseits die auf §§ 15, 20, 24 und 26 EpiG beruhende Verordnung Nr. 119/2020 , mit der die Schließung alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken verfügt wurde. Dabei vermeint das Verwaltungsgericht mit Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, für die Frage der Entschädigung bei Betriebsschließungen gemäß § 20 EpiG sei darauf abzustellen, ob eventuell andere Ursachen für den Verdienstentgang aus anderen Verordnungen in Frage kommen können. Damit verkennt das Verwaltungsgericht jedoch den Inhalt der von ihm zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2021, Ro 2021/03/0018:

13 In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei Nebeneinanderbestehen zweier Verordnungen mit unterschiedlichem Regelungsgegenstand, nämlich einer auf Grundlage von § 20 EpiG erlassenen Verordnung einer Bezirkshauptmannschaft, mit der eine Betriebsschließung angeordnet wurde, und einer auf Grundlage von § 2 Z 2 COVID‑19‑MG erlassenen Verordnung eines Landeshauptmannes, mit der ein Beherbergungsverbot für bestimmte Personengruppen angeordnet wurde, ein teilweiser Ausschluss des Verdienstentgangs eintritt: Jener Verdienstentgang, der auch als Folge der auf Grundlage von § 2 Z 2 COVID‑19‑MG erlassenen Verordnung eingetreten ist, ist nicht zu ersetzen. Ein Fortbestand des Ersatzanspruchs kommt dann in Betracht, wenn für den durch beide Verordnungen eingetretenen Verlust eine Vergütung nach § 32 EpiG zustehen würde.

14 Im Revisionsfall sind zwei Verordnungen gegenständlich, die beide auf Grundlage des EpiG erlassen wurden: die Verordnung Nr. 128/2020 auf Grundlage des § 24 EpiG sowie die Verordnung Nr. 119/2020 auf Grundlage der §§ 15, 20, 24 und 26 EpiG. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Ausschluss des Verdienstentgangs aufgrund der gleichzeitigen Geltung zweier auf Grundlage des Epidemiegesetzes beruhender Verordnungen tritt damit nicht ein.

15 Das Verwaltungsgericht geht im Weiteren davon aus, dass die von der revisionswerbenden Partei beantragte Vergütung für den Verdienstentgang auf Grundlage von § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG wegen der mit § 1 lit. b Verordnung Nr. 119/2020 verfügten Schließung alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken daran scheitert, dass der Bundesminister mit der COVID‑19‑MV‑96 eine Verordnung gemäß § 1 COVID‑19‑MG erlassen habe. Auch damit ist das Verwaltungsgericht nicht im Recht:

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. November 2022, Ro 2022/03/0048, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zusammengefasst mit Hinweis auf VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0229, ausgesprochen, dass der mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2021, V 188/2021 u.a., als gesetzwidrig erkannte § 3 COVID‑19‑MV-96 infolge der Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 139 Abs. 6 B‑VG nicht mehr dazu herangezogen werden darf, um einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG abzulehnen, der sich ‑ wie auch im gegenständlichen Fall ‑ aus einer parallel dazu angeordneten und auf § 20 EpiG gestützten Betriebsschließung ergibt. Das Verwaltungsgericht hat daher den auf § 32 Abs. 1 EpiG gestützten Antrag der revisionswerbenden Partei auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen, als ob § 3 COVID‑19‑MV‑96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte.

17 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig und war folglich gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG im Umfang der Anfechtung aufzuheben.

18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. März 2023

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