European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070122.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerber sind je zur Hälfte Eigentümer eines Grundstücks, auf dem sich ein Quellsammelschacht befindet, der mittels Leitungen zur Wassernutzung des Objektes des Mitbeteiligten dient.
2 Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 29. Dezember 2022 wurde der Antrag der Revisionswerber vom 1. Juni 2022, dem Mitbeteiligten die Nutzung der Wasserversorgungsanlage im Sinn des § 10 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) mit Wasserfassung auf dem Grundstück der Revisionswerber zu untersagen, mit der Begründung abgewiesen, dass für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage keine Bewilligungspflicht im Sinn des § 10 Abs. 2 WRG 1959 vorliege.
3 Mit Spruchpunkt II. des Bescheides wurde das Verfahren betreffend einen Eventualantrag vom 15. November 2022 auf Ausspruch der Untersagung der Nutzung der Wasserversorgungsanlage im Sinn des § 9 Abs. 2 WRG 1959 durch den Mitbeteiligten nach § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Klärung der hierfür relevanten Vorfrage im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Rohrbach ausgesetzt.
4 Die von den Revisionswerbern gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) als unbegründet abgewiesen. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.
5 Zur Abweisung des Antrags nach § 10 WRG 1959 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich laut den übereinstimmenden Aussagen der im behördlichen bzw. im gerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrogeologie nicht um die Benutzung von Grundwasser, sondern um oberflächennahe Hangwässer bzw. Schichtwässer und damit um Tagwässer handle. Diese seien somit auch aus rechtlicher Sicht als private Tagwässer im Sinn des § 9 WRG 1959 einzustufen. Das Grundwasser sei weder erschlossen noch benutzt worden, auch sei seitens des Mitbeteiligten keine Absicht vorgelegen, Grundwasser zu erschließen. Es sei auch kein Nachgraben bzw. Bohren oder Ähnliches erforderlich gewesen. Demnach scheide der Ausspruch nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 bereits dem Grunde nach aus.
6 Es handle sich auch „aus fachlicher Sicht (höchstwahrscheinlich) um keinen artesischen Brunnen“. Diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden, weshalb auch der diesbezügliche Beweisantrag hinsichtlich einer Versuchsanordnung abzuweisen gewesen sei. Darüber hinaus sei aufgrund der Unwegbarkeiten des Schachtbauwerks und der Witterungsverhältnisse jene Versuchsanordnung mit Zweifel behaftet und nicht geeignet, das Vorliegen eines artesischen Brunnens unzweifelhaft festzustellen. Zudem stellte „dies“ aus Sicht des Verwaltungsgerichts eine Überschreitung der Sache dar bzw. es würden eine Instanz übergangen und eine behördliche Entscheidung vorweggenommen. Es sei auch teleologisch nicht im Sinn des WRG 1959, dass hinsichtlich der gegenständlichen Anträge erst ein Versuch zur Bestätigung einer eventuellen wasserrechtlichen Bewilligungspflicht erforderlich sei (Verweis auf § 56 WRG 1959). Den Revisionswerbern stehe es jedoch frei, auf eigenem Grund selbstständig einen derartigen Versuch durchzuführen. Zudem habe der Amtssachverständige nachvollziehbar begründet, dass es sich im Falle des Vorliegens eines artesischen Brunnens höchstwahrscheinlich um eine sehr versumpfte Wiese in diesem Bereich handeln müsste.
7 Zur Aussetzung des Verfahrens betreffend den Eventualantrag durch die belangte Behörde führte das Verwaltungsgericht aus, dass das gerichtliche Verfahren zur Klärung der Frage des Vorliegens eines Privatrechtstitels als Vorfrage im Sinn des § 38 AVG bereits zum Zeitpunkt des behördlichen Verfahrens bzw. vor diesem anhängig gewesen sei. Die (Zivil‑)Gerichte seien auch für die Lösung dieser Rechtsfrage zuständig, bis dato sei darüber jedoch nicht rechtskräftig entschieden worden. Deshalb sei die Aussetzung des Verfahrens durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig einzustufen.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision werden als „Hauptfragen von grundsätzlicher Bedeutung“ die Fragen formuliert,
„ob ein Zivilgericht zu einer wasserrechtlichen Entscheidung nach § 9 WRG befugt ist, und
ob trotz des Umstandes, dass hier ein artesischer Brunnen (n)ach § 10 Abs. 2 WRG mit der Folge der erforderlichen gesetzlichen Bewilligungspflicht vorliegt, dies von der Behörde auf Basis unschlüssiger bzw. auf bloßen Vermutungen basierenden Gutachten ohne konkrete Eruierung der tatsächlichen Bodenbeschaffenheit, bzw. der Überprüfung der Richtigkeit der Vermutung durch eine einfache Versuchsanordnung, also der Erforschung der materiellen Wahrheit, vom Nichtvorliegen einer wasserrechtlich zu bewilligenden Anlage nach § 10 WRG ausgehen darf?
Bedarf es für die Nutzung privater Tagwässer sowie zur Errichtung oder Änderung der hierzu dienenden Anlagen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn in gesundheitsschädlicher Weise daraus eine Gefahr für die Gesundheit der Nutzer ausgeht, weil das Wasser Gülleverseucht ist?
Liegt eine Notwendigkeit zum Betrieb einer Trinkwassernutzwasseranlage vor, wenn ohnehin ausreichende Wasserversorgung aus einer Tiefenbohrung im Hause des Betreibers der Anlage, sohin des Herrn E, vorhanden ist?
Verletzt die Behörde bzw ein Verwaltungsgericht das Recht auf Erforschung der materiellen Wahrheit iSd § 37 AVG, wenn es wesentliche Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere durch Einholung weiterer (beantragter) Beweisanbote unterlässt, bzw ihrer Entscheidung ein unrichtiges und unvollständiges Sachverständigengutachten zugrunde legt?“
13 Ergänzt werden diese Fragestellungen in der Zulässigkeitsbegründung mit den Ausführungen, dass es sich bei dem gegenständlichen Brunnen um einen artesischen Brunnen handle, der nur deshalb nicht überquelle, weil ein Überlauf montiert sei. Als Nachweis könnte der Überlauf geschlossen und bis zum Überquellen gewartet werden. Der entsprechende Beweisantrag sei jedoch abgelehnt worden.
14 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 23.3.2023, Ra 2023/07/0037, mwN; vgl. etwa auch VwGH 23.2.2023, Ra 2023/07/0018, mwN).
15 Diesem Erfordernis wird das zitierte Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht. Die Revisionswerber zeigen darin nicht konkret auf, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vorlägen. Es reicht auch nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und „Hauptfragen von grundsätzlicher Bedeutung“ lediglich abstrakt zu formulieren und dabei ‑ wie im vorliegenden Fall weitgehend ‑ keinen Bezug zur tragenden Begründung des angefochtenen Erkenntnisses herzustellen (vgl. dazu erneut VwGH 23.2.2023, Ra 2023/07/0018, mwN). Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zuständig (vgl. VwGH 23.8.2023, Ra 2023/07/0029, mwN).
16 Auch die erwähnten ergänzenden Ausführungen lassen Darlegungen vermissen, gegebenenfalls in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.
17 Schon deshalb erweist sich die Revision als unzulässig. Darüber hinaus ist festzuhalten:
18 Welche „wasserrechtliche Entscheidung nach § 9 WRG“ gegebenenfalls in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen oder nicht fallen könnte, wird von den Revisionswerbern ebenso wenig konkretisiert wie ein entsprechender Zusammenhang dieser Entscheidung mit dem gegenständlichen Verfahren.
19 Soweit die in den Zulässigkeitsausführungen formulierten Fragen vereinzelt einen vagen Bezug zum angefochtenen Erkenntnis bzw. zu den Parteien des Verfahrens erkennen lassen, etwa mit dem Vorbringen, dass eine ausreichende Wasserversorgung aus einer Tiefenbohrung im Haus des Mitbeteiligten vorhanden sei, wird nicht näher dargelegt, inwiefern dieser Umstand bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses maßgeblich wäre.
20 Das Vorbringen, „dass hier ein artesischer Brunnen (...) vorliegt“, weicht von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ab, wonach es sich entsprechend den nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen „(höchstwahrscheinlich) um keinen artesischen Brunnen“ handle, und kann auch schon deswegen keine fallbezogene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzeigen (vgl. VwGH 13.2.2023, Ra 2022/07/0038 bis 0039; 7.3.2023, Ra 2022/07/0161, jeweils mwN).
21 Selbst wenn man in diesem Zusammenhang dem Zulässigkeitsvorbringen attestiert, den Vorwurf einer mangelhaften Beweiswürdigung und von Feststellungsmängeln zu erheben, ist diesem Vorbringen Folgendes zu entgegnen:
22 Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (VwGH 21.8.2023, Ra 2023/07/0086, mwN).
23 Ferner ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen. Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 20.7.2022, Ra 2020/07/0046, mwN).
24 Das Verwaltungsgericht stützte seine Beurteilung, es liege kein artesischer Brunnen vor, auf die fachliche Beurteilung des beigezogenen hydrogeologischen Amtssachverständigen, der nach den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen das Vorliegen eines artesisch gespannten Grundwassers mit dem Hinweis auf das Ausmaß der Überdeckungsmächtigkeit, die räumliche Situation und vorgelegte Fotos ausgeschlossen und überdies für seine Einschätzung einer Tagwassernutzung auf die Art des Bauwerks, die Tiefenlage der Quellfassungsstränge und die Ergebnisse einer Trinkwasseruntersuchung (betreffend einzelne Parameter) verwiesen hatte. Die Revisionswerber bestreiten auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht, wonach sie der Beurteilung des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten seien.
25 Ferner hatte das Verwaltungsgericht den Beweisantrag der Revisionswerber zum Nachweis des Vorliegens eines artesischen Brunnens unter Verweis auf die fachkundige Beurteilung des Amtssachverständigen, unter anderem auch mit dem Argument abgewiesen, dass die damit angesprochene Versuchsanordnung aufgrund der Unwegbarkeiten des Schachtbauwerks und der Witterungsverhältnisse nicht geeignet sei, das Vorliegen eines artesischen Brunnens unzweifelhaft festzustellen. Auch auf diese Argumentation gehen die Revisionswerber in ihren Zulässigkeitsausführungen nicht ein.
26 Angesichts dessen zeigen die Revisionswerber weder hinsichtlich der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts noch im Zusammenhang mit ihrem abgelehnten Beweisantrag eine grob fehlerhafte bzw. unvertretbare Beurteilung des Verwaltungsgerichts auf und sind solche Mängel auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.
27 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. Oktober 2023
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