Normen
B-VG Art133 Abs4
StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §57
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
12010E020 AEUV Art20
62021CO0085 WY VORAB
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010010.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache gemäß §§ 39 und 42 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311 „in der geltenden Fassung“ (StbG), festgestellt, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den Erwerb der namibischen Staatsangehörigkeit durch Registrierung mit Wirkung vom 8. Juli 1993 verloren hat und er nicht österreichischer Staatsbürger ist; weiters wurde der am 11. November 2021 eingebrachte „Antrag (in eventu)“ des Revisionswerbers auf Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige gemäß § 57 StbG abgewiesen (I.). Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG wurde für unzulässig erklärt (II.).
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber sei seit seiner Geburt im Jahr 1950 infolge Abstammung sowohl österreichischer als auch südafrikanischer Staatsbürger gewesen. Aufgrund seines Antrags vom 8. Juli 1993 habe der Revisionswerber ‑ nach näher dargestellter namibischer Rechtslage ‑ die namibische Staatsangehörigkeit durch „Registrierung“ erlangt. Er habe dazu angegeben, dass er ‑ nach der Unabhängigkeit Namibias von Südafrika ‑ die südafrikanische Staatsbürgerschaft aufgegeben und die namibische Staatsbürgerschaft angenommen habe, um seinen bestehenden Arbeitsplatz als Chefarzt des Windhoeker Staatskrankenhauses zu behalten.
3 Die Annahme der namibischen Staatsbürgerschaft durch den Revisionswerber sei nicht aufgrund einer Zwangslage erfolgt, zumal nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine finanzielle Schlechterstellung alleine hiefür nicht ausschlaggebend sei.
4 Sodann führte das Verwaltungsgericht ‑ unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 12. März 2019, Rs C‑221/17, Tjebbes u.a., bzw. die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Maßgabe des Unionsrechts durch und kam fallbezogen zu dem Ergebnis, dass der Verlust der Staatsbürgerschaft nicht unverhältnismäßig sei.
5 Zu dem vom Revisionswerber (in eventu) begehrten Erwerb der Staatsbürgerschaft gemäß § 57 Abs. 1 erster Satz StbG verwies das Verwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach diese Bestimmung lediglich auf Personen Anwendung finde, die nie die österreichische Staatsbürgerschaft besessen hätten.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 20. September 2022, E 1311/2022‑10, die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 13. Oktober 2022, E 1311/2022‑12, gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
7 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revision bringt zur Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es im Rahmen der unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung eine unvertretbare Fehlbeurteilung vorgenommen habe. Weiters müsse man die Verhältnismäßigkeitsprüfung in die Anwendung des § 57 StbG „hineinlesen“ und die relevanten Kriterien zugunsten des Revisionswerbers heranziehen.
Zum Verlust der Staatsbürgerschaft vor dem Beitritt Österreichs zur EU
12 Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive Willenserklärung“ abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt (vgl. etwa VwGH 24.8.2022, Ra 2021/01/0349, mwN).
14 Die Revision bestreitet nicht, dass diese Voraussetzungen für den ex lege Verlust der Staatsbürgerschaft im Falle des Revisionswerbers gegeben sind; sie wendet sich im Zulässigkeitsvorbringen vielmehr ausschließlich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung; diese gehe ‑ aus näher dargelegten Gründen ‑ „zu Gunsten des Revisionswerbers aus“.
15 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ausgehend vom festgestellten Vorliegen der Voraussetzungen für den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG und einem damit verbundenen gleichzeitigen Verlust des Unionsbürgerstatus nach der Rechtsprechung des EuGH vom 12. März 2019 in der Rechtssache C‑221/17, Tjebbes u.a., von der zuständigen nationalen Behörde und gegebenenfalls dem nationalen Gericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen; zu den Kriterien einer solchen unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt geäußert (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 1.9.2021, Ra 2021/01/0250, mwN).
16 Diese Rechtsprechung bezieht sich ‑ wie erwähnt ‑ auf Fälle, in denen mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzeitig der Verlust der Unionsbürgerschaft einherging.
17 Im vorliegenden Revisionsfall trat der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Revisionswerbers allerdings bereits mit Wirksamkeit vom 8. Juli 1993, sohin zu einem Zeitpunkt vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union, ein.
18 Der EuGH hat in seinem ‑ ein Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark in einem vergleichbaren Fall betreffenden ‑ (Unzuständigkeits)Beschluss vom 15. März 2022 in der Rechtssache C‑85/21, WY, Folgendes ausgeführt:
„... 28 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Wirkungen dieses Verlusts, nämlich, dass WY aufgehört hat, österreichischer Staatsbürger zu sein, am 3. Februar 1994 eingetreten sind, also vor dem Beitritt der Republik Österreich zur Union am 1. Januar 1995, der dem Zeitpunkt entspricht, zu dem die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft für diesen Mitgliedstaat in Kraft getreten sind. Dieser Verlust hat somit eine Rechtsposition entstehen lassen, die vollständig und endgültig vor dem Beitritt erlangt wurde.
29 Da WY zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft in Österreich nicht mehr die österreichische Staatsbürgerschaft besaß, hat er die Unionsbürgerschaft niemals erworben. Aufgrund des Besitzes allein der Staatsangehörigkeit der Republik Türkei erfüllte er nämlich weder zu jenem Zeitpunkt noch seither jemals die in Art. 20 AEUV vorgesehene Voraussetzung, nach der Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.
30 Insoweit kann der Umstand, dass die Feststellung des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft durch die zuständigen Behörden erst Jahre später, im Jahr 2018, erfolgte, was zur Folge hatte, dass WY faktisch in den Genuss der Rechte aus der Unionsbürgerschaft kommen konnte, an diesem Ergebnis nichts ändern, da die Bestimmungen über die Unionsbürgerschaft auf WY nicht anwendbar sein können, der seit dem Beitritt der Republik Österreich zur Union nach dem nationalen Recht zu keinem Zeitpunkt der Definition eines Angehörigen dieses Staats und damit derjenigen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 20 AEUV entsprach (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Februar 2001, Kaur, C‑192/99, EU:C:2001:106, Rn. 25).
31 Folglich ist mit der österreichischen Regierung festzustellen, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, der im Jahr 2018 festgestellt wurde, dessen Wirkungen aber am 3. Februar 1994 endgültig eingetreten waren, nicht zum Verlust der Unionsbürgerschaft führen konnte.
32 Unter diesen Umständen fällt die Situation von WY nicht in den Anwendungsbereich von Art. 20 AEUV und folglich auch nicht in den von Art. 21 AEUV. ...“
19 Durch diese Rechtsprechung ist sohin klargestellt, dass ein vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union eingetretener Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (vgl. dazu jüngst auch Kleiser, Mehrfache Staatsangehörigkeiten, ÖJZ 2023/2, 80 [85], sowie Thienel, Staatsangehörigkeitsrecht in der Rechtsprechung des EuGH, JRP 2023, 93 [106]).
20 Auch der Umstand, dass der vom Verlust Betroffene (weiterhin) ‑ unter Umständen jahrzehntelang ‑ von österreichischen Behörden als Staats- bzw. Unionsbürger angesehen wurde bzw. deshalb „faktisch in den Genuss der Rechte aus der Unionsbürgerschaft kommen konnte“, spielt demnach keine Rolle. Den Unionsbürgerstatus vermittelt vielmehr nur die bestehende Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedstaat, nicht eine „de facto‑Staatsangehörigkeit“ oder eine „Anscheins‑Staatsangehörigkeit“ (vgl. Thienel aaO.).
21 In derartigen Fällen ist der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft daher ausschließlich nach den Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts ‑ hier nach § 27 Abs. 1 StbG ‑ zu beurteilen; es ist nicht zu prüfen ist, ob der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten verhältnismäßig ist (vgl. dazu bereits die den Beschlüssen VwGH 7.9.2022, Ra 2022/01/0243, sowie 25.11.2022, Ra 2020/01/0075, zu Grunde liegenden Konstellationen, in denen das Verwaltungsgericht ‑ vgl. jeweils Rn. 7 ‑ keine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Maßgabe des Unionsrechts durchführte).
22 Insoweit das Verwaltungsgericht im vorliegenden Revisionsfall dennoch eine derartige Prüfung vorgenommen hat, handelt es sich daher bei den diesbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses um ein rechtlich bedeutungsloses „obiter dictum“ (vgl. etwa VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0297, Rn. 24, mwN).
23 Soweit sich die Revision im Zulässigkeitsvorbringen dagegen wendet, spricht sie deshalb eine Rechtsfrage an, von deren Lösung das Schicksal der Revision nicht abhängt und die somit die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen vermag (vgl. etwa VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0073, Rn. 4, mwN).
Zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige nach § 57 StbG
24 Gemäß § 57 Abs. 1 erster Satz StbG erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 leg. cit. die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf das StbG schriftlich anzeigt, dass er zumindest in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hat.
25 Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 57 StbG bereits klargestellt, dass diese Bestimmung lediglich auf Personen Anwendung findet, die nie die österreichische Staatsbürgerschaft innehatten. Nicht unter den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen daher Fremde, die die österreichische Staatsbürgerschaft einmal besessen, diese in der Folge aber ‑ aus welchen Gründen auch immer ‑ wieder verloren haben (und nach eingetretenem Staatsbürgerschaftsverlust von einer Behörde als österreichische Staatsbürger behandelt werden). § 57 StbG ermöglicht nur den erstmaligen Erwerb, nicht den Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft (vgl. das im angefochtenen Erkenntnis zitierte Erkenntnis VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0331, mwH auf Gesetzesmaterialien und Schrifttum).
26 Diese Bestimmung findet demnach auf den Revisionswerber, der von Geburt an die österreichische Staatsbürgerschaft innehatte, schon deshalb keine Anwendung.
27 Im Übrigen ist der Umstand, dass der Revisionswerber (nach dem eingetretenen Verlust der Staatsbürgerschaft) von österreichischen Behörden weiterhin als Staats- bzw. Unionsbürger behandelt wurde, aus unionsrechtlicher Sicht nicht von Bedeutung (vgl. oben Rn. 20).
Ergebnis:
28 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. insbesondere zum Nichtvorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Fall der Klärung dieser Frage durch den EuGH etwa VwGH 1.10.2018, Ra 2017/11/0251, Rn. 31, mwN).
29 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Juli 2023
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