VwGH Ra 2017/01/0331

VwGHRa 2017/01/033125.9.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching und Mag. Brandl sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des R R in M, vertreten durch Mag. Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Juli 2017, Zl. VGW- 151/071/10567/2016-6, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung),

Normen

StbG 1985
StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §57 idF 2013/I/136
StbG 1985 §64a Abs19 idF 2013/I/136
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010331.L00

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft des Revisionswerbers nach § 27 StbG 1965 richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen (dh. soweit sich die Revision gegen die Feststellung richtet, dass die Anzeige des Revisionswerbers gemäß § 64a Abs. 19 StbG nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft geführt hat,) wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juli 2016 wurde gemäß §§ 39 und 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. I Nr. 311 idgF (StbG), festgestellt, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit am 12. Juni 1975 gemäß § 27 Abs. 2 StbG 1965 verloren hat (1.) und festgestellt, dass die am 18. Oktober 2013 beim Amt der Wiener Landesregierung eingebrachte Anzeige des Revisionswerbers nicht zum Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 64a Abs. 19 StbG geführt hat (2.).

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (mit der Maßgabe, dass die Wendung "deutsche Staatsangehörigkeit" durch "Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt wurde) abgewiesen und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der am 15. Oktober 1958 geborene Revisionswerber habe die österreichische Staatsbürgerschaft als eheliches Kind seines österreichischen Vaters kraft Abstammung erworben. Mit Wirkung vom 12. Juni 1975 habe er die deutsche Staatsangehörigkeit infolge einer von beiden Elternteilen unterschriebenen und bei der zuständigen deutschen Behörde abgegebenen Erklärung gemäß Art. 3 des deutschen Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) erworben. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sei demnach nicht ex lege eingetreten, sondern auf Grund einer darauf gerichteten Willenserklärung, weshalb der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß der maßgeblichen Bestimmung des § 27 Abs. 2 StbG 1965 mit Wirksamkeit vom 12. Juni 1975 verloren habe.

4 Seitens des österreichischen Generalkonsulats sei dem Revisionswerber am 23. Februar 1972 ein österreichischer Reisepass (mit Gültigkeit bis 23. Februar 1977) ausgestellt worden. Weitere österreichische Dokumente seien ihm bis dato nicht ausgestellt worden. Am 18. Oktober 2013 habe der Revisionswerber bei der belangten Behörde eine Anzeige gemäß § 64a Abs. 19 StbG eingebracht. Dadurch habe der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erlangt, weil er nicht im Sinne dieser Bestimmung 15 Jahre als österreichischer Staatsbürger behandelt worden sei. Dazu müsse nämlich ein individualisiertes behördliches Dokument vorliegen, in dem der Betroffene als österreichischer Staatsbürger bezeichnet werde. Dass der Revisionswerber bis zum Bekanntwerden des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft (im Jahr 2013) in der Kontaktdatei des österreichischen Generalkonsulats erfasst gewesen sei und ihm deshalb "Informationsschreiben an Auslandsösterreicher" zu jeweils anstehenden Nationalratswahlen zugesandt worden seien, stelle keine Behandlung als österreichischer Staatsbürger im Sinne des § 64a Abs. 19 StbG dar.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

I. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 27 StbG 1965)

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in

nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind staatsbürgerschaftsrechtlich relevante Sachverhalte nach den staatsbürgerschaftsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, die zum betreffenden Zeitpunkt in Geltung standen (vgl. etwa VwGH 18.6.2014, 2013/01/0151, mwN).

10 Gemäß § 27 Abs. 1 des am 12. Juni 1975 in Kraft gestandenen StbG 1965, BGBl. Nr. 250, verlor die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwarb, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden war.

11 Gemäß Abs. 2 erster Satz leg. cit. verlor ein nicht eigenberechtigter Staatsbürger die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung (Abs. 1) für ihn entweder von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung von ihm selbst oder von einer dritten Person abgegeben wurde. Gemäß Satz zwei leg. cit. musste die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit vorliegen.

12 Diese Regelungen wurden unverändert in die Bestimmung des § 27 Abs. 1 und 2 StbG (1985) übernommen.

13 Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG voraussetzt, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete "positive" Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen ("Antrag", "Erklärung", "ausdrückliche Zustimmung") anführt, bewirkt jede

Willenserklärung, die auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Auf eine förmliche Verleihung der fremden Staatsangehörigkeit kommt es nicht an (vgl. jüngst VwGH 10.7.2018, Ra 2018/01/0094, mwN).

14 Eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung (zB. Antritt eines Lehramtes an einer ausländischen Hochschule, Eheschließung) bewirkt nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft, auch wenn dem Betroffenen bekannt ist, dass damit der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft verbunden ist (vgl. VwGH 19.2.2009, 2006/01/0884 und 19.9.2013, 2011/01/0201, jeweils mwN).

15 Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit infolge der erwähnten (von seinen Eltern als gesetzliche Vertreter abgegebenen) Willenserklärung vom 12. Juni 1975 mit Wirksamkeit dieses Tages erworben hat. Er bringt in den Zulässigkeitsgründen aber vor, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Willenserklärung primär das Ziel gehabt habe, "eine ihn diskriminierende Rechtslage" zu beseitigen.

16 Damit wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deshalb nicht aufgezeigt, weil es sich bei dem vom Revisionswerber erwähnten Ziel nicht um ein solches im Sinn der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB. Antritt eines Lehramtes an einer Hochschule, Eheschließung) handelt. Das Verwaltungsgericht ist demnach zutreffend vom Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Revisionswerbers gemäß § 27 StbG 1965 ausgegangen; es ist insofern nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

17 Soweit die Revision weiters geltend macht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, "ob bereits eine Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, ohne Zusatz oder ausdrückliche vorherige Belehrung (wie im vorliegenden Fall) im Sinne des § 27 Abs. 2 StbG 1965 zu werten ist", ist dem zu entgegnen, dass nach dem klaren Wortlaut der erwähnten Bestimmung ein "Zusatz" oder eine "ausdrückliche vorherige Belehrung (des nicht eigenberechtigten Staatsbürgers)" als Wirksamkeitsvoraussetzung der in Rede stehenden Willenserklärung nicht vorgesehen war. Erst mit dem StbG wurde die Bestimmung des § 27 Abs. 3 eingefügt, wonach ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, die Staatsbürgerschaft nur verliert, wenn er der auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Willenserklärung (Abs. 1) seines gesetzlichen Vertreters oder der dritten Person (Abs. 2) vor dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ausdrücklich zugestimmt hat; diese Bestimmung stand im hier maßgeblichen Zeitpunkt, dem 12. Juni 1975, aber noch nicht in Geltung.

18 In der Revision werden somit insoweit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher im genannten Umfang zurückzuweisen.

II. Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige (§ 64a Abs. 19 StbG) ?

19 Die Revision bringt in den Zulässigkeitsausführungen vor, es fehle Judikatur zu § 64a Abs. 19 StbG, "insbesondere zur Frage, was als fälschliche Behandlung (im Sinn dieser Bestimmung) zu werten ist, insbesondere ob die jahrelange Zusendung von an Auslandsösterreicherinnen gerichteten Wahlinformationen sowie die Nichteinziehung eines österreichischen Reisepasses bzw. sonstige Untätigkeit der Behörde darunter fällt."

20 Der Revisionswerber erachtet sich in seinem Recht, die österreichische Staatsbürgerschaft durch Anzeige zu erwerben, verletzt.

21 Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen des Erwerbes der Staatsbürgerschaft nach § 64a Abs. 19 bzw. § 57 StbG fehlt. Die Revision ist aber nicht berechtigt.

22 § 57 StbG (idF BGBl. I. Nr. 136/2013) lautet:

"§ 57. (1) Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er zumindest in den letzten 15 Jahren von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hat. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Die Behörde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger dem Fremden schriftlich zur Kenntnis zu bringen und ihn über die Frist zur Anzeige gemäß Abs. 2 zu belehren. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Kenntnis der fälschlichen Behandlung gemäß Abs. 1 einzubringen.

(3) Die Frist gemäß Abs. 1 entfällt, wenn der Fremde den Grundwehr- oder Ausbildungsdienst oder den ordentlichen Zivildienst

geleistet hat.

(4) Eine Anzeige gemäß Abs. 1 kann auch bei der örtlich zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland (§ 41 Abs. 2) eingebracht werden. Diese hat die Anzeige an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

(5) Anzeigen und Bescheide gemäß Abs. 1 und im Verfahren beizubringende Dokumente, insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen, sind gebührenfrei.

23 § 64a Abs. 19 StbG (idF BGBl. I Nr. 136/2013) lautet:

"(19) Unbeschadet des § 57 erwirbt ein Fremder unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, dass er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 zumindest 15 Jahre von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde und dies nicht zu vertreten hatte. Als Staatsbürger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Fremde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger der Behörde glaubhaft zu machen. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde rückwirkend mit dem Tag, an dem der Fremde das erste Mal von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurde, mit Bescheid festzustellen. Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2013 einzubringen. § 57 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß."

24 Die genannten Bestimmungen traten gemäß § 64a Abs. 20 StbG am 1. August 2013 in Kraft. Sie regeln (neben den Fällen des § 59 StbG) den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch sogenannte "Putativösterreicher".

25 Die Gesetzesmaterialien (RV 2303 BlgNR, 24. GP , S. 12) zu § 57 StbG führen aus (Hervorhebungen hinzugefügt):

"Mit dem vorgeschlagenen § 57 wird, neben dem geltenden § 59, eine weitere Regelung für sogenannte "Putativösterreicher" geschaffen. Dabei handelt es sich um Personen, die - oft jahrelang - von österreichischen Behörden als österreichische Staatsbürger behandelt wurden, bei denen sich jedoch nachträglich herausstellt, dass sie nie die österreichische Staatsbürgerschaft innehatten. Nach der geltenden Rechtslage kann in diesen Fällen der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nur bei Vorliegen der allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen erfolgen. Auch wenn es sich dabei nur um sehr wenige Einzelfälle handelt, so erscheint es doch sachgerecht, für diese Personen, die - bisweilen über Jahrzehnte - als "Staatsbürger" gelebt haben, Leistungen für die Republik erbracht haben und sich im Allgemeinen ausschließlich als Österreicher oder Österreicherin fühlen, eine spezifische Sonderregelung zu treffen. So soll für diesen Personenkreis eine sach- und zeitgemäße Lösung herbeigeführt werden, die unsachgemäße Ergebnisse vermeiden lässt.

Folglich soll für jene Fälle, die von einer österreichischen Behörde fälschlich für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren als österreichischer Staatsbürger behandelt wurden, ein erleichterter Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Anzeige erfolgen können. Die fälschliche Behandlung durch die österreichischen Behörden darf der Fremde nicht zu vertreten haben. Die vorgeschlagene Bestimmung kann daher beispielweise nicht zur Anwendung gelangen, wenn der Fremde etwa durch Vorspiegeln falscher oder Verschweigen von wesentlichen Tatsachen, die Behörde getäuscht hat. Der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erfolgt dabei ex tunc, das heißt rückwirkend mit dem Zeitpunkt, an dem die betreffende Person erstmalig von einer österreichischen Behörde fälschlicherweise als österreichischer Staatsbürger behandelt wurde. Den Erwerb durch Anzeige hat die Behörde mittels Bescheid festzustellen.

..."

26 Zu § 64a Abs. 19 leg. cit. führen die Gesetzesmaterialien aus:

"Mit dem vorgeschlagenen Abs. 19 soll eine Übergangsbestimmung für den neu eingefügten § 57 geschaffen werden, um auch Fremden, die bereits vor Inkrafttreten des § 57 zumindest 15 Jahre von einer österreichischen Behörde fälschlich als Staatsbürger behandelt wurden und dies nicht zu vertreten hatten, eine Möglichkeit zu bieten, durch schriftliche Anzeige bei der Behörde die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Der Fremde hat die fälschliche Behandlung als Staatsbürger glaubhaft zu machen. Die Anzeige ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Behörde einzubringen. Siehe auch die Erläuterungen zu § 57."

27 Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 57 (bzw. die mittlerweile bedeutungslose Übergangsregelung des § 64a Abs. 19 StbG; eine Anzeige nach dieser Bestimmung war nach deren vorletzten Satz nur bis zum 1. Februar 2014 möglich) demnach lediglich auf Personen Anwendung finden, die "nie" die österreichische Staatsbürgerschaft innehatten (so ausdrücklich Fasching, Staatsbürgerschaftsrecht im Wandel (2014), S. 16; vgl. in diesem Sinn offenkundig auch Plunger, in Plunger/Esztegar/Eberwein (Hrsg), StbG (2017) § 57 Rz 1: "... obwohl sie die Staatsbürgerschaft in Wahrheit nicht besessen haben."); nur "in diesen Fällen" sollen die genannten Bestimmungen greifen. Nicht unter den Anwendungsbereich der Bestimmungen fallen daher Fremde, die die österreichische Staatsbürgerschaft einmal besessen, diese in der Folge aber - aus welchen Gründen auch immer - wieder verloren haben (und nach eingetretenem Staatsbürgerschaftsverlust von einer Behörde als österreichische Staatsbürger behandelt werden). § 57 StbG ermöglicht (wie § 64a Abs. 19 leg. cit.) nur den erstmaligen Erwerb, nicht den Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft.

28 Schon aus diesem Grund konnte der Revisionswerber, der bereits vom 15. Oktober 1958 bis 11. Juni 1975 die österreichische Staatsbürgerschaft innehatte, die Staatsbürgerschaft nicht nach § 64a Abs. 19 (iVm § 57) StbG (wieder) erwerben.

29 Die Frage, ob der Revisionswerber im vorliegenden Fall (fälschlich) als Staatsbürger im Sinne des § 64a Abs. 19 zweiter Satz StbG behandelt wurde, kann demnach dahinstehen.

30 Da somit bereits der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Revision im genannten Umfang gemäß § 35 Abs.1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. September 2018

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