VwGH Ra 2022/01/0243

VwGHRa 2022/01/02437.9.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des Mag. V M in W, vertreten durch Dr. Markus Freund, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Riemergasse 6, gegen das am 28. Juni 2022 mündlich verkündete und am 6. Juli 2022 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW‑152/062/6474/2022‑15, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

StbG 1985 §27
StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §27 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010243.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache gemäß § 42 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 2 StbG durch den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit durch Registrierung mit 25. April 1986 verloren hat (I.). Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt (II).

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe die österreichische Staatsbürgerschaft durch seine Geburt am XX YY ZZZZ gemäß § 7 Abs. 1 StbG. 1965 erworben. Sein Vater sei österreichischer Staatsbürger, seine Mutter britische Staatsangehörige.

3 Nach einem von der Mutter ‑ mit Zustimmung des Vaters ‑ des Revisionswerbers gestellten Antrag auf Registrierung des (damals minderjährigen) Revisionswerbers als britischen Staatsangehörigen sei der Revisionswerber nach „Section 3 (1) des British Nationality Act 1981“ am 25. April 1986 als britischer Staatsangehöriger registriert worden. Die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei dem Revisionswerber zuvor nicht bewilligt worden.

4 Die Eltern des Revisionswerbers hätten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass die Mutter den Revisionswerber in ihren (britischen) Reisepass habe eintragen lassen wollen, wofür die Registrierung des Revisionswerbers offenbar die Voraussetzung gewesen sei. Die Mutter des Revisionswerbers ‑ so das Verwaltungsgericht weiter ‑ habe die Registrierung des Revisionswerbers sohin zumindest in Kauf genommen und durch das Unterfertigen der Formulare schriftlich einen entsprechenden Antrag gestellt. Sie müsse sich daher ihre Unterschriftsleistung zurechnen lassen; im Übrigen sei von niemand anderem ein Irrtum veranlasst worden.

5 Aus dem „Aufbau“ und Wortlaut des British Nationality Act 1981 ergebe sich eindeutig, dass Section 1 und 2 einen Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt/Abstammung regle, wohingegen Section 3 ausdrücklich eine Antragstellung vorsehe. Aus dem „Certificate of registration“ des Revisionswerbers ergebe sich eindeutig, dass er nach Section 3 (1) registriert worden sei.

6 Durch den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit nach der letztgenannten Bestimmung mit Wirkung vom 25. April 1986 habe der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 2 StbG verloren. Der Verlust der Staatsbürgerschaft trete bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der letztgenannten Gesetzesstelle ex lege und unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt gewesen sei.

7 Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Maßgabe des Unionsrechts sei nicht durchzuführen gewesen, weil die Wirkungen des Verlusts der österreichischen Staatsbürgerschaft des Revisionswerbers vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union eingetreten seien.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Die Revision ‑ die zunächst (unter „1. Sachverhalt“) ausführt, dass die Mutter des Revisionswerbers als dessen gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Registrierung des Revisionswerbers als britischer Staatsangehöriger gestellt habe und der Revisionswerber „nach Sec. 3 Abs 1 des British Nationality Act 1981“ am 25. April 1986 als britischer Staatsangehöriger registriert worden sei ‑ räumt im Zulässigkeitsvorbringen weiters ein, dass die Registrierung als britischer Staatsangehöriger nur aufgrund eines Parteiantrags erfolge.

Näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Verlust der Staatsbürgerschaft nicht eintrete, wenn jemand eine fremde Staatsangehörigkeit ohne Erwerbswillen infolge eines einseitigen Aktes eines fremden Staates erwerbe, sei aber das Erfordernis eines „Willens zum Erwerb“ einer fremden Staatsangehörigkeit zu entnehmen. Im gegenständlichen Fall habe das Verwaltungsgericht lediglich die Tatsache der Antragstellung und der Registrierung des Revisionswerbers ‑ als „objektivierten Sachverhalt“ ‑ festgestellt; es habe jedoch nicht festgestellt, dass die Eltern des Revisionswerbers „nicht den Willen gehabt“ hätten, dass ihr Sohn durch die Registrierung britischer Staatsangehöriger werde, bzw. dass ihnen bewusst gewesen sei, dass mit der Registrierung der Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit verbunden sei. Das Verwaltungsgericht habe diese Feststellungen unterlassen und sei insofern von näher genannter Rechtsprechung abgegangen.

12 Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulässigkeit der Revision:

13 Gemäß § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist.

14 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Bestimmung des § 27 Abs. 1 StbG voraus, dass der Staatsbürger eine auf den Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft gerichtete „positive“ Willenserklärung abgibt und die fremde Staatsbürgerschaft infolge dieser Willenserklärung tatsächlich erlangt. Da das Gesetz verschiedene Arten von Willenserklärungen („Antrag“, „Erklärung“, „ausdrückliche Zustimmung“) anführt, bewirkt jede Willenserklärung, die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtet ist, im Falle deren Erwerbs den Verlust der (österreichischen) Staatsbürgerschaft.

Ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit ‑ selbst wenn er unverschuldet wäre ‑ vermag die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs. 1 StbG nicht zu beseitigen. Vielmehr tritt der Verlust der Staatsbürgerschaft unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, auch wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte.

Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 StbG Damit hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass sich ein minderjähriger Staatsbürger, der das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 27 Abs. 2 StbG die auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete Willenserklärung seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen muss bzw. dass diese den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bewirken kann (vgl. zum Ganzen VwGH 10.2.2022, Ra 2021/01/0356, mwN).

15 Demnach setzt der Verlust der Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG eine auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit gerichtete „positive“ Willenserklärung voraus.

16 Damit wird das Erfordernis eines „aktiven Zutuns“ des Staatsbürgers im Hinblick auf den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit hervorgestrichen (vgl. Esztegar in Plunger/Esztegar/Eberwein [Hrsg], Kommentar zum StbG [2017] Rz 2 zu § 27 StbG).

17 Vor diesem Hintergrund ist die im Zulassungsvorbringen genannte Rechtsprechung zu verstehen, wonach der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 StbG in dem Fall nicht eintritt, dass jemand eine fremde Staatsbürgerschaft ohne „Erwerbswillen“ infolge eines einseitigen Aktes des fremden Staates erlangt (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0040, mwN).

18 Mit der Wendung „ohne Erwerbswillen“ ist somit gemeint, dass der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit ohne Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung durch den Betroffenen erfolgt.

19 Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann demnach ‑ entgegen der Revisionsauffassung ‑ nicht das Erfordernis abgeleitet werden, dass im Fall der Abgabe einer auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten positiven Willenserklärung weitere bzw. gesonderte Feststellungen zum Vorliegen eines diesbezüglichen (subjektiven) „Erwerbswillens“ erforderlich wären. Das Gesetz bzw. die erwähnte Rechtsprechung gehen vielmehr davon aus, dass sich in der Abgabe einer entsprechenden „positiven“ Willenserklärung der subjektive Erwerbswille des Betroffenen manifestiert (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine primär auf ein anderes Ziel gerichtete Willenserklärung ‑ z.B. Antritt eines Lehramtes an einer ausländischen Hochschule, Eheschließung ‑ nicht den Verlust der Staatsbürgerschaft bewirkt; vgl. dazu ebenfalls VwGH Ra 2019/01/0040, mwN).

20 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Mutter des Revisionswerbers ‑ mit Zustimmung des Vaters und in der Absicht, den Revisionswerber in ihren britischen Reisepass eintragen zu lassen ‑ nach der maßgeblichen britischen Rechtslage einen Antrag auf Registrierung des Revisionswerbers (als britischen Staatsangehörigen) gestellt hat, der die Registrierung und damit den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers zur Folge hatte. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise die Abgabe einer auf den Erwerb der britischen Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers gerichteten Willenserklärung (durch seine Mutter) angenommen und darauf den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Revisionswerbers gemäß § 27 Abs. 2 StbG gestützt; darüber hinausgehender Feststellungen zum Vorliegen bzw. Negativfeststellungen zum Nichtvorliegen eines entsprechenden „Erwerbswillens“ bedurfte es nicht.

21 Das Verwaltungsgericht ist von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

22 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. September 2022

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