VwGH Ra 2017/01/0073

VwGHRa 2017/01/007328.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des P S in W, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 1. September 2016, Zl. VGW-102/076/2806/2016-31, betreffend Wegweisung nach dem SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Die Zulässigkeit der Revision setzt voraus, dass das Schicksal der Revision von der geltend gemachten Rechtsfrage abhängt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. Dezember 2016, Ro 2016/19/0004).

Die Revision bringt in den Zulässigkeitsgründen vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 38 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 13/2012 (SPG), ab, weil die Wegweisung des Revisionswerbers durch ein Organ der Landespolizeidirektion Wien für zulässig erklärt worden sei, obwohl keine Behinderung der Amtshandlung durch den Revisionswerber festgestellt worden sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 9. September 2003, 2002/01/0360). Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, schon deshalb nicht aufgezeigt, weil das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Wegweisung nicht nur nach § 38 Abs. 1 SPG geprüft, sondern darüber hinaus begründet ausgeführt hat, dass die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Wegweisung (auch) nach § 38 Abs. 2 erster Satz SPG vorgelegen seien. Dagegen bringt die Revision in den Zulässigkeitsgründen nichts vor.

5 Soweit die Revision weiters geltend macht, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen abweiche, weil es entgegen dem vorgelegten Video-Beweis nicht festgestellt habe, dass der Revisionswerber von einem Polizisten gestoßen worden sei, ist dem zu entgegnen, dass mit diesem Vorbringen eine Frage der Beweiswürdigung angesprochen ist. Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 19. April 2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht ein derart krasser Fehler vorzuwerfen wäre, zeigt die Revision nicht auf, zumal das Verwaltungsgericht im Zuge des durchgeführten Beweisverfahrens nicht nur die beteiligten Polizeibeamten der Landespolizeidirektion Wien im Rahmen der mündlichen Verhandlung als Zeugen einvernommen, sondern auch das vom Revisionswerber vorgelegte Video einem Augenschein unterzogen hat.

6 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen

Wien, am 28. März 2017

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