Normen
AVG §13a
AVG §39 Abs2
B-VG Art133 Abs4
MRK Art6
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §8a
VwGVG 2014 §8a Abs1
VwGVG 2014 §8a Abs2
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022210153.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, der 1960 in Somalia geboren wurde, den Besitz der somalischen Staatsangehörigkeit jedoch bestreitet, ist seit 1991 ‑ zunächst als Asylwerber, nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages im Jahr 1992 unrechtmäßig und dann jedenfalls seit 2003 auf der Basis von jeweils befristeten Aufenthaltstiteln, zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG auf der Grundlage einer bis Oktober 2022 gültigen „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ ‑ in Österreich aufhältig.
2 Nachdem ihm wiederholt gemäß § 88 FPG Fremdenpässe ausgestellt worden waren, wurde dem Revisionswerber im Zuge des Verfahrens zur neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses bei einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 16. März 2018 mitgeteilt, dass ihm nunmehr „das letzte Mal“ ein Fremdenpass ausgestellt werde und er sich (zwecks Ausstellung eines Reisepasses) hinkünftig an die nächstgelegene somalische Botschaft, beispielsweise jene in Deutschland, wenden solle.
3 Am 7. August 2019 stellte der Revisionswerber erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Mit Bescheid vom 23. Februar 2022 wies das BFA diesen Antrag gestützt auf § 88 Abs. 1 und 2 FPG ab. Dies begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers (entgegen seinem Vorbringen in der Stellungnahme vom 12. März 2020) nicht ungeklärt sei, er sich nicht, wie gefordert, an die somalische Botschaft gewandt habe, um sich einen somalischen Reisepass ausstellen zu lassen, und (entgegen seinen Behauptungen durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes im Antragsformular) eine von ihm beabsichtigte Auswanderung nicht erkennbar sei, wobei das BFA ohne nähere Begründung abschließend zu dem Ergebnis kam, die öffentlichen Interessen an der Abweisung des Antrages würden die privaten Interessen des Revisionswerbers an der Ausstellung eines Fremdenpasses überwiegen.
4 Mit Schreiben seines rechtsanwaltlichen Vertreters vom 25. März 2022 beantragte der Revisionswerber, ihm für das Verfahren über die beabsichtigte Beschwerde gegen diesen Bescheid Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu gewähren.
5 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. Juli 2022 gemäß § 8a VwGVG ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
6 Gegen diesen Beschluss des BVwG richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig erweist.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Art. 133 Abs. 9 B‑VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.
8 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
9 In dieser Hinsicht macht der Revisionswerber zusammengefasst geltend, dass die vom BVwG vorgenommene (enge) Auslegung der Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG den Vorgaben des Art. 47 Abs. 3 GRC widerspreche und die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht einheitlich sei. Das BVwG sei in unvertretbarer Weise davon ausgegangen, dass dem Revisionswerber für das gegenständliche Beschwerdeverfahren kein Verfahrenshelfer beizugeben sei. Weiters liege keine Rechtsprechung zu der Frage vor, ob die Ausstellung eines Fremdenpasses in den Anwendungsbereich des Art. 47 GRC falle.
10 § 8a VwGVG normiert im ersten Satz des Abs. 1, dass einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies (erstens) auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, (zweitens) die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und (drittens) die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2020/21/0492, Rn. 18).
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG ‑ der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtskundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips ‑ sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrages, eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren ‑ etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken ‑ besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten (vgl. VwGH 22.2.2022, Ra 2021/11/0071, Rn. 15, mit Hinweis auf VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008, insb. Rn. 27, mwN).
12 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision vorgebracht wird, diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe im Widerspruch zum ‑ vor Inkrafttreten des mit der Novelle BGBl. I Nr. 24/2017 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2017 eingefügten § 8a VwGVG ergangenen ‑ Erkenntnis VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032, das nach Meinung des Revisionswerbers „vorrangig den Ansatz der Einzelfallbetrachtung und der EuGH‑Kriterien der Gewährung der Verfahrenshilfe verfolgt“, vermag der Revisionswerber eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung nicht aufzuzeigen:
13 Im genannten Erkenntnis VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032, legte der Verwaltungsgerichtshof in Pkt. 3.2. der Entscheidungsgründe dar, dass für die Auslegung von Art. 47 Abs. 3 GRC die Rechtsprechung des EuGH maßgebend sei, der wiederum die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK berücksichtige. Anknüpfend an die Rechtsprechung des EGMR sei im Urteil EuGH 22.12.2010, C‑279/09, DEB Deutsche Energiehandels‑ und Beratungsgesellschaft mbH, in Rn. 61 festgehalten worden, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen. Dass die in Rn. 11 referierte, ebenso an der Auslegung des Art. 47 GRC durch den EuGH orientierte, auch die Ausgestaltung des anwendbaren Verfahrensrechts berücksichtigende (siehe dazu des Näheren VwGH 11.9.2019, Ro 2018/08/0008, Rn. 25 ff) und auf eine Einzelfallbeurteilung abstellende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit diesem Erkenntnis in maßgeblicher Weise im Widerspruch steht, ist nicht zu erkennen.
14 Was die Beurteilung der Notwendigkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe im konkreten Fall betrifft, ist vorauszuschicken, dass die Frage, ob die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer erforderlich ist, keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage darstellt, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage vertretbar gelöst hat (siehe erneut VwGH 22.2.2022, Ra 2021/11/0071, nunmehr Rn. 16, weiters etwa VwGH 22.8.2023, Ra 2023/10/0062, Rn. 9).
15 In der Revision wird aber nicht aufgezeigt, dass die Beurteilung des BVwG, eine spezifische rechtliche Komplexität des gegenständlichen Falles in der Weise, dass der Revisionswerber anwaltlich vertreten sein müsste, liege nicht vor und es sei ‑ auch unter Berücksichtigung der Manuduktionspflicht des Verwaltungsgerichtes ‑ angesichts seiner bisherigen Verfahrenshandlungen davon auszugehen, der Revisionswerber verfüge über ausreichend Fähigkeiten (einschließlich Sprachkenntnisse) im Verkehr mit Behörden, weshalb es auch unter Bedachtnahme auf die Bedeutung der Sache für den Revisionswerber nicht geboten sei, ihm Verfahrenshilfe zu gewähren, fallbezogen unvertretbar wäre. Soweit der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die rechtliche Komplexität der Auslegung von § 8a VwGVG und Art. 47 GRC ins Treffen führt, übersieht er im Übrigen, dass es insoweit auf die ‑ wie erwähnt vertretbar verneinte ‑ Komplexität des Ausgangsverfahrens (nicht jedoch des Verfahrens über die Gewährung von Verfahrenshilfe) als ein maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der Notwendigkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe ankommt.
16 In Anbetracht der vertretbaren Annahme des BVwG, die Gewährung von Verfahrenshilfe sei im gegenständlichen Fall nicht geboten, ist die in der Revision auch noch aufgeworfene (vom BVwG offen gelassene) Frage, ob in Bezug auf Verfahren betreffend die Ausstellung eines Reisedokumentes für einen Fremden, dem ‑ entgegen der Behauptung in der Revision ‑ internationaler Schutz nicht zuerkannt wurde, überhaupt der Anwendungsbereich des Art. 47 GRC eröffnet ist, nicht entscheidungswesentlich.
17 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 30. November 2023
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