VwGVG §8a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W222.2254476.1.00
Spruch:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über den Antrag des XXXX geb. XXXX Staatsangehörigkeit Somalia alias ungeklärt, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, vom 28.03.2022 auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX
A)
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Der Antragsteller (in der Folge auch ASt), welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch BFA) als somalischer Staatsangehöriger geführt wird, sich laut Aktenlage seit den 1990er Jahren im Bundesgebiet befindet und derzeit über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 41a/9 Umstieg BFA)“ verfügt, stellte am 07.08.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, gestützt laut Formblatt auf § 88 Abs. 1 Z 4 FPG.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde sein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 2 FPG abgewiesen.
Der Bescheid wurde seiner Rechtsvertretung am 28.02.2022 zugestellt.
Mit Eingabe vom 28.03.2022, datiert mit 25.03.2022, stellte der ASt durch seine Rechtsvertretung den Antrag, Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu gewähren. Vorgebracht wurde u.a., dass ein vollständig ausgefülltes Vermögensbekenntnis unter Anschluss darauf bezughabender Belege unaufgefordert nachgereicht werde. Ein Vermögensbekenntnis war dem Antrag nicht beigefügt.Der Verfahrenshilfeantrag samt Verwaltungsakt wurde am 29.04.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA vorgelegt.
Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2022 wurde dem ASt über seine Rechtsvertretung der Auftrag erteilt, binnen 2 Wochen ab Zustellung den gegenständlichen Antrag zu verbessern und gemäß §§ 63 Abs. 1 und 66 ZPO iVm. § 8a VwGVG sowie § 13 Abs. 3 AVG ein eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als 4 Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) vorzulegen. Das vollständig auszufüllende Formular wurde in der Beilage gleichzeitig übermittelt.
Am 25.05.2022 übermittelte der ASt durch seine Rechtsvertretung das ausgefüllte Formblatt „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis“ vom 24.05.2022, eine Ratenvereinbarung mit der Firma Wien Energie vom 16.03.2022, eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung sowie eine Vorschreibung von Wiener Wohnen für Juni 2022.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Verfahren, für das die Gewährung der Verfahrenshilfe beantragt wurde, hat die mit Bescheid des BFA vom XXXX ausgesprochenen Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 2 FPG zum Gegenstand.
Der ledige ASt hält sich seit den 1990er Jahren im Bundesgebiet auf.
Er stellte am 07.08.2019 untertreten einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.
In einem Vorverfahren vor dem BFA wurde der ASt im Jahr 2018 niederschriftlich einvernommen, wobei wegen guter Deutschkenntnisse kein Dolmetsch nötig war.
Im nunmehr zugrundeliegenden Verfahren vor dem BFA erstattete der ASt im Jahr 2020 eine umfangreiche Stellungnahme in deutscher Sprache an das BFA, welche er eigenhändig unterschrieben hat, und war er in der Lage, seinen Standpunkt ausreichend zu argumentieren.
In der Folge beauftragte er in dem zugrundeliegenden Verfahren einen Rechtsanwalt (Rechtsvertretung), welcher die Vollmacht anzeigte sowie einen Antrag auf Akteneinsicht stellte. Gegenständlicher Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde ebenso von der Rechtsvertretung eingebracht, ebenso wie die Urkundenvorlage nach Erteilung des Mängelbehebungsauftrages.
Mit der Urkundenvorlage vom 25.05.2022 – nach Erteilung des Mängelbehebungsauftrages – wurde zwar ein das ausgefüllte Formblatt „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis“ vom 24.05.2022 vorgelegt und u.a. Angaben zu Einkommen sowie Vermögen gemacht, ein Einkommensnachweis der Höhe nach, war jedoch nicht beigeschlossen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, insbesondere auf dem am 25.05.2022 übermittelten Vermögensbekenntnis samt Beilagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Der mit „Verfahrenshilfe“ betitelte § 8a VwGVG lautet wie folgt:
„(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“
In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof ausführlich mit den Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG auseinander:
Aus der Anordnung des § 8a Abs. 1 VwGVG, wonach Verfahrenshilfe zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, folgt zunächst, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung nicht in allen Verfahren der Verwaltungsgerichte in Betracht kommt, sondern erfordert, dass der Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC eröffnet ist (vgl. in diesem Sinn VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013, Rn. 34). § 8a VwGVG ist im Übrigen insofern subsidiär, als die Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, „soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Wenn in den sogenannten „Materiengesetzen“ somit Regelungen enthalten sind, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht, ist § 8a VwGVG nicht anzuwenden (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0073; vgl. näher in Bezug auf § 52 BFA-VG VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004 und 0013). Soweit § 8a Abs. 1 VwGVG verlangt, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint, entsprechen diese Voraussetzungen § 63 Abs. 1 ZPO. Der nationale Gesetzgeber hat damit von der nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. 20.11.2012, Dachnevic/Litauen, 41338/06; vgl. auch den Hinweis in EuGH 22.12.2010, DEB, C-279/09, Rn. 49) bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Gewährung der Verfahrenshilfe von der finanziellen Situation der Partei bzw. deren (mangelnden) Erfolgsaussichten im Verfahren abhängig zu machen.
Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes „geboten ist“, kommt es im Sinn der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den „effektiven Zugang“ der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Voraussetzungen der Verfahrenshilfe nicht erfüllt sind, weil die Partei insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten könnte oder die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung offenbar mutwillig oder aussichtslos ist. Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, ist maßgeblich, ob im Verfahren – insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles – Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen. Dies entspricht im Sinn der Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1 ff) grundsätzlich auch den Kriterien, die nach der Judikatur der Zivilgerichte für die Beurteilung, ob in Prozessen ohne Anwaltszwang im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach Lage des Falles erforderlich ist, maßgeblich sind.
Vor dem Hintergrund der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips, sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren – etwa auf Grund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. zur Mitwirkungspflicht etwa VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN) – besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten. Aus § 8a Abs. 2 zweiter Satz VwGVG ergibt sich insoweit eine weitere Einschränkung, als diese Bestimmung im Sinn der Erläuterungen der Regierungsvorlage (Hinweis 1255 BlgNR 25. GP 1 ff) so zu verstehen ist, dass die Bewilligung der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer nicht zwingend für das gesamte Verfahren des Verwaltungsgerichtes erfolgen muss, sondern auch nur auf einzelne Abschnitte des Verfahrens bzw. einzelne Verfahrenshandlungen – etwa die Abfassung und Einbringung der Beschwerde oder die Vertretung in der Verhandlung – beschränkt werden kann. Voraussetzung einer solchen Einschränkung der Beigebung des Rechtsanwaltes bloß auf einzelne Abschnitte des Verfahrens ist aber, dass in Fällen, in denen sich im Sinn der genannten Kriterien ergibt, dass ein Verfahrenshelfer beizugeben ist, absehbar ist, dass die Partei im übrigen Verfahren der Unterstützung eines Rechtsanwaltes nicht bedarf.
Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Eine spezifische Komplexität des Falles in der Weise, dass der ASt zur Abfassung sowie Einbringung einer Beschwerde oder in einer etwaigen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist gegenständlich nicht gegeben.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass sich der ASt schon seit den 1990er Jahren in Österreich befindet und über gute Deutschkenntnisse verfügt. Er hat unvertreten den Antrag auf Ausstellung des Fremdenpasses gestellt und war es Ihm vor dem BFA möglich, eine umfangreiche Stellungnahme in deutscher Sprache einzubringen und war er in der Lage, seinen Standpunkt ausreichend zu argumentieren. Sohin ist festzuhalten, dass dieser – insbesondere mit Blick auf die Formulierung der im Akt einliegenden Stellungnahme vom 12.03.2020 – seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden im Verfahren hinreichend unter Beweis zu stellen vermochte.
Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind nicht zu erwarten. Eine erforderliche Manuduktion in einer etwaigen Verhandlung erfolgt durch das Gericht, weshalb der ASt durch die Nichtbeigebung eines Rechtsanwaltes auch dahingehend keinerlei Nachteile erfährt.
Die Bedeutung der Sache für den ASt (Ausstellung eines Fremdenpasses) ist auch für sich alleine betrachtet nicht ausreichend für die Gewährung der Verfahrenshilfe.
Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist, wobei gegenständlich bereits fraglich ist, ob die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 und Abs. 2 FPG („im Interesse der Republik“, „für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten“) überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK und des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union fällt – dies kann jedoch aufgrund der übrigen Ausführungen unbeantwortet bleiben.
Hinzu kommt, dass Verfahrenshilfe gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen ist, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen:
Der ASt brachte gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag anwaltlich vertreten ein, fügte jedoch kein Vermögensbekenntnis hinzu. Erst nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages wurde ein solches, abermals anwaltlich vertreten, vorgelegt. Obzwar ein Einkommen der Höhe nach angegeben wurde, wurden betreffend die Einkommenshöhe – trotz ausdrücklicher Aufforderung im Mängelbehebungsauftrag – konkrete Belege (Einkommensnachweis) nicht beigebracht. Der ASt gab an, EUR 940,00 monatlich netto von der XXXX zu erhalten und legte diesbezüglich bloß eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vor, aus welcher jedoch eine Einkommenshöhe nicht ersichtlich ist. Dass die Beibringung eines Einkommensnachweises dem anwaltlich vertretenen ASt unzumutbar gewesen wäre, wurde nicht dargetan.
Vor allem bleibt aber nicht unberücksichtigt, dass sich der ASt zum Teil im vorangegangenen Verfahren auf Erteilung eines Fremdenpasses und nunmehr auch zur Einbringung seines Verfahrenshilfeantrages sowie der Urkundenvorlage infolge des Mängelbehebungsauftrages eines gewillkürten Rechtsanwaltes bediente.
Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der ASt nicht über ausreichende Mittel zur Übernahme der einmaligen Kosten der Eingabegebühr in der Höhe von 30 Euro verfügt und ist ihm die Entrichtung der Eingabegebühr in der Höhe von 30 Euro, ohne Gefährdung des notwendigen Unterhalts, auch zumutbar.
Hinsichtlich der vom ASt beantragten Befreiung von den Gerichtsgebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren von Sachverständigen, Zeugen, Dolmetschern, Übersetzer und Beisitzern und den notwendigen Barauslagen ist auszuführen, dass im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung der ASt Gebühren für gegebenenfalls zu ladende Zeugen nicht zu tragen hätte, da solche Gebühren gemäß § 26 Abs. 4 VwGVG grundsätzlich vom Verwaltungsgericht zu tragen wären und solche gemäß § 26 Abs. 3 VwGVG dem Zeugen auch kostenfrei, dh. ohne Entrichtung von Verwaltungsabgaben auszuzahlen wären (vgl. Müller in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 26 Rz 8 [Stand 31.3.2018, rdb.at], wonach Zeugengebühren von Amts wegen zu tragen sind und daher keiner Verfahrenspartei im Wege des Ersatzes von Barauslagen vorgeschrieben werden dürfen.)
Des Weiteren ist nicht davon auszugehen, dass die Beiziehung eines Sachverständigen bzw. die Durchführung von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts notwendig sein werden. Zumal gegenständliche Verfahren, wie das vorliegende, in die Einzelrichterzuständigkeit fällt, erübrigt sich die Frage, ob Gebühren für Besitzer anfallen könnten. Auch bezüglich dieser Kosten kann daher die Prüfung, ob der ASt außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, entfallen.
Gegenständlich ist auch nicht davon auszugehen, dass – insbesondere für eine allfällige mündliche Verhandlung – die Beziehung eines Dolmetschers bzw. Übersetzers erforderlich sein wird, zumal der seit 1990er Jahren im Bundesgebiet aufhältige ASt bereits vor dem BFA in deutscher Sprache einvernommen wurde und auch eine umfangreiche Stellungnahme in deutscher Sprache an das BFA erstattete.
Auch hinsichtlich allfälliger Reisekosten ist keine Gefährdung des Unterhalts des ASt ersichtlich, da dieser in XXXX wohnhaft ist und der ASt zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung lediglich (innerstädtisch) eine Wegstrecke von ca. 9 Kilometern zurückzulegen hätte. Dem ASt stehen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohnedies, sollte er zu Beweiszwecken vernommen werden oder dessen Vernehmung ohne sein Verschulden unterbleiben, Gebühren als Beteiligter zu (§ 26 Abs. 5 VwGVG).
Bereits mangels Gebotenheit einer Beigabe eines Rechtsanwaltes im Einzelfall im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit zu Leistung der Pauschalgebühr war, zumal weitere wesentliche Kosten in einem allfälligen Beschwerdeverfahren hier nicht zu erwarten sind, der Verfahrenshilfeantrag daher abzuweisen.
Da der rechtzeitig gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, beginnt die vierwöchige Beschwerdefrist gegen den Bescheid des BFA vom XXXX mit der Zustellung des gegenständlichen abweisenden Beschlusses zu laufen (§ 8a Abs. 7 VwGVG), wobei der ASt darauf hingewiesen wird, eine allfällige zu erhebende Beschwerde beim BFA einzubringen (siehe die Rechtsmittelbelehrung im Bescheid des BFA vom XXXX in welcher u.a. auch nähere Informationen zu den Formalvoraussetzungen hinsichtlich einer Beschwerde erläutert sind).
Aufgrund der aktenkundigen Deutschkenntnisse des zudem auch anwaltlich vertretenen ASt konnte eine Übersetzung der maßgeblichen Bestimmungen dieser Entscheidung in Somali entfallen.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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