VwGH Ro 2022/12/0001

VwGHRo 2022/12/000121.3.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer‑Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision des Dr. K W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz‑Josefs‑Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2021, W178 2246332‑1/3E, betreffend Ruhebezug (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau),

Normen

ASVG §711 Abs1
EURallg
PG 1965 §41 Abs4
PG 1965 §41 Abs6 idF 2019/I/098
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
12010E157 AEUV Art157
32006L0054 Gleichbehandlungs-RL Arbeits- Beschäftigungsfragen Art2 Abs1 litb
32006L0054 Gleichbehandlungs-RL Arbeits- Beschäftigungsfragen Art5 litc
62020CJ0405 BVAEB VORAB

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022120001.J00

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit die Beschwerde des Revisionswerbers im Umfang der Anfechtung des Abspruchs über den Ruhebezug von 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht nach seiner Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. September 2018 in einem öffentlich‑rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und bezieht Ruhebezüge nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965).

2 Mit Schreiben vom 19. Februar 2021 beantragte er bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB ‑ im Folgenden: belangte Behörde) die „Neubemessung“ seines Ruhebezuges ab Jänner 2019 und verwies zur Begründung auf das „beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren (EU 2020/0003 u.a., Ro 2019/12/0005 u.a.), welches der VwGH eingeleitet hat“. In einem weiteren Schreiben vom 19. Februar 2021 brachte er dazu ergänzend vor, dass er mit 1. September 2018 in den Ruhestand versetzt worden und sein Ruhebezug mit monatlich € 4.182,55 festgesetzt worden sei. Im Jahr 2019 habe „keine Valorisierung“ seines Ruhebezugs stattgefunden, was damit begründet worden sei, dass § 41 PG 1965 „im ersten Jahr nach Übertritt in den Ruhestand eine Valorisierung ausschließt“. Er verwies darauf, dass sein Ruhebezug im Jahr 2020 „im Vergleich zu niedrigeren Pensionsbezügen“ in einem deutlich geringeren Ausmaß erhöht worden sei. Er vertrete die Meinung, dass „durch die gesetzlichen Regelungen bei der jährlichen Anpassung der Ruhebezüge die Bezieher höherer Ruhebezüge durch ihre kumulativen die Kaufkraft einschränkenden Wirkungen gegenüber einer vorteilhaften (weil über der inflationsbedingten Anpassungsrate liegenden) Anpassung im Bereich der geringeren Pensionen unsachlich benachteiligt“ würden und verwies in diesem Zusammenhang auf das zitierte Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes.

3 Mit Bescheid vom 22. Juni 2021 sprach die belangte Behörde über diesen Antrag wie folgt ab:

„Auf Ihren Antrag vom 19.02.2021, eingelangt in der BVAEB, Pensionsservice, am 19.03.2021, wird festgestellt, dass Ihnen gemäß § 41 Abs. 1, 2 und 6 Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) BGBl. Nr. 340, von 1. Jänner 2019 bis 31.12.2019 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 4.188,66 und von 1. Jänner 2020 bis 31.12.2020 ein Ruhebezug in der Höhe von monatlich brutto € 4.264,06 gebührt“.

4 Die belangte Behörde führte begründend aus, der Revisionswerber habe durch die Abgabe einer schriftlichen Erklärung vom 1. September 2017 gegenüber seiner Aktivdienstbehörde nach § 15c des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats August 2018 bewirkt und befinde sich somit seit 1. September 2018 im Ruhestand. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 2021 sei rechtskräftig festgestellt worden, dass ihm vom 1. September 2018 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in Höhe von monatlich brutto € 4.188,66 gebühre. Bezugnehmend auf den das Jahr 2019 betreffenden Teil des Spruchs verweist die Begründung des Bescheides darauf, dass nach § 41 Abs. 2 (letzter Satz) PG 1965 die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen sei. Aufgrund der Ruhestandsversetzung des Revisionswerbers „per 01.09.2018“ und des in § 41 Abs. 2 PG 1965 normierten „Wartejahres“, sei die Anpassung seines Ruhegenusses „erstmals per 01.01.2020“ vorzunehmen gewesen und gebühre ihm daher für das Jahr 2019 ein Ruhegenuss in Höhe von € 4.188,66. Hinsichtlich des Abspruchs betreffend das Jahr 2020 verweist die Bescheidbegründung auf § 41 Abs. 6 PG 1965, wonach die in § 728 ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung (mit einer näher beschriebenen Maßgabe) sinngemäß anzuwenden sei. Gemäß § 728 Abs. 1 ASVG sei abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) sei zu erhöhen: wenn es nicht mehr als 1.111 € monatlich beträgt, um 3,6%; wenn es über 1.111 € bis zu 2.500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,6% auf 1,8% linear absinkt; wenn es über 2.500 € bis zu 5.220 € monatlich beträgt, um 1,8%; und wenn es über 5.220 € monatlich beträgt, um 94 €. Da der Revisionswerber im Jahr 2019 einen Ruhebezug in Höhe von € 4.188,66 beziehe, sei sein Ruhebezug gemäß § 41 Abs. 6 PG 1965 iVm. § 728 Abs. 1 Z 3 ASVG um 1,8 % zu erhöhen. Dies ergebe eine Pensionserhöhung von € 75,40. Dementsprechend gebühre ihm ab 1. Jänner 2020 ein Ruhebezug in Höhe von € 4.264,06.

5 In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde machte der Revisionswerber unter anderem geltend, dass er mit 1. September 2018 in den Ruhestand versetzt worden sei und es als unakzeptabel ansehe, dass die erste Pensionserhöhung nicht mit 1. Jänner 2019, sondern erst mit 1. Jänner 2020 erfolgt sei. Weiters sei die prozentuelle Erhöhung seines Ruhebezuges mit 1,8 % deutlich niedriger ausgefallen als nach der allgemeinen Pensionsanpassung nach dem PG 1965 und dem ASVG (insbesondere § 108h) sowie im Vergleich zum Monatsbezug von Beamten im Aktivstand. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende gesetzliche Regelung sei als verfassungswidrig und unionsrechtswidrig anzusehen, weil der zur Beurteilung der Pensionserhöhung herangezogene § 728 ASVG zu einer unsachlichen Benachteiligung höherer gegenüber geringerer Pensionen führe. Der Revisionswerber verwies dazu auf das vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31. Juli 2020, Ro 2019/12/0005 u.a., gestellte Ersuchen um Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) betreffend die Pensionserhöhung 2018.

6 Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis ab und führte zur Begründung Folgendes aus:

7 Gemäß § 41 Abs. 6 PG 1965 sei § 728 ASVG auch auf Ruhegenussbezieher anzuwenden. Der Revisionswerber bringe hinsichtlich der Erhöhung der Leistung für 2020 vor, dass nach § 728 ASVG ein Gesamtpensionseinkommen wie das des Revisionswerbers von € 4.188,66, welches also über € 2.500 und bis zu € 5.220 monatlich liege, um 1,8 % zu erhöhen sei, während geringere Leistungen mit 3,6 % bzw. linear absinkend bis 1,8 % erhöht würden; höhere Leistungen würden mit dem Fixbetrag von € 94 erhöht.

8 Dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach diese Regelung zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führe, sei nicht zu folgen. Es sei zwar „unbestritten, dass von § 41 Abs. 6 PG 1965 und § 728 ASVG wesentlich mehr Männer als Frauen betroffen sind, weil in der Gruppe der höheren Pensionen (hier betroffen die mit monatlich € 2.500 bis zu € 5.220) mehr Männer vertreten sind als Frauen“ (Hinweis auf einen näher bezeichneten „Einkommensbericht 2018“). Die auf das Urteil des EuGH vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C‑123/10 Brachner gestützte Argumentation des Revisionswerbers „hinsichtlich der Diskriminierung von Männern, weil sie in der Gruppe mit den höheren Ruhegenüssen und den geringeren Pensionserhöhungen überrepräsentiert sind“, führe aber nicht dazu, dass die gesetzlichen Bestimmungen „wegen Verletzung der Gleichbehandlungsrichtlinie“ unanwendbar wären, weil die Aussagen des EuGH auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar seien. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass „die bessere Ausgangslage einer Gruppe (nachweislich im Schnitt höhere Pensionsbezüge der Männer)“, die dann eine „Schlechterbehandlung/Benachteiligung bei der Leistungserhöhung“ nach sich ziehe, keine Diskriminierung darstelle, sondern im Sinne eines Ausgleichsgedankens zu verstehen sei. Zudem trage die „nach dem Gesamtpensionseinkommen abgestufte“ Pensionserhöhung für das Jahr 2020 eine vom Gesetzgeber ausdrücklich intendierte soziale Komponente in sich, welche insbesondere die Kaufkraft kleinerer und mittlerer Pensionen stärken wolle und nicht jene der hohen bzw. höchsten Bezüge.

9 Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für zulässig und begründete dies damit, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, „weil betreffend die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zur Frage des ‚Wartejahres‘ nach § 41 Abs 2 PG“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, die eine Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Ruhebezug in rechtskonformer Höhe gemäß den Bestimmungen des PG 1965 (insbesondere § 41), des APG und des ASVG (insbesondere § 108h), jeweils in unionsrechtlich korrigierter Form unter Beachtung der Richtlinien 2006/54/EG (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits‑ und Beschäftigungsfragen) und 2000/78/EG (des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf) iVm. Art. 20 und 21 GRCh geltend macht.

11 Der Revisionswerber hält seine Revision aus den vom Verwaltungsgericht angegebenen Gründen für zulässig. Es gebe noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf § 41 Abs. 2 PG 1965 und in Ansehung der Pensionsanpassung 2020; hinzu komme, dass die Thematik jener entspreche, die Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichtshofes in den zu Ro 2019/12/0005 u.a. protokollierten Rechtssachen sei.

12 Die belangte Behörde erstattete in dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung.

13 Mit Beschluss vom 31. Juli 2020, EU 2020/0003‑0005 (Ro 2019/12/0005, Ra 2019/12/0006, Ra 2019/12/0054), hatte der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1. Ist die Einschränkung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Gebots der Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen nach dem Urteil in der Rechtssache C‑262/88, Barber, sowie gemäß dem Protokoll Nr. 33 zu Art. 157 AEUV und Art. 12 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits‑ und Beschäftigungsfragen (im Folgenden: Richtlinie 2006/54/EG ) dahin auszulegen, dass sich ein (österreichischer) Pensionsbezieher rechtens nicht oder nur (anteilig) für jenen Teil des Anspruchs, der auf Beschäftigungszeiten nach dem 1.1.1994 zurückgeht, auf das Gebot der Gleichbehandlung berufen kann, um geltend zu machen, dass er durch Regelungen über eine für das Jahr 2018 festgelegte Anpassung von Beamtenpensionen, wie jene, die in den Ausgangsverfahren angewendet wurde, diskriminiert wurde?

2. Ist das Gebot der Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen (nach Art. 157 AEUV in Verbindung mit Art. 5 der Richtlinie 2006/54/EG ) dahin auszulegen, dass sich eine mittelbare Ungleichbehandlung wie jene, die ‑ gegebenenfalls ‑ aus den in den Ausgangsverfahren anwendbaren Regelungen über die Pensionsanpassung 2018 resultiert, auch unter Bedachtnahme auch schon früher gesetzte ähnliche Maßnahmen und den durch die kumulative Wirkung derselben verursachten beträchtlichen Verlust im Verhältnis zu einer inflationsbedingten Anpassung des Realwerts von Ruhebezügen (fallbezogen von 25 %) als gerechtfertigt erweist, insbesondere

- zur Verhinderung einer (bei regelmäßiger Anpassung mit einem einheitlichen Satz entstehenden) ‚Kluft‘ zwischen höheren und niedrigeren Ruhebezügen, obwohl diese eine rein nominelle wäre und das Verhältnis der Werte unverändert ließe,

- zur Verwirklichung einer allgemeinen ‚sozialen Komponente‘ im Sinne der Stärkung der Kaufkraft der Bezieher geringerer Ruhebezüge, wie wohl a) dieses Ziel auch ohne Einschränkung der Anpassung höherer Bezüge erreichbar wäre und b) der Gesetzgeber eine solche Maßnahme nicht in gleicher Weise auch zur Kaufkraftstärkung bei der Inflationsanpassung geringerer Aktivbezüge der Beamten (zulasten der Anpassung höherer Aktivbezüge) vorsieht und auch keine Regelung zum vergleichbaren Eingriff in die Wertanpassung von Pensionen aus sonstigen betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ohne staatliche Beteiligung) traf, um (zu Lasten der Anpassung höherer Pensionen) eine Kaufkraftstärkung geringerer Pensionen zu erreichen,

- zur Erhaltung und Finanzierung ‚des Systems‘, wie wohl die Ruhebezüge der Beamten nicht aus einem versicherungsartig organisierten und beitragsfinanzierten System von einer Versicherungsanstalt geschuldet werden, sondern vom Bund als Dienstgeber der Beamten im Ruhestand als Entgelt für geleistete Arbeit, sodass nicht die Erhaltung oder Finanzierung eines Systems, sondern letztlich nur Haushaltserwägungen ausschlaggebend wären,

- weil es einen eigenständigen Rechtfertigungsgrund bildet oder (dem vorgelagert) die Annahme einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 2006/54/EG zu Lasten der Männer von vornherein ausschließt, wenn die statistisch wesentlich höhere Betroffenheit von Männern in der Gruppe der Bezieher höherer Ruhebezüge als Folge einer insbesondere in der Vergangenheit typischerweise fehlenden Chancengleichheit für Frauen in Arbeits‑ und Beschäftigungsfragen einzustufen ist, oder

- weil die Regelung als positive Maßnahme im Sinne des Art. 157 Abs. 4 AEUV zulässig ist?“

14 Mit Urteil des EuGH vom 5. Mai 2022, BVAEB, C‑405/20, wurde über dieses Vorabentscheidungsersuchen wie folgt zu Recht erkannt:

„1. Das dem AEU‑Vertrag beigefügte Protokoll (Nr. 33), zu Art. 157 AEUV und Art. 12 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits‑ und Beschäftigungsfragen sind dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht für eine nationale Regelung gilt, die eine jährliche Anpassung der aufgrund eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit, das nach dem in diesen Bestimmungen genannten Zeitpunkt anwendbar ist, gewährten Pensionen vorsieht.

2. Art. 157 AEUV und Art. 5 Buchst. c der Richtlinie 2006/54 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die eine degressive jährliche Anpassung des Betrags der Pensionen der nationalen Beamten nach Maßgabe seiner Höhe vorsieht, wobei die Anpassung ab einem bestimmten Pensionsbetrag ganz entfällt, in dem Fall, dass sich diese Regelung auf einen signifikant höheren Anteil männlicher als weiblicher Pensionsbezieher ungünstig auswirkt, nicht entgegenstehen, sofern mit ihr in kohärenter und systematischer Weise die Ziele der Gewährleistung einer nachhaltigen Finanzierung der Pensionen und einer Verringerung des Niveauunterschieds zwischen den staatlich finanzierten Pensionen verfolgt werden, ohne dass sie über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist.“

15 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision nach Durchführung des Vorverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

16 Die dem Bescheid vom 22. Juni 2021 und dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Regelungen, in denen der Revisionswerber eine unionsrechtswidrige Diskriminierung nach dem Alter und nach dem Geschlecht erblickt, haben ‑ auszugsweise ‑ folgenden Wortlaut:

17 § 41 Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Pensionsanpassungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 98/2019:

„Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen

§ 41. (1) ...

(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe‑ und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits

1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder

1. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

...

(6) Die in § 728 ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und dem Bundesbahn‑Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe‑ und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 728 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe‑ oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.“

18 § 728 (eingeführt durch das Pensionsanpassungsgesetz 2020, BGBl. I Nr. 98/2019):

„Pensionsanpassung 2020

§ 728. (1) Abweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhen

1. wenn es nicht mehr als 1 111 € monatlich beträgt, um 3,6%;

2. wenn es über 1 111 € bis zu 2 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,6% auf 1,8% linear absinkt;

3. wenn es über 2 500 € bis zu 5 220 € monatlich beträgt, um 1,8%;

4. wenn es über 5 220 € monatlich beträgt, um 94 €.

...“

19 Der Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 2021 beruht hinsichtlich des auf den Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 entfallenden Teils des darin getroffenen zeitraumbezogenen (und damit trennbaren) Abspruchs über die Höhe des Ruhebezugs des Revisionswerbers auf der oben wiedergegebenen ‑ degressiv nach Bezugshöhe gestaffelten ‑ Pensionsanpassungsregelung des § 41 Abs. 6 PG 1965 (zur Zeitraumbezogenheit und insofern Teilbarkeit von Absprüchen über besoldungsrechtliche Bezüge nach Teilzeiträumen vgl. etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2017/12/0082, sowie ‑ im Besonderen ‑ zu Absprüchen über die Bemessung eines Ruhebezugs zB VwGH 23.6.1999, 98/12/0500).

20 Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine solche, die in den für die Beurteilung des Revisionsfalls maßgeblichen Belangen mit jenen Regelungen (des § 41 Abs. 4 PG 1965 iVm. § 711 ASVG betreffend die Pensionsanpassung 2018) vergleichbar ist, die dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde lagen, welches der Verwaltungsgerichtshof mit dem zitierten Beschluss vom 31. Juli 2020, Ro 2019/12/0005 u.a., gestellt hat. Folglich kann im vorliegenden Zusammenhang zur Darstellung der unionsrechtlichen und der (in den hier maßgeblichen Aspekten vergleichbaren) innerstaatlichen Rechtslage in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf deren Darstellung in dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.

21 Soweit relevant gleicht damit ‑ hinsichtlich des trennbaren Spruchteils betreffend das Jahr 2020 ‑ der Revisionsfall (sowohl in Ansehung des wesentlichen Inhalts der angefochten Entscheidung als auch bezüglich der Zulässigkeitsbegründung und der Gründe der gegen das angefochtenen Erkenntnis gerichteten Revision) jenem, in dem der Verwaltungsgerichtshof ‑ in Auseinandersetzung mit dem zum oben zitierten Vorabentscheidungsersuchen ergangenen Urteil des EuGH vom 5. Mai 2022, BVAEB, C‑405/20 ‑ das Erkenntnis vom 13. September 2022, Ro 2020/12/0002, erlassen hat. Auf die Wiedergabe des Revisionsvorbringens und die Entscheidungsgründe in diesem Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

22 Zusammengefasst ergibt sich danach ‑ im erwähnten Umfang ‑ auch im vorliegenden Revisionsfall Folgendes:

23 Der Revisionswerber stützt sich unter anderem darauf, dass in der Pensionsanpassung 2020 eine mittelbare Diskriminierung der (im Regelfall einen höheren Ruhebezug erhaltenden) Männer vorliege und für diese Diskriminierung keine sachliche Rechtfertigung zu erkennen sei. Hiezu (zur Pensionsanpassung 2020) fehle es auch noch an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

24 Die Revision ist ‑ wie bereits die mit dem Erkenntnis vom 13. September 2022, Ro 2022/12/0002, sowie die mit Erkenntnis vom 16. November 2022, Ro 2019/12/0005 u.a., entschiedenen Revisionen ‑ wegen des im Zulässigkeitsvorbringen aufgezeigten Fehlens von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den genannten Rechtsfragen zulässig. Sie ist aus den im zitierten hg. Erkenntnis vom 13. September 2022 dargelegten Gründen auch berechtigt:

25 Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis nämlich festgehalten hat, ging der EuGH in seinem Urteil vom 5. Mai 2022 zwar davon aus, dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gegeben sein könnte (siehe insbesondere EuGH 5.5.2022, BVAEB, C‑405/20, Rn. 51), dass jedoch in einem solchen Fall in einem zweiten Schritt zu prüfen wäre, inwieweit eine solche Ungleichbehandlung gleichwohl durch Faktoren gerechtfertigt werden könnte, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Zur Beantwortung der vom EuGH dem nationalen Gericht zur Beurteilung überlassenen Fragen sind zunächst Tatsachenfeststellungen zu treffen, weil es sich weder bei der Frage, ob überhaupt eine mittelbare Diskriminierung vorliegt, noch bei jener, ob die Maßnahmen in kohärenter und systematischer Weise umgesetzt wurden und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des legitimen sozialpolitischen Ziels erforderlich ist (Verhältnismäßigkeit), um bloße Rechtsfragen handelt ‑ wie dies das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis offenbar annahm und deshalb hiezu keine näheren Sachverhaltsfeststellungen traf.

26 Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im fortgesetzten Verfahren nach Erörterung der Sach‑ und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung mit den Parteien, denen in diesem Zusammenhang auch Gelegenheit zu allfällig weiterem Vorbringen zu den relevanten Themenbereichen einzuräumen ist, Tatsachenfeststellungen zu den im Urteil des EuGH angesprochenen offenen Tatsachenfragen, insbesondere im Zusammenhang der Frage des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung (vgl. etwa Rn. 50, 51), der kohärenten und systematischen Umsetzung der Maßnahmen (vgl. etwa Rn. 61 und 64) sowie der Verhältnismäßigkeit ‑ also, dass die Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist ‑ (vgl. etwa Rn. 67 jeweils in EuGH 5.5.2022, BVAEB, C‑405/20) zu treffen. Erst anhand von Tatsachenfeststellungen zu diesen Umständen kann sodann die aufgezeigte rechtliche Beurteilung vorgenommen werden.

27 Indem das Bundesverwaltungsgericht dies verkannte und es unterließ, zu den maßgeblichen Sachverhaltselementen die erforderlichen Feststellungen zu treffen, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit sekundären Feststellungsmängeln.

28 Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang des Abspruchs über die Höhe des Ruhebezugs des Revisionswerbers im Jahr 2020 bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (unter Zuspruch von Kosten gemäß §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014) aufzuheben.

29 Die aufgezeigten Gründe der Revisionszulässigkeit und der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses gelten jedoch nur insofern, als mit diesem die Beschwerde hinsichtlich des Abspruchs über die Pensionshöhe für den Teilzeitraum von 1. Jänner 2020 bis 31. Dezember 2020 abgewiesen wurde Hinsichtlich des davon trennbaren Teils des bescheidmäßigen Abspruchs betreffend die Pensionshöhe für das Jahr 2019 basiert der Bescheid der belangten Behörde und das (diesen insofern bestätigende) angefochtene Erkenntnis hingegen nicht auf der degressiven Pensionsanpassungsregelung des § 41 Abs. 6 PG 1965, sondern darauf, dass für den Revisionswerber gemäß § 41 Abs. 2 letzter Satz leg.cit. „die erstmalige Anpassung“ seines Ruhebezuges „erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen“ ist.

30 Liegen trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen (bzw. gegen ein trennbare Bescheidsprüche bestätigendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichts) erhobenen Revision auch getrennt zu prüfen und kommt somit auch eine teilweise Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof in Betracht (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017; 21.12.2016, Ra 2016/12/0056, mwN).

31 In Ansehung jenes Spruchteils des Bescheids der belangten Behörde, mit dem die Höhe des Ruhebezugs des Revisionswerbers für das Jahr 2019 festgestellt wurde, erweist sich die Revision als unzulässig:

32 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

33 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

34 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

35 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die revisionswerbende Partei auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, wenn die Begründung der Revisionszulässigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht ausreicht (oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet). Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 1.9.2022, Ro 2021/09/0018; 1.12.2022 Ro 2021/08/0009, mwN).

36 Soweit sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf die dazu vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Gründe beruft, wonach die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhänge, „weil betreffend die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zur Frage des ‚Wartejahres‘ nach § 41 Abs 2 PG“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, wird damit schon deswegen keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG dargetan, weil zur Regelung des § 41 Abs. 2 letzter Satz PG 1965 („Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen“) Rechtsprechung existiert (siehe VwGH 5.9.2008, 2008/12/0080) und weder in der Zulässigkeitsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses noch im gesondert ausgeführten Zulässigkeitsvorbringen der Revision dargetan wird, dass das Verwaltungsgericht davon abgewichen wäre, oder sonst eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorläge.

37 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision darüber hinaus eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 unter Bezugnahme auf die Regelungen des § 41 Abs. 2 zur „Pensionsanpassung 2020“ und dem Hinweis auf die „Thematik“ des „Vorabentscheidungsbeschluss[es] vom 31.7.2020 Ro 2019/12/0005“ begründet, erweisen sich diese Ausführungen für die Beurteilung des ‑ allein die Höhe des Ruhebezugs für 2019 betreffenden ‑ Spruchteils, für den die degressiv gestaffelte Anpassungsregelung (auf die in § 41 Abs. 6 PG 1965 verwiesen wird) und somit auch die im zitierten Vorabentscheidungverfahren geklärten Rechtsfragen nicht maßgeblich sind, als unerheblich.

38 Im Umfang der Anfechtung des den Teilzeitraum von 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 betreffenden Spruchteils war daher die Revision, weil sie insoweit keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufwirft, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. März 2023

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