VwGH Ra 2022/07/0192

VwGHRa 2022/07/019219.4.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über die Revision 1. des R F und 2. der S F, beide in G und beide vertreten durch Mag. Constantin Koch, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Ringstraße 63, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 4. August 2022, Zl. LVwG‑AV‑210/001‑2020, betreffend Feststellung und Behandlungsaufträge nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich), den Beschluss gefasst:

Normen

AWG 2002
B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art102
VwGG §47 Abs5
VwGG §59

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070192.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit dem - im Beschwerdeweg ergangenen - angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 4. August 2022 wurde zum einen festgestellt, dass es sich bei den im Auftrag der revisionswerbenden Parteien auf näher genannten Grundstücken vorgenommenen und mittlerweile abgeschlossenen Anschüttungen bzw. Ablagerungen mit einem näher bezifferten Gesamtvolumen um eine genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage (Deponie) handle. Zum anderen wurden den revisionswerbenden Parteien Maßnahmen gemäß § 73 Abs. 4 AWG 2002 aufgetragen.

2 Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

4 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision geltend gemacht wird.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

9 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung obliegt es im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Gebot wird nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan. § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt. Deshalb wird auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. VwGH 21.10.2021, Ra 2021/07/0078 bis 0080, mwN).

10 In der vorliegenden Revision wird das unter „I.IV. Zulässigkeit“ erstattete Vorbringen (nahezu) wortident unter „III.II. Rechtswidrigkeit des Inhalts“ wiederholt. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird daher mit Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, die im Sinn der dargestellten hg. Rechtsprechung dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entspricht (vgl. VwGH 1.12.2022, Ra 2022/07/0200).

11 Nach der hg. Rechtsprechung ist auf diejenigen Aspekte einer angefochtenen Entscheidung, die lediglich in den Revisionsgründen genannt, nicht aber in den gesondert angeführten Zulässigkeitsausführungen als Rechtsfragen dargestellt werden, nicht näher einzugehen (vgl. VwGH 20.5.2019, Ra 2018/02/0043; 17.9.2020, Ra 2020/07/0036, jeweils mwN). Dies betrifft die unter „III.I. Ergänzungsbedürftigkeit“ dargestellten Verfahrensmängel, die unter III.II.II. postulierte Unzuständigkeit und die unter „III.II.III. Widersprüchlichkeit“ dargelegte Abweichung zwischen Spruch und Begründung.

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

13 Die Vollziehung des AWG 2002 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG hätte daher der Bund. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz an sich selbst war daher abzuweisen (vgl. VwGH 7.2.2023, Ra 2022/07/0021 bis 0022, mwN).

Wien, am 19. April 2023

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