European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070021.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 10. Dezember 2021 wurde der Beschwerde der erst‑ und zweitrevisionswerbenden Parteien im Spruchpunkt II. unter anderem insoweit stattgegeben, als der Tatvorwurf in Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 24. Juni 2021 abgeändert wurde.
2 Demnach habe die zweitrevisionswerbende Partei als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der erstrevisionswerbenden Partei, welche als Abfallsammlerin gewerbsmäßig in der Abfallwirtschaft tätig sei, zu verantworten, dass die erstrevisionswerbende Partei als Abfallbesitzerin Dachplatten(‑bruchstücke) aus Asbestzement, welche der gefährlichen Abfallart „Asbestzement“ mit der Schlüsselnummer 31412 zuzuordnen seien, vom Dach eines näher angeführten Gebäudes an keinem für die Sammlung und Behandlung geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 gelagert habe. Die demontierten Dachplatten(‑bruchstücke) seien in nicht verschlossenen Gebinden sowie als lose Bruchstücke ungeschützt vor weiterer Zerstörung, nicht witterungsgeschützt und nicht staubdicht verpackt auf der Liegenschaft in einer offenen Mulde gelagert worden. Die ungeschützte Lagerung der Dachplatten(‑bruchstücke) sei insofern ungeeignet, als durch eine weitere Zerstörung krebserregende Asbestfasern freigesetzt werden könnten.
3 Die von der belangten Behörde verhängte Geld‑ und Ersatzfreiheitsstrafe sowie der der erstrevisionswerbenden Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG auferlegte Haftungsbetrag wurden vom Verwaltungsgericht herabgesetzt bzw. ziffernmäßig angepasst.
4 In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ging das Verwaltungsgericht von folgendem festgestellten Sachverhalt aus:
5 Die zweitrevisionswerbende Partei sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der erstrevisionswerbenden Partei. Die erstrevisionswerbende Partei biete ‑ unter anderem ‑ die entgeltliche Entsorgung von Abfall im Geschäftsverkehr an und sei als Abfallsammlerin tätig.
6 Die erstrevisionswerbende Partei habe im Rahmen ihres Gewerbebetriebes im Jahre 2020 einen Auftrag, welcher den Abbruch eines entkernten Gebäudes sowie die Bereitstellung einer Mulde für die Sammlung und Entsorgung asbesthaltiger Abfälle im Oktober 2020 auf näher angeführter Liegenschaft umfasst habe, übernommen. Am 15. Oktober 2020 habe ein Baggerfahrer der erstrevisionswerbenden Partei Abbrucharbeiten an dem entkernten Gebäude auf dieser Liegenschaft verrichtet; zu diesem Zeitpunkt sei das Dach des Gebäudes bereits abgetragen gewesen. Es könne nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die erstrevisionswerbende Partei in den Abbruch des Dachs auf der Liegenschaft involviert gewesen oder diese Leistung von ihrem Auftragsumfang umfasst gewesen wäre.
7 Die Dachplatten des Gebäudes auf der Liegenschaft seien asbesthaltig und der gefährlichen Abfallart „Asbestzement“ mit der Schlüsselnummer 31412 zuzuordnen gewesen. Sie seien am 14. Oktober 2020 teilweise nicht zerstörungsfrei abgetragen worden. Am 15. Oktober 2020 habe sich die Situation auf der Liegenschaft zu jenem Zeitpunkt, als die Amtssachverständige der belangten Behörde diese betreten hätte, folgendermaßen dargestellt:
8 Bruchstücke der asbesthaltigen Dachplatten seien am Boden der Liegenschaft verstreut gewesen. Bestandteile von Dämmmaterial aus künstlichen Mineralfasern, welche der gefährlichen Abfallart „Asbestabfälle, Asbeststäube“ mit der Schlüsselnummer 31437 zuzuordnen seien, seien ebenso auf der Liegenschaft verstreut gewesen. Zerbrochene und unzerbrochene Dachplatten seien von nicht der erstrevisionswerbenden Partei zuzurechnenden Personen in unverschlossene Big Bags verpackt worden. Diese seien in eine von der erstrevisionswerbenden Partei bereitgestellte Mulde verbracht worden. In diese Mulde seien auch nicht in Big Bags verpackte Bruchstücke der asbesthaltigen Dachplatten geworfen worden. Die Mulde habe eine Aufschrift mit der Firmenbezeichnung der erstrevisionswerbenden Partei aufgewiesen. Der Baggerfahrer der erstrevisionswerbenden Partei sei mit Abbrucharbeiten am entkernten Gebäude beschäftigt gewesen; eine Manipulation der asbesthaltigen Dachplatten oder künstlichen Mineralfasern sei von ihm nicht vorgenommen worden. Mehrere nicht der erstrevisionswerbenden Partei zuzurechnende weitere Personen seien auf der Liegenschaft mit der Sammlung und Sortierung der herumliegenden Abfälle, insbesondere der asbesthaltigen Plattenbruchstücke und der künstlichen Mineralfasern beschäftigt gewesen. Auf Aufforderung der Amtssachverständigen hin hätten diese weiteren Personen noch am 15. Oktober 2020 die asbesthaltigen Plattenbruchstücke in der Mulde der erstrevisionswerbenden Partei ordnungsgemäß in staubdicht verschlossene Big Bags verpackt. Die Mulde sei von der erstrevisionswerbenden Partei noch am 15. Oktober 2020 abgeholt und einem befugten Entsorgungsunternehmen übergeben worden.
9 Würden zerbrochene asbesthaltige Platten nicht staubdicht und ohne Schutz vor weiterer Zerstörung gelagert, bestünde die Gefahr der Freisetzung von krebserregenden Asbestfasern in die Luft.
10 In beweiswürdigender Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht fest, es stehe außer Streit, dass am 15. Oktober 2020 ein Baggerfahrer der erstrevisionswerbenden Partei auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft den Abbruch des entkernten und vom Dach befreiten Gebäudes vorgenommen habe. Die anderen an diesem Tag auf der Liegenschaft tätigen Personen hätten von keinem der einvernommenen Zeugen der erstrevisionswerbenden Partei zugeordnet werden können.
11 Die erstrevisionswerbende Partei habe selbst angegeben, die Mulde für die asbesthaltigen Abfälle auf der Baustelle aufgestellt zu haben, damit diese von Dritten mit solchen Abfällen befüllt und letztlich von ihr zur Entsorgung abtransportiert werden könnte.
12 Die Feststellungen zu den Umständen auf der Baustelle bei Eintreffen der Amtssachverständigen am 15. Oktober 2020 gründeten sich im Wesentlichen auf der umfangreichen Dokumentation der Amtssachverständigen im Verwaltungsakt. Dort sei in einer Sachverhaltsdarstellung und einer angeschlossenen Fotodokumentation klar zu ersehen, dass in der Mulde mit der Aufschrift der erstrevisionswerbenden Partei offene Big Bags mit Plattenbruchstücken enthalten gewesen und neben den Big Bags weitere Plattenbruchstücke in die Mulde eingebracht worden seien. Auch der Umstand, dass Plattenbruchstücke wie auch künstliche Mineralfasern auf der Liegenschaft verteilt gewesen seien, sei aus dieser Dokumentation zweifelsfrei erkennbar.
13 Das Verwaltungsgericht erkenne keine Anhaltspunkte, um an der Darstellung der erstrevisionswerbenden Partei, wonach die Plattenbruchstücke in der Mulde nach Bemängelung der Amtssachverständigen ordnungsgemäß staubdicht verpackt worden seien, zu zweifeln. Das entspreche auch den Angaben der einvernommenen Zeugen. Es sei somit davon auszugehen, dass die Abfälle beim Abtransport der Mulde durch die erstrevisionswerbende Partei ordnungsgemäß gelagert worden seien.
14 Die Einstufung der verfahrensgegenständlichen Abfälle unter die genannten Schlüsselnummern ergebe sich aus der unwidersprochen gebliebenen fachlichen Einschätzung der Amtssachverständigen in ihrer Sachverhaltsdarstellung im Verwaltungsakt. Dort sei auch eine chemische Analyse der Plattenbruchstücke ersichtlich, aus welcher sich die Asbesthaltigkeit der Materialien ergebe.
15 In rechtlicher Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der zweitrevisionswerbenden Partei die unsachgemäße Lagerung gefährlicher Abfälle auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle am 15. Oktober 2020 entgegen § 15 Abs. 3 AWG 2002 angelastet werde.
16 Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stehe die unsachgemäße Verwahrung der genannten Abfälle auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Amtssachverständige außer Zweifel. Die revisionswerbenden Parteien bestritten aber, dass die erstrevisionswerbende Partei zum Tatzeitpunkt Abfallbesitzerin dieser Abfälle gewesen sei.
17 Gewahrsame an den Asbestabfällen sei nicht bereits bei Einbringung von Abfällen in die von der erstrevisionswerbenden Partei bereitgestellten Mulde entstanden, sondern erst bei Wegfuhr der Mulde übernommen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Abfälle ordnungsgemäß gelagert gewesen.
18 Abfallbesitzerin sei gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 der Abfallerzeuger oder jede Person, welche die Abfälle innehabe. Es reiche somit bereits die Innehabung der Abfälle aus, wobei der Begriff „Abfallbesitzer“ weit auszulegen sei. Auf einem „Besitzwillen“ (des Inhabers) komme es somit nicht an.
19 Zum Begriff der Innehabung habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass gemäß § 309 erster Satz ABGB Inhaber einer Sache sei, wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame habe. Innehabung sei nicht bloß räumlich‑körperlich zu verstehen, sondern als äußere Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung. Vorausgesetzt sei somit nur, dass sich eine Sache in der Herrschaft einer Person befinde, wobei für die Gewahrsame die Nähe zur Sache und die Möglichkeit der Einflussnahme darauf erforderlich seien.
20 Diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall umgelegt ergäben für das Verwaltungsgericht folgendes Bild:
Zum Tatzeitpunkt sei auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle ein Beschäftigter der erstrevisionswerbenden Partei mit Abbrucharbeiten beschäftigt gewesen. Auf dieser Baustelle sei von der erstrevisionswerbenden Partei eine Mulde zur Sammlung von Asbestabfällen aufgestellt worden. Die Verkehrsauffassung spreche in einer solchen Situation eindeutig dafür, die in der Mulde befindlichen Abfälle der erstrevisionswerbenden Partei zuzurechnen. Ein objektiver Betrachter müsse davon ausgehen, dass jenes Unternehmen, das eine mit seinem Firmenlogo versehene Mulde auf einer Baustelle für die Einbringung von Abfällen aufstelle, während dieses Unternehmen auf der Baustelle Arbeiten verrichte und die in die Mulde eingebrachten Abfälle letztlich abhole und entsorge, auch Inhaber der Abfälle in dieser Mulde bereits ab deren Einbringung sei. Zweifellos habe angesichts der Präsenz der erstrevisionswerbenden Partei auf der Baustelle eine räumliche Nähe zu den Abfällen bestanden. Auch hätten Beschäftigte der erstrevisionswerbenden Partei Einfluss auf die Abfälle nehmen können. Für die von den revisionswerbenden Parteien vertretene Ansicht, wonach erst mit Abholung der Mulde die Gewahrsame hergestellt worden sei, biete der festgestellte Sachverhalt aus Sicht des Verwaltungsgerichtes keinen Raum. Die Gewahrsame sei vielmehr mit der Einbringung der Abfälle in die von der erstrevisionswerbenden Partei zu diesem Zweck aufgestellten Mulde, jedenfalls aber zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Amtssachverständige, als zudem ein Baggerfahrer der erstrevisionswerbenden Partei vor Ort gewesen sei, gegeben gewesen.
Für die auf der Liegenschaft verstreuten Plattenbruchstücke oder Dämmmateralien aus künstlichen Mineralfasern lasse sich aber kein ausreichender Bezug zur erstrevisionswerbenden Partei herstellen, um eine faktische Innehabung anzunehmen. Der einzige Bezug der erstrevisionswerbenden Partei zu diesen Abfällen sei die Vornahme von Abbrucharbeiten auf der Baustelle durch einen ihrer Baggerfahrer, welcher jedoch mit den auf der Baustelle herumliegenden gefährlichen Abfällen nicht hantiert habe. Aus diesem Umstand allein lasse sich nach Verkehrsauffassung noch nicht erschließen, dass die Abfälle der erstrevisionswerbenden Partei zuzurechnen seien.
21 Somit seien die Abfälle außerhalb der von der erstrevisionswerbenden Partei aufgestellten Mulde in die weitere Betrachtung nicht mehr einzubeziehen, weil es hier an der Innehabung durch die erstrevisionswerbende Partei und damit an ihrer Eigenschaft als Abfallbesitzerin im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 fehle.
22 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es sich im Zusammenhang mit der Qualifikation des Abfallbesitzers im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 an der jeweils zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. am hinreichend klaren Gesetzeswortlaut orientiert habe.
23 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
24 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung in eventu die Abweisung der Revision und weiters beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge ihr gemäß der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014 Schriftsatzaufwand zuerkennen.
25 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
26 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
27 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
28 Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
29 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 12.10.2022, Ra 2022/07/0167 bis 0181, mwN).
30 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird zunächst vorgebracht, dass Abfallbesitzer im Sinne des § 2 Abs. 6 Z 1 lit. b AWG 2002 zwar auch jede Person sei, die Abfälle innehabe. Die Maßstäbe für die Qualifikation als Innehabung seien aber im angefochtenen Erkenntnis nicht im Sinne der Judikatur ausgelegt worden. Die Innehabung sei dabei ident zu § 309 ABGB und der Anwendung im Zivilrecht auszulegen. Nach der anerkannten zivilrechtlichen Lehre reiche eine bloß faktische Einwirkungsmöglichkeit einer Person nicht aus. Vielmehr müsse ein zumindest ganz generell auf die Ausübung der Sachherrschaft gerichteter Wille bestehen.
31 Die räumliche Nähe und bloß faktische Möglichkeit der Einflussnahme durch den auf der Baustelle tätigen Mitarbeiter der erstrevisionswerbenden Partei sei nach diesem Grundsatz unerheblich, da es der erstrevisionswerbenden Partei im gegenständlichen Fall zum inkriminierten Zeitpunkt bereits am Willen zur Sachherrschaft gemangelt habe. Auch im Zusammenhang mit Betriebsanlagen sei etwa als Innehabung die Möglichkeit der Bestimmung des ausgeübten faktischen Geschehens qualifiziert worden.
32 Konkretisierend habe der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 28. Mai 2019, Ro 2018/05/0019, die „Materialien zur AWG‑Novelle“ angeführt, wonach derjenige Gewahrsame an den Materialien und den daraus entstandenen Abfällen habe, nach dessen Anweisungen und Vorstellungen die Arbeiten durchgeführt würden und der bestimme, welche Arbeiten wie durchgeführt würden. Nach den Sachverhaltsfeststellungen treffe genau dies nicht auf die erstrevisionswerbende Partei zu. So seien die Abfälle erst nach ihrer ordnungsgemäßen Verpackung durch „drittseitige Arbeitskräfte“ übernommen worden. Auch der auf der Baustelle anwesende Mitarbeiter der erstrevisionswerbenden Partei habe zuvor keinen Einfluss darauf genommen. Es habe daher erst nach Übernahme der in Big Bags verpackten Abfälle die Sachherrschaft der erstrevisionswerbenden Partei bestanden. Dies zeige sich alleine dadurch, dass nach der Beanstandung durch die Amtssachverständige auch die „drittseitigen Arbeitskräfte“ die bereits in der Mulde befindlichen Abfallreste ordnungsgemäß verpackt hätten. Dies sei nicht etwa der erstrevisionswerbenden Partei überlassen worden. Folglich sei der Abfall von Dritten zu diesem Zeitpunkt gerade nicht als in der Herrschaft der erstrevisionswerbenden Partei angesehen worden. Das zeitgleich ein Mitarbeiter der erstrevisionswerbenden Partei auf der Baustelle mit völlig anderen Tätigkeiten befasst gewesen sei, vermöge ebenfalls keinen solchen Einfluss zu begründen. Die bloß räumliche Nähe reiche ‑ wie bereits dargestellt ‑ nach den Grundsätzen des Zivilrechts und in der Folge auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifikation als Innehabung nicht aus.
33 Das Verwaltungsgericht sei daher von der „ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung“ abgewichen.
34 Diesen Zulässigkeitsausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 2 Abs. 6 Z 1 lit. b AWG 2002 ist Abfallbesitzer (u.a.) jede Person, welche die Abfälle innehat. Es reicht somit bereits die Innehabung der Abfälle aus (VwGH 17.2.2011, 2007/07/0043; 22.3.2012, 2008/07/0204), wobei der Begriff „Abfallbesitzer“ weit auszulegen ist (VwGH 22.3.2012, 2010/07/0178, mwH auf Rechtsprechung des EuGH). Auf einen „Besitzwillen“ (des Inhabers) kommt es nicht an (VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0100, mwN).
35 Wenn die revisionswerbenden Parteien in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2019, Ro 2018/05/0019, und die dort zitierten Erläuterungen zur AWG‑Novelle 2010, BGBl. I Nr. 9/2011 (1005 BlgNR 24. GP 14) verweisen, ist aus der in ihren Zulässigkeitsausführungen verkürzten Wiedergabe dieser Materialien nichts zu gewinnen. Entscheidend für den vorliegenden Revisionsfall wird nämlich dort auch Folgendes festgehalten:
„Der Abfallbesitzer wird in § 2 Abs. 6 Z 1 AWG 2002 als jene Person definiert, welche die Abfälle innehat. Ein Besitzwille ist im Unterschied zum ABGB nicht erforderlich. Voraussetzung für die Innehabung (Sachherrschaft) und den Abfallbesitz einer Person an Abfällen ist, dass sich die Abfälle in ihrem Herrschaftsbereich befinden, wobei sich die Gewahrsame nach der Verkehrsauffassung bestimmt. Es geht hierbei keineswegs um die ständige körperliche Verfügung des Inhabers über die Sache, sondern lediglich um die Tatsache, dass Gegenstände, die sich in einem bestimmten Bereich einer Person befinden, von anderen erfahrungsgemäß als fremdes Gut geachtet werden.“
36 Dem Verwaltungsgericht ist kein Abweichen von der hg. Rechtsprechung auch im Lichte der zitierten Materialien vorzuwerfen, wenn es mit einem objektiven Betrachter davon ausgeht, dass jenes Unternehmen, das eine mit seinem Firmenlogo versehene Mulde auf einer Baustelle für die Einbringung von Abfällen aufstellt, während dieses Unternehmen auf der Baustelle Arbeiten verrichtet sowie die in die Mulde eingebrachten Abfälle letztlich abholt und entsorgt, auch Inhaber der Abfälle in dieser Mulde bereits ab deren Einbringung ist. Auch ist die Überlegung des Verwaltungsgerichts, angesichts der Präsenz der erstrevisionswerbenden Partei auf der Baustelle in der Person eines Baggerfahrers sei auf eine räumliche Nähe derselben zu den Abfällen zu schließen, womit der Beschäftigte der erstrevisionswerbenden Partei Einfluss auf die ordnungsgemäße Lagerung der Abfälle nehmen hätte können, nicht zu beanstanden.
37 Dem Verwaltungsgericht ist daher auch nicht entgegen zu treten, wenn es vorliegendenfalls von einer Innehabung im Sinne einer äußeren Erscheinung der Herrschaft über den Gegenstand nach Maßgabe der Verkehrsauffassung ausging und dabei für die Gewahrsame die Nähe zur Sache und die Möglichkeit der Einflussnahme darauf für erforderlich erachtete. In diesem Sinne sind auch die zitierten Gesetzesmaterialien zu verstehen (vgl. wiederum VwGH 24.4.2018, Ra 2016/05/0100; 28.5.2019, Ro 2018/05/0019).
38 Die in der Zulässigkeitsbegründung zitierte hg. Judikatur im Zusammenhang mit der Innehabung von Betriebsanlagen und eines Gewinnungsbetriebsplanes erweist sich schließlich revisionsfallbezogen als nicht relevant.
39 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
40 Die Vollziehung des AWG 2002 erfolgt in mittelbarer Bundesverwaltung. Kostenersatzanspruch im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG hätte daher der Bund. Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz an sich selbst war daher abzuweisen (vgl. VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0064 bis 0065, mwN).
Wien, am 7. Februar 2023
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