VwGH Ro 2021/12/0010

VwGHRo 2021/12/00107.12.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer‑Hinterauer und Mag. I. Zehetner als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des K A in G, vertreten durch Mag. Franz Scharf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schulerstraße 20/7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Jänner 2021, W122 2188022‑1/28E, betreffend Arbeitsplatzbewertung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §52
AVG §52 Abs1
AVG §53 Abs1
AVG §56
AVG §7 Abs1
BDG 1979 §137
BDG 1979 §137 Abs2
BDG 1979 §137 Abs3
B-VG Art133 Abs4
DienstrechtsNov 2005
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021120010.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Jänner 2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer Säumnisbeschwerde des Revisionswerbers fest, dass der Arbeitsplatz eines stellvertretenden Gruppenführers der „OBS ‑ Einsatz Außenstelle Süd/Graz“ beim Einsatzkommando COBRA des Bundesministeriums für Inneres im Mai 2018 der Wertigkeit E2a/4 zugeordnet gewesen sei. Diese Bewertung habe zumindest bis zum September 2020 gegolten. Dem Revisionswerber habe daher ein Gehalt der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe E2a gebührt [Spruchpunkt A) I.]. Das Mehrbegehren wurde zurückgewiesen [Spruchpunkt A) II.] und die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für zulässig erklärt [Spruchpunkt B)].

2 Zum Verfahrensgang hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, dass der Revisionswerber mit Antrag vom 8. Mai 2017 ersucht habe, seinen Arbeitsplatz einer Arbeitsplatzbewertung zu unterziehen und diesen Arbeitsplatz dahingehend neu zu bewerten, dass dieser der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 5 ‑ statt wie bisher der Funktionsgruppe 4 ‑ zugeordnet werde, ausgehend von dieser Neubewertung die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung und den Zeitpunkt seiner tatsächlichen höherwertigen Verwendung festzustellen sowie ihm rückwirkend ab diesem Zeitpunkt die entsprechende Funktionszulage bzw. die Differenz zu seiner derzeitigen Funktionszulage zur Anweisung zu bringen. Arbeitsplätze am Standort Wien derselben Sondereinheit wären im Jahr 2016 höher bewertet worden; bei den Stützpunkten in den Ländern wäre keine Aufwertung erfolgt, obwohl inhaltlich die gleiche Tätigkeit wie in Wien erledigt werden würde. Auch die Struktur innerhalb der Observationsgruppen der Technik in Wien, Linz, Graz und Innsbruck wäre gleich.

3 Mit Schriftsatz vom 29. November 2017 habe der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde erhoben, die die belangte Behörde am 2. März 2018 vorgelegt habe.

4 Mit Erledigung vom 25. Mai 2018 habe das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport ein Gutachten und die Arbeitsplatzbeschreibung der Richtverwendung übermittelt; die dem Gutachten zugrundeliegende Arbeitsplatzbeschreibung sei am 21. August 2018 nachgereicht worden.

5 Nach Vorhalt des Gutachtens und (später) der Arbeitsplatzbeschreibung habe der Revisionswerber Einwendungen erhoben und verschiedene Anträge gestellt.

6 Mit Erledigung vom 3. Oktober 2018 sei der Revisionswerber vom Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen worden, dass Anträge, die auf Aufwertung gerichtet seien, als unzulässig zurückzuweisen seien.

7 Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2018 habe der Revisionswerber den Antrag dahingehend modifiziert, dass er beantrage, die Wertigkeit seines Arbeitsplatzes sowie seine sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung festzustellen und ihm im Fall der Feststellung einer höheren Wertigkeit seines Arbeitsplatzes rückwirkend im gesetzlichen Ausmaß die entsprechende Funktionszulage bzw. die Differenz zu seiner derzeitigen Zulage zur Anweisung zu bringen.

8 Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2020 habe der Revisionswerber mit näheren Ausführungen beantragt, der zuständige Richter möge sich für befangen erklären und der Amtssachverständige G [Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof] wegen Befangenheit abberufen werden.

9 Nach Vorhalt dieses Schreibens habe der Amtssachverständige mit E‑Mail vom 11. Dezember 2020 angegeben, sich für befangen zu erklären, da durch den Rechtsanwalt des Revisionswerbers unsachliche und seine Person herabwürdigende Äußerungen getätigt worden seien, durch die er sich nicht in der Lage sehe, seine Funktion als objektiver Gutachter im Verfahren weiterhin wahrnehmen zu können.

10 Am 11. Dezember 2019 und am 15. Dezember 2020 habe eine mündliche Verhandlung stattgefunden, letztere unter Teilnahme eines anderen Sachverständigen.

11 Neben Feststellungen zur Arbeitsplatzbeschreibung des Revisionswerbers führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, dass Befangenheitsgründe objektiv betrachtet weder in der Sphäre des Gutachters noch in der Sphäre des zuständigen Richters vorlägen. Nach Erstellung des Gutachtens habe sich der Gutachter aufgrund von „Anwürfen“ in einem Schriftsatz des Vertreters des Revisionswerbers subjektiv für befangen erachtet.

12 Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, dass der Revisionswerber dem Gutachten inhaltlich nicht entgegengetreten sei und von dem ihm eingeräumten Recht, das Gutachten mit einem anderen als mit dem von ihm abgelehnten Sachverständigen zu erörtern, nicht Gebrauch gemacht habe. Hinsichtlich der Arbeitsplatzbeschreibung habe der Revisionswerber einzig eingewandt, dass die Nummer (des Arbeitsplatzes) fehlen würde, die jedoch nicht bewertungsrelevanter Bestandteil einer Arbeitsplatzbeschreibung sei. Die vom Revisionswerber beantragten Unterlagen zu ähnlichen Arbeitsplätzen in Wien, die weder Richtverwendung noch einem gutachterlichen Verfahren unterzogen worden seien, würden zu keiner Änderung der gegenständlichen Feststellungen führen. Die vom Revisionswerber beanstandete fehlende Identität des Richtverwendungsarbeitsplatzes mit dem gegenständlichen Arbeitsplatz habe nicht zur Folge, dass die einzelnen Aufgaben der Richtverwendung mit den Aufgaben des gegenständlichen Arbeitsplatzes unter den einzelnen Bewertungskategorien nicht hätten verglichen werden können.

13 In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Entscheidungskompetenz gem. § 8 Abs. 1 VwGVG sei vom Bundesminister für Inneres auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

14 Dem vom Revisionswerber gestellten Antrag, einen anderen Gutachter zu beauftragen und eine Arbeitsplatzbesichtigung vor Ort durchzuführen, sei nicht zu folgen gewesen, da der Revisionswerber weder rechtliche noch tatsächliche Gründe dafür habe vorbringen können. Die angeführten und gewürdigten Tätigkeiten seien vom Revisionswerber nicht in Zweifel gezogen worden. Insoweit der Revisionswerber das Zustandekommen der Punktewerte moniere, sei er auf den allgemeinen Teil des Gutachtens verwiesen. Auch wenn der Revisionswerber einen separaten Befundbericht des Gutachters vermisse, trete er den gutachterlichen Feststellungen nicht entgegen. Das Gutachten habe hinreichend dargestellt, wie es zu den erhobenen Tatsachen und Schlussfolgerungen gekommen sei. Die genannten Tätigkeiten des gegenständlichen Arbeitsplatzes und der Richtverwendung seien in das Gutachten eingeflossen. Gutachten des Richtverwendungsarbeitsplatzes beizuschaffen sei nicht erforderlich, da bereits der Gesetzgeber die Richtverwendung als Anlage zum BDG festgelegt habe. Zweifel, dass die Bewertung der Richtverwendung nicht rechtsrichtig erfolgt sei, habe der Revisionswerber nicht begründen können. Das System der Arbeitsplatzbewertung nach „Hay“ im Zusammenhang mit der Richtverwendung sei im Gutachten und in regelmäßiger Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach bestätigt worden.

15 Insoweit der Revisionswerber die Beischaffung anderer Arbeitsplatzbeschreibungen beantrage, sei festzuhalten, dass „das Recht oder Unrecht des einen sich ein anderer Beamter nicht vorhalten“ könne. Gründe für willkürliche Bewertungsunterscheidungen hätten nicht erkannt werden können, da die Observationsangelegenheiten am Sitz der Bundesverwaltung in Wien eine differenziertere Aufgabenstruktur aufweisen dürften als jene in Graz.

16 Insoweit der Revisionswerber auf ihm nicht zur Verfügung stehendes „Geheimwissen“ repliziere, sei er auf die „Liste der eingetragenen Sachverständigen für Berufskunde der Fachgruppe Arbeit, Betrieb und für Bürowesen“ und den Allgemeinen Teil des Gutachtens zu verweisen.

17 Wenn der Revisionswerber ohne nähere Begründung behaupte, es sei vorliegend „völlig vernachlässigt“ worden, das Gutachten so abzufassen, dass es auch für nicht fachkundige Personen, die sich mit der Materie beschäftigt hätten, nachvollziehbar und schlüssig sei, könne ihm nicht gefolgt werden.

18 Insoweit der Revisionswerber beantragt habe, es möge festgestellt werden, wann er höherwertig verwendet worden sei, sei anzuführen, dass die Feststellung der Arbeitsplatzwertigkeit nicht der Bekämpfung einer damit behaupteten Verwendungsänderung diene. Auch die Anweisung einer Funktionszulage sei im gegenständlichen Verfahren noch nicht beinhaltet, sondern erst eine Folge daraus.

19 Insoweit der Revisionswerber versuche, dem zuständigen Richter aufgrund dessen Vorverwendung und Nebentätigkeit beim selben Dienstgeber Befangenheit vorzuwerfen, sei ihm entgegenzuhalten, dass in objektiver Betrachtungsweise dadurch selbst der äußere Anschein der Unbefangenheit nicht beeinträchtigt erscheine. Subjektiv betrachtet möge es nachvollziehbar sein, dass enttäuschte Erwartungen aufgewertet zu werden auch beim Kollegen eines ähnlichen Tätigkeitsbereichs Enttäuschungen ausgelöst hätten. Den mit einem ähnlichen Argument (Vergleich Graz ‑ Wien) vorgetragenen Antrag bereits entschieden zu haben, begründe keine Zweifel an der vollen Unbefangenheit des Gutachters oder des Entscheidungsorgans. Die oben zitierten Argumente des Revisionswerbers würden das Prinzip der festen Geschäftsverteilung nicht zu durchbrechen vermögen.

20 Zur Zulässigkeit der Revision führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus:

„Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Trotz wesentlicher Antragsänderung im Säumnisverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ‑ der Antrag wurde von ausschließlicher Aufwertung auf bloße Feststellung der Wertigkeit geändert ‑ erachtete das Bundesverwaltungsgericht diese substantielle Modifikation als dem Verfahren zum ursprünglichen Antrag auf Aufwertung zuordenbar.

Weiters ist die Frage, ob ein Gutachten von einem Amtssachverständigen, der sich aufgrund eines Sachverhalts der nach Gutachtenserstellung entstand (anwaltliche Anwürfe) für befangen erklärt, und dessen in sonstigen fachlichen und dienstlichen Angelegenheiten zuständiges oberstes Organ (BMKÖS) das oberste Organ der Justizverwaltung (BMJ) in deren Mutterschutz vertreten wird und der Sachverständige im Vertretungsfall vor 7 Jahren Weisungsempfänger des nunmehrigen Richters war, und in einem anderen Verfahren sich zu Arbeitsplätzen eines ähnlichen Bereichs innerhalb desselben Ressorts geäußert hat, objektiv betrachtet dem Anschein der Befangenheit unterliegt, oder der Grundsatz der weisungsfreien Wahrnehmung sachverständiger Angelegenheiten dies überwiegt, in ihrer Gesamtheit nicht hinreichend geklärt.“

21 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 8. Juni 2021, E 787/2021‑5, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 20. Juli 2021, E 787/2021‑8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

22 In der Folge wurde die vorliegende ‑ als „außerordentliche“ bezeichnete ‑ Revision erhoben.

23 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

24 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

25 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

26 Der Revisionswerber hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision darzulegen, wenn er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Der Verwaltungsgerichtshof hat weder Gründe für die Zulässigkeit der Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen noch ist er berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen könnten, aufzugreifen. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nämlich nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der Revision als grundsätzlich erachtet hat, die in der Revision aber nicht angesprochen wird oder der in der Revision gar die Eignung als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abgesprochen wird, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen (vgl. etwa VwGH 18.10.2022, Ro 2021/16/0004, mwN).

27 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird vorgebracht, dass die vom Bundesverwaltungsgericht genannte Antragsänderung im Säumnisverfahren „nicht revisionsgegenständlich“ sei. Aus diesem Grund ist auf diese Rechtsfrage vom Verwaltungsgerichtshof nicht weiter einzugehen.

28 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit insbesondere geltend, dass das vom Amtssachverständigen G erstattete Gutachten auf nicht nachvollziehbaren Grundlagen beruhe. So fehle in der Angabe jener Grundwert, von dem der Amtssachverständige seine Berechnungen für die Errechnung der jeweiligen Teilstellenwertpunkte herleite. Überdies begründe er die Berechnung der Stellenwertpunkte damit, dass sich deren Berechnung für jede der Kriteriengruppen von Zahlen‑Schritt‑Tabellen ableite. Diese Zahlen‑Schritt‑Tabellen seien vom Amtssachverständigen nicht offengelegt worden, sodass das Gutachten ohne Kenntnis dieser Tabellen nicht nachvollzogen werden könne. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre das Verwaltungsgericht von Amts wegen verpflichtet gewesen, auf Grund der tatsächlich konkret so erfolgten Einwendungen sich mit diesen ‑ der Sachverhaltsfrage zuzurechnenden ‑ Einwendungen in einer Verhandlung auseinanderzusetzen, weshalb auch von der Strittigkeit von Tatsachenfragen auszugehen sei.

29 Dazu ist festzuhalten, dass im Gutachten die angewandte Bewertungsmethode dargestellt wird, nämlich ein analytisches Verfahren des systematischen Beurteilens der relativen Arbeitsschwierigkeit nach ausgewählten Kriterien. In der Folge werden die Kriterien der Arbeitsplatz(Stellen)bewertung mit den zugeordneten Punkten dargelegt und sowohl die analytische Bewertung als auch die Methode zur Errechnung der Stellenwerte, unter Anwendung des Weber‑Fechnerschen‑Gesetzes, dargestellt. Die Frage, inwieweit das Weber‑Fechnersche‑Gesetz im Bereich der Arbeitsplatzbewertung nutzbar gemacht werden kann oder nicht, stellt eine in das Fachgebiet der Arbeitsplatzbewertung fallende Fachfrage dar. Wie aus den Materialien zur Neufassung des Richtverwendungskatalogs durch die Dienstrechts‑Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80 (vgl. RV 953 , 22. GP), hervorgeht, ist der Gesetzgeber selbst von einer Nutzbarkeit des Weber‑Fechnerschen‑Gesetzes für den Bereich der Arbeitsplatzbewertung und von der Tauglichkeit der Bewertungsmethode ausgegangen (vgl. VwGH 13.3.2009, 2007/12/0003; s. auch etwa VwGH 10.3.2009, 2007/12/0167, zu einem in dieser Hinsicht vergleichbar aufgebauten Gutachten). Darüber hinaus führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Sachverständigen durch, in der der Revisionswerber die Möglichkeit gehabt hätte, Fragen an diesen zu richten. Dass das vorliegende, unter Anwendung des Weber‑Fechnerschen‑Gesetzes erstattete Gutachten unschlüssig oder nicht nachvollziehbar wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt.

30 Insoweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiters versucht, eine Befangenheit des erkennenden Richters darzutun, die sich im Wesentlichen aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit, Beziehungen zu den Amtssachverständigen und seiner Verfahrensführung ergebe, ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Wesen der Befangenheit darin liegt, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (vgl. VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101, mwN). Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. VwGH 16.11.2017, Ra 2017/07/0042, mwN). Der Einwand der Befangenheit der entscheidenden Richter begründet nur dann die Zulässigkeit der Revision, wenn vor dem Hintergrund des konkret vorgelegenen Sachverhaltes die Teilnahme eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungsgerichtes an der Verhandlung und Entscheidung tragende Rechtsgrundsätze des Verfahrensrechtes verletzt hätte bzw. in unvertretbarer Weise erfolgt wäre (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0081; 27.6.2017, Ra 2016/12/0001, mwN). Derartiges wird jedoch im Zulässigkeitsvorbringen bezogen auf den vorliegenden Einzelfall nicht dargetan.

31 Insoweit die Revision in diesem Zusammenhang moniert, dass die Bestellung bzw. Abberufung der Amtssachverständigen ohne verfahrensleitenden Beschluss erfolgt sei, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese ‑ im Gegensatz zu den nichtamtlichen Sachverständigen (§ 52 Abs. 4 AVG) ‑ nicht für jeden einzelnen Fall speziell zu bestellen (VwSlg 8504 A/1973), sondern gemäß § 52 Abs. 1 AVG lediglich formlos „beizuziehen“ sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 52, Rn. 50).

32 Die Revision macht weiters näher beschriebene Befangenheiten des Amtssachverständigen G geltend und zitiert dazu näher genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK“.

33 Inwieweit die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, im vorliegenden Fall einschlägig und das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre, erschließt sich nicht und wird von der Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen auch nicht dargelegt.

34 Darüber hinaus ist dazu Folgendes festzuhalten:

35 Nach der gefestigten Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht auf dem Boden des § 17 VwGVG in Verbindung mit §§ 52 und 53 AVG die Verpflichtung, die ihm zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) seinen Verfahren beizuziehen, wobei ein Verwaltungsgericht stets prüfen muss, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird. Dabei geht es insbesondere darum, dass sichergestellt ist, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0018 bis 0020, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt festgehalten, dass Amtssachverständige für die Richtigkeit des Gutachtens alleine verantwortlich sind und eine Ausübung dieser Funktion unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht steht, gegen die im Hinblick auf Art. 20 B‑VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 ua., mwN). Die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, vermag die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage fallbezogen vertretbar gelöst hat (vgl. VwGH 14.11.2022, Ra 2019/04/0133, mwN). Eine Befangenheit eines Sachverständigen muss aber rechtzeitig geltend gemacht werden (im Falle seiner Einvernahme vor der Einvernahme, im Falle der Zurkenntnisbringung eines Gutachtens im zeitlichen Nahebereich nach dieser Zurkenntnisbringung).Spätere Ablehnungsanträge sind gemäß § 53 Abs. 1 letzter Satz AVG nur dann zulässig, wenn die Partei neben der geltend gemachten Befangenheit auch glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren habe oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht habe geltend machen können (vgl. VwGH 28.2.2008, 2006/06/0234; 7.3.2022, Ra 2020/12/0047; jeweils mwN). Aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde und aus seiner Weisungsgebundenheit kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht abgeleitet werden (vgl. VwGH 27.9.2011, 2009/12/0112; 7.3.2022, Ra 2020/12/0047; jeweils mwN).

36 Dass das vorliegende Gutachten unschlüssig und nicht nachvollziehbar sei, wurde ‑ wie bereits dargelegt ‑ vom Revisionswerber nicht aufgezeigt, sodass daraus auch keine Befangenheit des Sachverständigen abzuleiten ist. Soweit der Revisionswerber die Befangenheit des Amtssachverständigen G aus dessen angeblichem Verhalten in anderen Verfahren ableiten will, wird eine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B‑VG in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht aufgezeigt, weil das behauptete Verhalten vollkommen unbelegt ist.

37 Inwieweit sich aus der weiters vorgebrachten Nicht‑Beiziehung des Revisionswerbers bei der Befundaufnahme durch den Amtssachverständigen G bei der belangten Behörde bzw. einer monierten nicht erfolgten Zurverfügungstellung der diesbezüglichen Ergebnisse eine Befangenheit oder deren rechtzeitige Geltendmachung ergeben würde, erschließt sich nicht. Ebenso wurde das Revisionsvorbringen zu den beruflichen bzw. nebenberuflichen Verbindungen mit dem erkennenden Richter jedenfalls nicht rechtzeitig erhoben.

38 Auch der Umstand, dass sich der Amtssachverständige G im Zuge des Verfahrens für befangen erklärte, vermag an der Verwertbarkeit des von ihm erstatteten Gutachtens nichts zu ändern, weil er sich erst nach Erstattung des Gutachtens aufgrund von „Anwürfen“ in einer Stellungnahme des Revisionswerbers für befangen erklärte. Auf den Inhalt des Gutachtens hatte die erst später von ihm angezeigte Befangenheit somit keinen Einfluss.

39 Insoweit die Revision in der Zulässigkeitsbegründung weitere Gründe für das Nicht-Vorliegen eines „ordnungsgemäße[n] Gutachten[s]“ vorbringt, macht sie Verfahrensfehler geltend, ohne jedoch deren Relevanz darzulegen (zur Relevanzdarlegung vgl. etwa VwGH 23.2.2023, Ra 2021/12/0012, Rn. 11, mwN).

40 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 7. Dezember 2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte