VwGH 2007/12/0167

VwGH2007/12/016710.3.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des Dipl.Ing. E R in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (nunmehr Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) vom 5. September 2007, Zl. BMWA-240.355/0005-Pers/3a/2007, betreffend Arbeitsplatzbewertung nach § 137 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §143;
AVG §52;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §143;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendung in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand als Oberrat in einem öffentlich-rechtlichen Aktiv-Dienstverhältnis zum Bund. Seine damalige Dienststelle war das Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz. Sein dortiger Arbeitsplatz war innerhalb der Verwendungsgruppe A1 der Funktionsgruppe 1 zugeordnet.

In seinem Antrag vom 27. März 2000 hatte der Beschwerdeführer um Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes ersucht. Seiner Ansicht nach seien die Voraussetzungen für dessen Einstufung in die Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 gegeben.

Zur Darstellung des weiteren Verfahrensganges wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0019, verwiesen, mit dem der damals angefochtene im zweiten Rechtsgang ergangene Ersatzbescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2004 betreffend die Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

Hierauf ersuchte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren das Bundeskanzleramt, Abteilung III/2, unter Hinweis auf das zitierte Erkenntnis vom 26. April 2006 um Erstellung eines neuen Bewertungsgutachtens.

Per E-Mail übermittelte das Bundeskanzleramt am 31. Oktober 2006 folgendes, soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz auszugsweise wiedergegebenes "Bewertungsgutachten" betreffend den eingangs genannten Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Hervorhebungen im Original; Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Vorbemerkung und gesetzliche Grundlagen:

Die Agenden der Arbeitsplatzbewertung sind gemäß § 137 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) 1979 dem Bundeskanzler übertragen.

Gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 sind die Arbeitsplätze der allgemeinen Verwaltung unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 zum BDG 1979 genannten Richtverwendungen (RV) einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt (§ 137 Abs. 2 BDG 1979).

§ 137 Abs. 3 BDG normiert, dass bei der Arbeitsplatzbewertung die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind zu bewerten:

1. Das Wissen nach den Anforderungen an die ( durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse,

Fähigkeiten und Fertigkeiten;

( Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren;

( Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

2. Die Denkleistung nach dem

( Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der

( Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

3. Die Verantwortung nach dem

( Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem

( Umfang einer messbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.

Für das vorliegende Gutachten war weiters der Richtverwendungskatalog der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005 anzuwenden.

...

Angewandte Bewertungsmethode

Basierend auf der gesetzlichen Norm des § 137 BDG 1979 wurde für die Definition detaillierter Bewertungskriterien für den Wissens-, Denkleistungs- und Verantwortungswert das Praxiswissen und die Erfahrung eines auf diesem Gebiet seit mehreren Jahrzehnten tätigen Beratungsunternehmens genutzt.

Folgende näheren Bewertungskriterien werden einheitlich für alle nach § 137 BDG 1979 zu bewertenden Arbeitsplätze des Bundes verwendet:

Wissen:

Fachwissen

einfache Fähigkeiten und Fertigkeiten (Grundkenntnisse), fachliche Fähigkeiten und Fertigkeiten (fachliche Grundkenntnisse), Fachkenntnisse, Fortgeschrittene Fachkenntnisse, Grundlegende spezielle Kenntnisse (oder wissenschaftliche Kenntnisse), ausgereifte spezielle Kenntnisse, Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen

Managementwissen

minimal, begrenzt, homogen, heterogen, breit Umgang mit Menschen

minimal, normal, wichtig, besonders wichtig,

unentbehrlich

Denkleistung:

Denkrahmen

strikte Routine, Routine, Teilroutine, aufgabenorientiert,

operativ zielgesteuert, strategisch orientiert, ressortpolitisch

orientiert

Denkanforderung

wiederholend, ähnlich, unterschiedlich, adaptiv, neuartig

Verantwortungswert:

Handlungsfreiheit

detailliert angewiesen, angewiesen, standardisiert,

richtliniengebunden, allgemein geregelt, funktionsorientiert,

strategisch orientiert

Dimension

messbare Richtgrößen, über die Einfluss auf das Endergebnis ausgeübt wird, werden beispielsweise Budgetmittel (Ausgaben) sein. In manchen Bereichen werden beispielsweise bei Kanzleidiensten oder andere zu servicierende Bereiche, die Anzahl der betreuten Stellen als Richtgröße herangezogen

Einfluss auf das Endergebnis

gering, beitragend, anteilig (direkter Einfluss), entscheidend (direkter Einfluss)

Jedes Schlagwort zu den 8 Bewertungskriterien ist weiters in Worte gefasst und diese verbalen Ausführungen ermöglichen eine genaue Beurteilung der Arbeitsplatzanforderungen unter Bedachtnahme auf die jeweilige Spreizung von der Verwendungsgruppe A7 bis zur höchsten Funktionsgruppe der Verwendungsgruppe A1.

Als Grundlage für die Zuordnung zu Verwendungs- und Funktionsgruppe ist die Arbeitsplatzbewertung vorgesehen. Da für die Zuordnung ein integriertes Verfahren zur Anwendung kommt, gelten die einzelnen Bewertungskriterien für eine höhere Leitungsfunktion in der Zentralleitung in gleichem Maße wie für eine Funktion mit nur geringen Anforderungen. Es ist daher eine Zuordnung stets im Verhältnis zu diesem Spreizungsumfang zu sehen.

Die Bewertungen können auf gleichen hierarchischen Ebenen unterschiedliche Stellenwerte haben. Auch innerhalb einer Funktionsgruppe können einzelne Stellenwerte streuen, allerdings in einem Ausmaß, das in der Lehre als 'kaum merkbar' bezeichnet wird. Um in der Zuordnungspraxis Abgrenzungsprobleme zu vermeiden, wurde bei der Auswahl der Richtverwendungen auf die Breite der unterschiedlichen Stellenwerte der einer Funktionsgruppe zuzuordnenden Arbeitsplätzen so weit wie möglich Bedacht genommen. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber die im Streitfall als Vergleichsmöglichkeit dienenden Richtverwendungen, soweit geeignete Verwendungen gefunden werden konnten, in der Nähe der oberen und unteren Schnittstelle sowie auch in der Mitte der in Punktewerten angegebenen Bandbreite ausgewählt hat.

Damit wird aber auch sichergestellt, dass alle Arbeitsplätze im gesamten Bundesgebiet, die eine idente oder innerhalb der Bandbreite liegende Struktur der Bewertungszeile aufweisen, der selben Funktionsgruppe innerhalb der selben Verwendungsgruppe zugeordnet werden bzw. sind.

Die Handlungsfreiheit der Verwaltung ist im Vergleich zur Privatwirtschaft durch das Gesetzmäßigkeitsprinzip nach Art 18 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) bestimmt. Aber selbst in diesem Rahmen sind deutliche Differenzierungen gegeben, die sich in der Intensität der Selbstständigkeit bei der Aufgabenerfüllung, im Ermessensspielraum bei der Vollziehung und in der Zielbestimmtheit im strategischen Bereich zeigen. Die Beurteilung der Qualität der Anforderungen soll die Straffung von Leistungsprozessen begünstigen und die derzeit vorherrschenden arbeitsteiligen Verfahren tendenziell zurückdrängen.

Ziel jeder Arbeitsplatzbewertung ist es, den Anforderungswert zu bestimmen. Bewertet wird ein Arbeitsplatz nach den zugewiesenen Aufgaben und Tätigkeiten, Zielen, (Approbations-)Befugnissen oder sonstigen allfälligen maßgeblichen Aspekten an Hand einer Arbeitsplatzbeschreibung, der Geschäftseinteilung, der Geschäftsordnung und ähnlicher Entscheidungshilfen.

Die Bewertung ist somit vom Stelleninhaber unabhängig.

Eine analytische Arbeitsplatzbewertung geht methodisch an den Arbeitsplatz heran, indem sie ihn nach Art und Umfang der Anforderungen (vom Fachwissen bis zum Einfluss auf das Endergebnis) zerlegt und jede einzelne Anforderung einer wertenden Betrachtung unterzieht, wobei für jedes Bewertungsmerkmal nach seiner relativen Arbeitsschwierigkeit (des Anforderungsniveaus) unterschiedliche Ausprägungen beschrieben werden, und es wird ihnen ein Punktewert nach dem Gewicht des Merkmals und der Ausprägung zugeordnet.

Somit werden in einem Stellenwertverfahren für jede einzelne Anforderung Werte gewonnen die schließlich durch Summierung den Anforderungswert des Arbeitsplatzes bestimmen (Bewertungsmethode).

Die in Punkten ausgedrückten Stellenwerte (von der Reinigungskraft bis zum Sektionschef) klaffen weit auseinander und werden daher zu Gruppen zusammengefasst und ermöglichen so die Zuordnung zur Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe.

Gemäß dem Gesetzesauftrag ist eine umfangreiche Personengruppe mit dem über den gesamten Bund verteilten Spektrum an Dienstleistungen der jeweiligen Bundesdienststellen mit der soeben beschriebenen Methode zu bewerten.

Daraus ergibt sich der Umstand, dass eine Funktionsgruppe einer Verwendungsgruppe nicht einem einzelnen Stellenwertpunkt zuordenbar ist, sondern immer eine gewisse Bandbreite umfassen muss. Die jeweils höchsten bzw. niedrigsten Funktionswerte/Stellenwertpunkte in Verbindung mit den Richtverwendungen legen die Grenzen der jeweiligen Funktionsgruppe fest.

Richtverwendungen (RV):

Unter Berücksichtigung des Verfahrensrechtes (diesem ist insbesondere der zweite Satz des § 137 Abs. 1 BDG 1979, sowie jener Teil seines ersten Satzes, auf den der zweite Satz Bezug nimmt, zuzurechnen) gilt, dass nach der im Zeitpunkt der Erlassung eines entsprechenden Bescheides in Kraft gestandenen Rechtslage vorzugehen ist.

Im konkreten Fall wurde der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erlassene Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof (soweit in ihm über die Funktionsgruppe und Funktionsstufe abgesprochen wurde) wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Da das nunmehrige Gutachten als Grundlage für einen neu zu erlassenden Bescheid dient, sind ausschließlich Richtverwendungen heranzuziehen, die mit der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl Nr. 80 in Kraft getreten sind.

Auswahl der verwendeten Richtverwendungen (RV):

Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers beinhaltet, so wie ausgeführt, ein äußerst vielfältiges Spektrum an Industrien, einschließlich Bau, für den es in Wien ein eigenes Arbeitsinspektorat gibt, auch tritt in Graz zu den üblichen Hoch- und Tiefbaustellen das Spezialprojekt des Plabutschtunnels hinzu, sowie eine Fülle 'sonstiger Disziplinen'. Allerdings ist ein Vergleich zu einer/einem anderen Arbeitsinspektor/in nicht Gegenstand dieses Gutachtens. Es ist ein Bezug des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers (unter Berücksichtigung der ergänzten/korrigierten Arbeitsplatzbeschreibung) zu einer RV laut Anlage 1 des BDG herzustellen.

Die RV sind in der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführt.

Vor abschließender Auswahl der beiden folgenden RV für den Vergleich in diesem Gutachten wurde der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit einer Anzahl RV laut Anlage 1 zum BDG 1979 verglichen und es wird schlüssig dargelegt werden (siehe dazu die folgenden Ausführungen), dass die Stellenwertpunkte des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zwischen den beiden letztendlich ausgewählten RV der FGr. 1 der VGr. A1 liegen. Unter Pkt. 1.10. der Anlage 1 zum BDG 1979 werden Verwendungen der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A1, jedoch keine aus dem Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit genannt, daher werden folgende RV für den Vergleich herangezogen:

RV 1.10.1. (FGr. 1 der VGr. A1):

Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK) der Referent in der Sektion V, zuständig für die Koordination des Einsatzes von Personalinformationssystemen (pmsap) für das Gesamtressort sowie Mitwirkung an Projekten der Sektionsleitung, Projektleitung und Umsetzung, in der Zentralstelle

RV 1.10.2. (FGr. 1 der VGr. A1):

Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK) der Referent in wissenschaftlicher Verwendung in der Fachabteilung für 'Hydrogeologie' der Geologischen Bundesanstalt

RV 1.10.1.: Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in der Sektion V, zuständig für die Koordination des Einsatzes von Personalinformationssystemen (pmsap) für das Gesamtressort sowie Mitwirkung an Projekten der Sektionsleitung, Projektleitung und Umsetzung, in der Zentralstelle

Arbeitsplatzbeschreibung der RV 1.10.1.:

Funktion:

Koordination des Einsatzes von Personalinformationssystemen für das Gesamtressort;

Projektleitung und Umsetzung 'Einführung pm-sap' im Gesamtressort; Mitwirkung bei Projekten der Sektionsleitung.

Dienst- und Fachaufsicht (übergeordnet hinsichtlich):

ADir I. F.

Dienst- und Fachaufsicht (untergeordnet hinsichtlich):

Sektionsleitung

Aufgaben:

Koordiation und strategische Planung betreffend den Einsatz von Personalinformationssystemen (PIS);

Einführung von pm-sap für das gesamte Ressort;

Informations- und Kommunikationsmanagement betreffend die nachgeordneten Dienststellen;

Koordination des Personalinformationssystems-Zeitwirtschaft (PIZ) für das gesamte Ressort;

Mitwirkung bei der Ausarbeitung besonders bedeutenden Entwicklungs- und Aufbauprojekten (zB Data-Warehouse).

Ziele:

Strategische Planung, Koordination und Umsetzung von Maßnahmen betreffend den Einsatz von Personalinformationssystemen für das Gesamtressort (Informations- und Kommunikationsmanagement, Ablaufoptimierung);

Projektmanagement: Projektleitung pm-sap;

Koordination: IT-Einsatz in der Personalverwaltung (dzt. PIS, PIZ);

Mitwirkung bei Projekten der Sektionsleitung, im Bereich strategisch wichtiger Aufbauprojekte (Erstellung von Konzepten, Kosten- und Ablaufplänen, Dokumentationen, Management-Summaries u. a.).

Tätigkeiten:

Eigenverantwortliche Koordination, Steuerung und strategische Planung betreffend die Angelegenheiten der Personalinformationssysteme für das Gesamtressort sowie den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien in der Personalverwaltung (2200 User); Projektleitung 'Einführung pm-sap' (Landesschulräte, Stadtschulrat Wien, ca. 800 Bundesschulen, Universitäten, direkt nachgeordnete Dienststellen);

Vertretung des Ressorts an Sitzungen mit dem BKA, BMF,

Bundesrechenzentrums GmbH, Siemens Business Service

(Lenkungsausschuss, IT-Beirat in Verbindung mit der Abt. V/2,

Lenkungsgremium Rollout) ..........

 

40 %

Organisation und Umsetzung innovativer Maßnahmen

insbesondere Projektmanagement im Zusammenhang mit der

Implementierung von Personalinformationssystemen;

Leitung einschlägiger Arbeitsgruppen und Projektteams

(Sitzungen mit den Vertretern der Landesschulräte/Stadtschulrat,

Workshops mit Vertretern der Universitäten, Arbeitsgruppen mit

Kundentrainer/innen in den Bundesländern, Leitung ressortinterner

Sitzungen

....................................................................

................................................... 40 %

Budgetäre Planung betreffend der dargestellten

Aufgabengebiete und Tätigkeiten, Planung und Zusammenstellung von

Schulungsunterlagen, Erstellung von Konzepten und Projektplänen

bei Projekten der Sektionsleitung

...........................................................

20 %

Approbations- bzw. Unterschriftenbefugnis:

ESB in den angeführten Agenden

Hierarchische Gliederung:

Zentralstelle des BMBWK, direkt dem Sektionsleiter der Sektion V unterstellt.

Anforderungsprofil für den Arbeitsplatzinhaber:

Besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien;

Kenntnisse des Dienst- und Besoldungsrechts, sowie des Projektmanagements, Flexibilität;

Bereitschaft zu selbständiger und eigenverantwortlicher Tätigkeit;

Notwendige Bereitschaft zur Leistung von Überstunden;

Leitung von Arbeitsgruppen;

Durchführung von Schulungen;

Teamfähigkeit;

Flexibilität;

Stressresistenz

RV 1.10.2.: Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in wissenschaftlicher Verwendung in der Fachabteilung für 'Hydrogeologie' der Geologischen Bundesanstalt

Arbeitsplatzbeschreibung der RV 1.10.2.:

Funktion:

Hydrogeologe

Dienst- und Fachaufsicht (untergeordnet hinsichtlich):

Leiter der Fachabteilung Hydrogeologie

Aufgaben:

Planung und Erstellung/Koordination von hydrogeologischen

Übersichtskarten;

Planung und Erstellung/Koordination von hydrogeologischen Regionalstudien;

Aufnahme bzw. Erhebung und Dokumentation von hydrogeologisch relevanten Gelände- und Labordaten;

Integration der Arbeitsergebnisse in die geowissenschaftliche Landesaufnahme;

Fachliche Auskunftserteilung;

Stellungnahme zu Projektanträgen und -berichten Dritter;

Verfolgung der wissenschaftlichen Entwicklung im Fachbereich Hydrogeologie;

Hausinterne, nationale und internationale Kooperation,

Öffentlichkeitsarbeit

Ziele:

Ziel des gegenständlichen ist es, in Kooperation mit der geologischen, geochemischen und geophysikalischen Landesaufnahme der Geologischen Bundesanstalt und einschlägigen Dienststellen des Bundes und der Länder den Wissensstand zu den hydrogeologischen Verhältnissen im Bundesgebiet zu verbessern und das angesammelte Wissen leichter zugänglich zu machen. Die Tätigkeit soll in der Erstellung von entsprechenden GIS-fähigen Datenbanken und der Veröffentlichung von Regionalstudien und Übersichtsdarstellungen, aber auch in der Beratung von öffentlichen Stellen, Auskunftserteilung und Öffentlichkeitsarbeit (Vorträge, populäre Publikationen) münden. Damit soll ein Beitrag zum Schutz des Grundwassers und seiner Nutzung geleistet werden, aber auch Informationen bezüglich des mitunter negativen Einflusses des Grundwassers (auf Gebäude oder Gesundheit) bereitgestellt werden.

Tätigkeiten:

Auswertung der erhobenen bzw. aufgenommenen hydrogeologischen Informationen und Darstellung der Ergebnisse in Form von Datenbanken und Publikationen (Veröffentlichungen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften, Projektberichte, Karten, Erläuterungen etc.);

....................................................................

.................................. 40 %

Geländeaufnahmen in Bezug auf hydrogeologische

Fragestellungen ............. 10 %

Erhebungen in Archiven öffentlicher Dienststellen in Bezug

auf hydrogeologische Fragestellungen

....................................................................

............................ 10 %

Literaturstudium in Bezug auf hydrogeologische

Fragestellungen ................... 10 %

Hausinterne, nationale und internationale

Kooperation/Projektkoordination auf dem Gebiet der

Hydrogeologie

....................................................................

........................... 10 %

Wissenschaftliche Weiterbildung

....................................................................

.... 10 %

Administrative Tätigkeiten, fachliche Auskünfte,

Öffentlichkeitsarbeit .............. 10 %

Approbationsbefugnis:

lm Falle der Vertretung des Fachabteilungsleiters in allen

Angelegenheiten, die dem Fachabteilungsleiter obliegen.

Anforderungsprofil:

Abschluss eines Geologiestudiums und vertiefte Kenntnisse

im Fachbereich Hydrogeologie (neben einer geologischen

Grundausbildung sind Kenntnisse auf dem Gebiet der Hydrologie

erforderlich, das betrifft insbesondere die hydrologische

Bilanzierung, Grundwasserhydraulik, Hydrochemie,

Isotopenhydrologie und Tracertechniken);

Beurteilungsvermögen für angewandt-geologische Fragenstellungen;

Umfangreiche EDV-Kenntnisse (Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Grafikprogramme);

Umfangreiche Kenntnisse auf dem Gebiet automatischer Kommunikationstechnologien (E-Mail, Internet);

Grundkenntnisse mit geographischen Informationssystemen;

Fremdsprachenkenntnisse (zumindest Englisch in Wort und Schrift);

Fähigkeit und Bereitschaft zur Teamarbeit;

Selbständigkeit (eigenverantwortliche Projektdurchführung)

Besondere Aufgaben des Arbeitsplatzinhabers:

Sekretär der Arbeitsausschüsse 'Lockersedimente' und

'unterirdische Wasservorkommen';

Generalsekretär der Österreichischen Geologischen Gesellschaft (ÖGG) und Leiter der ÖGG-Arbeitsgruppe Hydrogeologie.

Hierarchische Gliederung:

Im § 18 Abs. 1 des Forschungsorganisationsgesetzes (FOG) ist

normiert:

...

§ 18 Abs. 4 und 5 FOG ist weiters festgehalten:

...

Gutachten

Zum konkreten Verfahren um den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers wird bemerkt, dass die in den Vorerhebungen, Stellungnahmen und Gegenstellungnahmen in Verbindung mit früheren Bescheiderstellungen oder Gutachten zweifelsfrei festgestellten Sachverhalte, soweit in diesem Gutachten nicht gesondert angeführt, weiterhin zu berücksichtigen sind.

Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers ist laut vorliegender Arbeitsplatzbeschreibung wie folgt beschrieben (mit Schreiben vom 5. Juli 2000 wurde vom Beschwerdeführer eine im Vergleich zur standardisierten Arbeitsplatzbeschreibung ergänzte/korrigierte Arbeitsplatzbeschreibung vorgelegt. Die Ergänzungen sind in der folgenden Darstellung unterstrichen):

Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers:

Funktion:

Arbeitsinspektor des Höheren Dienstes

Vertretungsbefugnisse:

Im Rahmen der Geschäftsordnung bei Abwesenheit der Leiter Dienst- und Fachaufsicht (untergeordnet):

Dem Amtsleiter und Leiter der Abteilung 1 (Technischer Arbeitnehmerschutz)

Aufgaben des Arbeitsplatzes:

Kontrolle von Arbeitsstätten (vorwiegend in Groß- und Mittelbetrieben) hinsichtlich des technischen Arbeitnehmerschutzes und des Verwendungsschutzes sowie diesbezügliche Erhebungen in diesen;

Beratung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinerinnen, Sicherheitsvertrauenspersonen, Betriebsräten, Planenden und Bauherren (BauKG) usw.;

Teilnahme an und Stellungnahme in Verwaltungsverfahren auch nach dem MinroG und zwar bei den Bezirksverwaltungsbehörden und der Montanbehörde Wien im BWA;

Parteistellung in Berufungsverfahren;

Vorbegutachtung und Bearbeitung von Projekten (Vorbeurteilung) ;

Spezielle Unfallerhebungen und Unfallerhebungen betreffend den gesamten Zuständigkeitsbereich der Arbeitsinspektion, unter anderem auch den Bergbau, den Bundesdienst usw. ;

Erstellung von Bescheiden über Ausnahmen (Verbot der Nachtarbeit der Frauen) ;

Moderation von Konfliktlösungen, Erstellung von Lösungsvorschlägen ;

Verfügung nach § 10 Abs. 3, 4, 5 ArbIG insbesondere Abs. 4 mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, die Verkündung und Vollstreckung durch den Arbeitsinspektor erfolgt;

Erstellung von Berichten.

Ziele des Arbeitsplatzes:

Effiziente Umsetzung des Arbeitnehmerschutzes in den Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen durch Beratung, Kontrolle und Teilnahme an Verhandlungen

Katalog der Tätigkeiten:

 

Inspektionen..................................... ..............................................................

20 %

7.1.

Erhebungen....................................... .............................................................

35 %

 

7.2.1. Überprüfung von Evaluierungen

 
 

7.2.2. Unfälle

 
 

7.2.3. Technischer Arbeitnehmerschutz (z.B. Arbeitsmittel)

 
 

7.2.4. Verwenden von gefährlichen Arbeitsstoffen

 
 

7.2.5. Konfliktlösung (Beschwerden)

 
 

7.2.6. Beratungsgespräche

 

7.3.

Teilnahme an Verwaltungsverfahren................................................ .............

15 %

 

7.3.1. Bewilligungen

 
 

7.3.2. Genehmigung nach GewO

 
 

7.3.3. Revision

 
 

7.3.4. Bauverfahren

 

7.4.

Teilnahme als Partei an UVS-Verhandlungen, Vorbegutachtung von Projekten, Zusammenarbeit mit den Interessenvertretungen, Mitarbeit bei der Stellungnahme zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie die Erstellung von Broschüren..................................................... ........................

10 %

7.5.

Schriftliche Tätigkeiten hinsichtlich Inspektionsbefunde, Stellungnahme in Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren, Verfügungen, Anträge auf Vorschreibung zusätzlicher Maßnahmen, Verwaltungsstrafanzeigen, Konzepte bei Verfahren betreffend Ausnahmegenehmigungen............................................... ................................

12 %

7.6.

Bearbeiten von Projekten .................................................................... ...........

8 %

Approbationsbefugnis:

Aufforderungen;

Einstweilige Verfügungen;

Stellungnahme in Genehmigungs-, Überprüfungs- und Bauverfahren;

Ausnahmeansuchen im Verwaltungsverfahren;

Prüfung der Gleichwertigkeit von Ersatzmaßnahmen.

Sonstige Befugnisse:

sog. Hauptansprechpartner in Angelegenheiten des Baus und Angelegenheiten des BauKG gemäß Erlaß ZAI GZ 61.206/7- 1/99;

Betriebe und Verhandlungen aller Angelegenheiten betreffend MinroG;

Schwerpunkte im Vollzug des B-BSG insbesondere Schulen,

Exekutive, Strafvollzug.

Anforderungen des Arbeitsplatzes:

Umfassende Kenntnisse hinsichtlich der den Aufgaben der Arbeitsinspektion zugrunde liegenden Rechtsvorschriften;

Umfassende Kenntnisse der in Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommenden Bestimmungen;

Umfangreiches technisch-naturwissenschaftliches und arbeitshygienisches Fachwissen das befähigt, mögliche Gefährdungen; von Arbeitnehmerinnen in komplexen Arbeitssituationen zu beurteilen;

Selbstverantwortliche Entscheidungsfähigkeit im Außendienst;

Verhandlungsgeschick und Fähigkeit zur Anpassung an den jeweiligen Gesprächspartner;

Sehr gutes sprachliches Ausdrucksvermögen.

Sonstige für die Bewertung maßgebliche Aspekte:

Vortragstätigkeit im Rahmen der Information und Beratung von Behörden, Ämtern und Institutionen

Besondere Aufgaben des Arbeitsplatzinhabers:

(Kommissionsmitglied, Nebentätigkeiten u.a.) Siehe unter 9.) - Ansprechpartner für Teilgebiet

'BAU'

Gesondert wird darauf hingewiesen, dass bei Rechtsverfahren um die Einstufung des Arbeitsplatzes im Falle von Abweichungen der tatsächlich verrichteten Tätigkeiten des Bediensteten von den in der Beschreibung angegebenen Agenden die konkrete Leistung heranzuziehen ist. Auch in diesem Zusammenhang darf auf die bisherigen Vorerhebungen verwiesen werden.

Hierarchische Gliederung:

   

BMWAZentralarbeitsinspektorat

   
        
        

Arbeitsinspektorat fürden ... Aufsichtsbezirk

 

Arbeitsinspektorat fürden11. Aufsichtsbezirk inGraz

 

Arbeitsinspektorat fürden ...Aufsichtsbezirk

        
   

LEITUNG

   
    

Verwaltungsstelle

    

Abteilung 1Techn. Arbeitnehmerschutz, Kontrolle nachdem AuslBeschG und dem AVRAG;Arbeitsinspektionsärztlicher Dienst für Stmk.

 

Abteilung 2Verwendungsschutz

   

- à Arbeitsinspektoren à derBeschwerdeführer

- à Arbeitsinspektor mit SpezialbereichHygienetechnik

à Sachbereich Kontrolle illegalerAusländerbeschäftigung

à Arbeitsinspektionsärztlicher Dienst fürSteiermark

 

- àArbeitsinspektoren

 

- à Arbeitsinspektoren mitSpezialber. Kinderarbeit u.Jugendlichenschutz,Frauenarbeit u. Mutterschutz

          

Die Verbaldefinitionen zu den einzelnen, folgenden Zuordnungen sind im Intranet des Bundes unter dem Link … abrufbar. Folgende Zuordnungen wurden für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers getroffen:

Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers

Fachwissen (Grundlegende spezielle Kenntnisse = 10):

Das von einem Arbeitsinspektor für die Ausübung seines Arbeitsplatzes erforderliche Fachwissen umfasst ein breites Wissen für eine Vielzahl an Gesetzen und (ergänzender) Verordnungen, beispielsweise sind nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz Maschinensicherheitsverordnungen, Flurfördersicherheitsverordnungen, Schutzaufbautensicherheitsverordnungen, Druckbehälterverordnungen zu berücksichtigen, auch treten laufend neue Gesetze und Verordnungen hinzu. Neben umfassenden Kenntnissen hinsichtlich der den Aufgaben der Arbeitsinspektion zugrunde liegenden Rechtsvorschriften sind auch umfassende Kenntnisse der in Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommenden Bestimmungen erforderlich.

Bei der Analyse und Zuordnung zum Kriterium des Fachwissens ist daher zu untersuchen, ob die Grenze von 'Grundlegende spezielle Kenntnisse' zu 'Ausgereifte spezielle Kenntnisse' überschritten wird.

Wie bereits im bisherigen Verfahren dargelegt wurde, erfolgt die Ausbildung zum Arbeitsinspektor entsprechend der allgemeinen Regelung der Grundausbildung der Bediensteten des Ressorts. Einer praktischen Ausbildung (ca. 7 Wochen am Arbeitsplatz) schließt eine allgemeine Ausbildung (3-4 Wochen) an, gefolgt von einer speziellen Ausbildung (Aufgaben, Organisation und Verfahren in der Arbeitsinspektion; Technischer und arbeitshygienischer Arbeitnehmerschutz, Verwendungsschutz). Die Dienstprüfung wird nach einem Jahr abgelegt.

Auf Grund des erforderlichen, umfangreichen und breiten Wissens, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die im unteren Bereich des Bewertungskriteriums von 'Grundlegende spezielle Kenntnisse' erforderliche, mindestens 1-2 jährige Praxis, von einem versierten Arbeitsinspektor maßgeblich überschritten wird, um den täglichen Anforderungen eines Arbeitsinspektors in seiner gesamten Ausprägung entsprechen zu können.

Die notwendige Bereitschaft,

Kriteriengruppen

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

Gesamtstellenwert- punkteSumme

Zuordnungspunkte

10

3

3

4

5

10

5

4

Summe Zu-ordnungspunkte

16

9

19

Teilstellenwertpunkte

16 = 230

9 = 66

19 = 115

411

          

Bewertung des Richtverwendungsarbeitsplatzes RV 1.10.1.:

Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in der Sektion V, zuständig für die Koordination des Einsatzes von Personalinformationssystemen (pm-sap) für das Gesamtressort sowie Mitwirkung an Projekten der Sektionsleitung, Projektleitung und Umsetzung, in der Zentralstelle

Fachwissen (Grundlegende spezielle Kenntnisse = 9):

Der Arbeitsplatz eines Koordinators für den Einsatz von Personalinformationssystemen erfordert neben besonderen Kenntnissen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien insbesondere auch für die Projektleitung von pm-sap ein grundlegendes Wissen hinsichtlich des Dienst- und Besoldungsrechtes, der Aufbau- und Ablauforganisation sowie fundierte Kenntnisse über die Anforderungen hinsichtlich des Datenbedarfes für das Management, Vorgesetzte, Controller udgl.

Im Organisationsmanagement (OM) ist es erforderlich, neben der Systemlogik des jeweils eingesetzten Produktes über die Art der Abbildung einer Aufbauorganisation auch den organisatorischen Aufbau der eigenen Organisation exakt zu kennen. In einem integrierten System, wie es beispielsweise pm-sap darstellt, stützt sich auch das Work-Flow-Konzept für das Employee Self Service auf das OM. Datenfehlstände führen zu Problemen beim automatisiert ablaufenden Work Flow.

Die Personaladministration (PA) beinhaltet die Daten zur Person bzw. zu den Angehörigen wobei bestimmte Dateneingaben auch abrechnungsrelevant sind, beispielsweise Kinderzulage, Familienbeihilfe oder ein Meldeverfahren an den zuständigen Sozialversicherungsträger auslösen.

Die Zeitwirtschaft (ZW) gewährleistet u.a. die Hinterlegung des korrekten Feiertagskalenders (z.B. Karfreitag), Ermittlung des Urlaubsanspruches und umfasst die gesamte Palette der An- und Abwesenheiten. Als Besonderheit des neuen Personaladministrationssystems des Bundes ist hervorzuheben, dass bestimmte Abwesenheiten direkt auf die Abrechnung durchschlagen. So bewirkt die Abwesenheit 'Krank', bei Zutreffen der Bedingungen des § 13c Gehaltsgesetz, automatisch eine Gehaltskürzung.

Im Reisemanagement (RM) werden die Kostenersätze nach der Reisegebührenvorschrift 1955 inkl. der Thematik des Anweisungsberechtigten und des 4-Augen Prinzips behandelt.

Die Abrechnung beinhaltet alle abrechnungsrelevanten Personalvorgänge, inklusive Nebengebühren und Zulagen.

Das Employee Self Service (ESS) wird in der Zentralstelle des BMBWK genutzt, dabei hat sich insbesondere die Auslegung und Umsetzung des § 49 BDG 1979, die quartalsmäßige Behandlung der an Werktagen erbrachten Mehrdienstleistungen, zu einem sehr diffizilen Themenbereich in pm-sap entwickelt.

Das operative Berichtswesen ermöglicht personenbezogene Auswertungen.

Das Management Informations System (MIS, oder Data-Warehouse) ist das Auswertungstool für Controller, Führungskräfte bzw. für das Management und bedarf einer ständigen Aktualisierung bzw. Weiterentwicklung um den Anforderungen gerecht zu werden.

Aus der Beschreibung des Arbeitsplatzes ist die Bedingung eines abgeschlossenen Studiums nicht ersichtlich. Allerdings erfordert der Arbeitsplatz grundlegende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, welche nur durch langjährige, breite Erfahrung erworben werden kann.

Managementwissen (begrenzt = 4):

Das Managementwissen bei der Koordination des Einsatzes von Personalinformationssystemen für das Gesamtressort BMBWK ist gegenüber dem Beschwerdeführer erhöht, weil etwa mit der Einführung vom 'pm- sap', das beim Bund entwickelte und bisher verwendeten Personalinformationssystem durch eine privatwirtschaftliche Standardsoftware abgelöst wurde und damit auch ein Kulturwandel vollzogen wurde 'Standardsoftware an Stelle von Eigenentwicklungen'.

Während der mehrjährigen Projektlaufzeit war der Ressortkoordinator die Ansprechperson des pm-sap Projektmanagements für das eigene Ressort mit dem Ziel, das Ressort bei der/beim

Kriteriengruppen

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

Gesamtstellenwert- punkteSumme

Zuordnungspunkte

9

4

3

5

5

11

7

1

Summe Zuordnungs- punkte

16

10

19

Teilstellenwertpunkte

16 = 230

10 = 76

19 = 115

421

          

Bewertung des Richtverwendungsarbeitsplatzes RV 1.10.2.:

Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent in wissenschaftlicher Verwendung in der Fachabteilung für 'Hydrogeologie' der Geologischen Bundesanstalt

Fachwissen (Grundlegende spezielle Kenntnisse = 10):

Laut Arbeitsplatzbeschreibung ist für die RV der Abschluss eines Geologiestudiums und vertiefte Kenntnisse im Fachbereich Hydrogeologie erforderlich, wobei neben einer geologischen Grundausbildung auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Hydrologie erforderlich sind, das betrifft insbesondere die hydrologische Bilanzierung, Grundwasserhydraulik, Hydrochemie und Isotopenhydrologie.

Das Fachgebiet des Hydrogeologen zeigt sich als eher eng gefasstes Gebiet, allerdings ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die hydrogeologischen Forschungen insbesondere durch das allgemein in den letzten Jahren gestiegene Umweltbewusstsein an Bedeutung gewonnen haben, sodass sich die Hydrogeologie nicht nur mit dem Erkunden von potentiellen Grundwasservorräten zu befassen hat, sondern auch mit der

- Modellierung von Grundwasserströmung und Transport im

Grundwasser und der

- Hydrogeologischen Beratung bei Bauvorhaben

sodass das Fachwissen in einer Mittellage von Grundlegende

spezielle Kenntnisse (=10) anzusetzen ist.

Managementwissen (begrenzt = 3):

Diese Zuordnung bedeutet eine Selbstorganisation oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach weitgehend festgelegter Aufgaben wie beispielsweise die Planung und Erstellung/Koordination von hydrogeologischen Übersichtskarten und Regionalstudien bzw. die Aufnahme oder Erhebung und Dokumentation von hydrogeologisch relevanten Gelände- und Labordaten.

Die RV hat weder die Leitung und Kontrolle von Personal in wesentlichem Umfang zur Aufgabe noch vermag die mit 10 % der Arbeitsleistung titulierte hausinterne, nationale und internationale Kooperation ein homogenes Managementwissen zu begründen.

Umgang mit Menschen (besonders wichtig = 3):

Das Kriterium Umgang mit Menschen wird als besonders wichtig eingestuft.

Im Spannungsfeld zwischen Ökologie und Ökonomie mit seinen vielfältigen Nutzungskonflikten rund ums Wasser fällt der Geologischen Bundesanstalt die Rolle zu, durch den Einsatz von hydrogeologischen, geophysikalischen und geochemischen Erkundungs- und Untersuchungsmethoden und den Ergebnissen der geologischen Landesaufnahme, die Grundlagen für eine nachhaltige Sicherung der Lebensressource Wasser zur Verfügung zu stellen, wobei der Beratung von politischen Entscheidungsträgern und Behörden besondere Bedeutung zukommt.

Die RV steht oft im Schnittpunkt verschiedenster, oft divergierender Interessensgruppen und sich konkurrierender Nutzungsansprüche, wo es zu vermitteln gilt. Wasser ist eine zwar erneuerbare Ressource, jedoch nur in begrenzter Menge verfügbar. Recycling, Ressourcen schonende Nutzugskonzepte sind wichtig, aber noch vordringlicher ist nachhaltiges Wirtschaften. Diese Botschaft gilt es bei Stellungnahmen zu Projektanträgen und -berichten Dritter sowie bei eigenverantwortlich durchgeführten Projekten zu vertreten und im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit (beispielsweise bei Vorträgen) zu vermitteln.

Denkrahmen (Aufgabenorientiert = 4):

Der Denkrahmen wird in dem Maß verringert, wie das Denken durch Vorgaben (z.B. Gesetze, Verordnungen, Dienstanweisungen) begrenzt wird.

Die Aufgaben und Ziele sind durch einen klar definierten Gesetzesauftrag für die Geologische Bundesanstalt bzw. durch den jeweiligen Projektauftrag definiert.

Durch die Tätigkeiten der RV werden die Grundlagen für eine objektive, unabhängige, verantwortungsvolle und zukunftsorientierte Beratung von Politik, Wirtschaft und Wissenschaft, also die Basis für die langfristige Daseinsversorgung der Gesellschaft in Österreich geschaffen.

Das Aufgabengebiet umfasst u.a.

Abschätzung des Gefährdungspotentials (Durchlässigkeit)

o Bemessung der möglichen Grundwasserentnahmeraten bzw.

Entnahmebereichen bei einer Grundwassersanierung

o Ermittlung von Eingangsgrößen für weiterführende

Untersuchungen wie der Modellierung der Grundwasserströmung und

des Schadstofftransports zur Simulation verschiedener Szenarien

(z.B. Standorte von Sanierungsbrunnen, Ausbreitung von

Schadstoffen im Grundwasser etc.)

Die auf die RV zukommenden Anforderungen sind, wie

dargestellt; keinesfalls als ähnlich zu bezeichnen, wobei jedoch

die Entscheidung für den richtigen Lösungsweg im Rahmen des

gesicherten Wissensstandes erfolgt.

Die Denkanforderung ist daher mit 'Unterschiedlich' (=5) anzusetzen.

Handlungsfreiheit (Richtliniengebunden = 10):

Die RV ist nicht als im reinen Forschungsbereich angesiedelt zu verstehen, wo die Handlungsfreiheit wesentlich größer einzuschätzen wäre, sondern in konzeptioneller/handwerklicher Sicht zu sehen. Bei der Planung und Erstellung/Koordination von Übersichtskarten und Regionalstudien sowie bei der Aufnahme bzw. Erhebung und Dokumentation von hydrogeologisch relevanten Gelände- und Labordaten liegt kaum ein Ermessensspielraum vor und es sind dabei bekannte Arbeitsweisen, die aus der Praxis heraus entstanden sind bzw. es ist der Stand der Technik/Forschung zu berücksichtigen.

Auch bei der Stellungnahme zu Projektanträgen und bei der nationalen und internationalen Kooperation sind gewisse Vorgaben zu berücksichtigen, sodass die Handlungsfreiheit insgesamt als 'Richtliniengebunden' anzusetzen ist.

Dimension (Groß = 7):

Laut Angaben auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, stehen laut einer Erhebung aus 1994 in Österreich pro Jahr rund 84 Milliarden Kubikmeter Wasser zur Verfügung. Der gesamte jährliche Wasserbedarf in Österreich beträgt 2,6 Milliarden m3, was etwa 3% der pro Jahr hierzulande erneuerbaren Wassermenge entspricht.

Mehr als zwei Drittel davon entfallen auf die Industrie, 35 % werden für die Trinkwasserversorgung und 5 % in der Landwirtschaft benötigt. Die Industrie deckt ihren Wasserbedarf überwiegend aus Flüssen oder Seen, jedoch ist die Abwasserthematik für das Grundwasser und dessen Schutz bedeutsam.

Auch im Tourismus ist Wasser zum unverzichtbaren Faktor geworden, sei es in der Verfügbarkeit als Bade- oder Duschwasser oder als Thermal-, Heil- und Mineralwasservorkommen.

Die Wassermenge, die jeder Österreicher durchschnittlich verbraucht, beträgt (ohne Einbeziehung von Gewerbe, Industrie oder Großverbrauchern) etwa 150 Liter pro Tag. Die meisten österreichischen Haushalte beziehen ihr Trinkwasser über zentrale Versorgungsanlagen, 13% werden über Hausbrunnen oder kleinere Wassergenossenschaften beliefert.

Aus den oben angeführten Zahlen abgeleitet ist die der RV zuzuordnende Dimension betreffend den Grundwasservorkommen im Bundesgebiet mit 'Groß' (= bis EUR 450 Mio.) anzusetzen.

Einfluss auf Endergebnisse (Gering =1):

Die Ziele und Tätigkeiten des Arbeitsplatzes bestehen darin, den Wissensstand zu den hydrogeologischen Verhältnissen im Bundesgebiet zu verbessern (Erstellung/Koordination von Übersichtskarten und Regionalstudien) und das angesammelte Wissen leichter zugänglich zu machen, daher ist der Einfluss auf die als Dimension angenommene monetäre Größe mit Gering (indirekter Einfluss) anzusetzen.

Auf Grund der analytischen Untersuchung ergibt sich folgender

Stellenwert:

Kriteriengruppen

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

Gesamtstellenwert- punkteSumme

Zuordnungspunkte

10

3

3

4

5

10

7

1

Summe Zu-ordnungspunkte

16

9

18

Teilstellenwertpunkte

16 = 230

9 = 66

18 = 100

396

          

Angewandte Bewertungsmethode

Unter Bezugnahme auf die zuletzt veröffentlichten Erkenntnisse des VwGH bezüglich Bewertung von Arbeitsplätzen für Beamte (insbes. do. GZ. 2005/12/0032, 0143-5, vom 24. Februar 2006) wird Folgendes ausgeführt:

Zu den in § 137 Abs. 3 BDG normierten Bewertungskriterien besteht jeweils eine aufsteigende Reihe von Verbaldefinitionen (diese sind u. a. auch im Bundesintranet unter http://oeffentlicher-dienst.intra.gv.at/leitfaden/grundl-apb.pdf dargestellt). Den einzelnen Definitionen ist jeweils eine ebenfalls aufsteigende Zahl zugeordnet, um eine einfache, übersichtliche und dennoch aussagekräftige Kurzdarstellung (die so genannte 'Bewertungszeile') zu ermöglichen. Die gewählte Kennzeichnung durch, je nach Kriterium in unterschiedlichen Schritten, beispielsweise aufsteigende Zahlen (1 - 3 - 5 - ... oder 1 - 2 - 3 - ... oder 1 - 4 - 7 - ...) erfolgte bewusst so, dass diese gleichzeitig auch einen bestimmten Bewertungsschritt (als abstrakte Größe) sowie die Schrittdifferenz zueinander widerspiegeln.

Der beobachtbare Abstand von einer abstrakten Größe zur nächstgrößeren liegt im relativen Vergleich nach dem Gesetz von Weber-Fechner bei etwa 15%. Bei einem angenommenen 'Grundwert' von 100 ergibt sich somit als nächstgrößerer Wert 115 (= 100 + 100*15% oder kurz 100*1,15, wobei 1,15 den 'Schrittfaktor' darstellt; unter der Prämisse, dass sich ein Wert mit dem 5. Schritt nach oben verdoppelt oder mit dem 5. Schritt nach unten halbiert, ließe sich der 'Schrittfaktor' genauer mit 1,1487 oder noch genauer mit 1,148698355 bestimmen). Ist der Wert 100 dem Schritt 10 zugewiesen, so folgt daraus, dass dem Schritt 15 der Wert 200 zukommt oder dem Schritt 5 der Wert 50.

Um die objektive Zuordnung eines Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Verwendungs- und Funktionsgruppe zu ermöglichen, für die bestimmte Bandbreiten Referenzwerte ('Stellenwertpunkte') festgelegt sind, ist der zu ermittelnde Stellenwert des konkreten Arbeitsplatzes zu ermitteln, der sich aus dem Wert des Wissens, der Denkleistung und der Verantwortung zusammensetzt.

Aus der sich nach der Bewertung des Arbeitsplatzes ergebenden 'Bewertungszeile' erschließt sich der Stellenwert wie folgt:

 

Bewertungnach Verbaldefinition('Schritt')

'Wert'

Fachwissen

FW

 

Managementwissen

MW

 

Umgang mit Menschen

U

 

Wissenswert

FW+MW+U

WW

Denkrahmen

DR

 

Denkanforderung

DA

 

Denkleistungswert

DR+DA

DLW

Handlungsfreiheit

H

 

Dimension (Richtgröße)

D

 

Einfluss auf Endergebnisse

E

 

Verantwortungswert

H+D+E

VW

Stellenwert

-

WW+DLW+VW

Den Verbaldefinitionen der im Gesetz genannten Bewertungskriterien wird demnach aus Gründen der Vereinfachung und der besseren Möglichkeit der Darstellung ein Punktewert zugeordnet (Zuordnungspunkte), woraus sich zunächst, unabhängig von jedem rechnerischen Zusammenhang, die so genannte Bewertungszeile zusammensetzt.

Nach der in Punktewerten dargestellten Bewertungszeile ergibt sich für einen Arbeitsplatz durch eine vom bereits erwähnten Betriebsberatungsunternehmen erworbene Berechnungsmethode ein Wert, der sich von einem Schrittprofil ableitet, das durch die jeweilige Zuordnungsstruktur der Bewertungszeile angegeben wird und für den bundesweit gilt, dass alle Bediensteten mit genau diesem ermittelten Wert, zusammengesetzt aus den Teilstellenwertpunkten für Wissen, Denkleistung und Verantwortung, einen Arbeitsplatz mit der gleichen Wertigkeit besetzen.

Für den Beschwerdeführer erfolgte diese Berechnung konkret wie folgt:

Kriteriengruppen

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

Stellenwertpunkte Summe

 

FW

MW

U

DR

DA

H

D

E

Zuordnungspunkte

10

3

3

4

5

10

5

4

Summen/Zuordnungspunkte:

16

9

19

Teilstellenwertpunkte:

Stellenwertpunkte der Kriteriengruppen

WW

DLW

VW

WW+DLW+VW

230

66

115

411

Die Berechnung der Stellenwertpunkte leitet sich für jede der Kriteriengruppen von Zahlen-Schritt-Tabellen ab, die von dem erwähnten Betriebsberatungsunternehmen entwickelt wurden und die letztendlich auf Grundlage der physikalischen Gesetzmäßigkeit von gerade noch merklichen Veränderungen, dem Weber-Fechner'schen Prinzip, aufbauen. Demnach ergibt sich bei einer solchen Berechnung eine Differenz zwischen zwei Schritten bzw. Punktewerten eine Bandbreite im Ausmaß von ca. 15%, wobei besonders anzumerken ist, dass sich die Werte bei jeweils fünf Schritten nach oben verdoppeln und nach unten halbieren. Bei der analytischen Stellenbewertung gilt die Grundregel, dass jene/s Wissen und Denkleistung zu bewerten ist, das/die für die Ausübung dieses Arbeitsplatzes erforderlich ist, ohne Bezug auf die innehabende Person. Die 'Denkleistung' (Denkrahmen und Denkanforderung) wird als abhängige Größe des beim Hauptkriterium 'Wissen' (Fachwissen, Managementwissen und Umgang mit Menschen) ermittelten Punktewertes dargestellt.

Darüber hinaus wird der Verantwortungswert an Hand der Handlungsfreiheit, der Dimension, die entweder monetär oder nach der Anzahl der servicierten Stellen bemessen wird, und der sich darauf beziehende Einfluss auf das Endergebnis ermittelt.

Aus dem Unterschied zwischen dem Denkleistungswert und dem Verantwortungswert ist ersichtlich, ob bei einem Arbeitsplatz die Denkleistung oder die Verantwortung überwiegt.

Die obigen verbalen Ausführungen der angewandten Bewertungsmethode bzw. des Weber-Fechnerschen Prinzips lassen sich ebenso wie Folgt darstellen:

Der beobachtbare Abstand zwischen zwei abstraktenGrößen liegt im relativen Bereich (Weber-Fechner'schesGesetz) bei ca. 15%: 5 Schritte nach oben verdoppeln, 5Schritte nach unten halbieren jeweils den Wert, so dass ausdiesem Prinzip der Schrittfaktor SF abgeleitet werden kann

SF

=

1,148698355

Der abstrakte Wert W wird mit dem abstrakten Schritt S

W

=

100

erreicht, wobei für W 100 für S 10 gilt

S

=

10

Aus der Bewertung des Fachwissens FW, desManagementwissens MW und des Umgangs mit MenschenUM setzt sich der Wissensschritt WS zusammen

WS

=

Ergebnis der Bewertung des Wissens

Dem Wissensschritt WS entspricht der Wissenswert WW

WW

=

W * SF (WS-S) = 100 * 1,148698355 (WS- 10)

Die theoretisch größtmögliche Denkleistung DLmax (100%)

DLmax

=

100%

ergibt sich nach den Verbaldefinitionen mit demhöchstmöglichen Denkleistungsschritt DLSmax (18)

DLSmax

=

18

Aus der Bewertung des Denkrahmens DR und derDenkanforderung DA setzt sich der Denkleistungsschritt DLSzusammen

DLS

=

Ergebnis der Bewertung der Denkleistung

Der Denkleistungsschritt DLS ergibt die Denkleistung DL, die

DL

=

SF (DLS-DLSmax) = 1,148698355 (DLS- 18)

als Prozentsatz des Wissenswertes WW denDenkleistungswert DLW ergibt

DLW

=

WW * DL

Aus der Bewertung der Handlungsfreiheit HF, der DimensionDM und des Einflusses auf Endergebnisse EE setzt sich derVerantwortungsschritt VS zusammen

VS

=

Ergebnis der Bewertung der Verantwortung

Dem Verantwortungsschritt VS entspricht derVerantwortungswert VW

VW

=

W * SF (VS-DLSmax) = 100 * 1,148698355 (VS-18)

Eine bestehende Arbeitsplatzbewertung ändert sich besoldungsrelevant nur dann, wenn die Konstellation der 8 gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungskriterien (dies entspricht der so genannten Bewertungszeile) einen entsprechend geänderten Wert, diesseits oder jenseits der oben beschriebenen Punktewertgrenze (Bandbreite) ergibt.

Somit sind die Bewertungsmethode und die festgesetzten Grenzwerte unverrückbare Grundlagen für die Einstufung. Die Zuordnungen zu den 8 gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien stellen jedoch im Zuordnungsverfahren einen veränderbaren Wert dar, weshalb dort eine Festsetzung des Wertes einer besonders ausführlichen Begründung mit erklärenden Bemerkungen bedarf, denn nur durch diese Kriterienzuordnung ergibt sich der Bezug zu den Anforderungen des Arbeitsplatzes und zu den sonstigen aus der Organisation und der Arbeitsplatzbeschreibung ableitbaren Beurteilungsgrundlagen.

Die Richtverwendungen sind hierbei vom Gesetzgeber ausgewählte Beispiele für eine auf den Anforderungen des Arbeitsplatzes basierenden Reihung von Einstufungsmöglichkeiten und sind dort, wo geeignete Verwendungen gefunden werden konnten, in Nähe jener Grenzwerte positioniert, die die Bandbreite der Funktionsgruppenzuordnungen bestimmen.

Bei einem Verfahren wird diese sich aus der Struktur der Bewertungszeile ergebende Punktezahl (Stellenwert) für die in Streit stehende Position ermittelt.

In der Regel wird von der Dienstbehörde/Personalabteilung bzw. von einem Sachverständigen zu einer Richtverwendung verglichen, die dem in Streit stehenden Verwendungsbild am ehesten entspricht und für allfällige Beschwerdeführer die meisten Anhaltspunkte bietet, um vom eigenen Aufgabengebiet möglichst bekannte oder vertraute Agenden auf die Vergleichsfunktion projizieren- und die analytischen Zuordnungen bei den gesetzlich vorgegebenen Kriterien (Fachwissen, Managementwissen usw.) nachvollziehen zu können.

Grundsätzlich kann sich bereits beim Vergleich zu einer einzigen Richtverwendung die Stimmigkeit und die im bundesweiten Verhältnis stehende Angemessenheit einer Zuordnung erweisen, wenn ein treffender Vergleich zu einer Richtverwendung in Verbindung mit einer dazugehörigen ausreichenden Begründung einer analytischen Abstufung gelingt. Dies allein deswegen, weil sich oft eine Zuordnungsposition durch die im Organisationsbereich gegebene Hierarchie ableitet und die unverrückbaren und durch Punkteintervalle gekennzeichneten Bandbreitengrenzen bereits ohne Bezug zu einer Richtverwendung eine eindeutige Positionierung eines Arbeitsplatzes im Verhältnis zu sämtlichen anderen Verwendungen des Bundesdienstes zulassen würden.

Erst durch den Vergleich zu Richtverwendungen ergibt sich jedoch der Zusammenhang mit der gesetzlichen Grundlage für die verwendete analytische Bewertungsmethode

Durch Festsetzung von Punktegrenzwerten ergibt sich zusätzlich zu den Richtverwendungen eine klare Trennlinie zwischen den einzelnen Funktionsgruppen. Es wird damit auch sichergestellt, dass allenfalls neu hinzukommende Funktionen, die es bisher nicht gegeben hat, auch analytisch, den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechend, bewertbar und einer Funktionsgruppe zuordenbar sind.

Die herangezogenen Richtverwendungen sind in der Anlage 1 zum BDG 1979 als solche normiert. Das Wesen der Richtverwendungen wurde zum Zwecke einer schlüssigen und objektiven Vergleichbarkeit, bezogen auf die gesetzlichen Kriterien, entsprechend herausgearbeitet und einer analytischen Bewertung unterzogen.

Die Stellenwerte, die sich auf Grund der analytischen Untersuchungen ergeben, stellen sich im Vergleich wie folgt dar:

Der vom Beschwerdeführer innegehabte Arbeitsplatz

Kriteriengruppen

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

Stellenwertpunkte Summe

 

FW

MW

U

DR

DA

H

D

E

Zuordnungspunkte

10

3

3

4

5

10

5

4

Summen/Zuordnungspunkte:

16

9

19

Teilstellenwertpunkte:

Stellenwertpunkte der Kriteriengruppen

WW

DLW

VW

WW+DLW+VW

230

66

115

411

Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Z 1.10.1. (FGr. 1 der VGr. A1):

Kriteriengruppen

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

Stellenwertpunkte Summe

 

FW

MW

U

DR

DA

H

D

E

Zuordnungspunkte

9

4

3

5

5

11

7

1

Summen/Zuordnungspunkte:

16

10

19

Teilstellenwertpunkte:

Stellenwertpunkte der Kriteriengruppen

WW

DLW

VW

WW+DLW+VW

230

76

115

421

Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Z 1.10.2. (FGr. 1 der VGr. A1):

Kriteriengruppen

Wissen

Denkleistung

Verantwortung

Stellenwertpunkte Summe

 

FW

MW

U

DR

DA

H

D

E

Zuordnungspunkte

10

3

3

4

5

10

7

1

Summen/Zuordnungspunkte:

16

9

18

Teilstellenwertpunkte:

Stellenwertpunkte der Kriteriengruppen

WW

DLW

VW

WW+DLW+VW

230

66

100

396

Entsprechend den erhobenen Tatsachen ergibt sich folgende

Schlussfolgerung:

Aufgrund des Umstandes, dass der zu bewertende Arbeitsplatz mit 411 Stellenwertpunkten zwischen zwei Richtverwendungen (Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Z 1.10.1 mit 421 Stellenwertpunkten und Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979, Z 1.10.2 mit 396 Stellenwertpunkten) der Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe A1/1 liegt, ist der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers entsprechend oben dargestellter nachvollziehbarer Vorgehensweise der Verwendungsgruppe A1 und innerhalb dieser zur Funktionsgruppe 1 zuzuordnen.

Darauf basierend war der Umstand, dass die Stellenwertpunkte des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers, nach Zuordnung zu den 8 gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien laut Gutachten und nach Ermittlung der (Teil)Stellenwertpunkte nach dem oben angeführten Prinzip gleichfalls innerhalb der Bandbreite an Stellenwertpunkte für die Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A 1 von 380 bis 459 Stellenwertpunkten liegt, nicht näher zu untersuchen.

Erstellt am 27. Oktober 2006

durch ADir H. A."

Mit Erledigung vom 14. November 2006 räumte die belangte

Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör ein.

Mit seiner Äußerung vom 2. Februar 2007 legte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer ein "Berufskundliches Sachverständigengutachten" von Mag. C K, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für die Berufskunde, vom 19. Jänner 2007 vor. Der Beschwerdeführer brachte hiezu vor, durch dieses Gutachten werde schlüssig und in eindeutiger Weise dargetan, dass sein Arbeitsplatz "A1/2-wertig" sei. Der Vollständigkeit halber bemerke er zum Gutachtensinhalt Folgendes:

In dem Gutachten werde richtig davon ausgegangen, dass die Arbeitsplätze gleichwertig seien. Es sei zu den diesbezüglichen Angaben betreffend die einzelnen Arbeitsplätze aber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unbeschadet einer Konzentration von Tätigkeiten in den Schwerpunktbereichen auch alle anderen Bereiche abgedeckt werden müssten, also vom Beschwerdeführer auch Bereiche, wo andere Kollegen Schwerpunkte hätten.

Zur Dimension sei darauf hinzuweisen, dass "die Anzahl der Arbeitsplätze sogar mehr 10.000 betragen" könne, so habe etwa allein das Landeskrankenhaus Graz 5.500 Beschäftigte. Als allgemeine Richtschnur sei nach Erachten des Beschwerdeführers von 7.000 bis 12.000 Arbeitsplätzen pro Beamten, also auch für den Beschwerdeführer auszugehen. Der Vollständigkeit halber sei auch noch erwähnt, dass seines Erachtens ausgehend von den primären Punkten die Stellenwertpunkte für die Denkleistung nicht mit 76, sondern mit 100 anzusetzen sei und daher die Gesamtpunkte mit 536 Punkten. Es möge dies damit zusammenhängen, dass der Sachverständige dem in Hinblick darauf weniger Aufmerksamkeit geschenkt habe, dass er die diesbezügliche Methodik grundsätzlich als verfehlt ansehe. Deshalb und auch im Hinblick darauf, dass der Fehler im Bezug auf die Gesamtbeurteilung keine Auswirkung habe, sei davon Abstand genommen worden, den Sachverständigen mit dem (nach Erachten des Beschwerdeführers gegebenen) Berechnungsfehler zu konfrontieren. Zusammenfassend sei bezüglich dieses nunmehr vorgelegten Gutachtens nochmals betont, dass die vorangeführten Details ohne jede wesentliche Bedeutung für das Gesamtgutachten seien.

Was die weitere Vorgangsweise betreffe, halte der Beschwerdeführer Folgendes fest:

Es werde nun Sache der Behörde sein, die Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Das nunmehr vorgelegte Gutachten enthalte adäquate Begründungen in all jenen Fällen, in welchen es von der Begutachtung seitens des Bundeskanzleramtes abweiche. Es sei daher diesem Gutachten von Mag. K zu folgen.

Sollte eine Begutachtungsergänzung seitens des Bundeskanzleramtes erfolgen, wäre naturgemäß auch dazu wieder Parteiengehör zu gewähren. Besonders werde aber auch noch darauf hingewiesen, dass bei methodischen Divergenzen seitens des Bundeskanzleramtes offen gelegt werden müsste, inwieweit es seine Beurteilung auf allgemein anerkannte berufskundliche bzw. die Arbeitsplatzbewertung betreffende Erkenntnisse stütze, also inwiefern dafür Fachliteratur vorhanden sei. Im Übrigen halte er sein bisheriges Vorbringen aufrecht und halte nochmals seinen Standpunkt fest, dass sein Arbeitsplatz - mindestens - der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen sei.

Das der Äußerung angeschlossene "Berufskundliche Sachverständigengutachten" vom 19. Jänner 2007 lautet auszugsweise (Hervorhebungen im Original; Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"…

Grundlagen

Bewertungsgutachten des Bundeskanzleramtes (insbesondere die darin enthaltenen Arbeitsplatzbeschreibungen und sonstigen Angaben über die Aufgabengebiete), VwGH-Erkenntnisse diese Arbeitsplätze betreffend, zugehörige Beschwerden der drei Beamten und die zuletzt von diesen erstatteten Stellungnahmen, sowie ergänzende Informationen seitens Dr. Walter Riedl.

Gutachten

Beschreibung der Arbeitsplätze

1. Die amtlichen Arbeitsplatzbeschreibungen der Arbeitsplätze der drei Beamten sind weitgehend gleichlautend, sie stellen sich in ihren Übereinstimmungen und Abweichungen wir folgt dar (wobei Abweichungen durch Kursivschrift hervorgehoben sind):

Dipl.Ing. Do.

Beschwerdeführer

Dipl.Ing. Dr. Th.

Funktion

Arbeitsinspektor des höheren Dienstes

Vertretungsbefugnisse, bzw. Dienst- und Fachaufsicht

Im Rahmen der Geschäfts-ordnung auf Anordnung derAmtsleitung

Im Rahmen der Geschäfts-ordnung bei Abwesenheitder Leiter

Dem Amtsleiterund Leiter derAbt. 1 unterstellt

Aufgaben des Arbeitsplatzes

Kontrolle von Arbeitsstätten (vorwiegend in Gross- und Mittelbetrieben) hinsichtlich des technischen Arbeitnehmerschutzes und des Verwendungsschutzes, sowie diesbezügliche Erhebungen in diesen.

Beratung von Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, Sicherheitsvertrauenspersonen, Betriebsräten, Planenden usw.

  

und Bauherren(BauKG)

Teilnahme an und Stellungnahme in Verwaltungsverfahren

 

auch nach dem MinroG und zwarbei den Bezriksverwaltungs- behörden und der Montanbe-hörde Wien im BWAParteistellung im Berufungsverfahrenauch vor Begutachtung von Projekten(Vorbeurteilung)

auch nach dem Strahlen- schutzgesetz und demKrankenanstaltengesetz und Bearbeitung (Vorbe-urteilung)

Aufgaben des Arbeitsplatzes

Spezielle Unfallerhebungenfür den gesamten Zuständig- keitsbereich der Arbeitsin-spektion;mit nachfolgenden Veranlas-sungen

Spezielle Unfallerhebungen undUnfallerhebungen betreffend dengesamten Zuständigkeitsbereichder Arbeitsinspektion, u.a. auchden Bergbau, den Bundesdienstusw.

 

Moderation von Konfliktlösungen, Erstellung von LösungsvorschlägenErstellung von Berichten

Kontrolle und Beratunghinsichtlich der Sicherheits-und Gesundheitsschutzdoku-mente; Erstüberprüfungbei neu genehmigten Ar- beitsstätten

Verfügungen nach § 10 Abs.3, 4, 5 ArblG insbesondere Abs.4mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, die Verkündungund Vollstreckung durch den Arbeitsinspektor erfolgt

Erstellung von Bescheidenüber Ausnahmeansuchen

Erstellung von Bescheiden überAusnahmen (Verbot der Nacht-arbeit der Frauen)

Ausnahmegenehmigungennach §§ 6 (6) und 95AschG; Verbot von be-bestimmten Arbeiten fürBehinderte; Verlängerungder Arbeitszeit gem. AZG

     

Ziele des Arbeitsplatzes

Effiziente Umsetzung des Arbeitnehmerschutzes in den Arbeitsstätten durch Beratung,

Kontrolle und Teilnahme an Verhandlungen

Zusätzlich bezüglich auswärtigen Arbeitsstellen und Bau- stellen

 

Katalog der Tätigkeiten

Inspektionen .................................................................... ........

20 %

Erhebungen .................................................................... .........

35 %

Überprüfung von Evaluierungen

 

Unfälle

 

Technischer Arbeitnehmerschutz (z.B: Arbeitsmittel)

 

Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen

 

Konfliktlösungen (Beschwerden)

 

Beratungsgespräche

 

Teilnahme an Verwaltungsverfahren ......................................

15 %

  

Bewilligungen

 

Genehmigung nach GewO

 

Revisionen

 

Bauverfahren

 

Teilnahme als Partei an UVS-Verhandlungen, Vorbegut-achtung von Projekten, Zusammenarbeit mit den Interessen-vertretungen, Mitarbeit bei der Erstellung zu Gesetzes-und Verordnungsentwürfen sowie der Erstellung vonBroschüren .................................................................... ..........

10 %

Schriftliche Tätigkeiten hinsichtlich Inspektionsbefunden,Stellungnahme in Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-strafverfahren, Verfügungen, Anträge auf Vorschreibungzusätzlicher Maßnahmen, Verwaltungsstrafanzeigen,Konzepte bei Verfahren betreffend Ausnahmegeneh-migungen .................................................................... .............

12 %

Bearbeiten von Projekten ........................................................

8 %

Approbationsbefugnis

Aufforderungen; Einstweilige Verfügungen; Stellungnahme in Genehmigungs-,

Überprüfungs- und Bauverfahren;

Ausnahmeansuchen im Verwaltungsverfahren;

Prüfung (und Beurteilung) der Gleichwertigkeit von Ersatzmaßnahmen

  

Verfügungen nach § 10 (3) - 10 (5 ArbIG) .

 

Sonstige Befugnisse

 

Anträge an Behörden bezüglichVorschreibungen von zusätz-lichen Aufgaben; Tätig-keiten im Sinne einer Behör-de gemäss § 10 Abs.3 bis5 ArblG.; bescheidmä-ssige Verfügungen vonSofortmassnahmen ohneaufschiebende Wirkung;

sog. Hauptansprech-partner in Angelegen-heiten des Baus unddes BauKG gemäßErlass ZAl GZ 61.206/7- 1/99; Betriebeund Verhandlungenaller Angelegenheitenbetreffend MinroG;Schwerpunkte im Voll- zug des BBSG, insbe-sondere Schulen, Exe-kutive, Strafvollzug

Anträge nach §10 Abs.1 ArblG;Sofortmassnahmengemäß § 10 Abs.4ArblG; Überprü-fung von Mandats- bescheiden; Vorträ-ge im Amt für spezi-elle Fachgebiete;Bildungskontakt- person

    

Anforderungen des Arbeitsplatzes

Umfassende Kenntnisse hinsichtlich der den Aufgaben der Arbeitsinspektion zugrunde liegenden Rechtsvorschriften;

Umfassende Kenntnisse der in Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommenden Bestimmungen;

Umfangreiches technisch-naturwissenschaftliches und arbeitshygienisches Fachwissen das befähigt, mögliche Gefährdungen von Arbeitnehmern in komplexen Arbeitssituationen zu beurteilen;

Selbstverantwortliche Entscheidungsfähigkeit im Außendienst;

Verhandlungsgeschick und Fähigkeiten zur Anpassung an den jeweiligen Gesprächspartner;

Sehr gutes sprachliches Ausdrucksvermögen.

Kenntnisse von gesetzlichen

Regelungen, die im Einvernehmen mit dem für den Arbeitnehmerschutz zuständigen Ministerium erlassen

wurden wie zB Flüssiggas-VO, VBV, usw

Besondere Aufgaben des Arbeitsplatzinhabers

 

Ansprechpartner für Teil-gebiet 'BAU'

Tätigkeit als Bildungs-kontaktperson

2. Die Beamten haben in Stellungnahmen sowie in ihren an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden übereinstimmend geltend gemacht, dass diese Arbeitsplatzbeschreibung für einen Arbeitsinspektor in Wien gelten möge, nicht jedoch für ihre Arbeitsplätze. Sie haben jeweils für sich in Anspruch genommen, dass sie für ein vielfältiges Spektrum an Unternehmungen zuständig seien. Als Schwerpunkte wurden angegeben:

Dipl.Ing. Do.: Industrien einschließlich Bau (für den es in Wien ein eigenes Arbeitsinspektorat gebe), Maschinenwesen samt Inverkehrbringervorschriften, Mineral- und Rohstoffgesetz, Sprengwesen, große Firmen auch des Hochtechnologiebereiches; Beurteilung komplizierter verketteter automatisierter Maschinen und Anlagen mit vom Hersteller nicht vorgesehenen Änderungen und Umbauten; Beurteilung der Abbausicherheit und Gewinnung von mineralischen Rohstoffen in Bergbaubetrieben mit Sprengungen (zwei in anderen Arbeitsinspektoraten vorwiegend mit Mineral- und Rohstoffgesetz befasste Referenten seien in A1/2 eingestuft).

Beschwerdeführer: Industrien wie Stahlwerke, Papierfabriken, Automobilfertigung, Fleischfabriken, aber auch Einrichtungen wie technische Universität einschließlich Forschungsreaktor, weiters Bauangelegenheiten (für die es in Wien eine gesonderte Zuständigkeit gebe). Er habe auch unter Tag zu arbeiten, so im Rahmen des Plabutsch-Tunnels, dem längsten zweiröhrigen Autobahntunnel Europas.

Dipl.Ing.Dr.Th: Betreuung von Krankenanstalten inklusive aller technischen Einrichtungen wie MR-Tomographen (Kernspintomographie), PET-Tomographen (Positronenemissionstomographie), diverse Laser- und Strahleneinrichtungen, Universitäten mit allen Spezialinstituten aus dem Bereich der Physik, Chemie, Elektrotechnik etc., auch ein Forschungsreaktor falle in seinen Zuständigkeitsbereich, weiters große Firmen der Hochtechnologie wie AVL, Epcos, AMS, also Firmen der Halbleitertechnologie, Herstellung von Chips sowie Motorenforschung. Weiters Bau im Rahmen des Unfallbereitschaftsdienstes.

Nach den mir vorliegenden Unterlagen einschließlich der GA-BKA ist die Tatsachenrichtigkeit dieser Angaben nicht in Frage gestellt worden. Sie stehen in keinem direkten Widerspruch zu den Arbeitsplatzbeschreibungen, sondern sind als Ergänzungen zu diesen anzusehen.

3. Die Arbeitsplätze sind jeweils einer Abteilungsleitung, einer Amtsleitung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (Zentralarbeitsinspektorat) untergeordnet.

II. Richtverwendungen

Die drei Ga-BKA sind jeweils auf dieselben beiden Richtverwendungen abgestellt, mit folgender Bezeichnung und Arbeitsplatzbeschreibung:

1. RV 1.10.1

Referent in der Sektion V des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Zuständigkeit für die Koordination des Einsatzes von Personalinformationssystemen (pm-sap) für das Gesamtressort sowie Mitwirkung an Projekten der Sektionsleitung, Projektleitung und Umsetzung in der Zentralstelle

...

2. RV 1.10.2:

Im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Referentin mit wissenschaftlicher Verwendung in der Fachabteilung für 'Hydrogeologie' der Geologischen Bundesanstalten:

...

III. Rechtliche Vorgaben:

...

Es wird nicht näher darauf eingegangen, inwieweit die teils ungewöhnlichen Kurzbezeichnungen laut GA-BKA den gesetzlichen Vorgaben sprachlich adäquat sind, bei den einzelnen Beurteilungen sind jedenfalls nicht diese Kurzbezeichnungen, sondern die gesetzlichen Vorgaben maßgebend.

...

IV. Punktebewertung:

Die drei Arbeitsplätze sind gleichwertig. Unterschiede in den Arbeitsplatzbeschreibungen sind teilweise nur Formulierungsvariationen, die tatsächlichen Unterschiede gleichen einander aus.

Zur leichteren Gegenüberstellung werden im Folgenden für die einzelnen Bewertungskriterien die Begriffe und das Punktesystem laut GA-BKA verwendet.

1. Fachwissen

Es ist ein sehr umfangreiches rechtliches Wissen und ein sehr umfangreiches technisches Wissen erforderlich, an der Schnittstelle beider Bereiche die Kenntnis zahlreicher technischer Normen, wie etwa der ÖNORMEN. Schon die Rechtsvorschriften sind sehr umfangreich und teilweise sehr ins Einzelne gehend - so gibt es etwa eine eigene 'Druckgeräteüberwachungsverordnung' - aber dennoch nur in Verbindung mit den technischen Normen sowie entsprechendem technischen Wissen verständlich und anwendbar.

Das technische Wissen in seiner Gesamtheit ist als gleichwertig anzusehen mit den Anforderungen an das Fachwissen beim RV-1.10.2. Es ist bei dieser Richtverwendung spezieller und tiefergehend, bei den zu bewertenden Arbeitsplätzen wesentlich 'breiter aufgefächert, woraus sich ein Ausgleich ergibt. Das rechtliche Wissen ist für die zu bewertenden Arbeitsplätze in einem weit höheren Ausmaß erforderlich, Anzahl und Regelungsgehalt der hier zu beachtenden Bestimmungen machen ein Vielfaches der für die Richtverwendung maßgeblichen Bestimmungen aus. Werden daher dieser Richtverwendung 10 Punkte zugeordnet, so sind den zu bewertenden Arbeitsplätzen 11 Punkte zuzuordnen. Dass der RV-

1.10.1 um noch einen Punkt geringer bewertet wird als der RV- 1.10.2, ist aus berufskundlicher Sicht unbedenklich.

2. Managementwissen:

Es besteht Übereinstimmung mit dem GA-BKA.

3. Umgang mit Menschen:

Die Tätigkeit des Arbeitsinspektors ist in einem starken Spannungsfeld auszuüben, dem Gesundheitsschutz stehen wirtschaftliche Interessen gegenüber und unter Umständen auch entgegen. Bei der Inspektionstätigkeit in den Unternehmen, Betrieben und Einrichtungen ist dieses Spannungsfeld potentiell immer vorhanden und zur Vermeidung von Konfrontationen persönlicher Art damit umzugehen. Es muss weiters in der Sache intensiv Überzeugungsarbeit geleistet werden, um Freiwilligkeit der Kooperation zu erreichen, da gehäufte Konfrontationen mit Anordnungen und Zwangsmassnahmen keinen real gangbaren Weg bilden. Die Anforderungen sind hier für die zu bewertenden Arbeitsplätze mindestens um eine Kategorie grösser einzustufen als für die beiden Richtverwendungsarbeitsplätze; billigt man daher diesen drei Punkte zu, so sind bei den zu bewertenden Arbeitsplätzen vier Punkte anzusetzen.

4. Denkrahmen:

Es besteht Übereinstimmung mit dem GA-BKA.

5. Denkanforderung:

Auf dem industriellen wie auf dem wissenschaftlichtechnischen Gerätesektor ist die Entwicklung besonders dynamisch. Für einzelne Unternehmungen werden im Großgerätebereich individuelle Geräte gefertigt. Die Geräte bilden untereinander Systeme, die von Betrieb zu Betrieb verschieden sind. Die Konfrontation mit immer wieder neuen Situationen, für die es nicht schon eine (weitgehende) Aufarbeitung in vorliegender (wissenschaftlicher) Literatur gibt, bezüglich welcher nicht (wie im EDV-Bereich) auf die Expertise von Auftragnehmern zurückgegriffen werden kann und allenfalls sogar Sofortentscheidungen zu treffen sind, ist für die Tätigkeit auf den drei zu bewertenden Arbeitsplätzen deutlich höher anzusetzen als für die beiden Richtverwendungsarbeitsplätze. Werden daher diesen 5 Punkte zugeordnet, so sind den zu bewertenden Arbeitsplätzen jeweils 6 Punkte zuzuordnen.

6. Handlungsfreiheit:

Es besteht Übereinstimmung mit dem GA-BKA.

7. Dimension:

Der Zweck der Tätigkeit der Arbeitsinspektoren ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Als Kernziffern eignen sich daher Gegebenheiten aus diesem Bereich. Das Jahresbudget der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt beträgt annähernd Euro eine Milliarde, die Arbeitsunfälle der Erwerbstätigen pro Jahr erreichen annähernd 180.000 (Informationen aus dem AUVA - Portal im Internet). Laut einer mir vom Auftraggeber erteilten Information kann davon ausgegangen werden, dass- die Zuständigkeitsbereiche der drei zu bewertenden Arbeitsplätze je etwa 2% Gesamtösterreichs betreffen. Damit ergibt sich die betragsmäßige Dimension von Euro 20 Millionen und hinsichtlich der Anzahl der Unfälle von 3.000. Die Zahl der betroffenen Arbeitsplätze bewegt sich nach den mir erteilten Informationen zwischen 5.000 und 10.000. Das sind die Kennziffern, die Arbeitnehmer betreffen. Auf Seiten der Arbeitgeber sind wirtschaftliche Interessen involviert, Mehraufwendungen für Investitionen zum Zwecke des Arbeitnehmerschutzes. In einer Grobschätzung wird davon ausgegangen, dass hiefür etwa gleiche Dimensionen anzusetzen sind. Unter den derzeitigen - auf absehbare Zeit fortbestehenden - Bedingungen des europäischen oder sogar globalen Wettbewerbes der Standorte stellen die mit dem Arbeitsnehmerschutz verbundenen Aufwendungen einen relevanten Kostenfaktor dar, dem im Spannungsverhältnis zum gesundheitlichen Schutzwert Rechnung zu tragen ist. Damit berühren die auf den zu bewertenden Arbeitsplätzen zu verrichtenden Tätigkeiten das Fortbestehen von Betrieben in der Region mit einer Dimension von 100 Millionen Euro.

Es muss darüber hinaus das besondere Gewicht der Verantwortung beachtet werden, das sich daraus ergibt, dass Leben und Gesundheit von Menschen betroffen sind. Diese Dimension fehlt beim RV-1.10.1 gänzlich und ist beim RV-1.10.2 ebenfalls kaum fassbar. Unter seiner Berücksichtigung erscheint die Ansetzung der Dimension mit zwei Stufen niedriger als bei den Vergleichsarbeitsplätzen als unangebracht.

Dass das GA-BKA eine solche Einstufung vornimmt, ist aus der Nichtberücksichtigung dieser besonderen Faktoren zu erklären und abzulehnen. Es sind den beiden Richtverwendungen je 7 Punkte zuzuordnen, so sind den zu bewertenden Arbeitsplätzen 6 zuzuordnen.

8. Einfluss auf die Endergebnisse:

Es besteht Übereinstimmung mit den GA-BKA.

9. Teil- und Gesamtsummen:

Es ergeben sich somit aus allgemein berufskundlicher Sicht für die zu bewertenden Arbeitsplätze beim Wissen 18, bei der Denkleistung 10 und bei der Verantwortung 20 Punkte, somit insgesamt 48 Punkte.

V. Stellenwertpunkte:

Die Umrechnung in Stellenwertpunkte entspricht nicht dem Stand des Fachwissens. Es gibt über sie weder Fachliteratur, noch ist sie in der Praxis anerkannt. Es wird durch sie eine isolierte Einzelmeinung vertreten. Sie ist deshalb schon im Ansatz verfehlt, weil das ihr zugrunde liegende Webersche bzw. Weber-Fechnersche Gesetz auf Eigenheiten der subjektiven menschlichen Wahrnehmungen abgestellt ist, während hier objektive Bewertungen vorzunehmen sind. Eine eingehendere Auseinandersetzung erübrigt sich im Rahmen der gegenständlichen Gutachtenserstellung wegen des mangelnden Einflusses auf das Endergebnis. Die sich für die zu bewertenden Arbeitsplätze rechnenden Stellenwertpunkte betragen für Wissen 304, für Denkleistung 76 und für Verantwortung 132, zusammen 512.

VI. Beurteilung:

Als Summe an direkt vergebenen Punkten weisen die zu bewertenden Arbeitsplätze 48 auf, der besser bewertete der beiden Richtverwendungsarbeitsplätze 45. Die Punktezahl der zu bewertenden Arbeitsplätze ist daher um drei höher und sie sind innerhalb der Verwendungsgruppe A1 einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen als die Richtverwendungsarbeitsplätze. Da der Abstand relativ gering ist, kann auch ohne weitere Richtverwendungsvergleiche zugrunde gelegt werden, dass die Zuordnung zur Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 angemessen ist.

Hinsichtlich der durch Umrechnung ermittelten Stellenwertpunkte bedeutet die Gesamtzahl von 512 ebenfalls eine Überschreitung der in den GA-BKA für die Funktionsgruppe 2 angegebenen Obergrenze von 459 Stellenwertpunkten und es führt daher auch diese Methode - unbeschadet ihrer grundsätzlichen Fehlerhaftigkeit - in den gegenständlichen Fällen zur Zuordnung (mindestens) zur Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 2."

Mit Erledigung vom 28. Februar 2007 übermittelte die belangte Behörde dieses Privatgutachten dem Bundeskanzleramt, Abteilung III/2, zur Kenntnis und allfälligen Äußerung.

Hierauf übermittelte das Bundeskanzleramt eine "Stellungnahme" vom 27. März 2007, erstellt durch ADir H. A., zum vorgelegten berufskundlichen Sachverständigengutachten über die Einstufung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sowie zweier weiterer im berufskundlichen Sachverständigengutachten behandelter Beamter, welches wie folgt auszugsweise wiedergegeben wird (Hervorhebung im Original;

Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Parteiengehörs ein 'berufskundliches Sachverständigengutachten' zum Gutachten des Bundeskanzleramtes vom 27. Oktober 2006 vorgelegt. Das vorgelegte Gutachten umfasst auch die Arbeitsplatzbewertungsfälle Dipl.-Ing. Franz DO. und Dipl.Ing. Dr. Dieter TH.

Zu den im berufskundlichen Sachverständigengutachten vom Gutachten des Bundeskanzleramtes abweichenden Schlussfolgerungen und zu den im Schreiben der Rechtsanwälte R. & R. vom 2. Februar 2007 ergänzenden Ausführungen ergeht folgende Stellungnahme:

Fachwissen: Grundlegende spezielle Kenntnisse (= 10) Zusammengefasst wird im berufskundlichen

Sachverständigengutachten ausgeführt, dass das technische Wissen in seiner Gesamtheit mit der RV 1.10.2. als gleichwertig anzusehen ist, jedoch das rechtliche Wissen bei den bewerteten Arbeitsplätzen in einem weit höheren Ausmaß erforderlich ist, sodass den zu bewertenden Arbeitsplätzen hier 11 Punkte zu vergeben wären.

Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:

Der Gesetzgeber normiert im § 137 Abs. 3 Z 1 BDG 1979, dass das Wissen nach den Anforderungen an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu bewerten ist.

In einem zur Besoldungsreform 1994 vom Bundeskanzleramt herausgegeben Arbeitsbehelf (2. Auflage aus 1995) zum Gesetzestext des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 (BGBl. 550/1994) und zu den Erläuterungen mit Stand: BGBl. Nr. 297/1995 (in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 665/1994, 43/1995 und 297/1995) wird ergänzend zum § 137 Abs. 3 BDG ausgeführt:

Die Bewertungskriterien wie auch die Bewertungsmethode sind - für den öffentlichen Dienst des Bundes adaptiert - angelehnt an das System eines seit mehr als 50 Jahren auf diesem Gebiet erfahrenen Beratungsunternehmens, das unter anderem auch für staatliche Organisationen in anderen Ländern Stellenbewertungen durchgeführt hat.

Bewertet wird eine Stelle nach den dieser Stelle zugewiesenen Aufgaben anhand einer Arbeitsplatzbeschreibung, der Geschäftseinteilung, der Geschäftsordnung und ähnlicher Entscheidungshilfen. Die Bewertung ist damit vom Stelleninhaber unabhängig.

Bewertungskriterien, für die jeweils eine breite Spreizung an Beurteilungen gegeben ist, sind in drei Gruppen zusammengefasst.

1. Wissen

1.1. Fachwissen (einfache Fähigkeiten und Fertigkeiten, fachliche Fähigkeiten und Fertigkeiten, Fachkenntnisse, fortgeschrittene Fachkenntnisse, grundlegende spezielle Kenntnisse, ausgereifte spezielle Kenntnisse, Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen

1.2. Managementwissen (minimal, begrenzt, homogen, heterogen, breit)

1.3. Umgang mit Menschen (minimal, normal, wichtig, besonders wichtig, unentbehrlich)

2. Denkleistung

2.1. Denkrahmen (strikte Routine, Routine, Teilroutine, aufgabenorientiert, operativ zielgesteuert, strategisch orientiert, ressortpolitisch orientiert)

2.2. Denkanforderung (wiederholend, ähnlich, unterschiedlich, adaptiv, neuartig)

3. Verantwortung

3.1. Handlungsfreiheit (detailliert angewiesen, angewiesen, standardisiert, richtliniengebunden, allgemein geregelt, funktionsorientiert, strategisch orientiert)

3.2. Messbare Richtgrößen, über die Einfluss auf das Endergebnis ausgeübt wird, werden in der Regel die Budgetmittel (Ausgaben) sein. In manchen Bereichen, wie zB bei den Kanzleidiensten oder anderen zu servicierenden Bereichen, werden als die Richtgrößen die Anzahl der betreuten Stellen herangezogen (nicht die Anzahl an eigenen Mitarbeitern).

3.3 Einfluss auf das Endergebnis (gering, beitragend, anteilig, entscheidend)'

Das Kriterium Fachwissen ist demzufolge in eine Spreizung von 7 weiteren Schlagwörtern unterteilt.

Gemäß § 137 BDG sind alle Arbeitsplätze für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zu bewerten.

Um das umfangreiche Aufgabengebiet und die Tätigkeiten beim gesamten Bund analytisch bewerten zu können, ist darüber hinaus jedes der 7 Schlagwörter zum Fachwissen, so auch 'Grundlegende spezielle Kenntnisse', in zwei Ausprägungen unterteilt.

Trotz dieser sehr tiefengegliederten Ausprägungen beim Kriterium Fachwissen ist es durch die Verschiedenartigkeit der Arbeitsplätze beim Bund begründet, dass jede Ausprägung zu jedem Schlagwort eine gewisse Bandbreite an Fachwissen abzudecken hat.

Wie bereits im Gutachten des Bundeskanzleramtes ausgeführt und begründet wurde, wird das Fachwissen der Antragsteller und der beiden RV den 'Grundlegenden speziellen Kenntnissen' zugeordnet. Innerhalb dieses Kriteriums wird das Fachwissen der Antragsteller höher als das der RV 1.10.1. und gleich zur RV 1.10.2., in der oberen Ausprägung von Grundlegende spezielle Kenntnisse, eingestuft.

Folgt man den Ausführungen im berufskundlichen Sachverständigengutachten, wonach das technischen Wissen gleich, jedoch das innerhalb des Kriteriums Fachwissen anteilige rechtliche Wissen höher einzustufen ist, als bei der RV 1.10.2., wäre in Anwendung des seit der Besoldungsreform eingesetzten Bewertungssystems zu untersuchen, ob die Schwelle zu den 'Ausgereiften speziellen Kenntnissen' überschritten wird.

Ausgereifte spezielle Kenntnisse bedingen vertiefte Kenntnisse auf Spezialgebieten/Disziplinen oder verbreitertes Können und Universitäts- oder Hochschulstudium und umfangreiche praktische Erfahrung (fachliche Autorität). Es darf auf die bereits im Gutachten des Bundeskanzleramtes diesbezüglich erfolgte Analyse und Begründung verwiesen werden, wonach die Kenntnisse der Antragsteller unbestritten umfangreich sind, jedoch ist der Arbeitsplatz eines Arbeitsinspektors auf den Vollzug ausgerichtet und nicht auf eine eigenständige juristische Tätigkeit, sodass bei der Beurteilung mit 'Grundlegende spezielle Kenntnisse = 10' festgehalten wird. Auch der RV 1.10.2. musste die Zuordnung zu 'Ausgereifte spezielle Kenntnisse' verwehrt werden, da es sich bei den Aufgaben und Tätigkeiten nicht um einen reinen Forschungsarbeitsplatz handelt.

Umgang mit Menschen:

Zusammengefasst wird im berufskundlichen Sachverständigengutachten ausgeführt, dass die Tätigkeit des Arbeitsinspektors in einem starken Spannungsfeld auszuüben ist, dem Gesundheitsschutz stehen wirtschaftliche Interessen gegenüber und unter Umständen auch entgegen. Es muss weiters in der Sache intensiv Überzeugungsarbeit geleistet werden, um Freiwilligkeit der Kooperation zu erreichen, da gehäufte Konfrontationen mit Anordnungen und Zwangsmaßnahmen keinen real gangbaren Weg bilden. Die Anforderungen sind hier für die zu bewertenden Arbeitsplätze mindestens um eine Kategorie größer einzustufen.

Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:

Der Gesetzgeber sieht beim Kriterium 'Umgang mit Menschen' eine Spreizung in minimal - normal - wichtig - besonders wichtig - unentbehrlich vor.

Das angewandte Bewertungssystem sieht bei den Beurteilungen zum Umgang mit Menschen keine weiteren Ausprägungen bzw. Untergliederungen vor.

Die Antragsteller wurden der zweithöchsten Beurteilung 'Besonders wichtig' zugeordnet, welches bereits besonders gute Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit voraussetzt. Weiters die Fähigkeit, andere zu verstehen, zu beurteilen und/oder besonderes Verhandlungsgeschick bei der Durchsetzung von Zielen - Sachargumentation.

Die höchste Beurteilung 'Unentbehrlich' bedingt jedoch bereits, andere zu verstehen, zu beurteilen, zu entwickeln und zu motivieren und/oder Verhandlungsziele auf gleicher oder höherer Ebene durchzusetzen.

Auch wenn im berufskundlichen Sachverständigengutachten vorgebracht wird, dass eine gehäufte Konfrontation mit Anordnungen und Zwangsmaßnahmen keinen realen gangbaren Weg bilden würde, muss - sowohl auf Grund der hierarchischen Untergliederung der Arbeitsplätze der Beschwerdeführer als auch wegen dem Umstand, dass ein Arbeitsinspektor letztendlich als Behördenvertreter auftritt, der die Umsetzung eines vom Gesetzgeber gewollten Zustandes zu kontrollieren bzw. anzuordnen hat - die Zuordnung zum obersten Schlagwort 'Unentbehrlich' verwehrt werden, da es einem Arbeitsinspektor mit besonderem Verhandlungsgeschick und Sachargumentation (unter Anwendung seines umfangreichen Fachwissen) und unter Ausnutzung der übertragenen Kompetenzen möglich sein muss, seine Aufgaben wahrzunehmen.

Bezüglich der beiden Richtverwendungen darf auf die Begründungen und Schlussfolgerungen im Gutachten des Bundeskanzleramtes verwiesen werden, demzufolge eine Abstufung dieser RV zum Schlagwort 'Wichtig' sachlich nicht begründet ist.

Denkanforderung:

Zusammengefasst wird im berufskundlichen Sachverständigengutachten ausgeführt, dass die Entwicklung auf dem industriellen und dem wissenschaftlich-technischen Gerätesektor besonders dynamisch ist. Die Konfrontation mit immer wieder neuen Situationen, für die es nicht schon eine (weitgehende) Aufarbeitung in vorliegender (wissenschaftlicher) Literatur gibt, bezüglich welcher nicht (wie im EDV-Bereich) auf die Expertise von Auftragnehmern zurückgegriffen werden kann und allenfalls sogar Sofortentscheidungen zu treffen sind, sei die Denkanforderung der Beschwerdeführer höher als bei den RV einzustufen.

Diesen Ausführungen ist bezüglich RV 1.10.1. folgendes entgegenzuhalten:

Die Bundesregierung hat mit dem für pm-sap gültigen Ministerratsbeschluss entschieden, für das Personalmanagementsystem des Bundes eine betriebswirtschaftliche Standardsoftware (an Stelle einer Eigenentwicklung) durch einen externen Dienstleister zu installieren und auf die Bedürfnisse bzw. rechtlichen Vorgaben des Bundes einrichten zu lassen.

Der Vertrag mit dem externen Dienstleister sah u.a. vor, dass dieser Senior- und Juniorberater mit SAP HR-Kenntnissen zur Verfügung zu stellen hat und als Generalunternehmer auftritt.

Der Auftraggeber Bund verpflichtete sich seinerseits in den einzelnen Projektstadien (IST-Erhebung, Konzept- und Realisierungsphase, Rollout) mitzuwirken, und Bundesmitarbeiter mit Know-How in dienst- und besoldungsrechtlichen Belangen beizustellen. Insbesondere im BMBWK galt es Besonderheiten der Besoldungsgruppe Lehrer bzw. Abweichungen zum pm-sap Standard ausfindig zu machen und dem Auftragnehmer bzw. im laufenden Betrieb von pm-sap den BMF-Ressortansprechpersonen mitzuteilen. In der Rollout-Phase waren die jeweiligen Ressortprojektleiter mit der Koordination der Qualitätssicherung (z.B. der aus der Altapplikation migrierten Daten) und mit der Erfassung der Aufbauorganisation direkt im Organisationsmanagement von pm-sap beschäftigt. Beim BMBWK waren die Datenschnittstellen zu den in die Vollrechtsfähigkeit entlassenen Universitäten abzuklären. Erforderlichenfalls sind Ressortspezifika zu beauftragen.

Die in den (Soll-)Konzepten vorgegebenen Rollen und IT-Prozesse waren und sind im jeweils eigenen Ressort eigenständig umzusetzen und erforderlichenfalls die bisherigen Geschäftsprozesse (z.B. auf Grund des Prinzips des Generalisten an Stelle Spezialisten) anzupassen.

Dem Wesen eines Projektkoordinators in einer Zentralleitung mit nachgeordneten Dienststellen wie Landesschulrat, Stadtschulrat und Schulen im gesamten Bundesgebiet entsprechend sind auftretende Fragen eigenständig zu analysieren und auftretende Probleme weitgehend selbständig zu lösen.

Die Denkanforderung wird daher gleich den Antragstellern, mit 'Unterschiedlich', angesehen.

Den Ausführungen im berufskundlichen Sachverständigengutachten ist bezüglich RV 1.10.2. folgendes entgegenzuhalten:

Wenn bei einem Hydrogeologen die Notwendigkeit nach Sofortentscheidungen nicht in dem Ausmaß gegeben ist, wie bei einem Arbeitsinspektor, wird im wissenschaftlichen Teil der Hydrogeologie oft der gesicherte Wissensstand verlassen, wobei in Erfüllung der Aufgaben und Tätigkeiten unterschiedliche Situationen eingehend zu analysieren und eine eigenständige Entscheidung für den jeweils richtigen Lösungsweg zu finden ist.

Im Bereich der zur RV gehörenden Publikationstätigkeit (Veröffentlichungen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften, Projektberichten, Karten, Erläuterungen etc.) werden die getroffenen Analysen und Schlussfolgerungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und sie sind dieser gegenüber zu vertreten.

Durch verfeinerte Mess- und Untersuchungsmethoden unterliegt der Arbeitsplatz einem stetigen Wandel, wobei im Bereich der Weiterbildung oft auf ein intensives und zeitaufwendiges Selbststudium zurückgegriffen werden muss, um den Anschluss an den jeweiligen Stand der Technik nicht zu verlieren.

Beispielsweise haben Analyseergebnisse zu Untersuchungen der Uran-Isotopenverteilung im Grundwasser im Zusammenhang mit der Frage der natürlichen Urankonzentration und Isotopenzusammensetzung des jeweiligen Gebietes ergeben, dass im Übergangsbereich zu unkontaminierten Wässern kontaminierte Komponenten besser erkannt werden können.

Andere Forschungen über schwerkraftbedingte Massenbewegungen und ihre Auswirkungen auf bestehende Gleichgewichtsbedingungen haben ergeben, dass für eine Verschiebung der Kräfteverhältnisse in Gebirgskörpern der Wasserhaushalt mitverantwortlich ist. Die durch einen Anstieg des Bergwasserspiegels bedingte Erhöhung des Kluftwasserdruckes verursacht zusätzliche Kräfte entlang möglicher Gleitflächen. Das Wasser kann zusätzlich die mechanischen Eigenschaften des Gesteins verändern und so den Reibungswinkel und den Scherwiderstand erniedrigen. Solche Erkenntnisse sind nicht nur bei der gezielte Entwässerung von gerade im Gleichgewicht befindlichen und insbesondere von instabilen Hängen von Bedeutung sondern auch etwa bei der Anlage von (Trink)Wasserreservoirs in Bergregionen bzw. die zunehmende Einrichtung solcher Anlagen für Schipisten.

Insbesondere im Bereich der fachlichen Auskunftserteilung, bei Stellungnahmen zu Projektanträgen und -berichten Dritter, bei der Öffentlichkeitsarbeit und bei der nationalen und internationalen Kooperation gilt es alle beeinflussenden Faktoren zu identifizieren um die auf den Fachexperten zukommenden, unterschiedlichen Situationen im Rahmen des gesicherten Wissensstandes einem analytisch nachvollziehbaren Ergebnis zuzuführen.

Insgesamt betrachtet tritt der Forschungsbereich auf wissenschaftlicher Basis bei der dem Leiter FA der Hydrogeologie unterstellten Richtverwendung jedoch gegenüber einer eher operativen Tätigkeit zur Auswertung der erhobenen bzw. aufgenommenen hydrogeologischen Informationen und Darstellung der Ergebnisse in den Hintergrund, sodass bei der RV 1.10.2. eine Zuordnung zur Beurteilung 'Adaptiv', bei dem u.a. gefordert wird, dass Strategien konzeptionell zu entwickeln sind, zu verneinen ist.

Das Kriterium der Denkanforderung wird entsprechend den obigen Ausführungen jedoch gleich den Beschwerdeführern, mit 'Unterschiedlich', angesehen.

Dimension:

Zusammengefasst wird im berufskundlichen

Sachverständigengutachten ausgeführt, dass

a) eine betragsmäßige Dimension, abgeleitet aus dem Jahresbudget der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt 20 Millionen Euro ergäbe, wobei weiters eine etwa gleiche Dimension auf Seiten der Arbeitgeber für Investitionen zum Zwecke des Arbeitnehmerschutzes zu veranschlagen sei.

b) sich die Zahl der betroffenen Arbeitsplätze zwischen 5.000 und 10.000 bewegt.

c) sich die auf den zu bewertenden Arbeitsplätzen zu verrichtende Tätigkeiten das Fortbestehen von Betrieben in der Region mit einer Dimension vom 100 Millionen Euro berühren.

Zu den Ausführungen im berufskundlichen Gutachten wird folgendes angemerkt:

Ad a) Eine Bewertung des Kriteriums Dimension nach einer

monetären Wertgröße von bis zu EUR 45 Mio ergibt den Wert 'Mittel'

(=5).

Ad b) Bei Verwendung der servicierten Stellen als Wertgröße

für die Dimension ist die Beurteilung 'Umfassend' (= 5), der

größtmöglich zu vergebende Wert und beinhaltet mehr als 1.000 servicierte Stellen. Die Wortwahl 'Anzahl an servicierte Stellen' an Stelle etwa Anzahl an servicierte Personen' und die Einschränkung - nicht die Anzahl an eigenen Mitarbeitern - lässt erkennen, dass unter servicierte Stellen üblicherweise eine Organisationseinheit, eine Dienststelle oder ein Arbeitgeber verstanden wird. Allerdings führt der VwGH in einem Erkenntnis vom 24. Februar 2006 aus, dass in Ansehung einer Tätigkeit, deren 'Produkt' vornehmlich in Verwaltungsentscheidungen (Bescheiden) besteht, als die in den Gesetzesmaterialien erwähnte Kenngröße auch die Zahl der von diesen Bescheiden unmittelbar betroffenen Personen herangezogen werden darf. Anlassfall für dieses VwGH Erkenntnis war ein Mitarbeiter beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Weiterfolgende Ausführungen siehe Ad c).

Ad c) Wie bereits im Gutachten des Bundeskanzleramtes näher ausgeführt wurde, besteht bei analytischer Betrachtung der gesamten Teilstellenwertpunkte für den Verantwortungswert in Bezug auf die für die Dimension verwendete 'Kennzahl' eine Korrelation.

Unter Berücksichtigung der besonderen Verantwortung eines Arbeitsinspektors wurden die Teilstellenwertpunkte für die im Gutachten des Bundeskanzleramtes herangezogene 'Dimension' und für den 'Einfluss auf Endergebnisse' insgesamt mit '9' festgesetzt, gegenüber jeweils '8' bei den beiden RV.

Werden die Teilstellenwertpunkte für den gesamten Verantwortungswert (Handlungsfreiheit, Dimension und Einfluss auf Endergebnisse) betrachtet, so wurden die Antragsteller höher als die RV 1.10.2. bewertet und gleich der RV für den bundesweiten Projektkoordinator in der BMBWK Zentralstelle.

Wird als Dimension nun eine 'Globalsumme' argumentiert bzw. herangezogen, die von einem Arbeitsinspektor lediglich berührt wird (100 Mio Euro ergäben den Wert '6' bei der Dimension) oder an Stelle der servicierten Arbeitgeber, die nur mittelbar betroffenen Arbeitsplätze, ist ein Einfluss auf Endergebnisse im Ausmaß von Beitragend (= 4) im Vergleich zu den RV sachlich nicht gerechtfertigt, somit Beitragend (= 3, bei einer Dimension mit = 6). Siehe diesbezüglich auch die Feststellungen zum Einfluss auf Ergebnisse im Gutachten des Bundeskanzleramtes zu den beiden RV.

Im berufskundlichen Sachverständigengutachten wird weiters ausgeführt:

'Es wird nicht näher darauf eingegangen, inwieweit die teils ungewöhnlichen Kurzbezeichnungen laut Gutachten des Bundeskanzleramtes den gesetzlichen Vorgaben sprachlich adäquat sind.'

Gutachten des Bundeskanzleramtes:

Dem berufskundlichen Sachverständigengutachten wird zugestimmt, dass jedenfalls die gesetzlichen Vorgaben maßgebend sind.

Die im Gutachten des Bundeskanzleramtes verwendeten Kurzbezeichnungen entsprechen der seit der Besoldungsreform 1994 angewandten Bewertungsmethode die, dem im § 137 BDG grob formulierten gesetzlichen Auftrag nachkommend, detaillierte Bewertungskriterien für das durchzuführende Bewertungsverfahren auf Basis von methodischen Ansätzen festlegt.

Gleichzeitig wird eine sprachliche Straffung bei Zitierungen in Texten und dadurch eine verbesserte Obersichtlichkeit und Verständlichkeit erreicht.

'....... wobei der VWGH offensichtlich davon ausgeht, dass ein solches eine Punktebewertung der Arbeitsplätze zu enthalten habe.'

'Die Umrechnung in Stellenwertpunkte entspricht nicht dem Stand des Fachwissens. Es gibt über sie weder Fachliteratur, noch ist sie in der Praxis anerkannt. Es wird durch sie eine isolierte Einzelmeinung vertreten. Sie ist deshalb schon im Ansatz verfehlt, weil das ihr zugrunde liegende Webersche bzw. Weber-Fechnersche Gesetz auf Eigenheiten der subjektiven menschlichen Wahrnehmung abgestellt ist, während hier objektive Bewertungen vorzunehmen sind.'

Gutachten des Bundeskanzleramtes:

Den Ausführungen im berufskundlichen Sachverständigengutachten, demzufolge die Umrechnung in (Stellenwert)Punkte nicht dem Stand des Fachwissens entspricht und in der Praxis nicht anerkannt sei, muss ausdrücklich widersprochen werden:

( Das eingangs erwähnte Beratungsunternehmen führt in einem Arbeitspapier an, dass die Bewertungstabellen urheberrechtlich geschützt sind und mit ihnen konsistente Stellenbewertungen ermöglicht werden. Das Unternehmen ist eine globale Unternehmensberatungsgesellschaft, die ihre Kunden - Vorstände, CEOs, Führungskräfte und Personaldirektoren, in praktisch allen Aspekten ihrer organisatorischen und personalpolitischen Geschäftsthemen unterstützt. 1943 in Philadelphia (USA) gegründet ist das Unternehmen heute (Anmerkung Gutachten des Bundeskanzleramtes: Arbeitspapier ausgegeben 2006) mit über 2.200 Mitarbeitern und 73 Standorten in 40 Ländern vertreten. Die entwickelte Methode sei das am weitesten verbreitete analytische Bewertungsverfahren weltweit, das schätzungsweise von 8.000 Organisationen angewendet wird, darunter der Hälfte der 50 von FORTUNE (Anmerkung Gutachten des Bundeskanzleramtes: Zeitschrift) ausgezeichneten Unternehmen.

Die Methode wird eingesetzt, um Arbeitsplätze anhand einer Reihe von gemeinsamen Faktoren zu bewerten, mit denen der Input (z.B. erforderliches Fachwissen, Fertigkeiten), der Throughput (Umsetzung des Inputs zur Erreichung von Ergebnissen) und der Output (erwartete Endergebnisse durch konstruktive Anwendung des Inputs) gemessen werden.

Um die verbalen Ausführungen z.B. der Arbeitsplatzbeschreibung oder der Geschäfts- und Personaleinteilung während des Bewertungsprozesses nachvollziehbar darstellen zu können, wird der Inhalt jeder Stelle in Bezug auf jedes Kriterium analysiert und durch einen Punktewert ausgedrückt.

( Hinsichtlich praktischer Anwendungen von Stellenwertpunkten in Österreich darf beispielsweise auf § 39 des Tiroler Landes-Vertragsbedienstetengesetzes verwiesen werden, (wobei in diesem Zusammenhang angemerkt werden muss, dass die zugrunde liegende Bewertungsmethode sich von der des Bundes unterscheidet):

...

( Weiters wird auf das beim Land Niederösterreich verwendete Bewertungssystem verwiesen (NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsverordnung - NÖ BRO)

...

Weiters wir auf das 'Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR)' verwiesen, wo im § 7 normiert ist:

...

Eine weiterführende Untersuchung, ob und welche Städte und Gemeinden ein vergleichbares Bewertungssystem verwenden unterblieb aus Praktikabilitätsgründen.

Dem Rückschluss im berufskundlichen Sachverständigengutachten, wonach 'das ihr zugrunde liegende Webersche bzw. Weber-Fechnersche Gesetz auf Eigenheiten der subjektiven menschlichen Wahrnehmung abgestellt ist, während hier objektive Bewertungen vorzunehmen sind.' muss widersprochen werden:

Mit Umsetzung der Besoldungsreform 1994 sieht der Gesetzgeber eine Entlohnung nach Verwendungsgruppen und Besoldungsgruppen vor.

Da für die Zuordnung ein integriertes Verfahren zur Anwendung gelangt bzw. gelangen soll, wo die Bewertungskriterien für eine höhere Leitungsfunktion in der Zentralleitung in gleichem Maße gelten wie für eine Funktion mit nur geringen Anforderungen in einer nachgeordneten Dienststelle ist auf Grund der unterschiedlichen Arbeitsplätze beim Bund jedes Schlagwort zu den 8 Bewertungskriterien weiters in Worte gefasst.

In diesem (vorangestellten) Teilbereich der angewandten Bewertungsmethode, in dem möglicherweise eine subjektive, menschliche Wahrnehmung des Bewerters einfließen könnte (Zuordnung zu den einzelnen Bewertungskriterien), ist gemäß § 137 BDG ein schlüssiger Bezug zu den in der Anlage 1 zum BDG normierten RV herzustellen, der der ständigen Judikatur des VwGH unterliegt.

Die auf dem Weber-Fechnerschen Gesetz (demzufolge der beobachtbare Abstand zwischen zwei abstrakten Größen im relativen Bereich von ca. 15% liegt) basierenden Bewertungstabellen beruhen jedoch letztendlich auf einem mathematisch, logischen und objektiv nachvollziehbarem Schrittprofil. 5 Schritte nach oben verdoppeln und 5 Schritte nach unten halbieren jeweils den Wert für die Teilstellenwertpunkte. Dieser Grundsatz gilt ebenso für die nach Anwendung der Bewertungstabellen erforderliche Zuordnung zur Verwendungs- und Funktionsgruppe innerhalb der festgelegten Punktewertgrenzen.

Im vorangestellten Schreiben der Rechtsanwälte R. & R. wird weiters ausgeführt, '.... dass bei methodischen Divergenzen seitens des Bundeskanzleramtes offen gelegt werden müsste, inwieweit es seine Beurteilung auf allgemein anerkannte berufskundliche, bzw. die Arbeitsplatzbewertung betreffende Erkenntnisse stützt, also inwiefern dafür Fachliteratur vorhanden ist.'

Gutachten des Bundeskanzleramtes:

Diesbezüglich darf auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Die Neugestaltung der Ansätze zur Bewertung der Arbeitsleistung ist ein wesentlicher Beitrag für eine vernünftige Basis zwischen Flexibilität beim Recruiting der Mitarbeiter und Kontrolle der Kosten für Löhne und Gehälter. Die Notwendigkeit, eine Strukturierung in die Gehaltssysteme einzubringen, trifft die Privatwirtschaft im gleichen Ausmaß als den Bund oder die Länder bzw. Kommunen.

Darüber hinaus dient die Stellenbewertung wesentlich mehr als nur zur Festlegung geeigneter Gehaltsstufen. Die Bewertung von Stellen misst nicht nur den Wert der Arbeitsleistung, sondern bietet einen gemeinsamen Rahmen und eine einheitliche Sprache zur Gestaltung von Stellen, Analyse von Organisationsstrukturen sowie zur stärkeren Verwaltung der personellen Ressourcen nach Strategie-Gesichtspunkten.

Stellvertretend für das umfangreiche Angebot an Beratungsunternehmen, die sich diesem Themengebiet verschrieben haben, den entsprechenden Kursangeboten und der Literatur zu diesem Thema darf auf das im Springer-Verlag erschienene Buch des Autors Gerd Ulmer - Gehaltssysteme erfolgreich gestalten - verwiesen werden.

A. eh."

Auch diese Stellungnahme übermittelte die belangte Behörde mit ihrer Erledigung vom 2. Mai 2007 dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme.

In seiner "Replik" vom 18. Juni 2007 brachte der Beschwerdeführer zur Stellungnahme des Bundeskanzleramtes vom 27. März 2007 vor, die Ausführungen des Bundeskanzleramtes seien zur Gänze nicht stichhältig. Das Bundeskanzleramt gehe von einem Bewertungssystem aus, für welches ein Urheberrechtschutz bestehe, welches daher nicht zum allgemeinen Instrumentarium der "Wissenschaft" gehören könne und welches daher im Rahmen einer Begutachtung nicht der Maßstab sein könne. Darüber hinaus weise die Stellungnahme des Bundeskanzleramtes eine Reihe von Schlüssigkeitsfehlern auf. Des Näheren verweise er zu all dem auf das beiliegende Gutachten von Mag. C K vom 8. Juni 2007.

Das der Replik angeschlossene "Berufskundliche Sachverständigengutachten" von Mag. C K vom 8. Juni 2007 lautet im Wesentlichen:

" 1. Fachwissen

In der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes vom 27.3.2007, (im Folgenden als Stellungnahme BKA bezeichnet), wird die in meinem Gutachten vom 19.1.2007 (GA 19.01.07) vorgenommene Beurteilung, dass die zu bewertenden Arbeitsplätze gegenüber RV

1.10.2 bei Gleichwertigkeit des erforderlichen technischen Wissens ein wesentlich weitergehendes rechtliches Wissen erfordern, erwähnt, ohne dass zu ersehen ist, ob dem gefolgt wird oder nicht. Ohne eine klar bejahende Antwort dieser Frage ist eine adäquate Bewertung nicht möglich, die Hilfsargumente, welche in der Stellungnahme BKA eingewendet werden, sind nicht zielführend.

Das für die zu bewertenden Arbeitsplätze erforderliche rechtliche Wissen ist entsprechend dem einschlägigen Rechtsgebiet zu bewerten. Dieses ist sehr umfangreich. Das Suchwort 'Arbeitnehmerschutz' erzielt allein in der Abteilung Bundesrecht des RIS mehr als 2000 Treffer. Auch die Judikatur ist sehr umfangreich, die Trefferzahl bei VwGH-Judikatur - Rechtsätze beträgt fast 1500.

Gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung der zu bewertenden Arbeitsplätze ist die Mitwirkung an Verwaltungsverfahren, einschließlich Mitwirkung bei Bescheiderlassung vorgesehen, ebenso die Parteistellung im Berufungsverfahren. Die Beherrschung des Rechtsgebietes ist daher als Voraussetzung des Arbeitsplatzes anzusehen. Für RV 1.10.2 sind keine entsprechenden verfahrensrechtlichen Aufgaben vorgesehen.

2. Umgang mit Menschen

Dass der Gesetzgeber für dieses Kriterium eine Abstufung ('Spreizung') in minimal - normal - wichtig - besonders wichtig - unentbehrlich vorsehe, trifft nicht zu, es entbehren daher die Ableitungen daraus in der Stellungnahme des BKA der behaupteten Grundlage.

Die Beurteilung laut GA 19.01.07 wurde, wie dort angegeben, in Anlehnung an das in den Bewertungsgutachten des BKA angewandte System vorgenommen. Im Hinblick auf die gesetzliche Maßgeblichkeit der Richtverwendungen ergibt sich die logische Konsequenz, dass dort wo für eine Richtverwendung in den Bewertungsgutachten einem Kriterium eine bestimmte Punktezahl zugeordnet wurde und in Relation dazu bei den zu bewertenden Arbeitsplätzen eine deutliche Abweichung besteht, eine entsprechend andere Punktezahl angesetzt werden muss. Dies unabhängig davon, was in dem seitens des BKA angewendeten Gesamtsystem allgemein vorgesehen ist, soweit dieses System darauf hinauslaufen würde, dass wesentliche Unterschiede in der effektiven Wertigkeit ohne Ausdruck in der Punktebewertung bleiben würden.

Die in der Stellungnahme BKA im gegenständlichen Zusammenhang behandelte Thematik könnte daher höchstens dazu führen, dass das Punktesystem für das gegenständliche Kriterium zu ändern wäre, nicht dass ein Unterschied zwischen den Arbeitsplätzen unberücksichtigt bleibt oder ihm durch eine zu geringe Punktedifferenz nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Die Ausführungen in der Stellungnahme BKA enthalten in der Sache keine Gegenargumente zur Darstellung des in hohem Ausmaß gegebenen Unterschiedes in den Anforderungen an 'Umgang mit Menschen' laut GA 19.01.07 sodass die dortige Bewertung auch was die punktemäßige Auswirkung betrifft gültig bleibt.

3. Denkanforderungen

Die Ausführungen in der Stellungnahme BKA enthalten in ihrer Substanz eine Bestätigung, dass die Denkanforderungen für RV

1.10.1 durch eine Koordinationsaufgabe mit der Zielsetzung gekennzeichnet sind, dass Anforderungen aus der Ebene der tatsächlichen EDV-Anwendung durch die EDV-Produkte eines externen Vertragspartners bestmöglich entsprochen und die möglichst optimale Kommunikationsfähigkeit zwischen den einzelnen Bereichen gewahrt wird. Dass demgemäß dem Arbeitsplatzinhaber die selbständige Analyse obliegt, trifft zu, für die Problemlösung hat er jedoch lediglich Zielvorgaben zu machen, die Umsetzung erfolgt durch die Software-Entwicklung des externen Partners. Hinsichtlich aller auftretenden Fragen ist dem Arbeitsplatzinhaber die Erörterung mit kenntnisreichen anderen Personen möglich, ohne dass akuter Zeitdruck gegeben ist. Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Selbständigkeit, wie unter dem Gesichtspunkt der Vielfalt sind die Denkanforderungen für die zu bewertenden Arbeitsplätze höher und das muss durch einen Bewertungsunterschied mit einem Punkt Differenz zum Ausdruck gelangen.

Bezüglich des RV 1.10.2 ist die Selbständigkeit in gleicher Weise gegeben. Der wissenschaftliche Charakter der dortigen Tätigkeit spricht für eine hohe Wertigkeit. Die thematische Vielfältigkeit ist jedoch wesentlich geringer, es fehlen die spezifischen Denkanforderungen im Rahmen einer Verhandlungssituation mit kontroversiellen Interessen und der Zielsetzung der Überzeugung des Anderen, es fehlen weiters die Anforderungen an die Verknüpfung von Technischem und Rechtlichem sowie das Erfordernis von Entscheidungen in Akutsituationen mit Gefahrenpotential. Die gegenständlichen Arbeitsplätze von Arbeitsinspektoren sind daher auch gegenüber dieser Richtverwendung hinsichtlich Denkanforderung um einen Punkt höher zu bewerten.

4. Dimension

Der Stellungnahme BKA ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Beurteilung laut GA 19.01.07 akzeptiert wird oder nicht, es werden jedenfalls keine ausreichend fassbaren Gegengründe angegeben.

5. Methodik

Durch die Ausführungen in der Stellungnahme BKA wird bestätigt, dass die Bewertungsgutachten nicht auf der Basis einer im Fachgebiet allgemein anerkannten Methode erstellt wurde, sondern auf der Basis eines Bewertungssystems eines bestimmten einzelnen Unternehmens. Zu den Behauptungen über dessen Marktstellung werden keine Quellenangaben gemacht, sodass offen ist, ob es sich um eine Wiedergabe der Selbstdarstellung des Unternehmens handelt. Unabhängig davon ergibt sich schon allein aus der Tatsache, dass das Unternehmen sein Bewertungssystem urheberrechtlich geschützt hat, dass es sich um keine allgemeine Fachmethode handelt, weil für eine solche ein Urheberrechtschutz nicht möglich ist. Dementsprechend steht es zwar jedem Arbeitgeber frei, sich dieses Unternehmens und seines Bewertungssystems zu bedienen, dem unparteiischen Sachverständigen kann es jedoch nicht als Maßstab für seine Beurteilung vorgegeben werden. Es ist für ihn auch nicht erforderlich, die allgemeine Tauglichkeit des Systems zu erforschen, um den Vergleich bestimmter zu bewertender Arbeitsplätze mit bestimmten Richtverwendungen vorzunehmen (siehe in diesem Sinne die obigen Ausführungen im Punkt 2. Umgang mit Menschen).

6. Stellenwertberechnung

Wie schon aus dem GA 19.01.07 hervorgeht, hängt das Endergebnis hier nicht von der Durchführung oder Unterlassung dieses Berechnungsvorganges ab. Es seien daher dazu nur zwei Anmerkungen gemacht:

Eine wesentliche Auswirkung besteht darin, dass es ungünstiger ist, wenn bei einem Kriterium ein Minus von zwei (drei ...) Punkten besteht, als bei zwei (drei ...) Kriterien ein Minus von je einem Punkt (umgekehrt gilt Gleiches). Das mag in einem Einzelfall argumentierbar sein, in einem anderen Einzelfall aber auch das genaue Gegenteil, sodass sich eine allgemeine Regel dieser Art nicht rechtfertigen lässt; jeder gesetzliche Ansatz dafür fehlt ebenfalls.

Inwieweit sich das vom BKA verwendete Bewertungssystem auf die Gesetze anderer Gebietskörperschaften ausgewirkt hat, ist hier ebenso wenig zu untersuchen, wie die Frage daraus resultierender Konsequenzen, da diese jedenfalls nicht darin bestehen können, dass deshalb etwas anderes als richtig anzusehen wäre, als sich fachlich-logisch als richtig ergibt.

Das berufskundliche Gutachten vom 19.1.2007 wird somit zur Gänze aufrechterhalten."

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid vom 5. September 2007 stellte die belangte Behörde fest, dass der Arbeitsplatz, den der Beschwerdeführer bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30. Juni 2007 inne gehabt habe - Arbeitsinspektor des Höheren Dienstes beim Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz - der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1 zuzuordnen sei. Begründend gab die belangte Behörde in diesem Bescheid vorerst das Gutachten vom 27. Oktober 2006, die Äußerung des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2007 samt dem daran angeschlossenen berufskundlichen Sachverständigengutachten, die Stellungnahme vom 27. März 2007, die Replik vom 18. Juni 2007 samt dem dieser angeschlossenen berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 18. Juni 2007 wieder (Seiten 2 bis 91 der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) und führte sodann abschließend (Seiten 91 bis 93 der Ausfertigung) abschließend aus, zu den in der neuerlichen Stellungnahme "Replik" vom 18. Juni 2007 vorgebrachten Einwänden sei Folgendes festzuhalten:

"Fachwissen

In der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes vom 27.März.2007 wird hinsichtlich des Kriteriums Fachwissen Anteil rechtliches Wissen die Beurteilung des Sachverständigen Mag. K weitergeführt, indem noch eine allfällige Überschreitung der Schwelle zu den 'ausgereiften speziellen Kenntnissen' untersucht wird.

Da der Arbeitsplatz eines Arbeitsinspektors auf den Vollzug ausgerichtet ist und nicht auf eine eigenständige juristische Tätigkeit, wird daher an der Beurteilung mit lediglich 'grundlegenden speziellen Kenntnissen' festgehalten.

Umgang mit Menschen

Im Gutachten des Bundeskanzleramtes vom 27. Oktober 2006 wird die Beurteilung der Anforderungen hinsichtlich des Kriteriums Umgang mit Menschen für den zu bewertenden Arbeitsplatz und die beiden Richtverwendungen einzeln dargelegt.

Dazu wird im berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 19. Jänner 2007 lediglich geltend gemacht, dass für den Arbeitsinspektor die Anforderungen in diesem Kriterium mindestens um eine Kategorie größer einzustufen sind als für die beiden Richtverwendungen.

In der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes vom 27. März 2007 wird neuerlich nachvollziehbar darauf eingegangen, weshalb eine höhere Beurteilung des Kriteriums Umgang mit Menschen für den zu bewertenden Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt.

Im ergänzenden Gutachten des berufskundlichen Gutachters vom 18. Juni 2007 wird darauf hingewiesen, dass dort, wo für eine Richtverwendung in den Bewertungsgutachten einem Kriterium eine bestimmte Punktezahl zugeordnet wurde und in Relation dazu bei dem zu bewertendem Arbeitsplatz eine deutliche Abweichung besteht, eine entsprechend andere Punktezahl angesetzt werden muss.

Weiters wird festgestellt, dass die Ausführungen in der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes in der Sache keine Gegenargumente zur Darstellung des in hohem Ausmaß gegebenen Unterschiedes in den Anforderungen an Umgang mit Menschen laut berufskundlichem Gutachten vom 19. Jänner 2007 enthalten.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Feststellungen in den beiden berufskundlichen Gutachten auf die Geltendmachung einer höheren Einstufung des Kriteriums Umgang mit Menschen für den zu bewertenden Arbeitsplatz beschränken.

Hingegen werden keine inhaltlichen Begründungen angeführt, die der Beurteilung im Gutachten des Bundeskanzleramtes, das in diesem Kriterium eine Gleichwertigkeit mit den Richtverwendungen ergibt, entgegenstehen.

Denkanforderungen

Die Grundlagen für eine gleiche Beurteilung des zu bewertenden Arbeitsplatzes und die beiden Richtverwendungen wurden im Gutachten des Bundeskanzleramtes ausführlich dargelegt und in der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes vom 27. März 2007 weiter detailliert begründet.

Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass auf dem zu bewertenden Arbeitsplatz gegenüber den beiden Richtverwendungen andere Anforderungen unter den Gesichtspunkten der Selbständigkeit und der Vielfalt bestehen, die ein höheres Ausmaß an Denkanforderungen hervorrufen.

Dimension

In der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes vom 27. März 2007 wird auch auf die im ergänzenden berufskundlichen Gutachten enthaltenen Messgrößen ausführlich eingegangen und die Auswirkungen einer Veränderung innerhalb der Teilschwerpunkte auf das Gesamtkalkül dargelegt.

Bezüglich der Kriterien Managementwissen, Denkrahmen, Handlungsfreiheit und Einfluss auf die Endergebnisse wurde im berufskundlichen Gutachten vom 19. Jänner 2007 Übereinstimmung mit dem Gutachter des Bundeskanzleramtes vom 27. Oktober 2006 konzediert.

Für die bei der Bewertung eines Arbeitsplatzes gem. § 137 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes zu berücksichtigenden Anforderungen an das Wissen, die Denkleistung und die Verantwortung ergeben sich nach der vom Gutachter des Bundeskanzleramtes angewandten und in seinem Gutachten vom 27. Oktober 2006 und in seiner Stellungnahme vom 27. März 2007 hinsichtlich ihrer Grundlagen ausführlich erörterten Methode insgesamt 44 Zuordnungspunkte; diese werden auf insgesamt 411 Stellenwertpunkte der Kriteriengruppen umgelegt.

Die beiden zum Vergleich herangezogenen Richtverwendungen weisen 421 Stellenwertpunkte (Richtverwendung der Anlage 1 zum BDG 1979 Z 1.10.1) und 396 Stellenwertpunkte (Richtverwendung Z 1.10.2) auf.

Da der zu bewertende Arbeitsplatz mit 411 Stellenwertpunkten somit zwischen den Werten der beiden Vergleichsrichtverwendungen gelegen ist, ergibt sich eine Bewertung nach der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf gesetzmäßige Arbeitsplatzbewertung und entsprechende Bezüge gemäß den Bestimmungen des BDG 1979 (insbesondere § 137) und des GehG durch unrichtige Anwendung dieser Gesetze, sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Befangenheit, das Ermittlungsverfahren, das Parteiengehör, Sachverständigengutachten und die Bescheidbegründung ... verletzt".

Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sieht der Beschwerdeführer zusammengefasst darin, im fortgesetzten Verfahren sei zwar sowohl die betreffende Berechnungsmethode offengelegt worden wie auch die Identität des Sachverständigen, eine den herangezogenen Richtverwendungen entsprechende Punktebewertung des Arbeitsplatzes sei jedoch nicht erfolgt. Das ergebe sich insbesondere aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Sachverständigengutachten. Die Bescheidbegründung bestehe größtenteils, nämlich bis Seite 90 aus einer Darstellung des Verfahrensablaufes samt umfangreicher Wiedergabe der Texte von Beweismitteln und Eingaben und einigen Rechtsausführungen. Die darauf beruhende Erörterung der ausschlaggebenden behördlichen Erwägungen beschränke sich auf knapp mehr als zwei Seiten. Der größte Teil dieses Begründungsabschnittes (bis Seite 93 erster Absatz) bestehe in einer Erwiderung auf die zuletzt vom Beschwerdeführer im Verfahren erstattete Stellungnahme vom 18. Juni 2007, wobei einleitend nur diese Stellungnahme erwähnt werde und nicht auch das mit ihr vorgelegte ergänzende berufskundliche Sachverständigengutachten vom 8. Juni 2007. Dieses werde zwar im vorangehenden Begründungsabschnitt (Seiten 86 bis 90 des angefochtenen Bescheides) wiedergegeben, jedoch weitgehend im Text der abschließenden erörternden Begründungspassage ignoriert. Allein darin bestehe ein wesentlicher Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde inhaltlich in fachspezifischer Weise auf das Ergänzungsgutachten antworte, wodurch diesem nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten werde und es daher unwiderlegt geblieben sei.

Die Begutachtungen seitens des Bundeskanzleramtes einerseits und durch den vom Beschwerdeführer beigezogenen Sachverständigen andererseits unterschieden sich nur in den Teilbewertungen des Fachwissens, des Umganges mit Menschen, der Denkanforderungen und der Dimension sowie in der Gesamtbewertung, die in der Begutachtung seitens des Bundeskanzleramtes mit A1/1, seitens des vom Beschwerdeführer beigezogenen Sachverständigen mit A1/2 vorgenommen werde. Da auch seitens der belangten Behörde sowie des von dieser beigezogenen Bundeskanzleramtes nicht angezweifelt werde, dass sich innerhalb der seitens des Beschwerdeführers veranlassten Begutachtung die höhere Gesamtbewertung schlüssig aus den Punktezuordnungen in den vorangeführten Teilbewertungen ergebe, beschränke sich die Divergenz letztlich auf die Frage der Richtigkeit dieser Teilbewertungen.

Betreffend das Kriterium "Fachwissen" führt die Beschwerde im Weiteren aus, es sei unmittelbar zu ersehen, dass die belangte Behörde mit ihrer abschließenden Begründung im angefochtenen Bescheid keine taugliche Auseinandersetzung mit den Gutachtensdivergenzen vorgenommen habe. Die Ausführungen im Ergänzungsgutachten stimmten mit den Beweisergebnissen insoweit überein, als darin richtig darauf hingewiesen werde, dass in der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes überhaupt dezidiert zur Frage der höheren Rechtskenntnisse Stellung genommen worden sei. Sie seien weiters durch zusätzliche Argumente über die Weite des Rechtsgebietes gestützt und es sei an ihnen insgesamt nicht der geringste Aspekt irgendeines Schlüssigkeitsmangels zu erkennen. Bei einer dem Denkgesetz entsprechenden Schlüssigkeitsprüfung hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass die seitens des Beschwerdeführers erwirkte Begutachtung und insbesondere das Ergänzungsgutachten stichhältig seien, somit dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz im Fachwissen elf Punkte zugeordnet werden müssten. Es wäre behördlicherseits aber auch noch eine weitere, über die Bewertung des gegenständlichen Kalküls "Fachwissen" hinausgehende bedeutsame Schlussfolgerung zu ziehen gewesen. Sie bestehe darin, dass das Argument, weil die Tätigkeit auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz auf den Vollzug ausgerichtet wäre und nicht auf eine eigenständige juristische Tätigkeit, nicht nur völlig sinnentleert, sondern direkt sinnwidrig sei oder einen tiefgreifenden Mangel der Erfassung wesentlicher Aspekte der öffentlichen Verwaltung erkennen lasse, welche nachhaltige Zweifel begründe, dass der behördlicherseits beigezogene Sachverständige die für seine Tätigkeit erforderliche Qualifikation aufweise. Alle Arbeitsplätze der allgemeinen Verwaltung seien solche im Vollzugsbereich, d.h. die Arbeitsplatzinhaber hätten samt und sonders Vollzugstätigkeiten auszuüben und es bestehe hiezu kein Widerspruch zu einer "eigenständigen juristischen Tätigkeit" - außer man würde als eine solche nur diejenigen von Freiberuflern bzw. Richtern verstehen, wodurch die Bemerkung im gegenständlichen Zusammenhang aber erst recht keinen Sinn machen könnte. Die belangte Behörde hätte daher die Schlussfolgerung ziehen müssen, dass die amtlicherseits eingeholte Begutachtung in ihrer Gesamtheit keine ausreichende Beweiskraft habe und daher auch in der Gesamtheit nur der seitens des Beschwerdeführers veranlassten Begutachtung gefolgt werden könne. Jedenfalls aber sei dieser Aspekt ein zwingender Grund dafür, dass dem amtlicherseits beigezogenen Sachverständigen die Fachkunde für die Beurteilung der Anforderung an die rechtlichen Fachkenntnisse auf dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz hätte abgesprochen werden müssen.

Zum Kriterium "Umgang mit Menschen" bringt der Beschwerdeführer wiederum unter Wiedergabe der Begründungspassagen des angefochtenen Bescheides vor, es gehe neuerlich darum, dass der von ihm beigezogene Sachverständige strikt an die Richtverwendungen anknüpfe und davon ausgehend die Punktezuordnungen vornehme, dies in sich keinerlei Schlüssigkeitsdefizit aufweise und ohne dass ein solches auch nur behauptet würde, sowie ohne Bestreitung der faktischen Richtigkeit der maßgeblichen Überlegungen einzig und allein aus apodiktischen Behauptungen über allgemeine Regeln auf einem gegenläufigen Ergebnis beharrt werde. Da dies der gesetzlichen Vorgabe der Maßgeblichkeit der Richtverwendungen nicht entspreche, hätte die belangte Behörde wiederum denkrichtig zum Ergebnis kommen müssen, dass punkto Schlüssigkeit und Beweiskraft die Ausführungen seitens des Bundeskanzleramtes klare Mängel aufwiesen, die seitens des Beschwerdeführers veranlasste Begutachten jedoch einwandfrei und überzeugend sei. Die Behauptung der belangten Behörde, in der von ihm veranlassten Begutachtung seien keine inhaltlichen Begründungen angeführt worden, sei geradezu aktenwidrig, dass das Gegenteil gerade auch für das Ergänzungsgutachten zutreffe, ergebe sich unmittelbar aus dessen zitiertem Inhalt.

Betreffend das Kriterium "Denkanforderungen" führt die Beschwerde wiederum nach Wiedergabe der diesbezüglichen Begründungspassagen des angefochtenen Bescheides aus, die belangte Behörde hätte bei denkrichtiger Beurteilung erkennen müssen, dass nur die vom Beschwerdeführer veranlasste Begutachtung, insbesondere das Ergänzungsgutachten, schlüssig und stichhältig seien, weil nur in ihnen gesetzeskonform an die Richtverwendungen angeknüpft, die Punkteverteilung aus einem Vergleich des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes mit den Richtverwendungsarbeitsplätzen abgeleitet werde, während dies für die Begutachtung seitens des Bundeskanzleramtes nicht zutreffe, weil insbesondere in der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes jede derartige Vergleichsdarstellung fehle. Was die belangte Behörde anstatt dessen im letzten Begründungsabschnitt (des angefochtenen Bescheides) erörternd angeführt habe, könne nicht einmal als Versuch einer ernsthaften Beweiswürdigung gewertet werden. Es gehe daher nicht um Mängel der Beweiswürdigung, sondern um deren Fehlen. Das gelte auch für die vorhin bereits erörterten Teilbewertungen (Fachwissen und Umgang mit Menschen) und für die nachfolgend erörterte Teilbewertung punkto Dimension.

Zum Kriterium Denkanforderungen selbst sei noch hervorgehoben, dass laut dem berufskundlichen Gutachten und dem Ergänzungsgutachten wesentliche Unterschiede darin gelegen wären, dass bei der Richtverwendung Z. 1.10.1. der Anlage 1 zum BDG 1979 das Fachwissen eines externen Partners herangezogen werden könne und herangezogen werde und dass hinsichtlich der Richtverwendung Z. 1.10.2. leg. cit. zwar Selbstständigkeit und wissenschaftlicher Charakter für eine hohe Wertigkeit sprächen, andererseits aber die Vielfältigkeit wesentlich geringer sei, spezifische Denkanforderungen im Rahmen von Verhandlungssituationen und kontroversiellen Interessen fehlten, weiters die Zielsetzung der Überzeugung anderer, die Anforderung an die Verknüpfung von Technischem und Rechtlichem sowie das Erfordernis von Entscheidungen in Akutsituationen mit Gefahrenpotenzial. All das seien ganz konkrete Angaben, welchen nicht entgegen getreten worden sei, sodass sie als unwidersprochen und gültig zu werten gewesen seien. Aus der Sicht des Beschwerdeführers sei dem hinzuzufügen, dass die Ausführung in der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes, was die Richtverwendung Z. 1.10.2. leg. cit. betreffe, teilweise eher auf besondere Anforderungen punkto Fleiß hinausliefen und betreffend die Richtverwendung Z. 1.10.1. leg. cit. der Eindruck entstehe, dass dem behördlicherseits beigezogenen Sachverständigen die Schwierigkeiten im EDV-Bereich eher verständlich seien, während er krasse Verständlichkeitsmängel hinsichtlich der auf dem beschwerdegegenständlichen Arbeitsplatz gegebenen Anforderungen aufweise.

Zum Kriterium "Dimension" bringt die Beschwerde wiederum nach Zitierung aus dem berufskundlichen Sachverständigengutachten vom 19. Jänner 2007 und aus der Stellungnahme des BKA hiezu vor, die belangte Behörde habe im letzten Begründungsabschnitt des angefochtenen Bescheides erwidert, in der Stellungnahme des Bundeskanzleramtes wäre ausführlich auf die im berufskundlichen Gutachten enthaltenen Messgrößen eingegangen und die Auswirkung einer Veränderung innerhalb einer der Teilschwerpunkte auf das Gesamtkalkül dargelegt worden. Es sei ohne weiteres erkennbar, dass es hier wieder um dieselbe Divergenz gehe, die unter dem Punkt "Umgang mit Menschen" näher erörtert worden sei. Schon im berufskundlichen Gutachten sei ganz klar gesagt worden, dass ausgehend von einer Zuteilung von je sieben Punkten an die Richtverwendungsarbeitsplätze dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz sechs Punkte zugeordnet werden müssten. Das sei konkret und nachvollziehbar mit der Darstellung von Aspekten begründet worden, welche zu Gunsten des verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatzes ins Gewicht fielen. Die Stellungnahme des Bundeskanzleramtes sei dem direkt in keiner Weise entgegen getreten, sondern es sei wiederum ein Ausweichen dahin erfolgt, dass nach einem eigenen Schema, welches in keiner Weise Allgemeingültigkeit in der Fachwelt beanspruchen könne, mit bestimmten Begriffen bestimmte Punkte verbunden wären und dass hier solche bestimmte Begriffe anzuwenden wären, welche den vergebenen fünf Punkten entsprächen. Die belangte Behörde hätte daher auch hier zu Grunde zu legen gehabt, dass in der Begutachtung seitens des Bundeskanzleramtes das Gesetzeserfordernis der Anknüpfung an die Richtverwendung nicht erfüllt worden sei, sondern anstatt dessen ein allgemeines Schema Anwendung gefunden habe, welches dem Richtverwendungssystem überhaupt nicht entsprechen könne, wenn es Punktebegrenzungen vorsehe, für eine Richtverwendung eine Maximalpunktezahl vergeben sei, die zu bewertende Verwendung jedoch eine erheblich höhere Wertigkeit aufweise, wobei dann trotzdem nur die gleiche Punktezahl vergeben werde, eben mit dem Argument, dass eine höhere Punktezahl nach dem allgemeinen Schema gar nicht zulässig wäre.

Zusammenfassend ergebe sich somit, dass in jedem einzelnen der strittigen Bewertungspunkte eindeutig die Beweiskraft der seitens des Beschwerdeführers veranlassten Begutachtungen in völlig einwandfreier Weise gegeben sei, und gleichzeitig entscheidende Mängel der Beweiskraft der seitens des Bundeskanzleramtes erstellten Begutachtung bestünden. Wie schon eingangs ausgeführt, hätte damit im Hinblick darauf, dass von der Richtigkeit der Teilbewertungen laut berufskundlichen Gutachten ausgehend die Bewertung des Arbeitsplatzes mit "A1/2" vorzunehmen sei, eben diese Bewertung bescheidmäßig fixiert werden müssen. Dass die belangte Behörde nicht zu diesem Ergebnis gelangt sei, sei die Folge davon, dass sie sich mit der Sache nicht ausreichend auseinandergesetzt habe, was in den dargestellten schweren Begründungsmängeln zum Ausdruck gelange und auch weil sie nicht erkannt habe, dass nach dem Vorliegen des Ergänzungsgutachtens eine andere Betrachtungsweise überhaupt nicht mehr zu vertreten gewesen sei als dass entweder diesen hätte gefolgt werden müssen oder die Beweisaufnahme durch Sachverständige hätte fortgesetzt werden müssen.

"Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit" bringt der Beschwerdeführer schließlich vor, ein grundsätzlicher Fehler bestehe darin, dass wiederholt nicht an die Richtverwendungen angeknüpft worden sei, sondern an Überlegungen aus einem allgemein vom Bundeskanzleramt verwendeten Schema. Da jedoch eben nicht dieses Schema Gesetz geworden sei, sondern das Richtverwendungssystem, bedeute das eine Verletzung des materiellen Rechts. Es sei zwar vom Bundeskanzleramt ausgegangen, dadurch aber, dass sich die belangte Behörde damit voll identifiziere, liege auch der von ihr getroffenen Entscheidung inhaltliche Rechtswidrigkeit zu Last. Es sei ausdrücklich betont, dass es keine absoluten Höchstpunktezahlen geben könne, die Richtverwendungen zugeordnet würden. Die Alternative könnte höchstens darin bestehen, dass der Richtverwendungen ein niedrigerer Punktewert zugeordnet werde. Naturgemäß könne das nichts daran ändern, dass sich im Ergebnis die Höherwertigkeit des zu bewertenden Arbeitsplatzes herausstelle. Es genüge also nicht, dass nach einem allgemeinen Schema eine diesbezügliche Behauptung aufgestellt werde.

Auch aus materiell-rechtlicher Sicht bedürfe es keines Eingehens auf die weiteren Teilbewertungen und ebenso wenig auf die Frage der Methodik mit der Umrechnung von Basispunkten in Bewertungspunkte. Diese Methodik sei zwar gemäß den vom Beschwerdeführer initiierten Gutachten grundsätzlich fachwidrig, ihre Anwendung oder Nichtanwendung jedoch nicht entscheidungswesentlich.

Damit gelingt es der Beschwerde nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Zur Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage kann vorerst gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2007, Zl. 2006/12/0086, verwiesen werden.

Nach Z. 1.10. der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 80, sind Verwendungen der Funktionsgruppe 1 (der Verwendungsgruppe A1) "zB:

1.10.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Referent der Sektion V, zuständig für die Koordination des Einsatzes von Personalinformationssystemen (pm-sap) für das Gesamtressort sowie Mitwirkung an Projekten der Sektionsleitung, Projektleitung und Umsetzung, in der Zentralstelle,

1.10.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Beamte in wissenschaftlicher Verwendung in der Fachabteilung 'Hydrobiologie' der geologischen Bundesanstalt".

Betreffend die bei der Bewertung von Arbeitsplätzen einzuhaltende Vorgangsweise kann wiederum gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0019 (mwN), verwiesen werden.

Dem folgend veranlasste die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die Einholung eines Bewertungsgutachtens eines Amtssachverständigen aus dem Bereich des Bundeskanzleramtes, das - dem zitierten Vorerkenntnis vom 26. April 2006 folgend - in einer nachvollziehbar dargelegten Methode die Zuordnungspunkte, Teilstellenwertpunkte und Stellenwertpunkte der genannten Richtverwendungen und des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ausmittelte und an Hand dessen darlegte, dass die Summe der Stellenwertpunkte des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers zwischen den Werten der der Funktionsgruppe 1 der Verwendungsgruppe A1 zugeordneten genannten Richtverwendungen liege.

Der Beschwerdeführer ist im fortgesetzten Verwaltungsverfahren dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen (samt Ergänzungen) auf gleicher fachlicher Ebene durch ein Privatgutachten (samt Ergänzungen) entgegengetreten, in dem - abgesehen von der vom Amtssachverständigen angewandten Bewertungsmethode ("Methodik") als nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechend - die Teilbewertungen des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in den Kriterien Fachwissen, Umgang mit Menschen, Denkanforderung und Dimension einer näheren Kritik unterzogen wurde.

Betreffend die vom Amtssachverständigen angewandte Methode der Umrechnung enthält sich die vorliegende Beschwerde jedoch weiterer Kritik: diese "Methodik" sei zwar grundsätzlich fachwidrig, ihre Anwendung oder Nichtanwendung jedoch nicht entscheidungswesentlich. Unter Bedachtnahme darauf, dass die belangte Behörde in der abschließenden Begründung des angefochtenen Bescheides erkennbar die vom Amtssachverständigen angewandte Methode billigte, die Beschwerde dies jedoch als nicht entscheidungswesentlich einstuft und nicht mehr moniert, bedarf dieser Aspekt des Gutachtens des Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keiner weiteren Erörterung mehr.

Betreffend die weiteren, vom Privatgutachter des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren geäußerten Kritikpunkte, nämlich die unrichtige, namentlich zu niedrige Auswertung der Teilwertpunkte in den Kriterien Fachwissen, Umgang mit Menschen, Denkanforderung und Dimension, holte die belangte Behörde, wie bereits dargestellt, eine Stellungnahme des Amtssachverständigen und zur darauf folgenden "Replik" des Beschwerdeführers, wiederum unter Vorlage eines ergänzenden Privatgutachtens legte die belangte Behörde in der abschließenden Begründung des angefochtenen Bescheides (Seiten 91 bis 93 der Bescheidausfertigung) schließlich jene Erwägungen dar, weshalb sie sich in diesen letztlich strittig verbleibenden Bewertungskriterien den Erwägungen und damit den Teilbewertungen des Amtssachverständigen anschloss.

Der Verwaltungsgerichtshof führte etwa im eingangs zitierten Erkenntnis vom 27. April 2003, Zl. 2001/12/0195 = VwSlg. 16.073/A, aus, es handle sich bei der Zuordnung der - nicht als Rechtsbegriffe in den Gesetzeswortlaut (des § 137 BDG 1979) Eingang gefundenen - in Klammer gesetzten Schlagworte, die in einer bestimmten Punktezahl ausgedrückt werden, zu den einzelnen Bewertungskriterien sowohl in einer Richtverwendung als auch eines konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, um eine - auf sachverständiger Ebene zu lösende - Sachfrage und nicht um eine Rechtsfrage. Aufgabe der belangten Behörde im vorliegenden Fall war es daher, sich in der Beantwortung der gegenständlichen Sachfrage in Ansehung einander in einzelnen Kriterien widersprechender Gutachten dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen; sie hatte hiebei die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie dazu veranlassten, von den - an sich gleichwertigen - Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Oktober 1953, Zl. 2241/51 = VwSlg. 3159/A, vom 16. Februar 1952, Zl. 76/51 = VwSlg. 2453/A, sowie vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0166).

Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung, im Rahmen der Klärung einer Sachfrage nach Einholung eines Amtssachverständigen-Gutachtens sowie nach Vorlage eines Privatgutachtens durch den Beamten (jeweils samt Ergänzungen) nachvollziehbar jene Erwägungen aufzuzeigen, die - im Beschwerdefall - letztlich dem Gutachten des Amtssachverständigen den höheren Beweiswert zubilligten, kam die belangte Behörde mit ihren eingangs wiedergegebenen, abschließenden Erwägungen (Seite 91 bis 93 der Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) in genügendem Maß nach. Eine Unschlüssigkeit in diesen Erwägung kann das wiedergegebene Beschwerdevorbringen nicht aufzeigen.

So kann der belangte Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie sich im Hinblick auf die Ausrichtung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers auf den Vollzug gesetzlicher Bestimmungen und nicht auf eine eigenständige juristische (Haupt)Tätigkeit der Beurteilung des Amtssachverständigen anschloss und das vom Beschwerdeführer (zusätzlich zum technischen Wissen) geltend gemachte rechtliche Wissen deshalb nicht als einen Umstand ansah, der für dieses Kriterium gegenüber der Richtverwendung Z 1.10.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 zu einer höheren Bewertung zu führen hatte. Den Ausführungen des Amtssachverständigen, dass den Anforderungen des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers an das technische Wissen wie der RV Z 1.10.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 (nur) das Kalkül "grundlegende spezielle Kenntnisse", nicht jedoch die höhere Bewertung "ausgereifte spezielle Kenntnisse" zuzubilligen ist, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.

Betreffend das Kriterium "Umgang mit Menschen" mag der in der Replik erhobene Einwand zwar zutreffen, dass die im Gutachten des Amtssachverständigen methodisch verwendete Abstufung in "minimal - normal - wichtig - besonders wichtig - unentbehrlich" zwar nicht dem Gesetzeswortlaut des § 137 BDG entnommen werden kann, sehr wohl aber den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, 1577 BlgNR XVIII GP 163 ff (auszugsweise wiedergegeben im zitierten Erkenntnis vom 27. April 2003). Weder die Beschwerde noch die Replik behaupten, dass der (Amts-)Sachverständige eines der in den zitierten ErläutRV genannten Kriterien übergangen hätte oder von diesen abgewichen wäre. Tatsächliche, vom Amtssachverständigen noch nicht berücksichtigte Umstände werden auch in der Replik nicht aufgezeigt.

Betreffend das Kriterium "Denkanforderungen" kann die Erwägung der belangten Behörde, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass auf dem zu bewertenden Arbeitsplatz unter den Gesichtspunkten der Selbstständigkeit und Vielfalt gegenüber den beiden in Rede stehenden Richtverwendungen andere Anforderungen bestünden, die ein höheres Ausmaß an Denkanforderungen hervorriefen, ebenfalls nicht als unschlüssig und damit als rechtswidrig erkannt werden.

Gleiches gilt schließlich für das Kriterium "Dimension", bei dem selbst die vom Privatgutachter ins Treffen geführten Wert- bzw. Messgrößen (20 Mio. EUR, 1000 servicierte Stellen im Sinne von Organisationseinheiten) - unter Anwendung der von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Bewertungsmethode - zu keinem anderen, nämlich für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen konnten, wie die Stellungnahme des Amtssachverständigen darlegte.

Aus den dargelegten Gründen war die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 10. März 2009

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