Normen
AVG §1
AWG 2002 §38 Abs1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art15 Abs1
NatSchG Slbg 1999 §25 Abs3
ROG Slbg 2009 §11 Abs1
ROG Slbg 2009 §15
ROG Slbg 2009 §15 Abs1
ROG Slbg 2009 §15 Abs4
ROG Slbg 2009 §23 Abs3
ROG Slbg 2009 §5a Abs3 Z2
ROG Slbg 2009 §8 Abs1
UVPG 2000 §3 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070067.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit Schreiben vom 14. April 2017 beantragte die Revisionswerberin bei der belangten Behörde die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Baurestmassenaufbereitungsanlage an einem näher genannten Standort nach § 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002).
2 1.2. Mit Bescheid vom 21. April 2020 stellte die belangte Behörde gemäß § 15 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) iVm § 38 Abs. 1 AWG 2002 fest, dass für dieses Vorhaben vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes keine Raumverträglichkeit gegeben sei, und wies den Antrag auf Errichtung und Betrieb einer Baurestmassenaufbereitungsanlage ab. Weiters wies sie Einwendungen zweier Einschreiter als unzulässig zurück und verpflichtete die Revisionswerberin zur Zahlung näher bestimmter Verfahrenskosten.
3 Sie begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorhaben im Widerspruch zum Räumlichen Entwicklungskonzept (REK) der Standortgemeinde stehe und auch kein überörtliches Interesse an der Errichtung der beantragten Baurestmassenaufbereitungsanlage am vorgesehenen Standort bestehe.
4 1.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Juni 2021 hat das Verwaltungsgericht die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.
5 Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes bestehe das Vorhaben in der Errichtung und dem Betrieb einer Baurestmassen-Aufbereitung südlich einer bestehenden (temporären) Bodenaushubdeponie. Die betroffenen Flächen seien im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als „Grünland/ländliche Gebiete“ gewidmet.
6 In der geplanten Anlage sollten jährlich mehr als 100 Stunden pro Jahr und durchschnittlich rund 50.000 t an mineralischen Baurestmassen in der Brecheranlage verarbeitet werden. Diese mineralischen Baurestmassen würden auf einer Zwischenlagerfläche gehaldet. Das Projekt sehe vor, dass auf einer Fläche von rund 1,8 ha das Gelände so umgestaltet werde, dass auf der in Hanglage gelegenen Wiese ein rund 1,15 ha großes und auf zwei Ebenen aufgeteiltes Areal befestigt werde, auf ca. 0,55 ha im Umfeld begrünt und an den Außenseiten bepflanzte Böschungen entstünden und die restliche Fläche von ca. 0,1 ha als asphaltierte Zufahrt genutzt werde. Zwischen den beiden Ebenen (Anlieferplanung und Hauptplanung) werde eine 7 m hohe Steinschlichtung aus Wasserbausteinen mit einer Neigung von 70 bis 85° errichtet. Eine mit Asphaltgranulat befestigte Auffahrtsrampe verbinde die beiden Ebenen entlang der nordwestlichen Begrenzung. Durch den Geländeverlauf ergäben sich an der Süd‑ und Westseite bis zu 7 m hohe Einschnittsböschungen, die mit einer Neigung von 2:3 ausgeführt würden. Projektbestandteil seien auch eine Reihe näher dargestellter Schutzwälle und Bepflanzungen mit Sichtschutzfunktion als eingriffsmindernde Maßnahmen. Für den Baurestmassenaufbereitungsbetrieb seien keine baulichen Einrichtungen geplant, die Aufbereitung der Materialien erfolge mehrmals pro Jahr mit einer mobilen Aufbereitungsanlage, die wiederkehrend am Standort zum Einsatz komme.
7 Das Verwaltungsgericht traf weiters ausführliche Feststellungen zum Inhalt einer Reihe von Instrumentarien der Raumordnung, nämlich zum Landesentwicklungsprogramm, dem Sachprogramm Standortentwicklung für Wohnen und Arbeiten im Zentralraum, dem Regionalprogramm Stadt Salzburg und Umgebungsgemeinden sowie dem Räumlichen Entwicklungskonzept (REK) der Standortgemeinde.
8 Demnach liege die vom Projekt beanspruchte Fläche im Siedlungsbereich III.5 des REK. Dazu seien im Abschnitt 5.1 „Analyse zu Siedlung und Freiraum“ folgende Festlegungen getroffen worden: „Die umgebenen weitläufigen Freilandflächen werden landwirtschaftlich genutzt und sind Teil einer optisch störungsfreien Kulturlandschaft, die sich, begrenzt von B.‑ und K.‑Bach (samt dichter Uferbegrünung) bis zur Autobahn erstreckt.“ (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof). Im Abschnitt 5.3 „Ziele und Maßnahmen zum Siedlungs- und Freiraum“ werde unter Spiegelstrich 4 das „Freihalten der umgebenden weitläufigen Grünlandflächen vor visuellen Belastungen, Erhaltung der wertvollen landwirtschaftlichen Flächen in diesem Bereich“ festgelegt.
9 Der Planteil des REK korrespondiere im gegenständlichen Bereich mit den Festlegungen und Bezeichnungen des Textteiles. Im Planteil seien die Projektflächen laut Legende als „Freiflächen mit besonderer Wertigkeit für das Ortsbild“ gekennzeichnet.
10 Zum Landschaftsbild stellte das Verwaltungsgericht fest, dass sich das Projektgebiet in einer traditionellen naturnahen Kulturlandschaft befinde. Wesentliche Landschaftselemente in diesem Landschaftsraum seien Wiesenflächen, Wälder, Hecken und Feldgehölze sowie landwirtschaftliche Gehöfte mit Nebengebäuden. Diese Elemente verliehen der Landschaft ihr optisches Gepräge. Dazu kämen noch Elemente überprägter Kulturlandschaften wie Siedlungsansätze, Straßen, zwei Starkstromleitungen sowie die erdoffenen Flächen einer Bodenaushubdeponie. Kleinräumig trete als Vorbelastung auch eine Biogasanlage mit Kleinwindrad in Erscheinung. Trotz der genannten Vorbelastungen sei das dominante Bild eine von auffälligen Störungen weitgehend freie, hügelige, durch Wiesen und Wälder reichlich gegliederte naturnahe Kulturlandschaft.
11 Aus den nahegelegenen Siedlungen sei aufgrund der Geländemorphologie und der bestehenden Wälder keine Einsehbarkeit in die Projektfläche gegeben. In bewohnten bzw. über öffentliche Wege besuchbaren Punkten bestünden Sichtbeziehungen nur vereinzelt. Es bestehe auch keine Einsehbarkeit in das Projektgebiet aus einem höher gelegenen Punkt (außer von der Luft).
12 Die beantragte Baurestmassenaufbereitungsanlage verändere das Landschaftsbild aus der Luft und der unmittelbaren Umgebung betrachtet, weil in der derzeit noch überwiegenden naturnahen traditionellen Kulturlandschaft eine 1,15 ha große gewerblich wirkende Betriebsfläche geschaffen werde. Die befestigten Betriebsflächen mit den Materialhaufen sowie den zur Behandlung erforderlichen Gerätschaften (mobile Aufbereitungsanlage, Hydraulikbagger und Radlader) fügten sich aus der Luft und der unmittelbaren Umgebung betrachtet nicht harmonisch in das bestehende Landschaftsbild ein. Es sei daher von einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen.
13 Zum Charakter der Landschaft stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Landschaft im Projektraum durch eine land- und forstwirtschaftlich genutzte, aber dennoch strukturreiche Kulturlandschaft mit einer Wechselfolge zwischen Wald und Wirtschaftswiesen sowie einzelnen Streusiedlungen und Ortschaften geprägt werde. Zahlreiche naturnahe Landschaftsbestandteile wie Waldrandbereiche, Feldgehölze und Feuchtstellen mit Stillgewässern prägten das Landschaftsbild im Umfeld des Projektgebietes. Menschliche Beeinträchtigungen mit besonderen Gepräge bestünden durch die Schüttflächen der nördlich angrenzenden Bodenaushubdeponie, Ansätze von Zersiedlung im weiteren Umfeld sowie die linearen Strukturen von zwei Starkstromleitungen westlich des Projektgebietes. Derzeit stärkste Überprägung sei durch die Bodenaushubdeponie und das im Rahmen der Bodenaushubdeponie miterrichtete Zwischenlager für Bodenaushub gegeben. Diese Deponie sei aber auf 20 Jahre befristet bewilligt, nach ihrer Stilllegung werde auf diesen Flächen eine Kulturlandschaft mit Wiesenflächen vorherrschen. Trotz der Vorbelastung könne im gegenständlichen Gebiet von einer traditionellen naturnahen Kulturlandschaft ausgegangen werden.
14 Die beantragte Baurestmassenaufbereitungsanlage mit befestigten Flächen von rund 1,15 ha, den dort befindlichen Materialhalden und den damit verbundenen Infrastrukturen (z.B. Container, mobile Aufbereitungsanlage, Baumaschinen) bildeten einen starken Kontrast zu den bisher maßgeblichen, naturnahen Landschaftsbestandteilen des Projektraumes. Aus einem bis vor kurzem begrünten rein landwirtschaftlich genutzten Feldweg werde eine asphaltierte Betriebszufahrt mitten im Grünland. Die Baurestmassenaufbereitungsanlage als gewerblicher Betrieb verändere den Charakter der Landschaft der bisherigen naturnahen Kulturlandschaft dauerhaft in Richtung gewerblich überprägte Siedlungslandschaft. Eine naturnahe Bewirtschaftung des Landschaftsraumes werde dadurch verändert und gestört und daher der Charakter der Landschaft beeinträchtigt. Es komme zu einer wesentlichen Änderung und Störung der bisherigen naturnahen Bewirtschaftung des Landschaftsraumes.
15 Schließlich traf das Verwaltungsgericht unter der Überschrift „abfallrechtliches/öffentliches Interesse“ noch nähere Feststellungen zu den bestehenden Kapazitäten für die Baurestmassenaufbereitung im Bundesland Salzburg und deren räumliche Verteilung. Demnach sei in Zusammenschau mit den tatsächlich übergebenen Mengen weder in Salzburg noch in Österreich von einem Mangel an Aufbereitungskapazitäten auszugeben. In Salzburg stünden einer übergebenen Menge an Baurestmassen von 815.000 t im Jahr 2017 eine installierte Kapazität von ca. 950.000 t/a stationär und ca. 600.000 t/a mobil gegenüber. Im Bundesland Salzburg bestehe daher kein Kapazitätsengpass für die Behandlung von Baurestmassen.
16 Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, dass die Feststellungen zu den raumordnungsrechtlichen Grundlagen auf den schlüssigen gutachterlichen Ausführungen der von der Behörde und dem Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen für Raumordnung basierten. Die Ausführungen zum Landschaftsbild und zum Charakter der Landschaft ergäben sich sowohl aus dem Gutachten des vom Verwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz als auch einem von der Revisionswerberin vorgelegten Privatgutachten.
17 Die Privatgutachten der Revisionswerberin kämen zwar zum Ergebnis, dass das Vorhaben bei Einhaltung der in den Projektunterlagen angeführten eingriffsmildernden Maßnahmen keine bzw. keine erheblichen Auswirkungen auf den Landschaftscharakter und auf das Landschaftsbild zeigten und nicht zu den Entwicklungsprogrammen oder zu den Festlegungen im REK im Widerspruch stünden. Dabei folge das Verwaltungsgericht der Einschätzung, dass das Vorhaben aus der Ferne nicht signifikant bzw. besonders auffällig in Erscheinung trete, jedoch sei vom gerichtlichen Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden, dass sehr wohl eine Einsichtigkeit aus der Nähe gegeben sei und das Vorhaben den Charakter der Landschaft verändere. Die Kulturlandschaft im gegebenen Projektgebiet wäre durch das Vorhaben gestört und aufgrund der Ummodellierung der Landschaft, Einsehbarkeit aus der Nähe und aus der Luft liege jedenfalls eine visuelle Belastung vor. Die eingriffsmildernden Maßnahmen mögen zwar teilweise die optische Störung reduzieren, jedoch werde die vorherrschende Landschaftsstruktur verändert und daher eine landschaftsfremde Fläche gestaltet.
18 Hinsichtlich der in den Privatgutachten verwendeten Begrifflichkeiten der „Maßgeblichkeit“, „Wesentlichkeit“ und „Erheblichkeit“ werde angemerkt, dass es nicht zu beurteilen gelte, wie „maßgeblich“, „wesentlich“ oder „erheblich“ die visuelle Beeinträchtigung sei, sondern es vielmehr festzustellen sei, ob das Vorhaben in Übereinstimmung mit den raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen als raumverträglich beurteilt werden könne.
19 Durch die Ausführungen im Rahmen der Feststellungen habe dargelegt werden können, dass das Projektgebiet als charakteristische Kulturlandschaft zu bezeichnen sei und durch das Vorhaben jedenfalls mit einer visuellen Belastung dieser Landschaft zu rechnen sei. Ein Widerspruch zum REK der Standortgemeinde sei daher evident. Dies decke sich mit den Ausführungen der raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen im Behördenverfahren.
20 Im Rahmen seiner rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht aus, dass auf Grund der Verfahrens‑ und Entscheidungskonzentration gemäß § 38 AWG 2002 unter anderem das Raumordnungsrecht ‑ beschränkt auf etwaige dort vorgesehene Genehmigungs‑ oder Untersagungstatbestände ‑ mitanzuwenden sei. Nach § 15 Abs. 1 ROG 2009 sei die Verwendung von Flächen für genehmigungspflichtige ortsfeste Anlagen zur Behandlung von gefährlichen oder überwiegend nicht gefährlichen Abfällen gemäß dem AWG 2002 vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes nur zulässig, wenn die Landesregierung die Raumverträglichkeit des Vorhabens mit Bescheid festgestellt habe. Das Projekt falle unter keine der Ausnahmen nach § 15 Abs. 2 ROG 2009. Die Raumverträglichkeit sei daher Projektgenehmigungstatbestand und somit als „hartes Kriterium“ im Verfahren nach § 38 Abs. l AWG 2002 zu werten.
21 Nach § 23 Abs. 3 ROG 2009 binde das REK die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungen, begründe aber keine Rechte Dritter. Das REK sei aber auch Maßstab für Individualverfahren (wie dem gegenständlichen), welche tatbestandlich an die Planungsabsicht der Gemeinde anknüpften.
22 Dem Vorhaben könne auf Grund der bestehenden Widersprüche zum REK keine Raumverträglichkeit attestiert werden. Aus der Zusammenschau der genannten Raumordnungsinstrumente ergebe sich unweigerlich, dass die Projektfläche vor visuellen Belastungen freizuhalten sei und der Erhaltung der charakteristischen Kulturlandschaft der Vorrang gegenüber anderweitigen Planungen eingeräumt sei. Aus den Gutachten der Amtssachverständigen ergebe sich, dass das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft führe und es somit zu einer visuellen Belastung komme.
23 Es sei der Revisionswerberin zwar dahingehend recht zu geben, dass das Vorhaben von unterschiedlichen Standpunkten aus der Entfernung kaum wahrnehmbar sei, jedoch sei für eine mögliche Beeinträchtigung nicht bloß die Sichtbarkeit aus der Entfernung relevant, weil das Landschaftsbild nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der optische Eindruck einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und aus der Luft sei. Zudem sei davon auszugehen, dass durch die Ummodellierung der Landschaft (Einplanierung der Fläche für die Baurestmassenanlage samt Herstellung von Sichtschutzwällen) eine unnatürliche Landschaftsstruktur geschaffen werde, welche im scharfen Kontrast zur charakteristischen Kulturlandschaft stehe.
24 Das beantragte Vorhaben stehe nicht nur im Widerspruch zum REK der Standortgemeinde, sondern auch zum Regionalprogramm Salzburg Stadt und Umgebungsgemeinden, da die betreffende Grundparzelle darin mit einer Freihaltungsfunktion belegt sei.
25 Der belangten Behörde werde in ihrer Ansicht gefolgt, dass die von der Revisionswerberin relevierte „Unklarheit“ der Anwendung der textlichen Beschreibung des Ortsteilkonzeptes für das Siedlungsgebiet III.5 auf die gegenständliche Fläche (die Projektfläche liege nicht zwischen B.‑ und K.‑Bach) dahingehend zu verstehen ist, dass sämtliche Flächen südlich der Autobahn mit der Maßnahme „Freihalten der umgebenen weitläufigen Grünlandflächen vor visuellen Belastungen, Erhaltung der wertvollen landwirtschaftlichen Flächen in diesem Bereich“ belegt seien. Im Planteil des REK könnten jedenfalls auch textliche Festlegungen nicht nur aus dem Ortsteilkonzept, sondern auch aus dem Teil I des REK zugeordnet werden (unter anderem das Ziel „Schutz des Landschaftsbildes vor visueller Belastung und weiterer Zersiedlungstendenzen“ unter Kapitel 11.8 „Ziele und Maßnahmen zum Naturraum und Umwelt“; sowie das Ziel „Vermeidung von weiterer Zersiedelung des Landschaftsraums“ unter Kapitel IV.6 „Ortsbild“).
26 Die Revisionswerberin habe zur Kennzeichnung „freie Fläche mit besonderer Wertigkeit für das Ortsbild“ ausgeführt, dass die Projektfläche von den Ortschaften aus nicht einsehbar und mangels Sichtbarkeit somit der vom Ortsbild geforderte „charakteristische Ausblick auf Ausschnitte der umgebenden Landschaft“ nicht erfüllt sei. Zudem würde als Ortsbild die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles verstanden, gleichgültig, ob nun eine Betrachtung von innen oder von einem Standpunkt außerhalb des Ortes erfolge. Dazu sei ihr beizupflichten, dass die gegenständliche Projektfläche nicht Teil des Ortsbildes im Sinn des Landesentwicklungsplanes oder der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Begriffsbedeutung sei. Dies sei aber nicht erforderlich. Das Verwaltungsgericht interpretiere den Willen des REK dahingehend, dass die Freiflächen die Ortsbilder eingrenzten und damit den Charakter des Ortsbildes unterstrichen. Für das Verwaltungsgericht ergebe sich aus dem REK eindeutig, dass die bestehende Kulturlandschaft der Projektfläche beibehalten werden solle. Aus diesem Grund erscheine die Argumentation der belangten Behörde dahingehend, dass funktionswidrige Bebauungen bzw. Nutzungen der Flächen zu einer visuellen Belastung und Zersiedelung führten, jedenfalls richtig. Auch wenn die gegenständliche landwirtschaftliche Fläche keine hohe Bodenbonität aufweise, könne ihr ein landwirtschaftlicher Nutzen nicht komplett abgesprochen werden. Es erscheine lebensnah, dass die zusammenhängende Grünfläche Teil der Kulturlandschaft und aus landwirtschaftlicher Sicht erhaltenswert sei, weil diese eine Grünlandbewirtschaftung sichere und nicht inselartig durch eine landschaftsfremde Nutzung gestört werde. Diese Ansicht decke sich auch mit dem „Freihalten der umgebenden weitläufigen Grünlandflächen vor visuellen Belastungen“. Es bestehe für das Verwaltungsgericht kein Zweifel, dass die Fläche der Sicherung der charakteristischen Kulturlandschaft diene und den Charakter der Landschaft definiere.
27 Aufgrund des Widerspruchs zum REK der Standortgemeinde sei gemäß § 15 Abs. 4 ROG 2009 noch zu prüfen, ob überörtliche Interessen an der Errichtung der Anlage überwögen. Dazu sei das Gutachten einer abfallwirtschaftlichen und technischen Amtssachverständigen eingeholt worden, das zum Ergebnis gekommen sei, dass die vorhandenen Kapazitäten mehr als ausreichten. Auch das Verwaltungsgericht könne kein überörtliches Interesse an der beantragten Anlage erkennen. Es müsste sich dabei jedenfalls um wichtige überörtliche Interessen an der Errichtung der Anlage handeln, um ein Überwiegen zu bewirken. Mögliche Einsparungen an Transportkosten und Zeitaufwand mögen ein gewichtiges Interesse Einzelner darstellen, ein überörtliches Interesse könne aber hier jedenfalls nicht erkannt werden. Auch andere von der Revisionswerberin angeführte Interessen wie die Wirtschaftlichkeit der Anlage, der Wettbewerb mit bereits bestehenden Anlagen und die daraus resultierende angemessene Preisgestaltung gegenüber dem Endkunden sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht geeignet, ein überörtliches Interesse darzustellen. Die weiteren Ausführungen seitens der Revisionswerberin zu überörtlichen Interessen am Recycling, kurzen Verkehrswegen und Klimaschonung seien aufgrund des Gutachtens der Amtssachverständigen zu entkräften, da diese attestiert habe, dass im Bundesland Salzburg eine ausreichende Versorgung gewährleistet sei. Diesem Gutachten sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet worden. In Anbetracht dessen würden die überörtlichen Interessen an der Errichtung der Anlage die Beeinträchtigung der Interessen der (örtlichen) Raumordnung nicht überwiegen.
28 1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich zu ihrer Zulässigkeit auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 ROG 2009 sowie auf ein Abweichen von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt.
29 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
30 2.2. Aus der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision ergibt sich nicht, dass diese von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhinge:
31 2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten:
„Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen
§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.
...
Konzentration und Zuständigkeit
§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften ‑ mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren ‑ anzuwenden, die im Bereich des Gas‑, Elektrizitätswirtschafts‑, Landesstraßen‑, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.
...
(6) Zuständige Behörde für diesen Abschnitt dieses Bundesgesetzes ist der Landeshauptmann, sofern Abs. 7 nicht anderes bestimmt. ...“
32 Die maßgeblichen Bestimmungen des ROG 2009 lauten:
„Entwicklungsprogramme
§ 8. (1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Entwicklungsprogramme für verbindlich zu erklären, die für das gesamte Land oder Landesteile als Landesentwicklungsprogramm oder für einzelne Planungsregionen als Regionalprogramme Geltung haben. Die Entwicklungsprogramme bestehen aus dem Wortlaut und der allenfalls erforderlichen planlichen Darstellung.
...
Wirkung von Entwicklungsprogrammen und regionalen Entwicklungskonzepten
§ 11. (1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen gesetzt werden.
...
Raumverträglichkeitsprüfung für Abfallbehandlungsanlagen
§ 15. (1) Die Verwendung von Flächen für genehmigungspflichtige ortsfeste Anlagen zur Behandlung von gefährlichen oder überwiegend nicht gefährlichen Abfällen gemäß dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 ist vom Standpunkt der überörtlichen Raumplanung des Landes nur zulässig, wenn die Landesregierung die Raumverträglichkeit des Vorhabens mit Bescheid festgestellt hat.
(2) Eine Feststellung gemäß Abs 1 ist nicht erforderlich für:
1. Flächen, die im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiete, Industriegebiete oder als entsprechende Sonderfläche ausgewiesen sind;
2. gemäß § 16 Abs 1 des Salzburger Abfallwirtschaftsgesetzes 1998 festgesetzte Standorträume;
3. öffentlich zugängliche Altstoffsammelzentren für Siedlungsabfälle;
4. öffentlich zugängliche Sammelstellen für Problemstoffe;
5. Deponien;
6. Anlagen zur biologischen Verwertung biogener Abfälle.
(3) Der Projektwerber hat seinem Antrag alle zur Beurteilung der Raumverträglichkeit des Projekts erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(4) Die Raumverträglichkeit der Anlage ist nicht gegeben, wenn das Vorhaben zu Entwicklungsprogrammen oder, ohne dass überörtliche Interessen an der Errichtung der Anlage überwiegen, zu Festlegungen in den Räumlichen Entwicklungskonzepten im Widerspruch steht.
...
Aufgabe und Wirkung des Räumlichen Entwicklungskonzepts
§ 23. (1) Als Grundlage für die Entwicklung der Gemeinde, im Besonderen für die Flächenwidmungsplanung und Bebauungsplanung, hat die Gemeinde ein Räumliches Entwicklungskonzept (REK) zu erstellen.
(2) Das Räumliche Entwicklungskonzept besteht aus einem Textteil (räumliche Entwicklungsziele und ‑maßnahmen) und einer planlichen Darstellung (Entwicklungsplan) mit dem erforderlichen Wortlaut.
(3) Das Räumliche Entwicklungskonzept bindet die Gemeinde im Rahmen ihrer Planungen, begründet aber keine Rechte Dritter.
...
Verfahren für die Neuaufstellung und Änderung von Plänen der örtlichen Raumplanung
§ 65. ...
(6) Die Gemeindevertretung beschließt das Räumliche Entwicklungskonzept, den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan. ...
...
(8) Als Verordnung nach den gemeinderechtlichen Vorschriften sind kundzumachen:
1. der beschlossene Flächenwidmungsplan nach Vorliegen der Genehmigung (Kenntnisnahme) der Landesregierung;
2. der beschlossene Bebauungsplan.
Die Verordnungen treten mit dem auf den Beginn der Kundmachung folgenden Tag, in der Stadt Salzburg nach Maßgabe des § 19 Abs 5 des Salzburger Stadtrechts 1966 in Kraft.“
33 2.4.1. Vorauszuschicken ist, dass die Revision entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen nicht schon allein deshalb zulässig ist, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Raumverträglichkeitsprüfungen, insbesondere im Zusammenhang mit Verfahren nach dem AWG 2002, vorliegt. Mit dem Hinweis allein, dass es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer konkreten Bestimmung gibt, wird nämlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan (vgl. VwGH 25.6.2019, Ra 2019/05/0092, mwN). Erforderlich ist dafür vielmehr die Formulierung einer konkreten Rechtsfrage unter Bezugnahme auf den vorliegenden Fall, zu der es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
34 Die Revisionswerberin stellt in diesem Zusammenhang jedoch zunächst über weite Strecken lediglich die gesetzlichen Grundlagen, den Verfahrensgang und Erwägungen des Verwaltungsgerichtes dar, ohne diesbezüglich eine Rechtsfrage zu formulieren.
35 In der Folge führt sie jedoch aus, dass sich die Frage stelle, ob trotz Widersprüchen zwischen einem aktuellen, im abfallwirtschaftlichen Verfahren eingeholten Fachgutachten und dem REK bzw. Regionalprogramm dem REK bzw. Regionalprogramm der Vorzug zu geben sei und lediglich die Übereinstimmung einer abfallwirtschaftlichen Behandlungsanlage mit dem REK bzw. Regionalprogramm zu prüfen sei, obwohl diese einen nicht mehr aktuellen Stand aufwiesen.
36 Damit bezieht sich die Revision auf ihr Vorbringen, dass es sich laut dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen bei der vom Projekt umfassten Fläche um einen eher geringwertigen Boden im Kleinproduktionsgebiet und um eine nicht besonders gut bewirtschaftbare zusammenhängende Fläche in landwirtschaftlicher Gunstlage handle. Der Produktionswert der Fläche sei gering, der Flächenentzug umfasse lediglich 1,5 ha minderwertiges Grünland. Auswirkungen des Projektes auf das Schutzgut Boden seien daher lediglich gering. Widersprüche zu Festlegungen im REK der Standortgemeinde seien für den agrarfachlichen Sachverständigen nicht ableitbar. Nach Ansicht der Revisionswerberin liege darin (näher begründet) ein Widerspruch zur Qualifikation der betreffenden Fläche im Regionalplan Stadt Salzburg und Umgebungsgemeinden als „landwirtschaftliche Eignungsfläche“, sodass auch das festgelegte Ziel der „Erhaltung hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen für eine dauerhafte landwirtschaftliche Nutzung sowie der Sicherung der charakteristischen Kulturlandschaft der Region“ auf das Projektareal nicht zutreffe.
37 Dazu ist die Revisionswerberin darauf zu verweisen, dass die Raumverträglichkeit nicht aufgrund des Vorliegens einer „landwirtschaftlichen Eignungsfläche“, sondern tragend mit dem Widerspruch zur Festlegung „Freihalten der umgebenden weitläufigen Grünlandflächen vor visuellen Belastungen“ und „Freiflächen mit besonderer Wertigkeit für das Ortsbild“ im REK begründet wurde. Auf den behaupteten Widerspruch des Regionalprogramms oder des REK zum Gutachten des agrarfachlichen Amtssachverständigen in der Frage der Bodengüte (und wie im Falle eines solchen Widerspruchs vorzugehen wäre), kommt es damit im vorliegenden Fall nicht an, sodass die Revision davon nicht abhängt.
38 2.4.2. Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Hinblick auf § 15 Abs. 4 ROG 2009, wonach trotz Widersprüchen zu einem REK bei Überwiegen überörtlicher Interessen an der Errichtung der Anlage eine Raumverträglichkeit vorliege, weiters vor, dass sich die Frage stelle, ob der Landesgesetzgeber bewusst den Begriff des „überörtlichen Interesses“ gewählt habe oder darunter ein „öffentliches Interesse“, wie dieses z.B. im Salzburger Naturschutzgesetz zu finden sei, verstehe. Nach Ansicht der Revisionswerberin könne dies nur im Sinne eines „öffentlichen Interesses“ verstanden werden.
39 Dieses Vorbringen ist insofern unverständlich, als das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gerade die Einbeziehung privater Interessen (wie die Einsparung von Transportkosten etc.) ausdrücklich abgelehnt und ohnehin ausschließlich öffentliche Interessen (insbesondere an ausreichenden Kapazitäten im Bundesland für die Aufbereitung von Baurestmassen) als überörtliche Interessen berücksichtigt hat. Mit der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage im Sinne der Revisionswerberin wäre für sie daher nichts zu gewinnen.
40 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen aber dahingehend zu verstehen ist, dass das Verwaltungsgericht andere öffentliche Interessen nicht ausreichend berücksichtigt hätte, bringt die Revision diesbezüglich lediglich vor, dass „in Österreich in der Baubranche Recycling und Kreislaufwirtschaft nur spärlich angewendet werden und jedenfalls ein öffentliches Interesse (Vermeidung von CO2-Emissionen und Ressourcenschonung) an einer Baurestmassenaufbereitungsanlage besteht“. Diesem Vorbringen hat jedoch schon das Verwaltungsgericht entgegengehalten, dass es das Gutachten der Amtssachverständigen, wonach im Bundesland bereits ausreichende Kapazitäten (auch mit entsprechend örtlicher Verteilung) für Baurestmassenaufbereitung bestünden, nicht erschüttern könne. Dass die diesbezügliche Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes unvertretbar wäre, zeigt die Revision nicht auf (vgl. zum diesbezüglichen Beurteilungsmaßstab im Revisionsverfahren etwa VwGH 23.7.2018, Ra 2016/07/0080, mwN).
41 2.4.3. Als weitere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wirft die Zulässigkeitsbegründung die Frage auf, ob die Beurteilung, ob und wie stark eine Maßnahme beeinträchtigende bzw. visuell belastende Auswirkungen auf das Landschaftsbild hat („Eingriffsintensität“), in naturschutzrechtlichen Angelegenheiten und/oder UVP‑Verfahren anders vorzunehmen sei als in Raumverträglichkeitsverfahren nach dem (Salzburger) Raumordnungsrecht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes normiere das ROG 2009 nämlich keine Erheblichkeitsschwelle. Es übersehe dabei aber, dass selbst in diesem Gesetz (nämlich in § 5a ROG 2009) bei Umweltprüfungen „erhebliche Umweltauswirkungen“ zu beurteilen seien, wie sich aus näher dargestellten Arbeitsbehelfen der zuständigen Abteilung der Salzburger Landesregierung ergebe.
42 Im Rahmen einer Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 ROG 2009 ist jedoch nicht das Vorliegen einer Beeinträchtigung (etwa des Landschaftsbildes) oder einer Umweltauswirkung an sich zu klären, sondern nach Abs. 4 leg. cit. das Bestehen eines Widerspruchs zu bestimmten raumordnungsrechtlichen Instrumenten und den darin getroffenen Festlegungen (hier etwa zur Festlegung „Freihalten der umgebenden weitläufigen Grünlandflächen vor visuellen Belastungen“), sodass schon deshalb die jeweiligen Beurteilungsmaßstäbe nicht vergleichbar sind.
43 Anders als § 15 ROG 2009 stellen die von der Revisionswerberin angeführten gesetzlichen Regelungen auch jeweils ausdrücklich darauf ab, ob das Vorhaben das Landschaftsbild, den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft, oder deren Wert für die Erholung erheblich beeinträchtigt (§ 25 Abs. 3 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 für nach dieser Bestimmung bewilligungspflichtige Maßnahmen), erhebliche Umweltauswirkungen ausgeschlossen werden können (§ 5a Abs. 3 Z 2 ROG 2009 für den Entfall einer Umweltprüfung), oder mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (§ 3 Abs. 2 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 für die Einzelfallprüfung auf UVP-Pflicht). Auch deshalb kann das jeweilige Begriffsverständnis nicht unmittelbar auf die Prüfung auf Widersprüche im Sinne des § 15 Abs. 4 ROG 2009 übertragen werden.
44 Letztlich führt die Revisionswerberin aber im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung auch nicht aus, aus welchen Gründen ihr Vorhaben eine wie auch immer zu bestimmende Erheblichkeitsschwelle betreffend den Widerspruch zu den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Festlegungen des REK nicht überschreite. Sie legt damit nicht konkret auf den vorliegenden Fall bezogen dar, inwiefern die Revision von der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage abhängt.
45 2.4.4. Weiters bringt die Revision auch eine Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die darin liegen soll, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes bei der Beurteilung der visuellen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes „die einzelnen Stufen der Eingriffsintensität nicht erheblich“ seien.
46 Jedoch lässt sich schon aufgrund der soeben dargestellten Unterschiede zwischen den ausdrücklich normierten Beurteilungsmaßstäben in den verschiedenen Rechtsgebieten und/oder Verfahrensarten anhand der von der Revision genannten Entscheidungen (VwGH 27.2.1995, 94/10/0176, zum Tiroler Naturschutzgesetz 1991, VwGH 20.12.1999, 99/10/0204, zum Niederösterreichischen Naturschutzgesetz 1977 und VwGH 21.3.2014, 2011/06/0201, zur weiteren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine Lückenschließung gemäß der Übergangsbestimmung des § 45 Abs. 16 Z 2 Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 im Rahmen der aufsichtsbehördlichen Prüfung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes) keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen. Es muss daher auch nicht weiter darauf eingegangen werden, dass sich aus den in der Revision dazu zitierten Rechtssätzen auch nicht die einheitliche Maßgeblichkeit einer bestimmten Eingriffsintensität ergibt.
47 2.4.5. Als weitere Rechtsfrage führt die Revision an, ob raumordnerisch planende Tätigkeiten der Länder und Gemeinden in Kompetenzen des Bundes (Art. 10 Z 12 B‑VG) eingreifen und dadurch nach dem AWG 2002 bewilligungspflichtige Behandlungsanlagen „verhindern könnten“. Die Regelung des § 15 Abs. 1 ROG 2009 sei nach Ansicht der Revisionswerberin nicht von der Landeskompetenz nach Art. 15 B‑VG gedeckt. Aus der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 23.6.1954, K II-2/54, VfSlg. 2674) ergebe sich, dass bestimmte planerische Maßnahmen nicht in die Zuständigkeit der Länder fielen, so im vorliegenden Fall die Festlegung, wo Abfallbehandlungsanlagen nach den AWG 2002 zu errichten seien.
48 Damit behauptet die Revision eine Verfassungswidrigkeit der präjudiziellen Bestimmung des § 15 ROG 2009 (und regt dementsprechend auch die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 140 B‑VG an). Jedoch kann die Zulässigkeit einer Revision nicht mit der Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer generellen Norm begründet werden (vgl. VwGH 30.1.2023, Ra 2022/07/0014, mwN). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Regelung von Abfallbehandlungsanlagen im Rahmen der Raumordnung der Länder (vgl. VfGH 7.3.1995, B 1363/93, VfSlg. 14.070) ist für den Verwaltungsgerichtshof auf Basis des bloß allgemein gehaltenen Revisionsvorbringens auch keine Veranlassung für die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags zu sehen.
49 2.4.6. Weiters stellt die Revision zu ihrer Zulässigkeit die Frage nach dem Adressatenkreis und der Bindungswirkung von REK und Regionalprogrammen vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 3 ROG 2009, also ob diese nur Wirkungen für die Gemeinden und Regionalverbänden selbst entfalten, oder aber auch für die in mittelbarer Bundesverwaltung tätigen Behörden, die diese Raumordnungsinstrumente vollziehen müssten, und damit letztendlich auch für Konsenswerber in Verfahren nach dem AWG 2002 und Grundstückseigentümer, in deren Eigentumsrecht damit eingegriffen werde.
50 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt dann, wenn die Rechtslage eindeutig ist, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 26.3.2021, Ro 2020/03/0004, und 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, je mwN).
51 Ein solcher Fall liegt hier vor: Nach der klaren Bestimmung des § 15 Abs. 4 ROG 2009 ist eine Raumverträglichkeit nicht gegeben ‑ und damit eine positive Feststellung nach Abs. 1 zu versagen ‑, wenn das Vorhaben zu Entwicklungsprogrammen (nach § 8 Abs. 1 ROG 2009 sind das für verbindlich erklärte Landesentwicklungsprogramme und Regionalprogramme) oder ‑ bei Fehlen überwiegender überörtliche Interessen ‑ zu Festlegungen in den REK im Widerspruch steht.
52 Indem der Landesgesetzgeber die genannten Raumordnungsinstrumente zum Maßstab für eine Raumverträglichkeitsprüfung macht, verleiht er ihnen insoweit gegenüber den vollziehenden Behörden und den Rechtsunterworfenen Verbindlichkeit. Dabei ist der Landeshauptmann von Salzburg in diesem Zusammenhang nach der Verfassungsbestimmung des § 38 Abs. 1 AWG 2002 als Organ der Landesvollziehung tätig. Soweit man in einer solchen Verbindlichkeit überhaupt einen Widerspruch zu § 11 Abs. 1 ROG 2009 über die Wirkung von Entwicklungsprogrammen bzw. zu § 23 Abs. 3 ROG 2009 über die Wirkung von REK erblicken kann, stellt § 15 Abs. 4 ROG 2009 eine sachlich auf Raumverträglichkeitsprüfungen nach dieser Bestimmung beschränkte, besondere ‑ und damit vorrangige ‑ Regelung dar.
53 2.4.7. Zuletzt stützt die Revision ihre Zulässigkeit auf die Frage, inwiefern ein fehlerhaftes REK mit unbestimmten Gesetzesbegriffen als Grundlage für eine Raumverträglichkeitsprüfung dienen könne.
54 Dazu bringt sie vor, das REK der Standortgemeinde sei widersprüchlich, weil das Projektareal im Planteil als „Fläche mit besonderer Wertigkeit für das Ortsbild“ ausgewiesen, andererseits aber nicht von der topographischen Umschreibung des Siedlungsbereiches III.5 („weitläufige Freilandflächen ... Teil einer optisch störungsfreien Kulturlandschaft, die sich, begrenzt von B.‑ und K.‑Bach ... bis zur Autobahn erstreckt“) umfasst sei, weil es sich westlich davon befinde. Die Kartierung der Projektfläche als Fläche mit besonderer Wertigkeit für das Ortsbild sei fachlich nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus weise das betreffende REK weitere Mängel auf, wie das Fehlen von Maßstäben, parzellenscharfen Abgrenzungen und Grundstücksnummern auf den Plankartenausschnitten und das Fehlen einer herkömmlichen Grünland-Kennzeichnung (ohne besondere Qualifikation) in der Legende zum Siedlungs- und Freiraumkonzept. Die Festlegung (oder Nicht‑Festlegung) als Fläche mit besonderer Wertigkeit für das Ortsbild sei auch betreffend einzelne konkret genannte weitere Fälle nicht nachvollziehbar, sodass diese Abgrenzung völlig willkürlich sei. Die vorgebrachten Mängel der Plandarstellung beträfen auch das anzuwendende Regionalprogramm. Damit widersprächen das REK und das Regionalprogramm den in der (nicht näher spezifizierten) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs aufgestellten rechtsstaatlichen Anforderungen an die Plangenauigkeit bei Plänen mit unmittelbarer normativer Wirkungen für Rechtsunterworfene.
55 Im Hinblick darauf, dass das REK der Standortgemeinde und das betreffende Regionalprogramm nicht Gegenstand, sondern Maßstab des vorliegenden Verfahrens zur Feststellung der Raumverträglichkeit sind, macht die Revision mit diesem Vorbringen ausschließlich Normbedenken gegen das REK und das Regionalprogramm geltend und regt insofern auch ausdrücklich die Stellung eines Verordnungsprüfungsantrags an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 139 B‑VG an. Derartige Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften stellen aber ‑ wie oben bereits zur behaupteten Verfassungswidrigkeit von § 15 ROG 2009 ausgeführt ‑ nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung dar, die die Zulässigkeit einer Revision begründen könnten (vgl. etwa zu einem Flächenwidmungsplan VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0098 bis 0099 mwN).
56 Angesichts dessen, dass das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen der belangten Behörde die angeblichen Widersprüche betreffend die Erfassung des Projektareals vom angewendeten Abschnitt im Textteil des REK aufgelöst sowie die mögliche Wertigkeit für das Ortsbild für den vorliegenden Einzelfall nachvollziehbar dargelegt hat und sich die übrigen behaupteten Mängel nicht auf die vom Projekt in Anspruch genommene Fläche beziehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch unabhängig davon nicht zur Stellung eines Verordnungsprüfungsantrags veranlasst. Es kann damit auch die Frage auf sich beruhen, ob es sich beim REK der Standortgemeinde um eine Verordnung im Sinne der Art. 139 bzw. 18 Abs. 2 B‑VG handelt, obwohl es in § 65 Abs. 8 ROG 2009 nicht als solche behandelt wird, ihm aber ein Beschluss der Gemeindevertretung zu Grunde liegt und ihm u.a. im Rahmen des § 15 Abs. 4 ROG 2009 eine Verbindlichkeit zukommt, die über eine bloße Selbstbindung der Gemeinde hinausgeht.
57 2.5. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 23. August 2023
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