Normen
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021010196.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung (Behörde) vom 10. Februar 2020, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit Erstreckung auf die drei näher genannten minderjährigen Kinder gemäß § 39 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 6 und 8, § 10 Abs. 2 Z 7, § 17 Abs. 1 und § 18 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.).
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht zunächst im Wesentlichen fest, der Revisionswerber sei in Syrien geboren, gehöre der kurdischen Volksgruppe an und sei muslimischen Glaubens. Er besitze „weder eine syrische noch eine andere Staatsbürgerschaft“. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 sei ihm gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft festgestellt worden. Diese Entscheidung sei damit begründet worden, dass der Revisionswerber in seinem Heimatland möglicherweise der Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, da er zu diesem Zeitpunkt aktives Mitglied bei der kurdischen Volksunion gewesen sei. Der Revisionsweber sei mit einer syrischen Staatsbürgerin verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern.
Der Revisionswerber sei im Jahr 2010 wegen der Vergehen der §§ 127, 229 und 241e StbG (gemeint wohl: StGB) vom Bezirksgericht Salzburg zu einer näher genannten Geldstrafe verurteilt worden. Nach eigenen Angaben zahle der Revisionswerber eine Strafe wegen einer Körperverletzung. Beide Strafen seien getilgt. Im Jahr 2014 habe er den Deutsch-Kurs auf B1‑Niveau bestanden, zudem habe er die Staatsbürgerschaftsprüfung erfolgreich abgelegt. Er arbeite als Sprachhelfer und habe auch während der Flüchtlingskrise 2015 bis 2016 das Bundesland Salzburg tatkräftig unterstützt.
Der Revisionswerber habe in Syrien für die Rechte der Kurden gewaltfrei gekämpft. Auch nach seiner Ankunft in Österreich und dem positiven Asylbescheid habe er weiterhin aus Solidarität zur kurdischen Volksgruppe in Syrien demonstriert. Er habe in Österreich mehrere Demonstrationen, unter anderem für Kurden aus Qamishli, Afrin und Kobane, besucht. Der Revisionswerber sei auf einer Demonstration anwesend gewesen, wo PKK‑Fahnen geschwenkt und Bilder von Abdullah Öcalan gezeigt worden seien. Es habe sich dabei um eine Demonstration für Afrin gehandelt, welche vom H, im Folgenden Verein H, organisiert worden sei. Die letzte Demonstration habe er im Jahr 2019 besucht.
Der Revisionswerber habe den Verein H in den letzten Jahren in unregelmäßigem Abstand, jedoch immer wieder besucht. Er sei aber kein Mitglied des Vereins, wobei der Obmann des Vereins ausgesagt habe, dass der Verein keine „festen“ Mitglieder habe. Der Revisionswerber habe die Vereinsräumlichkeiten für kulturelle Zusammenkünfte, als Aufenthaltsort nach oder vor Fußballspielen besucht und habe den Samstags‑Treffen des Vereins hin und wieder beigewohnt. Zudem habe er Demonstrationen und Veranstaltungen (Newroz Feste), welche vom Verein H organisiert worden seien, besucht. Der Revisionswerber sei mit dem Obmann des Vereins befreundet, sie würden in unmittelbarer Nachbarschaft leben und sich aus Syrien kennen. Der Verein H präsentiere sich auf der Internetplattform Facebook. Auf den dort befindlichen vom Verein hochgeladenen Fotos seien Fahnen von Abdullah Öcalan, der YPG, YPJ und PYD zu sehen. Zudem würden auf dem Facebook-Account des Vereins Fotos von Kindern in Militäruniform gezeigt.
Der Revisionswerber habe im Rahmen der Einvernahme durch die Behörde zum Ausdruck gebracht, dass er alle Kurden liebe, auch jene der PKK. Diese Einvernahme sei ohne Dolmetscher durchgeführt worden. Im Zuge der Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers habe der Revisionswerber diese Aussage dahingehend abgeändert, dass es auch unter den Kurden Menschen gebe, die anderen Unrecht täten, und er damit nicht hätte sagen wollen, dass er die Taten der „schlimmen Partei“ ‑ gemeint sei die PKK ‑ unterstütze.
Aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass der Revisionswerber in den letzten Jahren den Verein H des Öfteren aufgesucht habe. Zudem habe er Demonstrationen und Festveranstaltungen, welche von diesem Verein organisiert worden seien, besucht. Der Verein H pflege ein Naheverhältnis zur PYD, YPD/YPJ (gemeint wohl: YPG/YPJ). Zudem sei der Verein offen gegenüber allen Kurden, auch jenen der PKK. Der Verein sympathisiere offen mit den genannten Parteien und Milizen. Dies gehe eindeutig aus dessen Internetauftritt bei Facebook hervor.
Weiters führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, der Revisionswerber sei in „den mündlichen Verhandlungen“ vor dem Verwaltungsgericht in seiner Muttersprache einvernommen worden. Trotzdem hätten teilweise keine genauen Antworten beziehungsweise Angaben von ihm gegeben werden können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe der Revisionswerber ausgesagt, dass auch der Führer der PKK ein Terrorist sei, wenn seine Partei als terroristisch eingestuft werde, andererseits habe er aber darauf verwiesen, dass die Partei Tausende von Anhängern hätte. Vom Verwaltungsgericht zu seiner Einstellung zur PKK und seinen bisherigen Äußerungen dazu befragt, habe der Revisionswerber sein Vorbringen zwar dahingehend relativiert, dass es auch unter den Kurden Menschen gebe, die anderen Unrecht täten, und er „die Taten der schlimmen Partei“ nicht unterstütze beziehungsweise die PKK die Waffen niederlegen und zu politischen Mitteln zurückkehren solle. In weiterer Folge habe der Revisionswerber angegeben, dass er Abdullah Öcalan nicht kenne, er nur wisse, dass er der Führer seiner Partei sei und auf die Frage, ob er ihn liebe, dass er alle Kurden liebe, die Gutes täten. Anhand der ausweichenden, unkonkreten Beantwortung der Fragen hinsichtlich der PKK und Abdullah Öcalan und der Versuche der Relativierung der PKK als Terrororganisation und auch auf Grund der Tatsache, dass trotz der Beiziehung eines Dolmetschers teilweise widersprüchliche Aussagen getätigt worden seien, erscheine die Darstellung seiner persönlichen Einstellung hinsichtlich der kurdischen Parteien und der PKK sowie der Häufigkeit seiner Besuche des Vereins H und seines Naheverhältnisses zu dessen Mitgliedern als unglaubwürdig beziehungsweise sei dies vom Revisionswerber verharmlosend dargestellt worden. Die erkennende Richterin gehe davon aus, dass der Revisionswerber sich mit den Mitgliedern der PKK solidarisch verbunden fühle, diese liebe beziehungsweise „für diese sympathisiert“.
In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften und näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 6 StbG aus, entgegen der Ansicht der Behörde könne die Bereitschaft des Revisionswerbers, an Demonstrationen teilzunehmen, bei denen es möglicherweise zu Ausschreitungen komme, nicht zu einer negativen Zukunftsprognose führen, da sich der Revisionswerber in der Vergangenheit, soweit bekannt, entsprechend rechtskonform verhalten habe und es ausgehend von ihm keine negativen Vorkommnisse bei Demonstrationen gegeben habe. Die Bereitschaft der Teilnahme an offiziellen Demonstrationen könne nicht unmittelbar zu der Beurteilung führen, dass sich der Revisionswerber bewusst dem Risiko aussetze, in Gewaltdelikte verwickelt zu werden.
Der Behörde sei jedoch beizupflichten, dass der Revisionswerber aufgrund seiner Persönlichkeit und seines Charakterbildes zukünftig eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik Österreich schädigen würde. Die erkennende Richterin sei auch auf Grund der unglaubwürdigen, verharmlosenden und ausweichenden Antworten des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung zu dieser Beurteilung gekommen. Genauere Informationen beziehungsweise eine detaillierte glaubwürdige Aussage zu seinem politischen Verhalten beziehungsweise seiner Einstellung gegenüber der terroristischen PKK sei der Revisionswerber schuldig geblieben. Seitens des Verwaltungsgerichtes habe zweifelsfrei ein Naheverhältnis des Revisionswerbers zum Verein H festgestellt werden können. Zudem lasse die im Sachverhalt beschriebene Einstellung des Revisionswerbers gegenüber Abdullah Öcalan, der PKK und den anderen radikalen kurdischen Organisationen den Schluss zu, dass sein bisheriges Verhalten keine Gewähr dafür biete, dass er zur Republik Österreich und den Grundwerten der Europäischen Union bejahend eingestellt sei. Die Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG liege daher nicht vor.
Weiters führte das Verwaltungsgericht zu § 10 Abs. 2 Z 7 StbG im Wesentlichen aus, entgegen der Ansicht des Vertreters des Revisionswerbers könne das Verhältnis des Revisionswerbers zum Verein H nicht als „lose“ bezeichnet werden. Insbesondere auf Grund der vom Revisionswerber getätigten Aussagen sei sehr wohl davon auszugehen, dass er regelmäßig Kontakt zu Vereinsmitgliedern beziehungsweise Personen, die regelmäßig die Vereinsräumlichkeiten oder Veranstaltungen des Vereins besuchen würden, habe. Insbesondere auf Grund der auf Facebook gezeigten Fotos und auch der Aussage des Obmanns sei davon auszugehen, dass extremistische Strömungen innerhalb des Vereins (Mitbringen von PKK‑Fahnen zu Veranstaltungen) geduldet würden. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergebe sich, dass der Revisionswerber ein Naheverhältnis zum Verein H pflege und dieser wiederum mit Abdullah Öcalan, der PKK, der PYD und der YPD/J (gemeint wohl: YPG/YPJ) sympathisiere. Die Aussage des Zeugen M. F. vom Verein H, wonach alle Kurden ‑ egal ob PKK, PYD oder andere ‑ im H willkommen seien, und die enge Beziehung zwischen dem Obmann und dem Revisionswerber ließen darauf schließen, dass der Revisionswerber zwar vielleicht selbst nicht aktiv einer extremistischen Gruppierung angehöre, aber dennoch ein Naheverhältnis zu extremistischen Strömungen unterhalte und offen für die PKK sympathisiere. Diese Strömungen, sei es nun der Verein H oder die PYD oder YPG/YPJ, würden frei nach dem Credo „Wir sind noch lange keine Terroristen, weil wir mit der PKK sympathisieren“ agieren. Es sei zwar richtig, dass das H auch ein kultureller Verein sei, jedoch seien ihm durch das Zulassen von extremistischen Gesinnungen innerhalb des Vereins diese Strömungen zuzurechnen. Der Revisionswerber bewege sich daher regelmäßig in Unterstützerkreisen (dem Verein H) dieser extremistischen Organisationen und sympathisiere, wie im Sachverhalt festgestellt, mit der PKK, weshalb das Verleihungshindernis des § 10 Abs. 2 Z 7 StbG vorliege.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Zur Zulässigkeit bringt die Revision zunächst ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 Z 6 StbG vor. Bei strafrechtlicher Unbescholtenheit könne sich die Gefährlichkeit eines Verleihungswerbers im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG auch aus besonderen Umständen in der Person des Verleihungswerbers ergeben, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt hätten. Das Verwaltungsgericht habe auf das Gesamtverhalten des Revisionswerbers nicht Bedacht genommen und keine besonderen Umstände festgestellt, die bislang noch zu keinem Konflikt mit dem Strafgesetz geführt hätten und die „trotzdem keine Gewähr dafür bieten“ würden, dass der Revisionswerber zur Republik bejahend eingestellt sei und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde.
8 Weiters wird vorgebracht, die Strafen wegen Vergehen der §§ 127, 229 und 241e „StbG“ (gemeint wohl: StGB) gemäß dem Urteil des Bezirksgerichts Salzburg aus dem Jahr 2010 sowie eine vom Revisionswerber selbst angegebene Strafe wegen Körperverletzung seien getilgt und es sei deren Unrechtsgehalt als äußerst geringfügig anzusehen. Eine Auseinandersetzung mit der der Verurteilung durch das Bezirksgericht Salzburg zugrunde liegenden Tat habe das Verwaltungsgericht nicht als notwendig erachtet, sodass dieses Urteil bei der Erstellung einer Prognose der Gefährlichkeit nicht zu berücksichtigen sei. Welche genaue Bewandtnis es mit der vom Revisionswerber angegebenen Strafe wegen Körperverletzung habe, sei nicht festgestellt worden, sodass der Revisionswerber als unbescholten zu gelten habe. Die Taten lägen schon mehr als 15 Jahre zurück. Weiters verweist die Revision auf die zu § 10 Abs. 2 Z 7 StbG vorgebrachten Gründe. Es lasse sich die Beurteilung nicht vornehmen, dass beim Revisionswerber besondere Umstände vorlägen, die zur Annahme von dessen Gefährlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG berechtigen würden.
9 Darüber hinaus wendet sich die Revision mit näheren Ausführungen gegen das Vorliegen eines Naheverhältnisses gemäß § 10 Abs. 2 Z 7 StbG.
10 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
11 § 10 Abs. 1 Z 6 StbG enthält somit zwei Tatbestände. Nach dem ersten Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG wird vom Gesetz eine positive Einstellung zur Republik Österreich gefordert. Dies bezieht sich auf die politische Gesinnung eines Einbürgerungswerbers und soll gewährleisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist somit davon abhängig, ob ‑ vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers her ‑ auf eine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw. zu deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden kann oder nicht (vgl. VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291, mwN).
12 Zum zweiten Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung ‑ oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter ‑ erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die ‑ allenfalls negative ‑ Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. VwGH 7.7.2022, Ra 2022/01/0153, mwN).
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei der Prüfung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, mwN; 2.6.2022, Ra 2022/01/0034). Weiters ist für § 10 Abs. 1 Z 6 StbG iVm § 11 StbG das Bekenntnis zu den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft zu fordern (vgl. erneut VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291).
14 Bei einer Beurteilung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen ist, wenn das Verwaltungsgericht seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. erneut VwGH 7.7.2022, Ra 2022/01/0153, mwN).
15 Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung sowohl auf das Fehlen der Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 erster und zweiter Fall StbG als auch auf das Vorliegen des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 2 Z 7 StbG.
16 Dem Zulässigkeitsvorbringen lässt sich zu § 10 Abs. 1 Z 6 erster Fall StbG nur der pauschale Vorwurf entnehmen, das Verwaltungsgericht habe in Abweichung zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf das Gesamtverhalten des Revisionswerbers abgestellt. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wird jedoch schon den Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht entsprochen (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung der Rechtsfrage bei behauptetem Abweichen von der hg. Rechtsprechung etwa VwGH 1.9.2020, Ra 2020/20/0239, mwN; vgl. weiters zu lediglich pauschalen Behauptungen VwGH 31.5.2022, Ra 2022/01/0138, mwN).
17 Im Übrigen kommt der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. erneut VwGH 18.3.2022, Ra 2022/01/0056, mwN).
18 Eine solche wird von der Revision jedoch nicht aufgezeigt, zumal das Verwaltungsgericht (erkennbar) aufgrund der festgestellten ‑ und nicht bestrittenen ‑ persönlichen Bezugspunkte des Revisionswerbers zu dem Verein H und der bei diesem ‑ ebenso nicht bestrittenen ‑ festgestellten Vorkommnisse (Mitbringen beziehungsweise Zeigen von Fahnen von Abdullah Öcalan und militärischer Milizen bei Veranstaltungen und Demonstrationen, Internetauftritt des Vereins mit Fotografien von Kindern in Militäruniform) sowie auch auf Grund seines persönlichen Eindruckes vom Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung (vgl. etwa VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0083, mwN) und von den dort verharmlosend getätigten Aussagen zur PKK zu dem Schluss kam, eine bejahende Einstellung zur Republik Österreich und zu den Grundwerten der Europäischen Union liege nicht vor.
19 Darüber hinaus vermag auch das inhaltlich zu § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG erstattete Vorbringen keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen:
Wenn der Revisionswerber sich gegen die Heranziehung der ‑ unstrittig ‑ bereits getilgten Verurteilungen wendet, so ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass auch getilgte Vorstrafen bei einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Verleihungswerbers gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG Berücksichtigung finden können (vgl. wiederum VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291; weiters 30.4.2018, Ra 2017/01/0417; vgl. weiters dazu, dass auch nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C‑118/20, Wiener Landesregierung [Widerruf einer Einbürgerungszusicherung], im Verleihungsverfahren ein strenger Maßstab anzulegen ist VwGH 20.7.2022, Ra 2022/01/0170, mwN; vgl. zudem dazu, dass auch die Unbescholtenheit eines Einbürgerungswerbers nicht in jedem Fall zu einer für ihn positiven Prognose zukünftigen Wohlverhaltens führen muss, erneut VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291, mwN; vgl. auch zum öffentlichen Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität, VwGH 24.3.2021, Ra 2020/01/0471, mwN). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die bereits getilgten Verurteilungen nicht in seiner Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Revisionswerbers zu dessen Lasten berücksichtigt, weshalb es diesem Zulässigkeitsvorbringen an rechtlicher Relevanz mangelt.
Soweit in der Zulässigkeitsbegründung darüber hinaus in diesem Zusammenhang pauschal behauptet wird (vgl. nochmals zu lediglich pauschalem Vorbringen VwGH 31.5.2022, Ra 2022/01/0138, mwN), das Verwaltungsgericht habe das Gesamtverhalten des Revisionswerbers nicht berücksichtigt, so wird auch damit keine krasse Fehlbeurteilung der im Einzelfall erfolgten verwaltungsgerichtlichen Beurteilung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall StbG aufgezeigt, zumal schon eine Auseinandersetzung mit den ‑ unbestritten gebliebenen ‑ Sachverhaltsfeststellungen sowie der zugrunde liegenden Beweiswürdigung, zu welcher das Verwaltungsgericht nach Verschaffung eines persönlichen Eindruckes des Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung gelangte (vgl. zu verharmlosenden Aussagen in Zusammenhang mit einer Terrororganisation erneut VwGH 10.12.2021, Ra 2021/01/0291), gänzlich unterbleibt.
20 Sofern pauschal Begründungsmängel moniert werden, fehlt es ihnen an der notwendigen Relevanzdarstellung (vgl. etwa VwGH 3.11.2022, Ra 2022/01/0262, mwN).
21 Die Revision zeigt somit zu dem allein tragfähigen Fehlen der Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B‑VG auf, weshalb die Revision ‑ ohne Bedachtnahme auf das Zulässigkeitsvorbringen zu § 10 Abs. 1 Z 7 StbG ‑ unzulässig ist (vgl. zur Unzulässigkeit einer Revision bei einer tragfähigen Alternativbegründung etwa VwGH 30.12.2020, Ra 2020/01/0455, Rn. 7, mwN; sowie in Bezugnahme auf die Bejahung mehrerer Verleihungshindernisse nach dem StbG VwGH 29.9.2021, Ra 2020/01/0276, Rn. 10, mwN).
22 In der Revision werden damit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 11. Oktober 2023
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