Normen
B-VG Art133 Abs4
StbG 1985 §10 Abs1 Z6
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010471.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag der Revisionswerberin, einer kosovarischen Staatsangehörigen, vom 23. April 2018 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.
2 Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, die Revisionswerberin habe am 8. April 2019 versucht, Kinderkleidung im Wert von 48,96 Euro zu stehlen. Mit näher bezeichnetem Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien sei im gerichtlichen Strafverfahren wegen §§ 15, 127 StGB die Diversion gemäß § 203 Abs. 1 StPO mit einer Probezeit von zwei Jahren verfügt worden.
3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht (jeweils unter Verweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) unter anderem aus, auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (nach einer Diversion) komme, gehörten zum Gesamtverhalten, von dem die belangte Behörde bei ihrer Prüfung auszugehen habe. Es bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Hintanhaltung der Eigentumskriminalität. Es sei auch zu beachten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen solle. Ein ausreichendes Wohlverhalten liege nicht vor, da seit der Tat erst ca. 1,5 Jahre vergangen seien und sich die Revisionswerberin noch bis Juni 2021 in der Probezeit befinde.
4 Mit Beschluss vom 15. Dezember 2020, Ra 2020/01/0471‑2, wurde der Antrag der Revisionswerberin, ihr für die außerordentliche Revision gegen das (nunmehr) angefochtene Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erschien.
5 Sodann erhob die Revisionswerberin gegen das angefochtene Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es fehle im Fall der Revisionswerberin an ausreichenden Feststellungen, aufgrund derer die Versagung der Staatsbürgerschaft tragende Schlussfolgerung gerechtfertigt wäre. Die einzelfallbezogene Beurteilung sei daher nicht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage vorgenommen worden.
10 Mit diesem Vorbringen wird eine Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser im Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern ‑ diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw. Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof ist nur dann unausweichlich, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 22.7.2019, Ra 2019/01/0248 und Ra 2019/01/0258, sowie VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, jeweils mwN).
12 Das Verwaltungsgericht hat vorliegend die maßgeblichen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes berücksichtigt (vgl. etwa VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001, mwN, wonach auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung ‑ z.B. nach einer Diversion ‑ kommt, zum Gesamtverhalten gehören, von dem die belangte Behörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat; vgl. weiter etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN, wonach ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt‑ und Eigentumskriminalität besteht; vgl. weiter etwa VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018, wonach im Rahmen des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu beachten ist, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es liege seit der Tat kein ausreichender Zeitraum des Wohlverhaltens vor, ist vertretbar.
13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. März 2021
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