Normen
KanalabgabenG Stmk 1955 §2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160130.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 28. November 2017 schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leibnitz der Revisionswerberin ‑ für ein im Kanalanschlussverpflichtungsbereich liegendes Grundstück, auf dem nach Abriss des Altbestandes ein Gebäudekomplex neu errichtet wurde ‑ einen Kanalisationsbeitrag in näher angeführter Höhe vor.
2 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 2. Jänner 2018 ‑ mit näherer Begründung und unter Verweis auf den im Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71/1955 idF LGBl. Nr. 149/2016 (in Folge: Kanalabgabegesetz), verankerten Einmaligkeitsgrundsatz ‑ Berufung.
3 Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Leibnitz gab der Berufung mit Berufungsentscheidung vom 9. Februar 2018 teilweise statt und setzte den Kanalisationsbeitrag in reduzierter Höhe ‑ ausgehend von einer geringeren Bruttogeschoßfläche aufgrund des Abzugs der Bruttogeschoßflächen des abgerissenen Altbestandes ‑ fest.
4 Die Revisionswerberin erhob gegen diese Berufungsentscheidung mit Schriftsatz vom 12. März 2018 ‑ unter Wiederholung des Berufungsvorbringens ‑ Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Berufungsentscheidung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leibnitz gemäß § 279 Abs. 1 BAO ab und setzte den Kanalisationsbeitrag ‑ wie bereits im ursprünglichen Bescheid vom 28. November 2017 ‑ ausgehend von der gesamten Bruttogeschoßfläche des neu errichteten Gebäudekomplexes ohne jegliche Abzüge fest. Es sprach weiters aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
6 Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens stellte das Landesverwaltungsgericht ‑ soweit für das Revisionsverfahren relevant ‑ fest, die Revisionswerberin sei Alleineigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, für das eine gesetzliche Verpflichtung zum Anschluss an das bestehende öffentliche Kanalnetz gemäß § 4 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988 bestehe.
7 Den Voreigentümern seien im Jahr 1986 für die damals bestehenden Wohnhäuser (teilweise mit angeschlossenen Wirtschaftsgebäuden) mit mehreren Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leibnitz ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in näher angeführter Höhe (unter Zugrundelegung der jeweiligen damals verbauten Flächen) vorgeschrieben worden.
8 Der Revisionswerberin sei im Jahr 2008 die Bewilligung zum Abbruch bestimmter Gebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erteilt worden. Im Jahr 2013 sei der Revisionswerberin die Bewilligung für den Neubau eines Gebäudekomplexes (Wohn‑, Büro‑ und Geschäftsgebäude) sowie für den Abbruch weiterer Gebäude(‑teile) erteilt worden. Diese Bewilligungen seien aufgrund durchgeführter Rechtsmittelverfahren erst im Dezember 2014 in Rechtskraft erwachsen. Im Jahr 2015 seien sämtliche Gebäude auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgebrochen worden und in Folge sei mit dem Neubau des Gebäudekomplexes begonnen worden. Im November 2017 sei von der Revisionswerberin eine Teilfertigstellungsanzeige eingebracht und anschließend seien laut Zentralem Melderegister erste Anmeldungen vorgenommen worden.
9 Der neue Gebäudekomplex habe bis auf die Gebäudezeile im Erdgeschoß, die aus Denkmalschutzgründen habe wiedererrichtet werden müssen, keine Ähnlichkeit mit dem Altbestand.
10 Rechtlich erwog das Landesverwaltungsgericht, dass es sich bei der Neuerrichtung des zusammenhängenden Wohn‑, Büro‑ und Geschäftsgebäudes mit einer Tiefgarage um keine Wiedererrichtung gemäß § 2 Abs. 3 Kanalabgabengesetz der drei abgebrochenen, separat stehenden Wohnhäuser handle. Es liege damit keine neuerliche Errichtung einer bereits vorher bestandenen Anlage vor, zumal der deutlich größere Neubau nicht einmal annähernd eine Ähnlichkeit mit dem abgebrochenen Altbestand aufweise. Mangels Wiedererrichtung komme eine Berücksichtigung der Bruttogeschoßflächen des Altbestandes gemäß § 2 Abs. 3 letzter Satz Kanalabgabengesetz nicht in Betracht.
11 Da es sich auch um keine Zu‑ oder Umbauten der Baulichkeit handle, komme die Vorschreibung eines ergänzenden Kanalisationsbeitrages unter Berücksichtigung des für die Bruttogeschoßflächen des Altbestandes bereits gezahlten Kanalisationsbeitrages entsprechend der Anrechnungsbestimmung des § 4 Abs. 4 Kanalabgabengesetz nicht in Betracht. Vielmehr handle es sich um einen anschlusspflichtigen Neubau, dessen gesamte Bruttogeschoßflächen der Berechnung des Kanalisationsbeitrages zugrunde zu legen seien.
12 Zum in § 2 Abs. 1 erster Satz Kanalabgabengesetz verankerten Einmaligkeitsgrundsatz führte das Landesverwaltungsgericht aus, es stehe aufgrund der Bauakten fest, dass für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft schon einmal ein Kanalisationsbeitrag entrichtet worden sei. Der Landesgesetzgeber habe den Einmaligkeitsgrundsatz der Beitragserhebung auf die Anrechnungsvorschriften des § 2 Abs. 3 letzter Satz sowie des § 4 Abs. 4 Kanalabgabengesetz eingeschränkt. Vorliegend handle es sich aber um einen anschlusspflichtigen Neubau und damit um einen neuen Abgabetatbestand, bei dem die Berücksichtigung früher entstandener Kanalabgabeansprüche nicht in Betracht komme. Damit sei zu Recht von einem anschlusspflichtigen Neubau ausgegangen worden, aber es seien zu Unrecht Bruttogeschoßflächen des Altbestandes abgezogen worden.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren hat die belangte Behörde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, trotz der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde sich eine weitere Rechtsfrage ergeben, die von grundsätzlicher Bedeutung erscheine und im Ergebnis geeignet sei, „vernünftige und neu begründete Bedenken“ darzutun und zur „Hinterfragung“ der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu führen. Hinsichtlich dieser Rechtsfrage verweist die Revisionswerberin auf ihre Ausführungen zu den Revisionsgründen. Ergänzend wird dazu ausgeführt, es stelle sich die Rechtsfrage, ob der in § 2 Abs. 1 und 2 Kanalabgabegesetz proklamierte Einmaligkeitsgrundsatz überhaupt irgendeine Bedeutung habe oder ob das Wort „einmalig“ nicht eigentlich vollends bedeutungsleer sei. Dies deshalb, weil nach der vom Landesverwaltungsgericht vertretenen Auslegung bei jeder nicht hinreichend ähnlichen Wiedererrichtung eines Gebäudes an derselben Stelle eines alten der Kanalisationsbeitrag neuerlich voll anfalle.
18 Diese allgemeinen Ausführungen ohne Bezugnahme auf den konkreten Revisionsfall sind nicht geeignet, das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun. Zur Zulässigkeit einer Revision reicht es nicht aus, dass diese eine Rechtsfrage darlegt, sie muss von der Lösung dieser Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B‑VG auch „abhängen“, weil der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zur Lösung abstrakter Rechtsfragen nicht berufen ist (vgl. VwGH 18.10.2022, Ra 2022/16/0044, mwN).
19 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 31.8.2021, Ra 2021/16/0048, mwN). Der bloße Verweis auf die Revisionsgründe reicht nicht aus, um diesem Erfordernis zu entsprechen (vgl. VwGH 10.10.2022, Ra 2020/16/0098, mwN).
20 Soweit die Revisionswerberin ‑ in abstrakter Weise ‑ eine unklare Bedeutung bzw. Reichweite des im Kanalabgabegesetz verankerten Einmaligkeitsgrundsatzes in den Raum stellt, wird sie auf die bisher dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ von der abzugehen sich der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Ausführungen der Revisionswerberin nicht veranlasst sieht ‑ verwiesen:
21 Vorweg ist dazu festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Vorschreibung des einmaligen Kanalisationsbeitrages ‑ entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin im Rahmen der Darlegung der Revisionsgründe ‑ pro Baulichkeit und nicht pro Liegenschaft zu erfolgen hat (vgl. VwGH 18.10.1999, 99/17/0125; 25.6.2007, 2004/17/0105; 21.1.2009, 2008/17/0003; 20.3.2009, 2008/17/0001). Dementsprechend kann ein Verstoß gegen den Einmaligkeitsgrundsatz grundsätzlich nur dann vorliegen, wenn der Kanalisationsbeitrag für dasselbe Gebäude schon einmal vorgeschrieben wurde (vgl. erneut VwGH 18.10.1999, 99/17/0125). Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Erhebung (selbst nicht entrichteter) Abgaben bei mehrfacher Verwirklichung im Gesetz umschriebener Abgabentatbestände vgl. im Übrigen auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2004, B 1528/01, VfSlg. 17163 (vgl. auch VwGH 20.10.2022, Ra 2022/13/0003, mwN).
22 Im vorliegenden Fall wurden die auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück ursprünglich errichteten Gebäude, für die ‑ nach den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes ‑ bereits im Jahr 1986 Kanalisationsbeiträge entrichtet worden waren, im Jahr 2015 vollständig abgetragen. Beim von der Revisionswerberin neu errichteten Gebäudekomplex handelt es sich somit nicht um dasselbe Gebäude, für das der Kanalisationsbeitrag schon einmal vorgeschrieben wurde. Es liegt unstrittig auch keine „Wiedererrichtung“ im Sinne des § 2 Abs. 3 letzter Satz Kanalabgabegesetz vor (siehe dazu VwGH 15.11.2012, 2011/17/0301, mwN), ebenso wenig ein Zu‑ oder Umbau ‑ beide Maßnahmen, die ein vorhandenes Gebäude voraussetzen ‑ im Sinne des § 2 Abs. 3 erster Satz iVm § 4 Abs. 4 Kanalabgabegesetz. Eine Bemessung des Kanalisationsbeitrages (bzw. eines Ergänzungsbeitrages) unter Berücksichtigung der Bruttogeschoßflächen der abgetragenen Gebäude kommt somit nicht in Betracht (vgl. zur Einschränkung des Grundsatzes der Einmaligkeit auf Fälle der Wiedererrichtung und Zu‑ und Umbaus erneut VwGH 15.11.2012, 2011/17/0301; vgl. auch VwGH 1.7.2005, 2003/17/0281).
23 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 2. Mai 2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
