Normen
KanalabgabenG Stmk 1955 §2 Abs3
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs4 idF 2005/081
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130003.L00
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 18. Juli 2019 schrieb der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz (belangte Behörde, nunmehr revisionswerbende Partei) der mitbeteiligten Partei für eine an das öffentliche Kanalnetz gesetzlich anschlusspflichtige Liegenschaft ausgehend von einer Bruttogeschoßfläche von ca. 2.500 m² einen Kanalisationsbeitrag (samt Umsatzsteuer) vor. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheiden vom 11. Jänner 2018 und vom 21. März 2018 sei die Bewilligung zur Errichtung einer Halle sowie von Abstellflächen auf der genannten Liegenschaft erteilt worden; diese Liegenschaft liege im Anschlussverpflichtungsbereich an die öffentliche Kanalanlage.
2 Die mitbeteiligte Partei erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Sie machte geltend, zur Berechnung des Kanalisationsbeitrages seien die neuen Objektflächen herangezogen worden; es seien jedoch die Flächen der bestehenden Halle, welche abgebrochen worden sei, nicht in Abzug gebracht worden (Fläche ca. 4.500 m²). Das wiedererichtete Bauwerk überschreite die Ausmaße des früheren nicht; es sei daher kein zusätzlicher Beitrag zu leisten.
3 Nach einem Vorhalteverfahren wies der Stadtsenat die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. Juni 2020 als unbegründet ab. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, für das Grazer Stadtgebiet sei bis 1. Juni 1971 für die Vorschreibung von Kanalanschlussgebühren die Bauordnung der Landeshauptstadt Graz 1881 maßgeblich gewesen. Demnach seien einmalige Kanalanschlussgebühren bei der Errichtung von neuen Bauwerken auf bisher unverbauter Grundfläche oder neuen Bauwerken anstelle abgetragener Bauwerke zu entrichten gewesen. Mit der Steiermärkischen Kanalabgabengesetz-Novelle 1971, LGBl. Nr. 40, sei die Anwendung dieses Landesgesetzes auf die Landeshauptstadt Graz ausgedehnt worden. Im Rahmen des Kanalabgabengesetzes werde der Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile festgelegt. Durch die Einführung des Kanalabgabengesetzes (für die Stadt Graz) sei im Jahr 1971 somit ein neuer Abgabentatbestand entstanden. Etwaige vor 1971 entstandene Abgabenansprüche seien damit nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hätte der Kanalisationsbeitrag mit Erteilung der Baubewilligung im Jahr 1968 nach den Bestimmungen der Grazer Bauordnung vorgeschrieben werden müssen; diese Vorschreibung sei aus heute nicht mehr nahvollziehbaren Gründen jedoch nicht erfolgt. Obwohl die Benützungsbewilligung für die abgebrochene Halle erst im Jahr 1973 erteilt worden sei, habe dafür keine Kanalanschlussgebühr mehr vorgeschrieben werden können, da der Abgabenanspruch für dieses Bauvorhaben bereits vor Einführung des Kanalabgabengesetzes im Jahr 1971 entstanden sei. Abbruchflächen könnten daher im nunmehrigen Verfahren nicht berücksichtigt werden.
4 Die mitbeteiligte Partei beantragte, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge und hob den angefochtenen Bescheid (ersatzlos) auf. Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.
6 Nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei sei Alleineigentümerin des näher bezeichneten Grundstückes. Für diese Liegenschaft bestehe eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz.
7 Mit Bescheid vom 13. Dezember 1968 sei die Baubewilligung für den Neubau mehrerer Gebäude (15 Objekte mit einer Bruttogeschoßfläche von insgesamt ca. 11.400 m²) erteilt worden. Mit Bescheid vom 17. Jänner 1973 sei eine Teilbenützungsbewilligung, mit Bescheid vom 25. April 1977 sei die Benützungsbewilligung für die restlichen Bauten erteilt worden.
8 Mit Bescheid vom 11. Jänner 2018 sei die Bewilligung zum Abbruch einer Halle mit einer Bruttogeschoßfläche von ca. 4.500 m² sowie zur Errichtung einer Halle sowie einer Abstellfläche erteilt worden. Die tatsächlich erstmalige Benützung sei mit 4. Jänner 2019 festgestellt worden; die Bemessungsgrundlage betrage insgesamt 2.501,16 m².
9 Für die betroffene Liegenschaft sei zuvor noch nie ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben bzw. entrichtet worden.
10 Bei der hier vorliegenden Neuerrichtung von Gebäuden handle es sich um keine Zu- oder Umbauten, sondern um eine Wiedererrichtung (also um einen Abbruch mit anschließendem Neubau). § 2 Abs. 3 Kanalabgabengesetz stelle nicht darauf ab, ob für das abgebrochene Bauwerk zuvor ein Kanalisationsbeitrag geleistet worden sei. Es werde nur darauf abgestellt, ob das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreite. Nur in diesem Fall sei ein Kanalisationsbeitrag im Ausmaß der Überschreitung vorzuschreiben. Da im vorliegenden Fall das wiederrichtete Gebäude die Ausmaße des früheren Bauwerks nicht überschreite, komme die Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages nicht in Betracht. Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes komme es auch nicht darauf an, ob ein neuer Abgabentatbestand geschaffen worden sei oder ob eine Abgabenvorschreibung bereits verjährt sei.
11 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Stadtsenats (belangte Behörde). Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis weiche von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Berücksichtigung von verjährten Abgabenansprüchen im Zusammenhang mit der Schaffung eines neuen Abgabentatbestandes ab.
12 Weder die mitbeteiligte Partei noch die weitere Partei (Steiermärkische Landesregierung) haben sich ‑ nach Einleitung des Vorverfahrens ‑ am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beteiligt.
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Die Revision ist zulässig, im Ergebnis aber nicht begründet.
15 Das Steiermärkische Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71/1955, idF LGBl. Nr. 149/2016, lautet auszugsweise:
„Gegenstand der Abgabe
§ 2
(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlußpflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.
[...]
(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.
[...]
Ausmaß
§ 4
[...]
(4) Bei Zu- und Umbauten von Baulichkeiten ist der ergänzende Kanalisationsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.“
16 Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass es sich um eine Wiedererrichtung (iSd § 2 Abs. 3 zweiter Satz Kanalabgabengesetz) handelt.
17 Dem Verwaltungsgericht ist einzuräumen, dass es nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 zweiter Satz Kanalabgabengesetz ‑ anders als nach § 4 Abs. 4 leg. cit. idF vor LGBl. Nr. 81/2005 (damals enthielt diese Bestimmung noch die Einschränkung „für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde“) ‑ nicht darauf ankommt, ob betreffend die abgetragene Baulichkeit jemals bereits eine Abgabe geleistet wurde oder zu leisten gewesen wäre. Diese Bestimmung ist in verfassungskonformer Interpretation (im Hinblick auf das Gebot zur gleichmäßigen Heranziehung der Interessenten zu den Aufschließungslasten) dahin zu verstehen, dass die darin vorgesehene Privilegierung einer Wiedererrichtung im bisherigen Ausmaß davon abhängig ist, dass für die in Rede stehende Baulichkeit schon einmal ein Kanalisationsbeitrag geleistet wurde (vgl. VwGH 18.10.1999, 99/17/0125, mit Hinweis auf VfGH 4.3.1997, G 1268/95 u.a., VfSlg. 14779; sowie VwGH 22.12.1997, 97/17/0230).
18 Dass diese Auslegung aufgrund der Änderung des § 4 Abs. 4 Kanalabgabengesetz mit LGBl. Nr. 81/2005 nicht mehr geboten wäre oder dieser Auslegung nunmehr die Absicht des Gesetzgebers entgegenstünde, sodass eine verfassungskonforme Interpretation der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Kanalabgabengesetz nicht mehr möglich wäre, ist nicht erkennbar. Es kann vielmehr angenommen werden (die Materialien hiezu sind aber nicht ergiebig, vgl. 254 BlgLT 14. GP, EZ 60/9), dass diese Änderung des Gesetzes im Hinblick auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 2004, B 1528/01, VfSlg. 17163, erfolgte, wonach die Wortfolge „für welche bereits ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde“ in § 4 Abs. 4 Kanalabgabengesetz dahin zu verstehen sei, dass darunter auch Beiträge fallen, die nicht entrichtet worden sind, weil sie verjährt sind.
19 Im Hinblick auf diese Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes modifizierte auch der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsprechung dahin, dass nicht nur tatsächlich entrichtete Beiträge zu berücksichtigen sind, sondern auch solche, die nicht entrichtet worden sind und die nunmehr verjährt sind; dies aber mit der Einschränkung, dass die Berücksichtigung von verjährten Abgabenansprüchen nur insofern zu erfolgen hat, als es sich nicht um einen neuen Abgabentatbestand handelt (vgl. VwGH 8.9.2005, 2005/17/0029; 29.5.2006, 2002/17/0005). Handelt es sich um einen „neuen Abgabentatbestand“, kommt die Berücksichtigung solcher früher entstandener, aber nicht entrichteter und nunmehr verjährter Abgabenansprüche nicht in Betracht (vgl. VwGH 1.7.2005, 2003/17/0281).
20 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kommt es demnach darauf an, ob für das zuvor auf der Liegenschaft errichtete Gebäude ein Kanalisationsbeitrag bereits geleistet wurde oder zu leisten gewesen wäre.
21 Unbestritten wurde für diese Liegenschaft noch kein Kanalisationsbeitrag tatsächlich geleistet.
22 Für die Frage, ob bereits ein Kanalisationsbeitrag zu leisten gewesen wäre, ist nach den unbestrittenen Sachverhaltsannahmen davon auszugehen, dass hinsichtlich der betreffenden Liegenschaft mit Bescheid vom 13. Dezember 1968 die Baubewilligung für den Neubau mehrerer Gebäude erteilt worden war; im Jänner 1973 bzw. im April 1977 wurden Benützungsbewilligungen erteilt.
23 Die Anwendung des Kanalabgabengesetzes wurde (erst) mit der Kanalabgabengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 40, auf die Landeshauptstadt Graz ausgedehnt; dieses Gesetz trat mit dem auf seine Kundmachung folgenden Monatsersten (also mit Anfang Juni 1971) in Kraft (Art. II LGBl. Nr. 40/1971). Zuvor waren „Kanalanschlussgebühren“ in § 47e der Grazer Bauordnung 1881 (LGuVBl. Nr. 20/1881 idF LGBl. Nr. 61/1936) geregelt (vgl. zu dieser Rechtslage z.B. VwGH 28.9.2006, 2003/17/0088; 15.11.2012, 2011/17/0301). Die Kanalanschlussgebühren nach der Grazer Bauordnung 1881 knüpften an die Baubewilligung an (§ 47e Abs. 6 leg. cit.; vgl. dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum letztlich nicht beschlossenen „Kanalabgabengesetz 1971“, 14 BlgLT 7. GP, EZ 92, 7).
24 Die Beitragspflicht nach dem Kanalabgabengesetz entsteht mit der tatsächlichen Benützung; es kommt dabei nicht auf die baubehördliche Benützungsbewilligung an (vgl. VwGH 18.10.1999, 96/17/0419; 26.5.2014, 2012/17/0191, mwN). Wann die ursprünglich errichteten Gebäude erstmals tatsächlich benützt wurden, wurde vom Verwaltungsgericht zwar nicht festgestellt, die Revisionswerberin behauptet aber auch in der Revision nicht, dass die tatsächliche Benützung (erheblich) vor der Benützungsbewilligung erfolgt wäre; insbesondere hatte sie auch in der Beschwerdevorentscheidung nicht ausgeführt, dass Beiträge nach dem Kanalabgabengesetz damals deswegen nicht angefallen wären, weil die tatsächliche Benützung bereits vor Juni 1971 erfolgt wäre.
25 Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob das Kanalabgabengesetz gegenüber der Grazer Bauordnung 1881 einen „neuen Abgabentatbestand“ (vgl. dazu VwGH 29.5.2006, 2002/17/0005, mit Hinweisen insbesondere auf VfGH G 1268/95 u.a., sowie B 1528/01) begründete. Mit Beginn der tatsächlichen Benützung nach dem Mai 1971 fielen Kanalisationsbeiträge für den damaligen Neubau an, die nunmehr verjährt sind. Bei der Abgabenfestsetzung im Jahr 2019 waren demnach die Ausmaße des früheren Bauwerkes zu berücksichtigen. Dass die Ausmaße des früheren Bauwerkes jene des nunmehrigen Bauwerks überschritten, ist unbestritten.
26 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Oktober 2022
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