VwGH Ra 2022/16/0044

VwGHRa 2022/16/004418.10.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Mag. Straßegger, die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis und die Hofrätin Dr. Funk‑Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Österreich (Dienststelle Gmunden‑Vöcklabruck) in Vöcklabruck, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 7. April 2022, RV/7100983/2022, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe (mitbeteiligte Partei: Mag. H N in W), zu Recht erkannt:

Normen

FamLAG 1967 §2 Abs1 litg
FamLAG 1967 §2 Abs1 liti
FamLAG 1967 §2 Abs1 litk
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022160044.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 10. Jänner 2022 forderte das Finanzamt die im Zeitraum Mai 2021 bis November 2021 für den Sohn des Mitbeteiligten gewährte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen gemäß § 26 Abs. 1 FLAG iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück.

2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, der Sohn des Mitbeteiligten habe ‑ nach Ableistung des Zivildienstes ‑ das Studium der Rechtswissenschaften nach Vollendung seines 24. Lebensjahres abgeschlossen, womit für die anschließend neu begonnene Berufsausbildung (Gerichtspraktikum) kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Der Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Mitbeteiligten mit der Maßgabe Folge, dass der Rückforderungszeitraum auf den Monat Mai 2021 eingeschränkt wurde. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Das Bundesfinanzgericht führte aus, der im November 1996 geborene Sohn des Mitbeteiligten habe im November 2020 sein 24. Lebensjahr und im November 2021 sein 25. Lebensjahr vollendet. Er habe von 1. August 2015 bis 30. April 2016 den Zivildienst abgeleistet. Im Wintersemester 2016 habe er das Studium der Rechtswissenschaften begonnen und am 30. April 2021 beendet. Im Mai 2021 habe sich der Sohn für die Aufnahme als Rechtspraktikant beim OLG W beworben und von 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 ebendort die Gerichtspraxis absolviert. Strittig sei, ob der Familienbeihilfeanspruch auch während der Ausbildung des Sohnes als Rechtspraktikant bestehe, obwohl diese Ausbildung nach Vollendung des 24. Lebensjahres und nach Abschluss des Studiums begonnen worden sei.

5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesfinanzgericht aus, es stehe ‑ im Hinblick auf die bereits zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ außer Streit, dass die Gerichtspraxis als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG anzusehen sei und zwar unabhängig davon, ob anschließend eine Ausbildung als Richter erfolge.

6 Die vom revisionswerbenden Finanzamt vertretene Auffassung, wonach der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG im vorliegenden Fall nicht greife, weil der Sohn des Mitbeteiligten die Gerichtspraxis nach Vollendung des 24. Lebensjahrs begonnen habe, werde allerdings nicht geteilt. Der angeführte Verlängerungstatbestand sei nämlich bereits deshalb verwirklicht worden, weil der Sohn vor Vollendung seines 24. Lebensjahres den Zivildienst abgeleistet und sich im Zeitpunkt der Vollendung des 24. Lebensjahres in Berufsausbildung (Universitätsstudium) befunden habe. Dem Sohn „verblieb“ somit ‑ nach Abschluss seines Studiums ‑ für eine etwaige weitere Berufsausbildung ein bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bestehender Anspruch auf Familienbeihilfe erhalten. Da er sich im Zeitraum Juni 2021 bis Dezember 2021 in Berufsausbildung (Gerichtspraxis) befunden habe, bestehe für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge. Im Monat Mai 2021 habe sich der Sohn hingegen nicht in Berufsausbildung befunden, womit die Rückforderung zu Recht erfolgt sei.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Amtsrevision, über die der Verwaltungsgerichtshof ‑ nach Einleitung eines Vorverfahrens, in dem vom Mitbeteiligten eine Revisionsbeantwortung erstattet wurde ‑ erwogen hat:

8 Das Finanzamt bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob sich das Kind für die Anwendung des Verlängerungstatbestandes des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG im Monat der Vollendung des 24. Lebensjahres in einer Berufsausbildung befinden müsse und ob der genannte Verlängerungstatbestand auf eine neue Berufsausbildung, die nach dem 24. Lebensjahr begonnen wurde, anzuwenden sei.

9 Die Revision ist ‑ im Ergebnis ‑ zulässig, jedoch nicht berechtigt.

10 Hinsichtlich der ersten vom revisionswerbenden Finanzamt aufgeworfenen Rechtsfrage ‑ ob es für die Anwendbarkeit des Verlängerungstatbestandes des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG notwendig sei, dass sich das Kind im Monat der Vollendung des 24. Lebensjahres in einer Berufsausbildung befinde ‑ ist auszuführen, dass es für die Zulässigkeit einer Revision nicht ausreicht, dass diese eine Rechtsfrage darlegt; sie muss von der Lösung dieser Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG auch abhängen, weil der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zur Lösung abstrakter Rechtsfragen nicht berufen ist (vgl. VwGH 19.5.2022, Ra 2022/16/0007, mwN). Der bloße Umstand, dass zu einer bestimmten Regelung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG (vgl. VwGH 9.8.2022, Ro 2019/05/0020, mwN).

11 Im vorliegenden Revisionsfall ist es unstrittig, dass sich der Sohn des Mitbeteiligten im Monat der Vollendung seines 24. Lebensjahres in einer Berufsausbildung befunden hat. Damit hat die aufgeworfene Rechtsfrage keine Relevanz für den Verfahrensausgang (vgl. VwGH 26.7.2022, Ra 2021/16/0094).

12 Ungeachtet dessen ist hinsichtlich dieser Rechtsfrage auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ra 2021/16/0052, hinzuweisen. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG die Voraussetzung, wonach sich das Kind bei Vollendung des 24. Lebensjahres in Berufsausbildung befinden müsse, nicht entnommen werden kann und eine analoge Anwendung der Verlängerungstatbestände der § 2 Abs. 1 lit. i und k FLAG ‑ mangels Vorhandensein einer planwidrigen Rechtslücke ‑ nicht in Betracht kommt.

13 Zur zweiten vom revisionswerbenden Finanzamt aufgeworfenen Rechtsfrage ist festzuhalten, der Verlängerungstatbestand des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG soll sicherstellen, dass Kindern, die den Präsenz‑, Ausbildungs‑ oder Zivildienst abgeleistet haben, in typisierender Betrachtungsweise dieselbe Zeitspanne für eine Berufsausbildung zur Verfügung steht, wie jenen Kindern, die diese Dienste nicht ableisten (müssen). Da die Zeit, in der die genannten Dienste abgeleistet werden, den betroffenen Kindern für Ausbildungszwecke „fehlt“, wird diese Ausbildungszeit durch die Verlängerung der Anspruchsdauer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kompensiert (vgl. dazu ausführlich VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0052).

14 Die ‑ vom revisionswerbenden Finanzamt vertretene ‑ Einschränkung, wonach die Verlängerung der Anspruchsdauer nur für Berufsausbildungen, die bereits vor Vollendung des 24. Lebensjahres aufgenommen werden, zur Anwendung komme, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG entnehmen, noch lassen sich dafür Anhaltspunkte in der Entstehungsgeschichte der Bestimmung finden. Eine derartige Sichtweise stünde zudem im Widerspruch zum mit diesem Verlängerungstatbestand verfolgten Ziel, weil die Ausbildungszeit ‑ bedingt durch die Ableistung der genannten Dienste ‑ den betroffenen Kindern jedenfalls „fehlt“ und zwar unabhängig davon, ob die nachfolgende Berufsausbildung vor oder nach Vollendung des 24. Lebensjahres aufgenommen wird (vgl. erneut VwGH 18.10.2022, Ra 2021/16/0052).

15 Die Annahme einer Einschränkung der Verlängerung der Anspruchsdauer ‑ im Ergebnis ‑ auf eine „erste“ aufgenommene Berufsausbildung würde auch dem allgemeinen Grundsatz zuwiderlaufen, wonach die Gewährung der Familienbeihilfe nicht auf eine einzige Berufsausbildung beschränkt ist, sondern Familienbeihilfe auch (etwa nach Abschluss einer Berufsausbildung) im Rahmen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen bei einer weiteren Berufsausbildung zu gewähren ist (vgl. in ständiger Rechtsprechung VwGH 4.11.2020, Ra 2020/16/0039; 28.2.2017, Ro 2016/16/0005; 31.10.2000, 2000/15/0035) und zwar auch dann, wenn der Beruf, zu dem das Kind ausgebildet wird, tatsächlich nicht ausgeübt wird (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0128). Es ist ‑ wie ausgeführt ‑ nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. g FLAG von diesem Grundsatz abgehen wollte.

16 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2022

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