LVwG Steiermark LVwG 61.11-1442/2018

LVwG SteiermarkLVwG 61.11-1442/201825.4.2019

KanalabgabenG Stmk 1955 §2 Abs1
KanalabgabenG Stmk 1955 §2 Abs3
KanalabgabenG Stmk 1955 §4 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.61.11.1442.2018

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Wittmann über die Beschwerde der AB Immobilien GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte CD, Gasse, G, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leibnitz vom 09.02.2018, GZ: 851/2017/mod,

 

z u R e c h t e r k a n n t :

 

I. Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (im Folgenden BAO) wird der Spruch des angefochtenen Bescheides

dahingehend abgeändert,

 

dass dieser wie folgt zu lauten hat:

 

„Gemäß dem Finanzverfassungsgesetz 1948, BGBl. 45, und dem Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. 71 idgF, und der Bestimmungen des § 2 Abs 1, Abs 3 erster Satz und § 4 Abs 1 und 2 Kanalabgabengesetz, LGBl. 71/1955 idF LGBl. 149/2016 iVm § 11 Abs 3 der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Leibnitz vom 15.12.2016 iVm § 3 Abs 1 der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Leibnitz vom 16.12.2011 wird der AB Immobilien GmbH, Straße, E als Eigentümer der Liegenschaft Platz x, y, z, ein Kanalisationsbeitrag gemäß § 2 Abs 2 Kanalabgabengesetz

in der Höhe von 228.418,99

10 % MWSt. 22.841,90

gesamt 251.260,88

vorgeschrieben.

Dieser Betrag ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Erkenntnisses fällig.

 

Berechnungsgrundlage für die Liegenschaft Platz x, y, z, E, Gst XY KG E, Baubewilligung vom 18.07.2013, Zl.: 131-9/2013/mod 3634, vom 04.04.2016, Zl.: 131-9/2016/mod 1616, vom 28.06.2017, GZ.: 131-9/2017/mod 4126 und vom 23.10.2017, GZ.: 131-9/2017/mod 7590

 

1. UG: 3.290,81 m² x Faktor 0,5 = 1.645,41 m²

EG: 2.809,27 m² x Faktor 1,0 = 2.809,27 m²

1. OG: 1.988,55 m² x Faktor 1,0 = 1.988,55 m²

2. OG: 1.988,55 m² x Faktor 1,0 = 1.988,55 m²

3. OG: 1.694,87 m² x Faktor 1,0 = 1.694,87 m²

4. OG: 1.015,74 m² x Faktor 1,0 = 1.015,74 m²

BGF laut aktueller BGF-Berechnung 11.142,39 m²

 

11.142,39 m x € 20,50 = € 228.418,99 (exkl. 10 % MWSt.)“

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz(im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leibnitz vom 28.11.2017,GZ: 851/2017/mod 25, wurde unter Spruchpunkt 1. festgestellt, dass gemäß §§ 4 und 6 des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988 idgF das Grundstück Nr. XY KG E im Kanalanschlussbereich liegt und alle auf den Grundstücken anfallenden Schmutzwässer in den öffentlichen Kanal einzuleiten sind. Unter Spruchpunkt 2. wurde der AB Immobilien GmbH, Straße, E, gemäß dem Kanalabgabengesetz 1955, LGBl 71 idgF und der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Leibnitz als Eigentümerin der Liegenschaft Platz x, y, z ein Kanalisationsbeitrag gemäß § 2 Abs 2 Kanalabgabengesetz in der Höhe von gesamt € 251.260,88 incl. MwSt. vorgeschrieben. Der Berechnung des Kanalisationsbeitrages wurde eine Bruttogeschoßfläche im Ausmaß von gesamt 11.142,39 m² sowie ein Einheitssatz in Höhe von € 20,50/m² zu Grunde gelegt. Unter Spruchpunkt 3. wurde festgestellt, dass die gegenständliche Liegenschaft an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossen und hiefür auf Grund des Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl Nr. 71 vom 28.06.1955 idgF iVm der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Leibnitz idgF eine Kanalbenützungsgebühr von € 2,80/m³ zuzügl. MwSt. des verbrauchten Wassers laut Wassermesser zu entrichten ist.

 

Gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 11.12.2017 das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Begründend wird ausgeführt, dass für das gegenständliche Grundstück nach dem Kenntnisstand der Berufungswerberin die Verpflichtung zur Einleitung der Abwässer in den öffentlichen Kanal schon auf Grund des Stmk. KanalG 1955 oder des „Gesetzes vom 10.03.1916, wirksam für das Herzogtum Steiermark, betreffend die Herstellung von Kanälen zur Ableitung von Niederschlags- und Abfallwässern sowie die Entrichtung einer Gebühr für die Einschlauchung der Gebäudekanäle in die öffentlichen Kanäle“ ausgesprochen worden sei. Daher würde es eines solchen Ausspruches nicht nochmals bedürfen. Weiters hätte dieser Ausspruch wegen res iudicata nicht nochmals ergehen dürfen, da die Anschlusspflicht die Liegenschaft und nicht ein (etwa neues) Gebäude betreffen würde. Im Übrigen würde sich die Berufungswerberin natürlich zur Anschlusspflicht bekennen. Es werde daher beantragt, Spruchpunkt 1. des Bescheides gemäß § 66 Abs 4 AVG ersatzlos aufzuheben.

 

Mit Schriftsatz vom 02.01.2018 wurde ebenfalls fristgerecht Berufung gegen Spruchpunkt. 2 des gegenständlichen Bescheides erhoben. In der Begründung wird angeführt, dass der Kanalisationsbeitrag für alle Liegenschaften nur einmalig zu leisten sei. Im vorliegenden Fall sei auf dem Bauplatz ein Altgebäude aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Stmk. KanalabgabenG 1955 gestanden, welches durch die Berufungswerberin abgebrochen worden sei. Zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten des Stmk. KanalabgabenG 1955, aber Jahrzehnte vor dem Beginn des 21. Jhdt., sei der Kanal im Sinne des § 2 Abs 2 Stmk. KanalabgabenG am E Platz erstmals gelegt, also unter Verwirklichung des Tatbestandes des§ 5 Stmk. KanalG 1955 neugebaut worden. Es seien jene nunmehr abgebrochenen Altgebäude auf dem Bauplatz daran pflichtgemäß angeschlossen worden. Ob damals ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben und auch entrichtet worden sei, würde sich der Kenntnis der Berufungswerberin entziehen. Dies könne im vorliegenden Fall aber dahingestellt bleiben, da der mit der Neulegung des Kanals entstandene Abgabenanspruch auf den Kanalisationsbeitrag längst verjährt sei, wenn dieser Beitrag nicht ohnedies entrichtet worden sei. Wenn die Abgaben-behörde nunmehr aus Anlass eines Neubaus einen Kanalisationsbeitrag für eine seit Jahrzehnten, nämlich seit Herstellung des Anschlusszwangs kanalisationsbeitrags-verfangene Liegenschaft nachträglich vorschreiben würde, würde dies dem Grundsatz der Einmalbesteuerung widersprechen. Ein neuer Abgabentatbestand würde auch nicht vorliegen, da ein nach dem Inkrafttreten des Stmk. KanalabgabenG 1955 geschehender Neubau auf einer unbebauten Liegenschaft von jeher nach§ 2 Abs 3 Stmk. KanalabgabenG einen Abgabentatbestand bilden würde. Wenn die Altgebäude schon vor dem Inkrafttreten des Stmk. KanalG 1955 und des Stmk. KanalabgabenG 1955 an den öffentlichen Kanal angeschlossen worden seien, würde immer noch die Anrechnungsbestimmung des § 2 Abs 3 letzter Satz Stmk. KanalabgabenG zum Tragen kommen. Diesfalls würde die Berufungswerberin die Auslegung, wonach die Wiederrichtung im Sinne des § 2 Abs 3 Stmk. KanalabgabenG nur im Falle eines mehr oder minder gleichen Gebäudes verwirklicht worden sei, als verfassungswidrig ansehen. Denn dafür, dass bei Zu- und Umbauten eine Anrechnung stattfinden würde, nicht aber bei Neubauten, würde niemand ein Vernunftargument benennen vermögen. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 288 iVm 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Gleichzeitig wurde in der Berufung ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gestellt.

 

Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leibnitz vom 09.02.2018, GZ: 851/2017/mod, wurde der Berufung gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leibnitz vom 28.11.2017 hinsichtlich der Anschlussverpflichtung stattgegeben und Spruchpunkt 1. ersatzlos aufgehoben. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wurde der Berufung hinsichtlich der Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages teilweise stattgegeben und der Kanalisationsbeitrag mit einem Betrag in Höhe von € 191.108,09 incl. MwSt. neu festgesetzt. Bei der Berechnung der Bruttogeschossflächen wurden bereits vorgeschriebene Bruttogeschossflächen in Höhe von insgesamt 2.667,53 m² in Abzug gebracht. Daraus hat sich nunmehr eine neue Bruttogeschossfläche in Höhe von 8.474,86 m² ergeben. Der Einheitssatz in Höhe von € 20,50/m² blieb unverändert.

Begründend zu Spruchpunkt 1. wurde ausgeführt, dass mit Bescheiden vom 28.02.1984 für die Liegenschaften x, y und z eine Anschlussverpflichtung an das öffentliche Kanalnetz bereits ausgesprochen worden sei. Zu Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass die erstmalige Benützung des Neubaus „FH“ im Jahr 2017 erfolgt sei. Bei Wiederrichtung einer abgetragenen Baulichkeit sei der Kanalisationsbetrag nur insoweit zu leisten, als das wiederrichtete Bauwerk das Ausmaß des früheren überschreiten würde. Durch die Anrechnung der angeführten vorgeschriebenen Bruttogeschossflächen sei dieser Bestimmung Rechnung getragen worden.

 

Gegen Spruchpunkt 2. dieses Bescheides hat die AB Immobilien GmbH fristgerecht durch ihre Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. In der Begründung wird das Berufungsvorbringen wiederholt und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Spruchpunkt 2. ersatzlos aufzuheben.

 

Mit Schreiben vom 29.05.2018, hg. eingelangt am 30.05.2018, wurde die gegenständliche Beschwerde vorgelegt.

 

Da die Vorlage nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 265 BAO entsprach, wurde die belangte Behörde aufgefordert, einen dem Gesetz gemäß ausgeführten Vorlagebericht samt Darstellung des Sachverhaltes, der Nennung der Beweismittel und insbesondere einer Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorzulegen. Die belangte Behörde wurde auf § 265 Abs. 4 BAO ausdrücklich hingewiesen. Dieser Aufforderung ist die belangte Behörde am 04.07.2018 nachgekommen.

 

Am 11.01.2019 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der ein Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

 

Sachverhalt:

 

Verfahrensgegenständlich ist das Grundstück Nr. XY, EZ NN, KG qq E einkommend im Grundbuch des Bezirksgerichtes Leibnitz mit den Adressen Platz x, y, z und za. Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin dieses Grundstückes. Für diese Liegenschaft besteht eine gesetzliche Anschlusspflicht gemäß § 4 Kanalgesetz 1988 an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leibnitz vom 24.01.1986, GZ.: 811/19 86/Sai, wurde für das bestehende Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäude und Gastgarten mit der Adresse Platz x der damaligen Eigentümerin ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in Höhe von ATS 85.327,55 incl. MwSt. (unter Zugrundelegung einer verbauten Fläche von 1.108,15 m²) vorgeschrieben.

 

Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leibnitz vom 22.07.1986, GZ.: 811/1986/Str 1098, wurde für das bestehende Wohnhaus mit der Adresse Platz y der damaligen Eigentümerin ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in Höhe von ATS 74.050,90 incl. MwSt. (für eine verbaute Fläche von 961,70 m²) vorgeschrieben.

 

Mit weiteren Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leibnitz, jeweils vom 19.02.1986, GZ.: 811/19 86/ko, wurde für das bestehende Wohnhaus mit Wirtschaftsgebäude mit der Adresse Platz z den damaligen Eigentümern ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in Höhe von insgesamt ATS 76.582,67 incl. MwSt. (für eine verbaute Fläche von 994,58 m²) vorgeschrieben.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leibnitz vom 15.09.2008, GZ.: 131-9/2008/mod 6681 ab, wurde der Beschwerdeführerin die Abbruchbewilligung von Hofgebäuden auf den Gst.Nr. NN, OO, PP und QQ je KG E mit den Adressen Platz x, y und z bewilligt.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leibnitz vom 18.07.2013, GZ.: 131-9/2013/mod 3634, wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für den Neubau eines Wohn-, Büro- und Geschäftsgebäudes sowie einer Tiefgarage für 148 Kfz sowie der Abbruch von Gebäudeteilen auf Gst-Nr. XY und YY tw je KG E mit den Adressen Platz x, y, z erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde von Seiten der Nachbarn J und K L sowie der L GmbH Berufung erhoben, welche mit Berufungsentscheidung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leibnitz vom 26.09.2013, GZ.: 131-9/2013/mod 3634-ber als unbegründet abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde sodann mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 20.06.2014, GZ.: LVwG 50.17-2278/2014-7, als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark mit Beschluss vom 28.07.2014, GZ.: LVwG 40.17-4053/2014-6, LVwG 40.17-4054/2014-2 und LVwG 41.17-4055/2014-2, unter Spruchpunkt I. der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen und unter Spruchpunkt II. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs 1 VwGVG stattgegeben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 09.12.2014, GZ.: LVwG 50.17-2278/2014-30 wurden sodann die Beschwerden des Herrn J L, des Herrn K L und der L GmbH neuerlich als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wurden sodann sowohl eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof als auch eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.06.2015, Zl.: E 172/2015-21, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Mit Beschluss des Verwaltungs-gerichtshofes vom 27.02.2017, Zl.: Ra 2015/06/0009-9, wurde die Revision zurückgewiesen und das Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingestellt. Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leibnitz vom 18.07.2013 ist mit Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungs-gerichtshofes Steiermark vom 09.12.2014, GZ.: LVwG 50.17-2278/2014-30, dies war im gegenständlichen Fall der 15.12.2014, in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Im Jahr 2015 wurden zunächst die Häuser Platz x, y und z komplett abgebrochen. Nachdem nur mehr eine Baugrube vorhanden war, wurde mit dem Neubau des Gebäudekomplexes begonnen.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leibnitz vom 04.04.2016, GZ.: 131-9/2016/mod 1616, wurde der Beschwerdeführerin die Baubewilligung für die geänderte Bauführung des Zu- und Umbaus auf Gst.Nr. XY KG E, Platz x, y und z erteilt.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leibnitz vom 28.06.2017, GZ.: 131-9/2017/mod 4126, wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Durchführung von Zu- und Umbauten sowie Nutzungsänderungen auf dem Gst.Nr. XY KG E mit den Adressen Platz x, y und z erteilt.

 

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leibnitz vom 23.10.2017, GZ.: 131-9/2017/mod 7590, wurde der Beschwerdeführerin eine weitere Bewilligung für den Umbau sowie Nutzungsänderung und zur Durchführung von geringfügigen außengestaltswirksamen Änderungen auf dem Gst.Nr. XY KG E mit den Adressen Platz x, y und z erteilt.

Mit Eingabe vom 22.11.2017 hat die Beschwerdeführerin eine Teil-Fertigstellungs-anzeige gemäß § 38 Stmk. BauG bei der Baubehörde erster Instanz der Stadtgemeinde Leibnitz eingebracht. Eine Benützungsbewilligung seitens der zuständigen Behörde wurde nicht erlassen. Der neue Gebäudekomplex hat bis auf die Gebäudezeile im Erdgeschoß, die aus Denkmalschutzgründen wiedererrichtet werden musste, keine Ähnlichkeit mit dem Altbestand.

 

Mit Datum 30.11.2017 wurden laut Zentralem Melderegister die ersten Anmeldungen vorgenommen.

 

Für die Liegenschaft Platz x, y, z, E, Gst-Nr. XY KG E beträgt die Bruttogeschoßfläche im 1. UG 3.290,81 m², für das EG 2.809,27 m², für das 1. OG 1.988,55 m², für das 2. OG 1.988,55 m², für das 3. OG 1.694,87 m² und für das 4. OG 1.015,74 m².

 

Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Abgabenakt der belangten Behörde sowie aus dem Vorbringen in der Bescheidbeschwerde vom 12.03.2018, dem Vorlagebericht der belangten Behörde vom 02.07.2018, weiters aus den Angaben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und des Vertreters der belangten Abgabebehörde im Rahmen der am 11.01.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark und den vorgelegten Bauakten der Abgabenbehörde, in welche das Landesver-waltungsgericht Steiermark Einsicht genommen hat. Beide Parteienvertreter waren sich einig, dass von einer weitgehenden Ähnlichkeit des Altbestandes mit dem nunmehr neu errichteten Geschäfts-, Büro- und Wohnkomplexes keine Rede sein kann.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

 

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

 

Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht – außer in den Fällen des § 278 – immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbe-schwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Gemäß § 3 Abs 1 der Kanalabgabenordnung der Stadtgemeinde Leibnitz vom 16.12.2011 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses der Stadtgemeinde Leibnitz vom 16.12.2011 (im Folgenden KanalAbgO) beträgt die Höhe des Einheitssatzes gemäß § 4 Abs 2 des Kanalabgabengesetzes 1955 für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages € 20,50.

 

Gemäß § 11 Abs 3 der KanalAbgO der Stadtgemeinde Leibnitz vom 15.12.2016 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses der Stadtgemeinde Leibnitz vom 16.12.2016 unterliegen sämtliche Bauverfahren, die mit 31.12.2016 genehmigt waren (Rechtskraft) hinsichtlich des Einheitssatzes des Kanalisationsbeitrages (§ 3) den zuvor gültigen Bestimmungen.

 

Gemäß § 2 Abs 1 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetz 1955,LGBl. Nr. 71/1955 idF LGBl. Nr. 149/2016 – im Folgenden Stmk. KanalabgabenG 1955 – ist der Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

 

Gemäß § 2 Abs 3 leg. cit. entsteht bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.

 

Gemäß § 4 Abs 1 leg. cit. bestimmt sich die Höhe des Kanalisationsbeitrages aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen (in Quadratmetern) eines Gebäudes. Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen.

 

Gemäß § 4 Abs 4 leg cit ist bei Zu- und Umbauten von Baulichkeiten der ergänzende Kanalisationsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.

 

Gemäß § 4 Abs 6 leg. cit. ist für die Auslegung der in diesem Paragrafen enthaltenen spezifisch baurechtlichen Bestimmungen das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59/1995, heranzuziehen.

 

Die Beschwerdeführerin erachtet sich insofern in ihren Rechten verletzt, als unter Berücksichtigung des Einmaligkeitsgrundsatzes eine Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages unterbleiben hätte müssen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei mit dem Neubau des Kanals das nunmehr abgebrochene Altgebäude an den öffentlichen Kanal angeschlossen worden und sei damit der Abgabenanspruch auf den Kanalisationsbeitrag entstanden. Wenn dieser Beitrag nicht entrichtet worden sei, sei er inzwischen verjährt. Die Herabsetzung der Vorschreibung durch die belangte Behörde im Vergleich zur Festsetzung der Erstbehörde sei unbekämpft.

 

Das Verwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgenden rechtlichen Überlegungen aus:

 

1. Wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, wurde im Beschwerdefall der bestehende Altbestand in Form von drei Wohnhäusern mit den Adressen Platz x, y und z abgebrochen und ein Neubau in Form von Wohn-, Büro und Geschäftsgebäuden mit einer Tiefgarage für 148 Kfz errichtet. Es ist zu prüfen, ob die Anrechnungsbestimmung des § 2 Abs 3 letzter Satz Stmk. Kanalabgaben-gesetz 1955 zur Anwendung kommt. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass eine Wiedererrichtung vorliegt. Eine eigene Definition der Wiedererrichtung enthält das Kanalabgabengesetz nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat – insbesondere bei der Interpretation baurechtlicher Vorschriften – unter „Wiedererrichtung“ den Wiederaufbau des bestehenden Gebäudes verstanden, wobei das anstelle des alten Gebäudes wieder aufgebaute Gebäude nicht eine exakte Kopie desfrüheren zu sein habe, jedoch weitgehende Ähnlichkeit vorliegen muss(vgl. VwGH 10.10.2011, 2011/17/0240; 15.03.2012, 2012/17/0016; 15.11.2012, Zl. 2011/17/0301). Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall wurden drei separat stehende Wohnhäuser aus den Jahren 1965, 1969 bzw. 1958 an den Adressen Platz x, y und z abgebrochen und ein zusammenhängendes Wohn-,Büro und Geschäftsgebäude mit einer Tiefgarage für 148 Kfz auf derLiegenschaft E, Platz x, y und z errichtet. Damit handelt es sich nicht um die neuerliche Errichtung einer bereits vorher bestandenen Anlage, zumal der deutlich größere Neubau nicht einmal annähernd eine Ähnlichkeit mit dem abgebrochenen Altbestand aufweist. (vgl. LVwG Steiermark 12.11.2015, GZ: LVwG 61.37-637/2015). Damit ist der im Beschwerdefall erfolgte Abbruch der bestandenen Wohnhäuser unter gleichzeitiger Neuerrichtung der Wohn-, Büro- und Geschäftsgebäude mit einer Tiefgarage für 148 Kfz nicht vergleichbar mit jenem Fall, wo eine zerstörte oder beschädigte Baulichkeit wieder errichtet wird. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um keine Wiedererrichtung. Eine Berücksichtigung der Bruttogeschoßflächen des Altbestandes gemäß§ 2 Abs 3 letzter Satz Stmk. Kanalabgabengesetz kommt nicht in Betracht.

 

2. Da es sich auch um keine Zu- oder Umbauten der Baulichkeit handelt,kommt die Vorschreibung eines ergänzenden Kanalisationsbeitrages unter Berücksichtigung des für die Bruttogeschoßflächen des Altbestandes bereits gezahlten Kanalisationsbeitrages entsprechend der Anrechnungsbestimmung des § 4 Abs 4 Stmk. Kanalabgabengesetz nicht in Betracht (vgl. VwGH 15.11.2012, 2011/17/0301).

Vielmehr handelt es sich um einen anschlusspflichtigen Neubau. Die gesamten Bruttogeschoßflächen des Neubaus betragen 11.142,39 m² und unter Zugrundelegung des Einheitssatzes von 20,50 Euro pro m² ergibt dies zunächst einen Kanalisationsbeitrag von € 251.260,88.

 

3. Zu prüfen bleibt jedoch noch, ob nicht der in § 2 Abs 1 erster Satz Stmk. Kanalabgabengesetz 1955 zum Ausdruck gebrachte Einmaligkeits-grundsatz zu einem anderen Ergebnis führt. Ausschlaggebend ist dabei die Frage, ob für die gegenständliche Liegenschaft bereits ein Kanalisationsbeitrag eingehoben wurde bzw. eingehoben hätte werden können (vgl. VwGH 15.11.2012, 2011/17/0301).

 

Gemäß § 2 Abs 1 Stmk. Kanalabgabengesetz ist der Kanalisationsbeitrag einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiet zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

 

Dass für die gegenständliche Liegenschaft schon einmal ein Kanalisationsbeitrag entrichtet wurde steht aufgrund der angeforderten Bauakten fest. In diesen befinden sich nämlich die vorgeschriebenen Kanalisationsbeiträge für die Liegenschaft mit den Häusern Platz x, y und z. So wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leibnitz vom 24.01.1996 für das Wohnhaus mit der Adresse Platz x ein einmaliger Kanalisationsbeitrag für eine verbaute Fläche von 1.108,15 m² in Höhe von ATS 85.327,55 (€ 6.200,99) vorgeschrieben, mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leibnitz vom 22.07.1986 für die Liegenschaft mit dem Haus Platz y für eine verbaute Fläche von 961,70 m² ein einmaliger Kanalisationsbeitrag in Höhe von ATS 74.050,90 (€ 5.381,48) und mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leibnitz, jeweils vom 19.02.1986, für die Liegenschaft mit dem Wohnhaus Platz z ein einmaliger Kanalisationsbeitrag für eine verbaute Fläche von 994,58 m² in Höhe insgesamt von ATS 76.582,67 (€ 5.565,47).

 

Der Landesgesetzgeber hat den Einmaligkeitsgrundsatz der Beitragseinhebung auf die Anrechnungsvorschriften des § 2 Abs 3 letzter Satz KanalabgabenG(„Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet“), sowie des § 4 Abs 4 KanalabgabenG („Bei Zu- und Umbauten von Baulichkeiten ist der ergänzende Kanalisationsbeitrag entsprechend der gewonnen Bruttogeschoßfläche zu berechnen“) eingeschränkt (vgl. VwGH 15.11.2012, 2011/17/0301). Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber um einen anschlusspflichtigen Neubau und damit um einen neuen Abgabentatbestand. Bei einem neuen Abgabentatbestand kommt die Berücksichtigung früher entstandener Kanalabgabenansprüche nicht in Betracht (vgl. VwGH 01.07.2005, 2003/17/0281). Somit ist der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leibnitz in seinem Bescheid vom 28.11.2017 zu Recht von einem anschlusspflichtigen Neubau ausgegangen und hat den gesamten Kanalisationsbeitrag in der Höhe von € 251.260,88 incl. MwSt. vorgeschrieben. Obwohl es sich um keine Wiedererrichtung des Altbestandes und auch um keinen Zu- und Umbau des Altbestandes gehandelt hat, hat der Gemeinderat in seiner Berufungsentscheidung vom 09.02.2018 zu Unrecht Bruttogeschoßflächen des Altbestandes abgezogen.

 

Würde man sich der Ansicht der Beschwerdeführerin anschließen, dass, wenn bereits einmalig ein Kanalisationsbeitrag für die Liegenschaft geleistet wurde und nach Abbruch und Errichtung eines Neubaus kein Kanalisationsbeitrag mehr zu leisten wäre, so würde dies zu absurden Ergebnissen führen. So würde es genügen auf einer Liegenschaft ein Haus mit einer geringen Geschoßfläche aufzustellen und dafür den einmaligen Kanalisationsbeitrag zu leisten. Dann würde dieses Haus abgerissen und an Stelle des Hauses ein massiver Gebäudekomplex errichtet werden, für den kein Kanalisationsbeitrag zu leisten wäre, weil dem ja der Grundsatz der Einmaligkeit des zu leistenden Kanalisationsbeitrags entgegenstünde. Eine derartige Auslegung wäre jedenfalls gleichheitswidrig. Sinn des Gesetzes ist es nämlich die Grundstückseigentümer zu einem Kostenbeitrag zu dem finanziellen Aufwand, welcher einer Gemeinde durch die Errichtung des öffentlichen Kanalnetzes entsteht, zu verpflichten.

 

4. Gemäß § 279 Abs 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat. Das Verwaltungsgericht ist verpflichtet, den angefochtenen Bescheid auch außerhalb der Beschwerdepunkte auf seine Rechtsrichtigkeit zu prüfen und erforderlichenfalls entsprechende Ermittlungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.

 

In der Bescheidbeschwerde wurde auch ausgeführt, dass die Herabsetzung der Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages durch die belangte Behörde im Vergleich zur Festsetzung der Erstbehörde unbekämpft bleibt. Dies würde aber voraussetzen, dass es sich um teilbare Absprüche der belangten Behörde gehandelt hat, die in Teilrechtskraft erwachsen können. Im Beschwerdeverfahren geht es um die Vorschreibung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages, wobei dieser Abgabentat-bestand - auch was seine Höhe betrifft - eine Einheit darstellt (vgl. VwGH 22.03.1999, 95/17/0487). Eine „Teilrechtskraft“ bezüglich nicht in Streit gezogener Bescheidteile besteht nicht (vgl. VwGH 10.05.1994, 93/14/0104; 28.10.1997, 93/14/0087; 30.04.2003, 98/13/0175).

 

Es war also dem Verwaltungsgericht unbenommen den Kanalisationsbeitrag in jede Richtung abzuändern. Aus diesem Grund war sohin anlässlich der vorliegenden Beschwerde der Kanalisationsbeitrag der Höhe nach zu berichtigen.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage, hinsichtlich des Einmaligkeitsgrundsatzes in § 2 Abs 1 KanalabgabenG bereits entschieden hat und das Verwaltungsgericht bei seiner nunmehrigen Entscheidung nicht von dieser Rechtsprechung abgewichen ist.

 

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