VwGH Ra 2020/05/0012

VwGHRa 2020/05/001226.4.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart‑Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20. Dezember 2019, LVwG‑S‑693/001‑2019, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Amstetten; mitbeteiligte Partei: W G, vertreten durch Dr. Andreas Bernegger, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lederergasse 16/3), den Beschluss gefasst:

Normen

AWG 2002 §69 Abs1
AWG 2002 §79 Abs1 Z15b
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020050012.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 5. Februar 2019 wurde der Mitbeteiligte als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der M. GmbH mit Sitz in K. dreier Übertretungen jeweils des § 79 Abs. 1 Z 15b iVm § 69 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm Art. 3 Abs. 1 lit. b lit. iii bzw. lit. iv der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (EG‑VerbringungsV), jeweils zum Tatzeitpunkt 30. Mai 2017, schuldig erkannt. Zu den Spruchpunkten 1. und 2. dieses Straferkenntisses wurden über ihn Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 2.100,‑‑ sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, zu Spruchpunkt 3. wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 4.200,‑‑ und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt. Weiters wurde dem Mitbeteiligten ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG auferlegt.

2 Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten nach Beiziehung eines Amtssachverständigen für Abfallchemie und Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Spruchpunkt I. insoweit Folge, als das Straferkenntnis in seinen Spruchpunkten 1. und 2. aufgehoben wurde und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt wurden. Hinsichtlich Spruchpunkt 3. des Straferkenntnisses gab das LVwG der Beschwerde des Mitbeteiligten insofern Folge, als von einer Bestrafung abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt wurde. Weiters sprach das LVwG aus, dass auch der von der Behörde festgesetzte Kostenbeitrag zu letzterem Spruchpunkt zu entfallen habe. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte es für nicht zulässig. In Spruchpunkt II. der angefochtenen Entscheidung fasste das LVwG darüber hinaus den Beschluss auf eine näher ausgeführte Berichtigung zweier näher genannter Passagen des Verhandlungsprotokolles vom 19. November 2019 und sprach aus, dass auch gegen diesen Beschluss eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

3 Begründend führte das LVwG nach Darstellung des Verfahrensganges, der Beschwerde und von Rechtsvorschriften, soweit für den Revisionsfall von Relevanz, zusammengefasst aus, am 30. Mai 2017 sei bei der M. GmbH eine Kontrolle gemäß § 75 Abs. 4 bis 6 AWG 2002 durchgeführt und näher genannte grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen aus der Schweiz, Deutschland und Italien, die jeweils als Abfälle des Codes B3010, feste Kunststoffabfälle, gemäß Anhang V, Teil I, Liste B, der EG‑VerbringungsV deklariert gewesen seien, überprüft worden. Eine Bewilligung gemäß § 69 AWG 2002 sei nicht beantragt worden bzw. liege eine weder eine Notifizierung noch eine Zustimmung der zuständigen beteiligten Behörde vor.

4 Da von Seiten der kontrollierenden Behörde der Verdacht bestanden habe, dass es sich bei den beförderten Abfällen um notifizierungspflichtige Abfälle handle, seien im Zuge der Kontrolle durch die Umweltbundesamt GmbH Stichproben von den Abfällen entnommen und analysiert worden. Die Masse der einzelnen Stichproben sei nicht nachvollziehbar, da bei Anwendung der in der ÖNORM S 2127 vorgegebenen Überschlagsformel eine höhere Masse der einzelnen qualifizierten Stichproben zu errechnen gewesen wäre. Der tatsächliche Gehalt an PBDE (polybromierte Diphenylether) der verfahrensgegenständlichen Kunststoffabfälle sei durch die Untersuchungsmethodik des Bundesumweltamtes nicht beurteilbar, da mit diesem Analyseverfahren der Ursprung des Broms im Sinne eine Einzelsubstanz nicht messbar sei (wird näher ausgeführt). Es könne daher nicht festgestellt werden, ob die verfahrensrelevanten Kunststoffabfälle als grün gelistet mit der Kennzeichnung B3010, sohin ohne Notifizierungspflicht, hätten verbracht werden können. Wie der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige für Abfallchemie unter Verweis auf die genannte ÖNORM schlüssig und nachvollziehbar dargelegt habe, könne aufgrund der gezogenen Probenmenge sowie der Auswahl des durchgeführten Analyseverfahrens der Grad der Verunreinigung, insbesondere durch PBDE, nicht in der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden; demnach könne fallbezogen nicht konstatiert werden, ob die gegenständlichen Kunststoffabfälle dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß der EG‑VerbringungsV unterlägen, weshalb zu den Spruchpunkten 1. und 2. nicht erwiesen werden könne, dass der Mitbeteiligte die zur Last gelegten Taten zu verantworten habe. Zu Spruchpunkt 3. stehe fest, dass der Verunreinigungsgrad der dort gegenständlichen Kunststoffabfälle im Überprüfungszeitpunkt mehr als 10% betragen habe; der Mitbeteiligte habe jedoch aus näheren Gründen Grund zur Annahme gehabt, dass diese gelieferten und verbrachten Kunststoffabfälle den vertraglich vereinbarten Verunreinigungsgrad von 10% nicht überstiegen. Diesbezüglich sei fallbezogen der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich (wird näher ausgeführt).

5 Gegen diese Entscheidung richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) mit dem Antrag, sie in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

6 Die belangte Behörde erstattete im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Der Mitbeteiligte erstattete ebenfalls eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, dieser unter Kostenzuspruch keine Folge zu geben.

7 Zur Zulässigkeit wird in der Revision zusammengefasst vorgebracht, das LVwG habe die Rechtsfrage zu lösen gehabt, ob die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen aus dem Elektro‑/Elektronikbereich, betreffend deren Gehalt an verbotenen PBDEs keine Nachweise oder Informationen seitens des Notifizierenden oder des Empfängers vorgelegt hätten werden können, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 3 der EG‑VerbringungsV unterliege. Die Frage, ob die grenzüberschreitende Verbringung „derartiger Abfälle“ dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß den Vorgaben der EG‑VerbringungsV unterliege, sei jedenfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die im Rahmen des Erkenntnisses des LVwG vertretene unrichtige Rechtsauffassung hätte zur Folge, dass die gesamte Beweislast, dass ein Abfall der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliege, im Gegensatz zu Art. 50 Abs. 4d EG‑VerbringungsV bei der zuständigen Kontrollbehörde liege, was dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung widerspreche und zu erheblichen Mehrkosten und Mehrbelastungen der kontrollierenden Behörde führe.

8 Die Revision ist unzulässig.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 7.3.2023, Ra 2020/05/0016, mwN).

13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 28.7.2016, Ra 2014/07/0051, mwN).

14 Vorauszuschicken ist, dass die Revision, obwohl sie sich ihrem Anfechtungsumfang zufolge gegen die gesamte Entscheidung des LVwG richtet, zur Frage des Berichtigungsbeschlusses betreffend die Berichtigung der Verhandlungsschrift sowie zur Frage der ausgesprochenen Ermahnung kein Zulässigkeitsvorbringen enthält. Diesbezüglich werden somit schon aus diesem Grund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; die Revision ist daher in diesem Umfang bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

15 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung vorgebracht wird, das LVwG habe die Rechtsfrage zu lösen gehabt, ob die grenzüberschreitende Verbringung von Kunststoffabfällen aus dem Elektro-/Elektronikbereich, betreffend deren Gehalt an verbotenen PBDEs keine Nachweise oder Informationen seitens des Notifizierenden oder des Empfängers vorgelegt hätten werden können, dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß Artikel 3 der EG‑VerbringungsV unterliege, und die Frage, ob die grenzüberschreitende Verbringung „derartiger Abfälle“ dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung gemäß den Vorgaben der EG‑VerbringungsV unterliege, sei jedenfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wird mit diesem allgemeinen Vorbringen schon nicht aufgezeigt, welche konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung über die gegenständliche Revision zu lösen hätte (vgl. nochmals etwa VwGH 28.7.2016, Ra 2014/07/0051, mwN). Der Frage, ob die Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 16.3.2021, Ra 2021/05/0039, mwN).

16 Im Übrigen entfernt sich die Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen insofern vom festgestellten Sachverhalt der angefochtenen Entscheidung, als das LVwG nicht entscheidungswesentlich davon ausging, dass „seitens des Notifizierenden oder des Empfängers“ keine Nachweise oder Informationen betreffend den Gehalt an verbotenen PBDEs der verfahrensgegenständlichen Kunststoffabfälle vorgelegt werden konnten; vielmehr ging das LVwG unter Bezugnahme auf das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Abfallchemie entscheidungswesentlich davon aus, dass aufgrund der im Revisionsfall gezogenen Probenmenge sowie der Auswahl des durchgeführten Analyseverfahrens durch das Umweltbundesamt der Grad der Verunreinigung, insbesondere durch PBDE, nicht in der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden habe können. Darauf geht die Zulässigkeitsbegründung der Revision überhaupt nicht ein; insofern geht aber auch der ‑ sehr allgemein gehaltene ‑ Hinweis in der Zulässigkeitsbegründung auf Art. 50 Abs. 4d EG‑VerbringungsV ins Leere.

17 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (VwGH 14.12.2022, Ra 2021/07/0103, oder auch 30.10.2018, Ra 2018/05/0230, jeweils mwN). Nachdem sich die Revision wie erwähnt mit den durch das LVwG aus dem Gutachten des Amtssachverständigen gezogenen Schlüssen betreffend die durch das Umweltbundesamt angewendete Untersuchungsmethode in keiner Weise auseinandersetzt, wird auch nicht aufgezeigt, dass und aus welchen Gründen das LVwG den Ausführungen des Amtssachverständigen nicht hätte folgen dürfen und dass eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Vorgangsweise vorläge (vgl. etwa nochmals VwGH 30.10.2018, Ra 2018/05/0230, mwN).

18 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

19 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 26. April 2023

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