VwGH Ra 2014/07/0051

VwGHRa 2014/07/005128.7.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in 1010 Wien, Stubenbastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. Juni 2014, Zl. LVwG-KS-13-0014, betreffend Übertretung des AWG 2002 (mitbeteiligte Partei: Mag. G K in K, vertreten durch Dr. Martin Eisenberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hilmgasse 10; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt K), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt K vom 27. September 2013 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der B. GmbH zu verantworten, dass dieses gewerbemäßig in der Abfallwirtschaft tätige Unternehmen entgegen § 69 AWG 2002 vom 1. Jänner 2011 bis zum 26. September 2011 vom Standort K. eine Menge von gesamt 178,54 Tonnen Altreifen und Altreifenschnitzel der Schlüsselnummer 57502 der Abfallverzeichnisverordnung, EAK-Code 16 01 03, zum Zweck D15 (Zwischenlagerung vor endgültiger Beseitigung) mit Anhang VII-Formular der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (in weiterer Folge: EG-VerbringungsV) in die Tschechische Republik zur Firma M. verbracht habe, ohne die dafür erforderlichen Zustimmungen gemäß den Vorschriften des Titels II der EG-VerbringungsV (Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung) erwirkt zu haben. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 iVm Art. 3 Abs. 1 lit. a EG-VerbringungsV verletzt; über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 5.000,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden, verhängt.

2 Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Mitbeteiligte Berufung und brachte im Wesentlichen vor, eine illegale, von § 79 Abs. 1 Z 15b AWG 2002 umfasste, grenzüberschreitende Verbringung habe nicht stattgefunden. Im Begleitpapier sei nur fälschlicherweise das Beseitigungsverfahren D15 anstelle des Verwertungsverfahrens R12 angeführt worden. Die gegenständlichen Materialien seien, wie von der tschechischen Firma bestätigt, tatsächlich zur stofflichen Verwertung (R12) verbracht worden.

3 Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) führte am 28. Mai 2014 eine mündliche Verhandlung durch. Mit Spruchpunkt 1. des in Revision gezogenen Erkenntnisses gab es der nunmehr als Beschwerde geltenden Berufung insofern statt, als anstelle der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafe unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Mitbeteiligten eine Ermahnung erteilt wurde. Das LVwG erachtete es als erwiesen, dass die verbrachten Abfälle in der Tschechischen Republik einem Verwertungsverfahren zugeführt worden seien und lediglich ein Schreibfehler beim Ausfüllen des Anhang VII-Formulares der EG-VerbringungsV passiert sei. Mit Spruchpunkt 3. erklärte das LVwG die ordentliche Revision gegen das Erkenntnis für nicht zulässig.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.

5 Die belangte Behörde und der Mitbeteiligte erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 In der Revision wird unter der Überschrift "Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung" ausgeführt, im angefochtenen Erkenntnis werde aufgrund einer mangelhaften Beweiswürdigung der Sachverhalt unrichtig festgestellt, was dazu führe, dass keine angemessene Strafe verhängt, sondern lediglich eine Ermahnung erteilt werde. Die Frage des Grades des Verschuldens (für die illegale Verbringung der gegenständlichen Abfälle) sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Festsetzung einer dem Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung entsprechenden Strafe in angemessener Höhe sei sowohl von generalpräventiver wie auch von spezialpräventiver Bedeutung. Von generalpräventiver Bedeutung deshalb, weil auch andere potentielle Täter von ähnlichen Tathandlungen abgehalten werden sollten, was nur durch eine Geldstrafe in entsprechender angemessener Höhe gewährleistet sei. Von spezialpräventiver Bedeutung deshalb, weil dem Mitbeteiligten offenbar der Unrechtsgehalt seiner illegalen Vorgangsweise nicht einsichtig sei und er daher durch eine angemessene Strafe von gleichartigen Übertretungen in der Zukunft abgehalten werden solle.

11 Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt.

12 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 24. September 2015, Ra 2015/07/0115 und die dort zitierte Rechtsprechung). In den "gesonderten" Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. erneut den vorzitierten hg. Beschluss vom 24. September 2015, mwN).

13 Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. auch dazu den hg. Beschluss vom 24. September 2015, mwN).

14 Den Anforderungen der Rechtsprechung wird die Zulässigkeitsbegründung in der Revision nicht gerecht. Die allgemein gehaltenen Ausführungen legen nicht offen, welche konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.

15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

16 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 28. Juli 2016

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