VwGH Ra 2022/20/0087

VwGHRa 2022/20/008721.7.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann‑Preschnofsky, in der Rechtssache der Revision des A A in M, vertreten durch Dr. Dagmar Malin, Rechtsanwältin in 6800 Feldkirch, Neustadt 11, diese vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. März 2022, W168 2251511‑1/2E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §21 Abs7
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200087.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 31. Juli 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14. Jänner 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit der Gültigkeit für ein Jahr.

3 Die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Zunächst bringt der Revisionswerber vor, die „Behörde“ (gemeint: das Bundesverwaltungsgericht) habe sich zu wenig damit auseinandergesetzt und es fehle an Rechtsprechung zu der Frage, ob dem Revisionswerber als Angehöriger von Wehrdienstverweigerern im Fall seiner Rückkehr nach Syrien (politische) Verfolgung drohe.

8 Dazu ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis keine Feststellungen getroffen hat, aus denen sich ergeben hätte, dass es sich bei Söhnen des Revisionswerbern um Wehrdienstverweigerer gehandelt hätte. Entfernt sich das Vorbringen der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, wird schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. VwGH 11.2.2021, Ra 2021/20/0017, mwN).

9 Mit dem Revisionsvorbringen wird auch sonst keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufgezeigt.

10 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtsicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 6.5.2022, Ra 2022/20/0108, mwN). Mit seinem kursorischen Vorbringen zeigt der Revisionswerber die Unvertretbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung nicht auf.

11 Soweit der Revisionswerber einen Begründungsmangel geltend macht, legt er nicht dar, mit welchen zusätzlichen Aspekten, die zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätten führen können, sich das Bundesverwaltungsgericht hätte beschäftigen müssen (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung von Verfahrensmängel etwa VwGH 6.5.2022, Ra 2021/20/0438 bis 0441, mwN).

12 Wenn die Revision ‑ ohne auf die Voraussetzungen für das Unterbleiben einer Verhandlung Bezug zu nehmen ‑ die Verletzung der Verhandlungspflicht rügt, verabsäumt sie es, konkret darzulegen, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht von den in der Rechtsprechung zum hier maßgeblichen ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA‑Verfahrensgesetz aufgestellten Leitlinien abgewichen wäre (vgl. zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der weiteren dem folgenden Rechtsprechung etwa VwGH 11.10.2021, Ra 2021/20/0021 bis 0022, mwN).

13 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 21. Juli 2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte