VwGH Ra 2022/18/0135

VwGHRa 2022/18/013529.8.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des E S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M., MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Mai 2022, W258 2183959‑1/36E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §19 Abs1
AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180135.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 11. April 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zunächst mit einer drohenden Rekrutierung durch die Taliban sowie einem befürchteten Missbrauch als Tanzjunge begründete. Im Laufe des Verfahrens brachte er zudem vor, bei einer Rückkehr aufgrund seiner „verwestlichten“ Lebensweise verfolgt zu werden.

2 Mit Bescheid vom 6. Dezember 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

3 Mit Urteil vom 22. Oktober 2019 erkannte das Landesgericht Steyr den Revisionswerber für schuldig, er habe Suchtgift, nämlich 2.000 Gramm Cannabiskraut, zwei anderen Personen gewinnbringend überlassen sowie eine unbekannte Menge Cannabiskraut von unbekannten Suchtgiftverkäufern ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und zum Eigenkonsum besessen. Wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG verurteilte das Landesgericht Steyr den Revisionswerber zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten und zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

4 Das BVwG gab der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des BFA vom 6. Dezember 2017 mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern statt, als es feststellte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 nicht zulässig sei, zumal die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ‑ angesichts der nunmehr verschlechterten Sicherheitslage in Afghanistan einerseits und der mittlerweile eingetretenen Straffälligkeit des Revisionswerbers andererseits ‑ bloß wegen Vorliegens eines Ausschlussgrundes im Sinne des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu bestätigen sei. Im Übrigen wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

5 Im Zusammenhang mit der Bestätigung der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten führte das BVwG begründend aus, der Revisionswerber habe eine asylrelevante Bedrohung durch die Taliban (insbesondere Zwangsrekrutierung) aufgrund näher bezeichneter Widersprüche, Steigerungen und detailarmer sowie oberflächlicher Angaben vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht glaubhaft machen können. Da der Revisionswerber mittlerweile volljährig sei, drohe ihm unter Beachtung seines Erscheinungsbildes auch kein Missbrauch als Tanzjunge. Aus seiner näher festgestellten Lebensweise ergebe sich schließlich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufgrund einer „Verwestlichung“.

6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil die Beweiswürdigung des BVwG zum Fluchtvorbringen des Revisionswerbers unvertretbar sei. Zudem habe es das BVwG in diesem Zusammenhang unterlassen, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu ermitteln.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Dem Revisionsvorbringen, das BVwG habe im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme der Unglaubhaftigkeit der Fluchtvorbringens zu Unrecht auf Divergenzen zwischen den Angaben des Revisionswerbers in der Erstbefragung einerseits und während der Einvernahme vor dem BFA andererseits gestützt, ist einzuräumen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich etwa auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2020/18/0165, mwN). Darüber hinaus stützte das BVwG seine Beweiswürdigung im Zusammenhang mit der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht nur auf Widersprüche zwischen den Aussagen des Revisionswerbers in der Erstbefragung einerseits und während der Einvernahme vor dem BFA andererseits über angebliche Rekrutierungsversuche vor der Flucht, sondern bezog auch mit ein, dass der Revisionswerber die behaupteten Bedrohungen durch Mitglieder der Taliban gegen seinen Bruder und den Revisionswerber selbst nur oberflächlich und detailarm habe schildern können. Letztlich sei eine aktuelle Gefahr der Zwangsrekrutierung auch nicht den Länderberichten zu entnehmen. Dass dem Revisionswerber bei einer Rückkehr ein Missbrauch als Tanzjunge drohe, verneinte das BVwG insbesondere mit dem Hinweis darauf, er sei nunmehr erwachsen und trage einen Bart. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr als „verwestlichter“ Mann liege im Hinblick auf die näher festgestellte aktuelle Lebensweise des Revisionswerbers nicht vor. Mit dem ganz pauschalen Vorbringen, die Beweiswürdigung sei nicht schlüssig erfolgt, legt die Revision nicht dar, dass das BVwG diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vgl. etwa jüngst VwGH 3.2.2022, Ra 2021/18/0419, mwN).

11 Das weitere Zulässigkeitsvorbringen, das BVwG habe kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weil es ‑ nicht näher spezifizierte ‑ Erhebungen in Afghanistan, die das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers bestätigt hätten, unterlassen habe, übersieht, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein allgemeines Recht auf fallbezogene Überprüfung des Vorbringens eines Asylwerbers durch Recherche im Herkunftsstaat nicht besteht (vgl. VwGH 25.5.2021, Ra 2021/20/0163, mwN).

12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. August 2022

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