VwGH Ra 2022/08/0098

VwGHRa 2022/08/009824.11.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des T H in Z, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2‑4/2/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2022, W229 2252528‑1/3E, betreffend Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Scheibbs), den Beschluss gefasst:

Normen

AlVG 1977 §16 Abs1 lita
AlVG 1977 §35
AlVG 1977 §38
VwGVG 2014 §14 Abs1
VwGVG 2014 §15 Abs1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022080098.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber stand - mit kurzen Unterbrechungen - seit 17. August 2017 im Bezug von Notstandshilfe. Am 16. Oktober 2020 machte er erneut Notstandshilfe geltend. Diese wurde ihm im Sinn des § 35 AlVG neuerlich für 52 Wochen gewährt. Von 9. Oktober 2021 bis zum 11. Jänner 2022 bezog er aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.

2 Im Oktober 2021 brachte der Revisionswerber den vorliegend gegenständlichen Antrag ein, mit dem er den Fortbezug der Notstandshilfe zum 18. Oktober 2021 geltend machte. Hinsichtlich dieses Antrags verlangte er auch die Erlassung eines Bescheides.

3 Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Scheibbs (AMS) sprach darauf mit Bescheid vom 12. November 2021 aus, dass diesem Antrag „mangels Arbeitsfähigkeit“ gemäß § 7 Abs. 2 und § 8 AlVG iVm. § 38 AlVG keine Folge gegeben werde. In der Begründung verwies das AMS darauf, dass der Revisionswerber sich „im Krankenstand befinde“. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber eine Beschwerde.

4 Nach Ende des Bezugs von Krankengeld machte der Revisionswerber zum 12. Jänner 2022 neuerlich im Sinn des § 46 Abs. 5 AlVG Notstandshilfe geltend. Dieser Anspruch wurde vom AMS anerkannt (§ 47 Abs. 1 AlVG). Vom Revisionswerber wurde seitdem erneut Notstandshilfe bezogen.

5 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Februar 2022 wies das AMS die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 12. November 2021 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass sein Antrag „mangels Erreichens der Höchstdauer des Anspruchs auf Notstandshilfe“ gemäß § 35 iVm. § 33 AlVG abgewiesen werde. Begründend führte das AMS insbesondere aus, der Ausgangsbescheid habe sich in seinem Spruch irrtümlich auf eine Arbeitsunfähigkeit im Sinn des § 8 AlVG gestützt. Der Antrag sei aber abzuweisen gewesen, weil am 18. Oktober 2021 ‑ dem Zeitpunkt, zu dem Notstandshilfe mit dem gegenständlichen Antrag geltend gemacht worden sei ‑ das Höchstausmaß des Bezuges der Notstandshilfe nach § 35 AlVG nicht ausgeschöpft gewesen sei.

6 Mit dem in Revision gezogenen ‑ nach einem Vorlageantrag des Revisionswerbers, ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen ‑ Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab. Die Revision erklärte es für nicht zulässig.

7 In seiner Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des (oben dargestellten) unstrittigen Sachverhalts aus, der Bezug der Notstandshilfe durch den Revisionswerber habe gemäß § 16 Abs. 1 lit. a iVm. § 38 AlVG infolge der Leistung von Krankengeld von 9. Oktober 2021 bis 11. Jänner 2022 geruht. Im Übrigen stehe der Revisionswerber durchgehend im Bezug einer Notstandshilfe. Die Geltendmachung durch den Revisionswerber zum 18. Oktober 2021 sei erkennbar in Hinblick darauf erfolgt, dass ‑ wie das AMS dem Revisionswerber vor Bezug des Krankengeldes auch mitgeteilt habe ‑ ein Auslaufen der (zuletzt am 16. Oktober 2020 gewährten) Notstandshilfe bevorgestanden sei, weshalb dem Revisionswerber eine neuerliche Geltendmachung erforderlich erschienen sei. Tatsächlich sei aber (infolge des Ruhens der Leistung) das Höchstausmaß des Notstandshilfebezugs zum 18. Oktober 2021 noch nicht erreicht gewesen. Aus diesem Grund sei der Antrag in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen worden. In Hinblick darauf, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig und damit geklärt gewesen sei, habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben können.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision wird geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht keine Verhandlung durchgeführt, obwohl es sich bei der Geltendmachung von Notstandshilfe um einen zivilrechtlichen Anspruch im Sinn des Art. 6 EMRK handle. Es entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass von der mündlichen Verhandlung nur abgesehen werden könne, wenn sich ergebe, dass ein Beweisverfahren in der mündlichen Verhandlung keine neuen Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwerfen könne. In diesem Zusammenhang wäre zu beachten gewesen, dass das AMS in seinem Ausgangsbescheid vom 12. November 2021 eine „unzulässige § 8‑AlVG‑Entscheidung getroffen“ habe. Diesen Bescheid habe das AMS in seiner Beschwerdevorentscheidung vom 22. Februar 2022 zu Unrecht nicht ersatzlos behoben, sondern den Bescheid bloß abgeändert. Aus der Begründung der Beschwerdevorentscheidung sei aber abzuleiten, dass in Wahrheit keine abweisende, sondern eine zurückweisende Entscheidung vorliege. Indem das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung bestätigt habe, habe es somit eine Sachentscheidung über die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid, der über eine mangelnde Arbeitsfähigkeit nach § 7 Abs. 2 und § 8 AlVG abgesprochen habe, verweigert.

12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung im Anwendungsbereich des VwGVG derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid endgültig. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die ‑ außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde ‑ an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 24.2.2022, Ro 2020/05/0018, mwN). Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung, die ebenfalls ‑ allenfalls mit einer ergänzenden Begründung ‑ in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen. Ein dies aussprechendes Erkenntnis ist ‑ auch dann, wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird ‑ so zu verstehen, als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

13 Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen. Im Sinn der dargestellten Rechtsprechung ist dies als Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung und somit als Abweisung des Antrags des Revisionswerbers zu deuten. Entgegen den Ausführungen der Revision liegt somit nach dem Spruch des angefochtenen Erkenntnisses eine meritorische Entscheidung über seinen Antrag vor. Auch die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts führt zu keiner anderen Deutung.

14 Dazu ist festzuhalten, dass der Anspruch des Revisionswerbers auf Notstandshilfe gemäß § 16 Abs. 1 lit. a AlVG iVm. § 38 AlVG während des Bezugs von Krankengeld ruhte. Das Ruhen trat dabei ex lege ein (vgl. VwGH 18.7.2014, 2012/08/0289). Im Zeitraum 6. Oktober 2021 bis 11. Jänner 2022 stand daher keine Notstandshilfe zu. Der Bezug des Krankengeldes und das damit eingetretene Ruhen nach § 16 Abs. 1 lit. a AlVG führte dazu, dass der ab 16. Oktober 2020 ‑ im Sinn des § 35 AlVG für 52 Wochen gewährte ‑ Leistungsbezug nicht ausgeschöpft wurde. Vielmehr verlängerte sich die Anspruchsdauer um die Dauer des Krankengeldbezugs (vgl. VwGH 3.7.2002, 2001/08/0227). Im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war vom AMS der Anspruch des Revisionswerbers auf Notstandshilfe auch bereits für die Zeit nach Ende des Krankengeldbezugs ab 12. Jänner 2022 ‑ nach entsprechender Geltendmachung nach § 46 Abs. 5 AlVG ‑ anerkannt worden.

15 Der (durchgehende) Anspruch des Revisionswerbers auf Notstandshilfe dem Grunde nach sowie der Zeitraum des Ruhens dieses Anspruchs von 6. Oktober 2021 bis zum 11. Jänner 2022 waren somit nicht mehr zweifelhaft und wurden auch vom Revisionswerber nicht bestritten. Fraglich konnte daher im Beschwerdeverfahren des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt nur mehr sein, wie mit der Geltendmachung der Notstandshilfe zum 18. Oktober 2021 umzugehen war; somit ob darüber (noch) meritorisch in Form einer Abweisung zu entscheiden war.

16 Versteht man den Antrag so, dass dieser auf Flüssigmachung der Notstandshilfe für den Zeitraum des Bezugs von Krankengeld gerichtet gewesen sei, so wäre der Antrag in Hinblick auf das Ruhen der Leistung nach § 16 Abs. 1 lit. a AlVG abzuweisen gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Antrag des Revisionswerbers aber ‑ in Hinblick auf ein vom Revisionswerber fälschlich angenommenes Auslaufen des nach § 35 AlVG zeitlich befristet ab 6. Oktober 2021 für 52 Wochen erfolgten Zuspruchs ‑ als Geltendmachung der Notstandshilfe dem Grunde nach für weitere 52 Wochen verstanden. Eine solche Geltendmachung dem Grunde nach kam zum 18. Oktober 2021 aber nicht in Betracht, weil ‑ wie dargestellt ‑ der Leistungsbezug noch nicht ausgeschöpft war. Es bestand im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch kein Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Erledigung eines solchen Antrags mehr, hatte das AMS doch den Anspruch auf Notstandshilfe auch für die Zeit nach Ende des Ruhens bereits anerkannt.

17 Im Revisionsverfahren kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht ‑ vor dem Hintergrund des zweifelhaften Verständnisses, worauf der Antrag gerichtet war ‑ die Abweisung des Antrags zu Recht bestätigt hat oder ob statt mit einer Abweisung mit einer Zurückweisung der Beschwerde oder einer Einstellung des Verfahrens mangels Rechtsschutzinteresses vorzugehen gewesen wäre. Durch die Abweisung der Beschwerde ‑ statt einer Zurückweisung oder Einstellung ‑ konnte der Revisionswerber nämlich nicht in Rechten verletzt werden (vgl. VwGH 30.8.2022, Ra 2022/08/0109, mwN).

18 Vor diesem Hintergrund vermag die Revision auch nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung hätte durchführen müssen. Soweit der Revisionswerber insoweit auf Art. 6 EMRK verweist, ist dem zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. In diesen Fällen kann daher im Sinn von § 24 Abs. 1 und 4 VwGG im Verfahren des Verwaltungsgerichts eine Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).

19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. November 2022

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