BVwG W229 2252528-1

BVwGW229 2252528-131.5.2022

AlVG §16
AlVG §33
AlVG §35
AlVG §38
AlVG §46
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W229.2252528.1.00

 

Spruch:

 

 

W229 2252528-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX vertreten durch RA Dr. Herbert POCHIESER, Schottenfeldgasse 2-4, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Scheibbs vom 12.11.2021, VSNR: XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2022, GZ: XXXX betreffend Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe:

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

II. beschlossen:

a) Der Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.

b) Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.

 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem gegenständlichen Bescheid des AMS Scheibbs (im Folgenden: AMS) vom 12.11.2021 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 17.10.2021 gemäß § 33 Abs. 2 iVm § 38, 7 Abs. 2 und 8 AlVG mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig sei. Er befinde sich seit 06.10.2021 laufend im Krankenstand. Nach Ende des Krankenstandes sei ein neuer Antrag auf Notstandshilfe zu stellen.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass er nicht arbeitsunfähig sei, sondern lediglich eine vorübergehende Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhinderung vorliege. Auch weise der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbare Begründung auf.

Bezüglich des Antrages auf Verfahrenskostenersatz wurde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht zu W117 2013311-1 verwiesen. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2022 wies das AMS die Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der Spruch dahingehend abgeändert wurde, dass der Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 17.10.2021 gemäß § 33 iVm § 35 AlVG mangels Erreichens der Höchstdauer des Anspruches auf Notstandshilfe abgewiesen wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Höchstausmaß des Notstandshilfebezuges des Beschwerdeführers am 16.10.2021 erreicht worden sei. Der Beschwerdeführer sei ab 06.10.2021 arbeitsunfähig gemeldet gewesen und habe ab 09.10.2021 Krankengeld bezogen. Es sei daher zu keiner Ausschöpfung des Notstandshilfebezuges gekommen. Der Beschwerdeführer habe vom 09.10.2021 bis 11.01.2022 durchgehend Krankengeld bezogen und am 12.01.2022 fristgerecht den Folgeantrag auf Notstandshilfe beim AMS geltend gemacht. Es liege daher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein durchgehender Leistungsbezug vor und der Beschwerdeführer sei nicht beschwert. Dem Beschwerdevorbringen könne nicht gefolgt werden.

Bezüglich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass der Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zukomme. Da jedoch eine Abweisung erfolgt sei, komme eine vorläufige Anweisung der beantragten Leistungen nicht in Betracht.

Hinsichtlich des Kostenbegehrens wurde ausgeführt, dass dies abgewiesen werde.

4. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, welcher kein weiteres Vorbringen enthielt.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren am 07.03.2022 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 17.08.2017 Notstandshilfe, unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld sowie durch ein vollversichertes Dienstverhältnis von 16.12.2019 bis 19.12.2019.

Am 16.10.2020 (Tag der Geltendmachung) beantragte der Beschwerdeführer Notstandshilfe. Das Höchstausmaß des Notstandshilfebezuges war mit 16.10.2021 berechnet.

Am 30.09.2021 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS ein Formular für den Notstandshilfeantrag ausgehändigt, welches ausgefüllt und unterschrieben am 05.10.2021 an das AMS retourniert wurde. Auf dem Antragsformular ist als Tag der Geltendmachung der 18.10.2021 vermerkt.

Der Beschwerdeführer war ab 06.10.2021 arbeitsunfähig und bezog von 09.10.2021 bis zum 11.01.2022 Krankengeld. Den Krankenstand meldete der Beschwerdeführer dem AMS am 06.10.2021 per E-Mail. Das Ende des Krankenstandes war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt.

Mit Antrag vom 12.01.2022 (Tag der Geltendmachung) beantragte der Beschwerdeführer Notstandshilfe, welche er daraufhin ab diesem Tag bezog.

Mit Antrag von 12.10.2021 beantragte der Beschwerdeführer, den Leistungsanspruch auf Notstandshilfe laut Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 07.10.2021 in Bescheidform zu erlassen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Insbesondere liegen der Versicherungsverlauf vom 07.03.2022, die Krankenstandsbescheinigung vom 12.01.2022 sowie das E-Mail des Beschwerdeführers an das AMS vom 06.10.2021 im Akt ein. Dass zu diesem Zeitpunkt das Ende des Krankenstandes bereits bekannt gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen. Vielmehr schreibt der Beschwerdeführer im E-Mail vom 06.10.2021 selbst, dass er sich nach Beendigung des Krankenstandes melden werde.

Ebenso liegen die Antragsformulare vom 16.10.2020. 18.10.2021 sowie 12.01.2022 im Akt ein.

Zudem ist festzuhalten, dass der gegenständliche Sachverhalt in den verfahrensrelevanten Teilen, insbesondere bezüglich des Notstandshilfe- und Krankengeldbezugs des Beschwerdeführers, unstrittig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, lauten auszugsweise:

„§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während

a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, […]

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

§ 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. […]

(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. […]

(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.3. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:

3.3.1. Die Notstandshilfe kann an 364 Kalendertagen (= 52 x 7) tatsächlich bezogen werden. Es ist also keine rein an ein Datum gebundene Berechnung gemeint, sondern es erfolgt im Ergebnis die Zuerkennung einer bestimmten Anzahl von Kalendertagen. Ruhenstatbestände bzw. sonstige Unterbrechungen des Leistungsbezuges bewirken, dass der Anspruch an diesen Tagen nicht verbraucht werden kann und für den Bezug noch zur Verfügung steht (VwGH 03.07.2002, 2001/08/0227). Eine neuerliche Antragstellung ist grundsätzlich erst nach tatsächlichem Verbrauch der zuerkannten 364 Kalendertage Leistungsanspruch notwendig (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (7. Lfg 2011) zu § 35 AlVG Rz 666).

Gemäß § 138 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) haben Pflichtversicherte aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit an Anspruch auf Krankengeld.

Da ex lege nur der tatsächliche Bezug von Krankengeld zum Ruhen des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe führt und Krankengeld gemäß § 138 Abs. 1 ASVG erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gebührt, kommt es auch erst ab diesem Zeitpunkt zu einem Ruhen nach § 16 Abs. 1 lit. a AlVG. In den ersten drei Tagen der Arbeitsunfähigkeit gebührt der betroffenen Person somit weiterhin das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe (vgl. Auer-Mayer in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 16 AlVG Rz 15).

3.3.2. Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer ab 06.10.2021 im Krankenstand befand. Während des Krankenstandes bezog er von 06.10.2021 bis 08.10.2021 (drei Tage) noch Notstandshilfe, da Krankengeld erst ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit, und somit ab 09.10.2021, gebührt und der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 16 Abs. 1 lit. a AlVG währenddessen ruht. Zum Zeitpunkt des Krankengeldbezugs am 09.10.2021 war das Höchstausmaß des Notstandshilfeausmaßes somit noch nicht ausgeschöpft, da dieses ursprünglich – sprich ohne Eintreten eines Ruhenstatbestandes – erst mit 16.10.2021 erreicht gewesen wäre.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bezog der Beschwerdeführer von 09.10.2021 bis 11.01.2022 (95 Tage) durchgehend Krankengeld.

Der gegenständliche Antrag auf Notstandshilfe, welcher am 05.10.2021 beim AMS einlangte, wurde aus Sicht des erkennenden Senates im Hinblick auf das Ende des Leistungsanspruches am 16.10.2021 gestellt, da als Tag der Geltendmachung der 18.10.2021 vermerkt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war dem Beschwerdeführer der Krankenstand ab 06.10.2021 noch nicht bekannt. Weder an diesem ursprünglich anvisierten Tag der Geltendmachung noch am 12.10.2021, an welchem der Beschwerdeführer die Bescheidausstellung beantragte, war der Anspruch auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers tatsächlich verbraucht.

Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2022 bereits ausführte, war zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung das Höchstausmaß des Notstandshilfebezuges noch nicht erreicht, weshalb der Antrag vom 18.10.2021 abzuweisen war.

Auch konnte aufgrund des Antrages vom 18.10.2021 die Notstandshilfe nicht mit Ende des Krankenstandes zuerkannt werden, da dieser zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war.

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach Ende des Krankenstandes mit 11.01.2022 einen Antrag auf Notstandshilfe stellte und diese ab dem 12.01.2022 bezog. Ein durchgehender Leistungsbezug ist daher gegeben.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu A) II. a) Zurückweisung des Antrages auf Kostenersatz:

Zum Begehren auf Verfahrenskostenersatz ist festzuhalten, dass sich die Tragung der Verfahrenskosten grundsätzlich nach den §§ 74 f AVG richtet, wonach – soweit nichts anderes bestimmt ist – jeder Beteiligte die ihm im erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/03/0017 mwN.). Das VwGVG enthält – mit Ausnahme des § 35 VwGVG hinsichtlich Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – keine Regelungen zur Kostentragung enthält. Auch im AlVG ist kein derartiger Kostenersatzanspruch vorgesehen.

Da das VwGVG somit keine Norm enthält, die für ein Beschwerdeverfahren wie das vom Beschwerdeführer angestrengte einen Kostenersatz vorsieht, war sein Kostenantrag spruchgemäß zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat somit die ihm im Verfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten.

3.5. Zu A) II. b) Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde vom 16.12.2021 die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG.

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Die belangte Behörde kann diese gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG ausschließen, was sie im gegenständlichen Fall jedoch nicht tat.

Für den vorliegenden Fall des Fehlens eines die aufschiebende Wirkung aberkennenden (ausschließenden) Bescheides oder Beschlusses sieht das VwGVG kein Recht auf einen Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor.

In Ermangelung eines Antragsrechts auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war dieses Begehren des Beschwerdeführers ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung einer Verhandlung wurde daher abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Auch wurden die Feststellungen vom Beschwerdeführer im Wesentlichen nicht bestritten. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht vorgebracht. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändern auch ein gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406; 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch – wie bereits ausgeführt – keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Pkt. 3.3. und 3.4.) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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