Normen
AVG §1
AVG §57 Abs3
AVG §6 Abs1
AVG §8
WaffG 1996 §12
WaffG 1996 §12 Abs3 Z1
WaffG 1996 §12 Abs4
WaffG 1996 §12 Abs5
WaffG 1996 §12 Abs7
WaffG 1996 §48
WaffG 1996 §48 Abs3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030042.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei waren zu unterschiedlichen Zeitpunkten Waffen und Munition in V und K sichergestellt worden.
2 Die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan (BH) hatte mit Mandatsbescheid vom 22. Mai 2018 über S gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) ein Waffenverbot verhängt, gegen das S Vorstellung einbrachte.
3 Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2018 gab S bekannt, sie habe ihren Hauptwohnsitz nach Kl verlegt; sie stelle daher den Antrag, das waffenrechtliche Verfahren an die Landespolizeidirektion Kärnten (LPD) zu übertragen.
4 Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2018 stellte die revisionswerbende Partei, ihrem Vorbringen nach befugte Waffenhändlerin mit Sitz in K (Steiermark), sowohl an die LPD als auch an die BH den Antrag auf Ausfolgung näher genannter im Zusammenhang mit dem Waffenverbotsverfahren gegen S sichergestellter Waffen und Munition. Sie begründete ihren Antrag damit, dass ihr S das Eigentum daran vor der Sicherstellung übertragen habe.
5 Am 24. Juni 2020 erhob die revisionswerbende Partei Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, die sie bei der LPD einbrachte. Sie führte aus, S habe ihren Hauptwohnsitz nach Erlassen des Mandatsbescheids der BH vom 22. Mai 2018 nach Kl verlegt. Da sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 48 Abs. 2 WaffG nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen richte, sei nunmehr die LPD für das Waffenverbotsverfahren die sachlich und örtlich zuständige Behörde. Lediglich aus advokatorischer Vorsicht sei der gegenständliche Ausfolgungsantrag auch bei der BH eingebracht worden, den diese mangels Zuständigkeit zurückweisen hätte müssen. Seit Einbringung des Ausfolgungsantrags seien keine Verfahrenshandlungen der belangten Behörde erkennbar, weshalb die Entscheidungsfrist von sechs Monaten längst abgelaufen sei.
6 Daraufhin wurde der Ausfolgungsantrag mit Bescheid der LPD vom 31. Juli 2020 gemäß § 48 Abs. 2 WaffG iVm § 12 Abs. 5 WaffG iVm § 57 AVG „mangels Zuständigkeit abgewiesen“. Die LPD führte begründend aus, dass der Mandatsbescheid vom 22. Mai 2018 aufgrund der eingebrachten Vorstellung und der anhaltenden Ermittlungstätigkeit „noch nicht entschieden bzw. rechtskräftig“ sei. Die BH bleibe, auch wenn sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse, die zur Begründung ihrer Zuständigkeit geführt hätten, geändert hätten, zuständig. Die LPD sei somit unzuständig.
7 Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei wies das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass der gegenständliche Antrag mangels Zuständigkeit zurückgewiesen werde. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
8 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, Betroffene des Verfahrens iSd § 48 Abs. 2 WaffG sei jedenfalls die revisionswerbende Partei als Antragstellerin, allenfalls seien auch S oder andere Personen betroffen. Wäre die revisionswerbende Partei alleinige Verfahrenspartei nach § 48 Abs. 2 und Abs. 3 WaffG, so läge die Zuständigkeit nicht bei der LPD, weil sich der Unternehmenssitz der revisionswerbenden Partei nicht in Kl befinde. Seien § 48 Abs. 2 und Abs. 3 WaffG nicht anwendbar (weil es mehrere Betroffene gäbe), kämen die allgemeinen Bestimmungen des AVG zum Tragen und es ließe sich die örtliche Zuständigkeit nach § 3 Z 2 AVG ermitteln. Gemäß § 3 Z 2 AVG richte sich die örtliche Zuständigkeit in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt werde oder werden solle. Der Betrieb der revisionswerbenden Partei erfolge jedoch nicht in Kl, ebenso sei die seinerzeitige Tätigkeit von S nicht in Kl gewesen. Die LPD sei daher jedenfalls unzuständig.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ‑ außerordentliche ‑ Revision.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung macht geltend, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuständigkeit für einen Ausfolgungsantrag nach Verhängung eines (nicht rechtskräftigen) Waffenverbotsbescheides im Mandatsverfahren.
14 Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte.
15 Die §§ 12 und 48 WaffG lauten ‑ auszugsweise ‑ wie folgt:
„Waffenverbot
§12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes ‑ SPG, BGBl. Nr. 566/1991.
(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht
und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
...
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.
...
Zuständigkeit
§ 48. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.
(3) Die örtliche Zuständigkeit für einschlägige Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit richtet sich nach dem Sitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Standort.“
16 Die im Revisionsfall maßgebenden Bestimmungen des AVG lauten auszugsweise wie folgt:
„Zuständigkeit
§ 1. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.
§ 2. Enthalten die in § 1 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung die Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zuständig.
§ 3. Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese
1. in Sachen, die sich auf ein unbewegliches Gut beziehen: nach der Lage des Gutes;
2. in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3. in sonstigen Sachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz (Sitz) des Beteiligten, und zwar im Zweifelsfall des belangten oder verpflichteten Teiles, dann nach seinem Aufenthalt, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz (Sitz) im Inland, schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Anlass zum Einschreiten; kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde zuständig.“
17 In den Materialien zur Stammfassung des WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 (RV 457 20. GP ), wird zu § 12 bzw. § 48 u.a. Folgendes ausgeführt:
„Zu § 12:
Bei Erlassung eines Waffenverbotes ist jedenfalls davon auszugehen, daß die Voraussetzungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nach § 64 Abs. 2 AVG gegeben sind; zweckmäßigerweise wird dies daher von Gesetzes wegen verfügt.
Um in Hinblick auf den ‚ex‑lege‑Verfall‘ des Abs. 3 nicht unverhältnismäßig in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum einzugreifen, ist eine angemessene Entschädigung vorzusehen. Die Frist von einem Jahr reicht aus, um einerseits den Anspruch geltend zu machen und verhindert andererseits, das Verfahren ungebührlich lange in Schwebe zu halten. ...
Abs. 5 verfolgt den Zweck, widersprüchliche Entscheidungen im Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu vermeiden. Weiters soll sichergestellt sein, dass mit dem Verfall nicht in Eigentumsrechte Dritter eingegriffen wird.
...
Mit Abs. 7 wird eine Antragslegitimation für den Betroffenen geschaffen und die Behörde I. Instanz verpflichtet, von Amts wegen ein Waffenverbot aufzuheben, wenn sie Kenntnis erhält, dass die für die Erlassung des Verbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sind; die Worte ‚von Amts wegen‘ sind allerdings nicht so auszulegen, dass die Behörde dazu verhalten wäre, ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte intervallmäßig zu prüfen, ob das Waffenverbot allenfalls aufzuheben sei. Die Zuständigkeit hiefür liegt stets bei der Behörde I. Instanz, mag der maßgebliche Bescheid auch von der Berufungsbehörde erlassen worden sein.
...
Zu § 48:
Hat der Betroffene einen Hauptwohnsitz im Sinne des § 1 Abs. 7 MeldeG im Bundesgebiet, so ist die örtliche Zuständigkeit der Behörde daran anzuknüpfen, sonst an irgendeinen Wohnsitz. Die Regelung des Abs. 2 dient lediglich der Klarstellung; der Wohnsitz des Betroffenen als Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit ließe sich sonst nur aus anderen Bestimmungen auf interpretativem Wege ableiten.
Lässt sich aus dieser Bestimmung oder einer besonderen Zuständigkeitsregelung an anderer Stelle keine örtlich zuständige Behörde ermitteln, ist davon auszugehen, dass ein entsprechendes Anbringen auf Grund dieses Gesetzes nicht zulässig ist.“
18 Festzuhalten ist zunächst, dass die BH weiterhin zuständig ist, über die Vorstellung der S gegen den von der BH erlassenen Waffenverbotsbescheid zu entscheiden: Die Revision selbst legt ihrem Vorbringen zu Grunde, dass der am 22. Mai 2018 gegen S erlassene Mandatsbescheid der BH, mit dem über S ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG verhängt wurde, weder in Rechtskraft erwachsen noch gemäß § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist. Sie stellt auch nicht in Frage, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides S ihren Wohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der BH hatte.
19 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Behörde, die einen Mandatsbescheid erlassen hat, der nicht nach § 57 Abs. 3 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten ist, für das weitere Verfahren betreffend die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid auch dann zuständig bleibt, wenn sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse, die zur Begründung ihrer Zuständigkeit geführt hatten, geändert haben (vgl. etwa VwGH 20.6.2012, 2009/03/0071, und VwGH 23.4.2008, 2006/03/0172).
20 Die Zuständigkeit der BH, im Waffenverbotsverfahren gemäß § 12 Abs. 1 WaffG zu entscheiden, ist daher weiterhin gegeben, selbst wenn S in der Zwischenzeit ‑ wie in der Revision geltend gemacht ‑ nach Kl (und damit in den örtlichen Zuständigkeitsbereich der LPD) verzogen ist.
Zur Zuständigkeit bzgl. des Ausfolgungsantrags der revisionswerbenden Partei:
21 Die Zuständigkeitsregeln der §§ 2 und 3 AVG kommen dann zum Tragen, wenn die iSd § 1 AVG primär maßgeblichen „Verwaltungsvorschriften“ nichts (anderes) festlegen. Wäre die Zuständigkeit für den Ausfolgungsantrag der revisionswerbenden Partei nach § 3 AVG zu bestimmen, wäre die LPD dafür jedenfalls unzuständig, weil weder der iSd § 3 Z 2 AVG maßgebliche Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird, noch der iSd § 3 Z 3 AVG maßgebliche Sitz der revisionswerbenden Partei im örtlichen Zuständigkeitsbereich der LPD liegt (was insofern von der Revision auch nicht bezweifelt wird).
22 Eine Zuständigkeit der LPD zur Entscheidung über den Ausfolgungsantrag der revisionswerbenden Partei kommt daher nur dann in Betracht, wenn sie sich aus dem WaffG ergibt.
23 Nach § 48 WaffG richtet sich die örtliche Zuständigkeit, „sofern nicht anderes bestimmt ist“, nach dem Hauptwohnsitz bzw. Wohnsitz des „Betroffenen“ (Abs. 2) bzw. ‑ für „einschlägige Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit“ ‑ nach dem Sitz bzw. Standort (Abs. 3).
24 Ausgehend vom Vorbringen der revisionswerbenden Partei ‑ sie sei Waffenhändlerin, S habe ihr die in Rede stehenden Waffen bzw. Munition vor der Sicherstellung ins Eigentum übertragen ‑ läge ein unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft iSd § 48 Abs. 3 WaffG vor, sodass die Zuständigkeit sich nach ihrem Sitz bzw. dem Standort des Geschäfts bestimmte. Nach den Angaben der revisionswerbenden Partei befinde sich der Unternehmenssitz in K (Steiermark); sie behauptet auch nicht, eine unternehmerische Tätigkeit in Kl (Kärnten) zu betreiben bzw. betrieben zu haben; eine Zuständigkeit der LPD ist daher auch insoweit nicht gegeben.
25 Eine Zuständigkeit der LPD, über den Ausfolgungsantrag der revisionswerbenden Partei zu entscheiden, kann aber auch nicht aus § 12 WaffG (welche Bestimmung allenfalls iSd § 48 Abs. 2 WaffG „anderes“ bestimmen könnte) abgeleitet werden:
26 Vom Waffenverbot nach § 12 WaffG „betroffen“ ist jedenfalls derjenige, über den das Waffenverbot verhängt wurde, das dann gegebenenfalls zum Verfall der sichergestellten Waffen und Munition iSd § 12 Abs. 3 Z 1 WaffG führt. Die Regelung des § 12 Abs. 4 WaffG, die einen Entschädigungsanspruch des vom Verfall „Betroffenen“ normiert, verfolgt (so auch die Materialien) das Ziel, einen unzulässigen Eingriff in das Eigentum zu verhindern.
Von diesem Bestreben ist insofern auch § 12 Abs. 5 WaffG getragen, als diese Bestimmung es dem (vom durch das Waffenverbot betroffenen verschiedenen) Eigentümer der sichergestellten Waffen ermöglicht, sein Eigentum an den Gegenständen glaubhaft zu machen und damit den Verfall zu verhindern. Der einen solchen Antrag Stellende wird damit Partei dieses von ihm eingeleiteten Verfahrens, mit dem sein Eigentumsrecht (also sein Rechtsanspruch iSd § 8 AVG) durchgesetzt werden soll.
27 § 12 WaffG enthält zwar eine Regelung betreffend die Zuständigkeit für die Aufhebung eines Waffenverbots nach Abs. 7 (ein Waffenverbot ist von der Behörde, die das Verbot erlassen hat, aufzuheben, wenn die Gründe dafür weggefallen sind), ebenso für den Fall, dass der Betroffene keinen Wohnsitz in Österreich hat (Abs. 8), nicht aber betreffend die Zuständigkeit für einen Ausfolgungsantrag nach Abs. 5. Diesfalls sind also die allgemeinen Regelungen anzuwenden, aus denen sich fallbezogen allerdings, wie oben ausgeführt, keine Zuständigkeit der LPD ergibt.
28 Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, es habe keine Zuständigkeit der LPD für den Ausfolgungsantrag der revisionswerbenden Partei bestanden, entspricht also der ‑ insoweit eindeutigen ‑ Rechtslage. In einem solchen Fall ist ‑ ungeachtet des Fehlens von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa VwGH 20.5.2021, Ra 2021/03/0052, mwN) ‑ das Bestehen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und damit die Zulässigkeit der Revision zu verneinen.
29 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Juni 2021
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