Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 12 Waffengesetz 1996 (WaffG) ein Waffenverbot verhängt.
Die belangte Behörde stellte - nach einer gerafften Wiedergabe des Verfahrensgangs - fest, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. März 2005 schuldig erkannt wurde, am 12. Februar 2005 versucht zu haben, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Perlustrierung und Festnahme, zu hindern, indem er "in zwei Angriffen dem Sicherheitswachebeamten Insp. K einen Stoß gegen die Brust versetzte, sodass der Beamte zu Boden stürzte, und sich von dem Sicherheitswachebeamten Bez.Insp. P, der (den Beschwerdeführer) in weiterer Folge festhielt, durch Herumwirbeln und Herumschlagen aus dem Festhaltegriff zu befreien suchte, sodass (P) aus dem Gleichgewicht kam und (der Beschwerdeführer) jeweils die Flucht ergreifen wollte".
Zudem sei der Beschwerdeführer mit diesem Urteil schuldig erkannt worden, den bestehenden Vorschriften zuwider anderen gewerbsmäßig Suchtgift überlassen bzw zu überlassen versucht zu haben.
Wegen dieser Straftaten sei er zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden.
Überdies sei er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. November 2006 schuldig erkannt worden, den bestehenden Vorschriften zuwider anderen gewerbsmäßig Suchtgift überlassen bzw zur Überlassung durch andere beigetragen zu haben (Freiheitsstrafe von 10 Monaten), und mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. Februar 2009 schuldig erkannt worden, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift gewerbsmäßig anderen durch Verkauf überlassen bzw zu überlassen versucht zu haben, sowie seit Juli 2007 bis August 2008 Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen zu haben (Freiheitsstrafe von einem Jahr).
Diese Verurteilungen seien in ihrer Gesamtheit zu bewerten und zeigten, dass der Beschwerdeführer über ein das sozialadäquate Maß weit übersteigendes Aggressionspotential verfüge. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwei tätliche Angriffe gegen rechtmäßig einschreitende Exekutivbeamte unternommen habe und bereits wiederholt wegen gewerbsmäßiger Begehung von Suchtgiftdelikten verurteilt worden sei. Das als Gewaltexzess zu wertende Verhalten beim Vorfall vom 12. Februar 2005 weise durch das dabei zu Tage getretene Aggressionspotenzial einen waffenrechtlichen Bezug auf, sodass dieses Verhalten und die darauf gestützte Verurteilung sowie die Suchtgiftdelikte der Verhaltensprognose zu Grunde gelegt werden hätten können, weshalb das Waffenverbot zu verhängen gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in dem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die Beschwerde macht zunächst geltend, der angefochtene Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil der zunächst von der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion Wien (BPD), erlassene Mandatsbescheid vom 21. März 2007 mangels rechtzeitiger Einleitung des Ermittlungsverfahrens außer Kraft getreten sei, zumal sich im (später von der Berufungsbehörde wegen Unzuständigkeit behobenen) Bescheid der BPD vom 15. Juni 2007 kein Hinweis auf den (außer Kraft getretenen) Mandatsbescheid finde und im Mandatsverfahren auch eine örtliche Unzuständigkeit nicht vorgelegen wäre. Es wäre deshalb unzulässig gewesen, "außerhalb des Mandatsverfahrens" mit Vorstellungsbescheid vom 13. März 2008 den Mandatsbescheid zu bestätigen, was die belangte Behörde aufgreifen hätte müssen.
2. Damit wird - vor dem Hintergrund der Aktenlage - keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt:
2.1. Der Mandatsbescheid der BPD vom 21. März 2007 war dem - damals in Wien inhaftierten - Beschwerdeführer am 22. März 2007 zugestellt worden. Nach Erhebung der Vorstellung dagegen (2. April 2007) veranlasste die BPD am 3. April 2007 die Einholung einer Strafregisterauskunft und am 4. April 2007 die Beischaffung einer Ausfertigung des Strafurteils vom 29. März 2005.
Der Bescheid der BPD vom 15. Juni 2007, mit dem - ohne Bezugnahme auf den Mandatsbescheid und die dagegen gerichtete Vorstellung - dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 WaffG der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, ist aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers, in der er wegen seines "nunmehrigen Haftaufenthaltes in Innsbruck" die (örtliche) Unzuständigkeit der BPD geltend gemacht hatte, mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 19. Dezember 2007 gemäß § 66 Abs 4 AVG behoben worden, weil der Beschwerdeführer von 10. April 2007 bis 20. Juli 2007 in Innsbruck gemeldet gewesen sei und erst seit 1. August 2007 wieder über einen Hauptwohnsitz in Wien verfüge.
Daraufhin erging gegenüber dem Beschwerdeführer der Bescheid der BPD vom 13. März 2008, mit folgendem Spruch:
"Der Vorstellung gegen den Bescheid gem. § 57 Abs. 1 AVG vom 21.03.2007 mit dem ein Waffenverbot erlassen wurde, wird nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 57 Abs. 3 AVG keine Folge gegeben und wird das gem. § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 erlassene Waffenverbot bestätigt."
Da über die dagegen gerichtete Berufung seitens der Sicherheitsdirektion Wien nicht fristgerecht entschieden wurde, stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag, über den die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid entschied.
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheids vom 21. März 2007 seinen Wohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der BPD gehabt hat; er bringt auch nicht vor, dass dies bei Erlassung des Bescheids vom 13. März 2008 anders gewesen wäre.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde seitens der BPD nach Erhebung der Vorstellung vom 2. April 2007 rechtzeitig das Ermittlungsverfahren eingeleitet (Einholung einer Strafregisterauskunft am 3. April 2007, Beischaffung einer Ausfertigung des Strafurteils am 4. April 2007), weshalb der Mandatsbescheid vom 21. März 2007 - unabhängig von der Kenntnis des Beschwerdeführers von den genannten Ermittlungsschriften (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 57, Rz 40) - nicht gemäß § 57 Abs 3 AVG außer Kraft getreten ist, und die Erstbehörde verpflichtet war, über die Vorstellung zu entscheiden. Dass die BPD bei Erlassung ihres Bescheids vom 13. März 2008 örtlich unzuständig gewesen sei, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet; im Übrigen bliebe sie auch, zumal sie den Mandatsbescheid vom 21. März 2007 erlassen hat und damals unstrittig zuständig war, selbst bei Änderung der Verhältnisse, die zur Begründung ihrer Zuständigkeit geführt haben, für das weitere Verfahren betreffend die Entscheidung über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid zuständig (vgl das hg Erkenntnis vom 23. April 2008, Zl 2006/03/0172).
3. Auch das weitere Beschwerdevorbringen, das im Wesentlichen geltend macht, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige die Verhängung eines Waffenverbots nicht, ist nicht zielführend.
Hinsichtlich der für die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffG maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die hg Erkenntnisse vom 19. April 2012, Zl 2012/03/0054, und vom 25. Jänner 2012, Zl 2012/03/0007, je mwN, verwiesen.
Ausgehend von der materiellen Rechtskraft des Schuldspruchs im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. März 2005 steht bindend fest, dass der Beschwerdeführer die im Urteilstenor beschriebenen Angriffe gegen zwei Beamte, die im Zusammenhang mit einem Suchtgiftdelikt gegen den Beschwerdeführer eingeschritten sind, unternommen hat.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte die belangte Behörde ihre nach § 12 Abs 1 WaffG erforderliche Gefährlichkeitsprognose auf der Grundlage der festgestellten rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar und rechtlich zutreffend begründen.
4. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 20. Juni 2012
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