Normen
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §66 Abs1
FrPolG 2005 §66 Abs2
NAG 2005 §52 Abs1 Z1
NAG 2005 §54 Abs1
NAG 2005 §54 Abs5 Z1
NAG 2005 §54 Abs5 Z4
NAG 2005 §55 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210379.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.
Begründung
1 Der Revisionswerber, (nunmehr) ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, beantragte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 30. August 2004 unter dem Namen F D die Gewährung von Asyl. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 2. Mai 2006, unter Zulässigerklärung der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers nach Serbien‑Montenegro, Provinz Kosovo, ab. Eine dagegen erhobene Berufung wurde letztlich als verspätet zurückgewiesen und die Behandlung einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 16. August 2006 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, abgelehnt (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0460).
2 Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Juli 2009 wurde der im Bundesgebiet verbliebene Revisionswerber ausgewiesen. Seine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis VwGH 24.9.2009, 2009/18/0348, als unbegründet abgewiesen.
3 Am 23. April 2016 heiratete der Revisionswerber in Österreich eine rumänische Staatsangehörige. Im Hinblick darauf wurde ihm eine bis zum 29. April 2021 gültige Aufenthaltskarte ausgestellt. Die Ehe wurde am 17. Jänner 2018 rechtskräftig geschieden.
4 Mit Bescheid vom 28. Jänner 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Revisionswerber daraufhin gemäß § 66 Abs. 1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Es erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung.
5 Begründend führte das BFA aus, ein Weiterbestand des Aufenthaltsrechts nach der Ehescheidung komme gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG nicht in Betracht, weil das Scheidungsverfahren am 9. Oktober 2017, also vor der in dieser Norm festgelegten Dreijahresfrist, eingeleitet worden sei. Der unbescholtene Revisionswerber halte sich zumindest seit dem 22. Juli 2015 im Bundesgebiet auf. Er sei ab 27. November 2018 (als Bauarbeiter) berufstätig gewesen und verfüge über eine Unfall‑ und Krankenversicherung. Gegen eine Ausweisung sprechende Umstände seien nicht hervorgekommen, weil der Revisionswerber am Verfahren vor dem BFA trotz Einräumung rechtlichen Gehörs nicht mitgewirkt habe.
6 Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Revisionswerber Beschwerde. Hierin brachte er vor, „bereits seit 2004 in Österreich“ zu leben. In diesem Jahr habe er „unter dem Namen F D“ einen Asylantrag gestellt, der „2010 abgewiesen“ worden sei. Nach seiner Eheschließung im Kosovo mit einer ungarischen Staatsangehörigen (laut Aktenlage: im Dezember 2009) sei ihm ein ungarischer Aufenthaltstitel erteilt worden und er sei 2010 wieder nach Österreich übersiedelt. Seine Ehefrau sei aber nicht bereit gewesen, in Österreich zu bleiben. 2012 habe er (daher) Österreich verlassen, sei jedoch mit dem aufrechten ungarischen Aufenthaltstitel nach Österreich zurückgekehrt.
Im Jahr 2017 habe eine bei ihm diagnostizierte Krebserkrankung zu einer psychischen Ausnahmesituation und zu Streitigkeiten mit seiner damaligen (rumänischen) Ehegattin geführt, die sich nicht ausreichend um ihn gekümmert habe. Zwar sei der Tumor am 30. Jänner 2018 operativ entfernt worden, doch sei die medizinische Behandlung nach wie vor nicht abgeschlossen. Die Aufrechterhaltung der Ehe sei ihm nicht zumutbar gewesen, weil die Ehegattin die Erkrankung nicht als schwerwiegend betrachtet und ihn nicht unterstützt habe. Insgesamt sei sein Aufenthaltsrecht somit gemäß § 54 Abs. 5 Z 4 NAG aufrecht geblieben.
Er sei infolge des „fast durchgehenden“ Aufenthalts in Österreich seit 2004 „vollkommen sozial und auch beruflich integriert“. Die Integration und der weitere medizinische Behandlungsbedarf in Österreich wären auch bei der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen gewesen und hätten das Überwiegen seiner privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich begründet.
Der Revisionswerber beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme seiner ehemaligen Ehegattin zum Beschwerdevorbringen betreffend die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. Juli 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde ‑ ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung ‑ als unbegründet ab. Das BVwG sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
8 Begründend stellte das BVwG fest, der Revisionswerber weise erstmals am 30. November 2011 eine Meldung in Österreich auf. Er sei ab 20. Mai 2016 wiederholt, unterbrochen durch Zeiten von Arbeitslosigkeit, berufstätig gewesen. Ein durchgehender Aufenthalt in Österreich seit 2004 habe „entgegen den Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz“ nicht festgestellt werden können. Seine Erkrankung betreffend hätten Patientenbriefe und ärztliche Bestätigungen, zuletzt vom 28. Jänner 2020, einen onkologisch unauffälligen Befund ergeben. Er leide an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Auch habe er nicht glaubhaft machen können, dass seine Ehegattin an der Zerrüttung der Ehe das alleinige Verschulden treffe oder dass ihm ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden konnte.
Die Feststellungen begründete das BVwG mit dem bisherigen Akteninhalt, dem der Revisionswerber im Beschwerdeschriftsatz lediglich Behauptungen entgegengesetzt, diese aber nicht durch Bescheinigungen oder Beweismittel untermauert habe. Dazu komme, dass der Revisionswerber im Verfahren vor dem BFA keine Stellungnahme abgegeben habe.
Da die Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen weniger als drei Jahre lang gedauert habe, kinderlos geblieben sei und keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass ein Härtefall iSd § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliege, seien mit der Ehescheidung die Voraussetzungen seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts unter Berücksichtigung von § 54 Abs. 1 und 5 NAG weggefallen.
Ein langjähriger Aufenthalt, eine ebensolche Berufstätigkeit oder andere Gesichtspunkte wie etwa einer sprachlichen Integration seien nicht hervorgekommen, sodass das BFA auch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA‑VG zu Recht davon ausgegangen sei, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiege.
Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine. In der Beschwerde sei auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des BFA entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet worden.
9 Über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Durchführung eines Vorverfahrens ‑ eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 In den Zulässigkeitsausführungen der Revision weist der Revisionswerber zutreffend darauf hin, dass das BVwG in Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung abgesehen hat. Die Revision erweist sich aus diesem Grund als zulässig und auch als berechtigt.
11 Zunächst stellt der Revisionswerber allerdings nicht in Frage, dass das ihm aufgrund der Ehe mit einer EWR‑Bürgerin zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 NAG im Hinblick auf die Scheidung dieser Ehe nach einer Dauer von weniger als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr besteht (vgl. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG) und daher der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG verwirklicht wäre (siehe dazu des Näheren VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002, Rn. 8 bis 12).
12 Die Revision macht aber geltend, im gegenständlichen Fall lägen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vor. Danach bleibt das Aufenthaltsrecht bei Scheidung der Ehe erhalten, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden kann.
13 Ein derartiger „Härtefall“ ist aber nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2020/21/0384 bis 0386, Rn. 7, sowie zuletzt VwGH 18.2.2021, Ra 2020/21/0495 und 0496, Rn. 10) aus dem Vorbringen des Revisionswerbers zum (mit näheren Ausführungen geltend gemachten) alleinigen Verschulden seiner rumänischen Ehefrau an der Zerrüttung der Ehe nicht abzuleiten.
14 Allerdings wäre das BVwG unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nach § 9 BFA‑VG iVm § 66 Abs. 2 FPG zur Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung verpflichtet gewesen.
In ihrem Rahmen wären als wesentliche Gesichtspunkte die bislang nicht ausreichend geprüfte ‑ nicht allein durch den Rückgriff auf das Fehlen einer polizeilichen Meldung abklärbare (zur bloßen Indizwirkung von Meldedaten vgl. die Nachweise in VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0244, Rn. 8; im Übrigen datiert die aus den Verwaltungsakten ersichtliche erste Meldung des Revisionswerbers entgegen den Feststellungen des BVwG vom August 2010) ‑ Aufenthaltsdauer, auch unter der ursprünglichen Identität des Revisionserbers, und damit (allenfalls) einhergehenden Berufstätigkeiten zu ermitteln gewesen. Dasselbe gilt für den ins Treffen geführten aufrechten medizinischen Behandlungsbedarf nach der unbestrittenen Krebserkrankung. Schließlich hätte sich das BVwG auch einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber im Rahmen einer mündlichen Verhandlung verschaffen müssen, der es ihm auch ermöglicht hätte, sich ein unmittelbares Bild von den aktuellen Deutschkenntnissen zu verschaffen.
15 Da das BVwG nach dem Gesagten der ihm obliegenden Verhandlungspflicht nicht entsprochen hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
16 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
17 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. März 2021
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