VwGH 2009/18/0348

VwGH2009/18/034824.9.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des D F in W, geboren am 8. März 1975, vertreten durch Mag. Dieter Ebner, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 17. Juli 2009, Zl. E1/280.642/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 17. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 28. August 2004 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe zwei Tage später einen Asylantrag gestellt, der mit erstinstanzlichem Bescheid vom 25. Mai 2006 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Seitdem halte er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, sodass die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 FPG vorlägen.

Der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Da er sich jedoch bereits seit fünf Jahren in Österreich aufhalte, sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dessen ungeachtet erweise sich dieser Eingriff zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, hier: zur Aufrechterhaltung einen geordneten Fremden- und Einwanderungswesens, als dringend geboten und daher im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG als zulässig. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und deren Einhaltung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein besonders hoher Stellenwert zu. Dem genannten öffentlichen Interesse liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder bloß auf Grund von Tatsachen, die von ihm geschaffen worden seien (Nichtausreise trotz rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens), den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte.

Im Rahmen der nach § 66 Abs. 2 FPG (idF des BGBl. I Nr. 29/2009) vorzunehmenden Interessenabwägung sei zwar der etwa fünfjährige inländische Aufenthalt des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, gleichzeitig jedoch zu bedenken gewesen, dass dieser lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung verfügt habe und ihm von vornherein habe klar sein müssen, dass er sich unter Umständen nicht auf Dauer in Österreich werde niederlassen können. Hinzu komme, dass er am 24. Oktober 2006 vom Bezirksgericht Donaustadt wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei, sodass er sich auch nicht mit Erfolg auf seine strafgerichtliche Unbescholtenheit berufen könne. Der weitere Umstand, dass er im Inland einer Beschäftigung nachgehe, obwohl er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei, zeige ebenfalls, wie gering er die Rechtsvorschriften seines Gastlandes schätze. Von daher gesehen seien die - ohnehin nicht sehr ausgeprägten - privaten Interessen als weitaus geringer zu gewichten gewesen als das genannte - hoch zu veranschlagende - öffentliche Interesse.

Vor diesem Hintergrund und in Ermangelung besonderer zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe von der Erlassung der Ausweisung auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden und er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei, begegnet deren - unbekämpfte - Auffassung, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und die Voraussetzung des § 53 Abs. 1 (zweiter Halbsatz) FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft die von der belangten Behörde im Grunde des § 66 Abs. 1 und 2 FPG vorgenommene Interessenabwägung und bringt vor, die belangte Behörde hätte berücksichtigen und feststellen müssen, dass er am 12. April 2005 in W geheiratet habe und die Ehe am 11. März 2008 einvernehmlich geschieden worden sei. Hätte die belangte Behörde die aufrechte Ehe für den Zeitraum von drei Jahren festgestellt, so hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass ein massiver Eingriff in sein Privat- und Familienleben vorliege, dies insbesondere deswegen, weil auf Grund der damaligen Eheschließung vom AMS eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung erteilt worden sei. Auch sei der Beschwerdeführer für den gesamten Zeitraum kranken- und sozialversichert gewesen, habe in W einen ordentlichen Wohnsitz als Untermieter, sei deshalb voll sozial integriert und habe auch keinen familiären Rückhalt bzw. Kontakt mehr in seiner früheren Heimat. Was seine gerichtliche Verurteilung anlange, so habe er aus menschlich verständlicher Not einen geringfügigen Diebstahl verübt, was er auch zutiefst bereue. Die belangte Behörde hätte das bisherige Wohlverhalten seit diesem Vorfall berücksichtigen müssen.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 66 FPG hat die belangte Behörde den rund fünfjährigen inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privatleben angenommen. Die aus der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich resultierenden persönlichen Interessen sind jedoch an Gewicht insoweit zu relativieren, als dieser Aufenthalt zuerst nur auf Grund eines Asylantrages, der sich als unberechtigt herausgestellt hat, erlaubt war und seit der rechtskräftigen Abweisung dieses Asylantrages im Jahr 2006 unrechtmäßig ist. Da der Beschwerdeführer niemals über einen Aufenthaltstitel verfügt hat, der ihn zur Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung berechtigt hätte, kommt - worauf die belangte Behörde zutreffend hingewiesen hat - auch der von ihm ins Treffen geführten Beschäftigung keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 2009, Zl. 2008/18/0651, mwN). Da die von ihm in der Beschwerde hervorgehobene, laut seinen Behauptungen im Jahr 2005 geschlossene Ehe seinem weiteren Vorbringen zufolge am 11. März 2008 geschieden wurde, fällt auch diese frühere Bindung für die vorliegende Interessenabwägung nicht ins Gewicht. Unstrittig verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen.

Wenn der Beschwerdeführer weiters als Verfahrensmangel rügt, die belangte Behörde hätte ihn belehren bzw. dabei "unterstützen" müssen, die Scheidungsunterlagen, woraus die Unterlagen betreffend die Arbeitsbewilligung ersichtlich seien, vorzulegen, so ist diese Verfahrensrüge bereits deshalb nicht berechtigt, weil die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan wird. Auch ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Inland einer Beschäftigung nachgeht, wofür er jedoch einen Aufenthaltstitel benötigt, über den er nicht verfügt. Ferner wird zu der in der Beschwerde gestellten Anregung, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag "zwecks Überprüfung der Vereinbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen des AsylG mit dem NAG, da bei einem aufrechten Asylverfahren ein Antrag auf Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung nicht gesetzlich möglich ist", zu stellen, bemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die dem vorliegend angefochtenen Ausweisungsbescheid zugrunde liegenden Gesetzesbestimmungen hegt.

Den nicht besonders ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass er sich seit dem Jahr 2006 unrechtmäßig in Österreich aufhält, was eine erhebliche Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht der Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu etwa nochmals das vorzitierte Erkenntnis, mwN), darstellt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer, der während seines inländischen Aufenthaltes einen Diebstahl versucht hatte und deshalb am 24. Oktober 2006 zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt wurde, auch dadurch gegen inländische Rechtsvorschriften verstoßen hat, dass er einer Beschäftigung nachgegangen ist und nachgeht, obwohl er über keinen Aufenthaltstitel verfügt. In Anbetracht dieses Gesamtfehlverhaltens und des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten und somit gemäß § 66 Abs. 1 und 2 FPG zulässig sei, keinem Einwand.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. September 2009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte