VwGH Ro 2019/22/0004

VwGHRo 2019/22/000414.11.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, in der Revisionssache des D O in W, vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10. Dezember 2018, VGW- 151/085/14323/2017-50, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs2 Z1
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §11 Abs4 Z1
NAG 2005 §47 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019220004.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 15. Mai 2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Familienangehöriger" unter Berufung auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. 2 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien wurde dieser Antrag gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen, weil der Aufenthalt des Revisionswerbers öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid mit der Maßgabe, dass im Spruch die Wendung "da ihr Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet" entfalle und als Rechtsgrundlage "§ 47 Abs. 2 NAG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 iVm § 21a Abs. 1 NAG" heranzuziehen sei. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

4 Begründend stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, der Revisionswerber habe von 1. Dezember 1993 bis 21. Juli 1994 über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Vater, der in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen sei, verfügt. Am 14. September 1995 sei der Revisionswerber wegen unbefugten Aufenthaltes in Österreich nach dem Fremdengesetz bestraft worden. Von 30. September 1999 bis 30. September 2000 seien dem Revisionswerber eine Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft - ausg. Erwerbstätigkeit", vom 29. August 2000 bis 29. August 2001 eine Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft mit Österreicher" und vom 13. Juni 2001 bis 13. Juni 2003 wiederum eine Niederlassungsbewilligung "Familiengemeinschaft - ausg. Erwerbstätigkeit" erteilt worden. Mit Gültigkeitsdauer vom 28. Juli 2003 bis 31. Juli 2004 sei dem Revisionswerber eine Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Österreicher" erteilt worden. Danach habe der Revisionswerber über keine Aufenthaltsbewilligung mehr verfügt.

5 Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. Juli 2002 sei der Revisionswerber wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt verurteilt worden.

6 Weiters sei der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 27. Mai 2004 wegen schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Das Verwaltungsgericht stellte die strafbare Handlung des Revisionswerbers dar, wonach er als Bestimmungstäter daran beteiligt gewesen sei, dass einem Ehepaar mit Gewalt gegen ihre Person Bargeld in Bereicherungsabsicht abgenötigt worden sei, indem die Täter die Opfer "fesselten, knebelten, ihnen zahlreiche Fußtritte und Faustschläge versetzten und ihnen Brand- und Bisswunden zufügten, wobei die ausgeübte Gewalt schwere Körperverletzungen der beiden Personen zur Folge hatten". 7 Aufgrund dieser Verurteilung habe sich der Revisionswerber vom 14. April 2003 bis 20. Oktober 2003 in Vorhaft und vom 20. Oktober 2003 bis 14. April 2009 in Strafhaft befunden. Der Revisionswerber habe weder das den Opfern im Strafurteil zugesprochene Schmerzengeld noch den Schadenersatz für die auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Heilungskosten beglichen. 8 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Juli 2004 sei gegen den Revisionswerber ein unbefristetes Aufenthaltsverbot aufgrund einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten erlassen worden. 9 Zur finanziellen Situation des Revisionswerbers und seiner zusammenführenden Ehegattin stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das Einkommen der Ehegattin deutlich unter dem für Ehegatten maßgeblichen Richtsatz nach dem ASVG liege. Zudem habe die Zusammenführende einen Abstattungskredit von EUR 25.000,- mit einer monatlichen Rate in der Höhe von EUR 281,13 und einer Laufzeit von 120 Monaten ab 15. Juli 2015 offen. Der Revisionswerber habe nach wie vor Verbindlichkeiten aufgrund des Strafurteiles vom 27. Mai 2004.

10 Zu dem vom Revisionswerber vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 9. Mai 2018 führte das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber Installateur sei, jedoch für die nunmehr vorgesehene Tätigkeit als Fliesenleger keine Ausbildung oder Berufserfahrung habe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der arbeitsrechtliche Vorvertrag "effektuiert" werde. 11 Weiters habe der Revisionswerber in der vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung versucht, sich ansatzweise auch auf Deutsch mit der Verhandlungsleiterin zu verständigen, doch habe sich die Beiziehung eines Dolmetschers als erforderlich erwiesen. Im behördlichen Verfahren habe der Revisionswerber ein Zeugnis vom 9. August 2014 über eine Deutschprüfung auf A2-Niveau vorgelegt. Zudem habe der Revisionswerber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Zeugnis vom 19. Juni 2018 über die Ablegung einer Deutschprüfung auf A2- Niveau nachgereicht.

12 Die beiden Töchter des Revisionswerbers seien erwachsen und selbsterhaltungsfähig.

13 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht ua. aus, dass der Revisionswerber nicht über ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG verfüge. Weiters zog das Verwaltungsgericht den Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG heran und kam nach Durchführung einer Prognosebeurteilung zu dem Schluss, dass der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers öffentlichen Interessen widerstreiten würde.

14 Danach führte das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, dass der beantragte Aufenthaltstitel nicht infolge eines Überwiegens von nach Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Revisionswerbers zu erteilen sei.

15 Zu den Deutschkenntnissen des Revisionswerbers führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass der der Behörde vorgelegte Nachweis entgegen § 21a Abs. 1 letzter Satz NAG älter als ein Jahr gewesen sei. Die Behörde habe diesen Umstand jedoch nicht als Grund zur Abweisung des Antrages herangezogen. 16 Die Zulässigkeit einer ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, bis zu welchem Zeitpunkt der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 21a Abs. 1 NAG zu erfolgen habe bzw. ob der Nachweis auch noch durch die Ablegung einer Sprachprüfung nach der Erlassung des Bescheides im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erbracht werden könne. 17 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. 18 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 19 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

20 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005, Rn. 9, mwN). 21 In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision vor, dass, sofern man davon ausginge, dass der im Zuge der Antragstellung vorgelegte Sprachnachweis nicht mehr aktuell gewesen sei, die Behörde diesen Umstand hätte aufgreifen und den Revisionswerber gemäß § 21a Abs. 5 NAG hätte belehren müssen. Darüber hinaus erweise sich die Revision als zulässig, weil das Verwaltungsgericht den seit der letzten Straftat verstrichenen Zeitraum von rund fünfzehn Jahren bzw. den Zeitraum von neun Jahren seit der Entlassung aus der Haft sowie das Wohlverhalten des Revisionswerbers seither nicht ausreichend gewürdigt habe. Der Revisionswerber habe seine Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung erklärt, sobald er einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgehen dürfe. Er sei in Serbien nicht erwerbstätig, pflege seine Mutter und habe daher auch keine finanziellen Mittel zur Schadenswiedergutmachung zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht habe die Frage der Schadenswiedergutmachung als ausschlaggebend für die negative Prognosebeurteilung herangezogen, obwohl diese nur ein Kriterium für die Erstellung der Gefährdungsprognose und keineswegs das wichtigste darstelle. Je länger die Verwirklichung von Tatbeständen zurückliege, desto größeres Gewicht komme dem Wohlverhalten des Revisionswerbers zu. 22 Weiters habe der Revisionswerber einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorgelegt, dessen Effektuierung vom künftigen Arbeitgeber auch bestätigt worden sei. Die Annahme, dass die Berufe des Maurers und des Fliesenlegers keine inhaltlichen Überschneidungen hätten, sei unrichtig.

23 Auch habe das Verwaltungsgericht bei seiner Interessenabwägung die Bindung des Revisionswerbers an seine österreichische Ehefrau nicht richtig gewürdigt und sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner komme im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK eine große Bedeutung zu. Die Ehefrau lebe seit mehr als zwanzig Jahren in Österreich, wo sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Wieso es ihr dennoch zumutbar sein sollte, das alles aufzugeben und nach Serbien zu ziehen, habe das Verwaltungsgericht nicht näher ausgeführt.

24 Die Revision ist entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (§ 34 Abs. 1a VwGG) - Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht zulässig.

25 Gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Dies ist nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG dann der Fall, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

26 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ist bei der Auslegung des § 11 Abs. 4 Z 1 NAG eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung geboten. Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung ist die Behörde (das Verwaltungsgericht) berechtigt, alle den antragstellenden Fremden betreffenden relevanten Umstände zu berücksichtigen, aber auch verpflichtet, diese einer auf ihn bezogenen Bewertung zu unterziehen (vgl. VwGH 3.10.2017, Ra 2016/22/0056, Rn. 3.2., mwN). 27 Das Verwaltungsgericht berücksichtigte im Rahmen seiner Prognosebeurteilung nach Durchführung einer Verhandlung, dass der Revisionswerber seit dem Ablauf seines letzten gültigen Aufenthaltstitels und trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes in Österreich verblieben sei und einer Beschäftigung ohne eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nachgegangen sei. Das Verwaltungsgericht maß insbesondere den strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers in den Jahren 2002 wegen Hehlerei und 2004 wegen schweren Raubes - zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren - eine entscheidende Bedeutung bei. Es brachte dabei das der Straftat an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles zugrunde liegende Fehlverhalten (vor allem die besondere Brutalität bei der Tatausführung und die daraus resultierenden langjährigen Folgeschäden der Opfer), die bis zuletzt unterlassene finanzielle Wiedergutmachung trotz gerichtlicher Verpflichtung sowie die nicht erkennbare Reue bzw. kritische Auseinandersetzung mit den verübten Straftaten in Anschlag. Das Verwaltungsgericht führte aus, dass der Revisionswerber zwar in seinem strafrechtswidrigen Verhalten ein Fehlverhalten erkenne, jedoch seine aktive Rolle bei der Begehung der Straftaten teilweise verleugnet bzw. versucht habe, sein Verhalten durch die Unterstellung ehrbarer Motive (Hehlerei betreffend eine Waschmaschine, um seine Schwester zu unterstützen; Anstiftung zum schweren Raub, weil der Revisionswerber nach eigenen Angaben "Inspektor" habe spielen wollen, um herauszufinden, ob es den Mittätern mit dem Raubüberfall "ernst" gewesen sei oder nicht) in etwas Positives umzudeuten. Der Revisionswerber sehe sich in eine Opferrolle gedrängt. Er habe in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, dass seine Aussagen im strafgerichtlichen Verfahren falsch übersetzt worden seien, er von seinen Rechtsanwälten betrogen worden sei, weil sie keine Wiederaufnahme des Verfahrens erwirkt hätten, und dass er als Ausländer nicht "in den Genuss einer objektiven und unvoreingenommenen Rechtsprechung komme". Ein solches Rollenbild, das darin bestehe, sich als Opfer der Lebensumstände oder des Fehlverhaltens anderer Personen zu sehen, weise darauf hin, dass eine tiefgreifende Auseinandersetzung des Revisionswerbers mit seiner Schuld noch nicht stattgefunden habe. In dieses Bild füge sich auch die Aussage der Ehegattin des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht, wonach die Schuld an dieser "Katastrophe in ihrem Leben" bei ihrem Bruder (einem Mittäter) liege. 28 Unter den aufgezeigten Umständen ist das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung im Rahmen einer eingehenden fallbezogenen Prognosebeurteilung nach dem Gesamtverhalten auf nicht unvertretbare Weise zum Ergebnis gelangt, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu einer Gefährdung der öffentlichen Interessen führen würde, weil trotz des längeren Zeitraumes seit der Begehung der strafgerichtlich verfolgten Taten nicht ausgeschlossen werden kann, dass "es aufgrund der Beibehaltung von alten Denk- und Verhaltensmustern, ohne eine tiefgreifende Veränderung des Persönlichkeitsbildes, erneut zur Begehung einer Straftat kommen" werde und der Aufenthalt des - nach seinem bisherigen Gesamtverhalten gegenüber den rechtlich geschützten Werten in einem hohen Maß ablehnend eingestellten - Revisionswerbers auch in Hinkunft zu einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führen könnte. Davon, dass das Verwaltungsgericht lediglich die fehlende Schadenswiedergutmachung als ausschlaggebend für die negative Gefährdungsprognose angesehen habe, kann daher - entgegen der von der Revision herangezogenen Formulierung im angeführten Erkenntnis - keine Rede sei. Das Verwaltungsgericht hat durch umfassende Abwägung aus dem Gesamtverhalten des Revisionswerbers auf eine tatsächliche und erhebliche Gefahr geschlossen. Eine unzulängliche Begründung der Prognosebeurteilung ist nicht ersichtlich.

29 Der Revisionswerber macht weiters geltend, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der Beurteilung nach Art. 8 EMRK nicht beachtet, ob die Fortsetzung des Privat- und Familienlebens im Ausland möglich sei.

30 Dazu ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen, wenn sie - wovon auch hier auszugehen ist - auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgte, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0106, Rn. 9, mwN). 31 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon hervorgehoben, dass der mit der Versagung eines Aufenthaltstitels verbundene Eingriff in das Familienleben - so auch durch Trennung von einem Ehegatten - dann nicht unzulässig ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer solchen Maßnahme ein sehr großes Gewicht - etwa bei Straffälligkeit des Fremden (insbesondere bei Gewaltdelikten) - beizumessen ist (vgl. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224, mwN). Zudem hat sich der Revisionswerber mehrere Jahre hindurch trotz Bestehen eines Aufenthaltsverbotes in Österreich aufgehalten. Inwiefern das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, zeigt die Revision nicht auf. Die Abwägung des Verwaltungsgerichtes gemäß § 11 Abs. 3 NAG unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des hier gegebenen Falles (vor allem die im hohen Maß fehlende Rechtstreue des Revisionswerbers) und unter gewichtender Abwägung des öffentlichen Interesses mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung ist somit nicht in unvertretbarer Weise erfolgt.

32 Beruht ein Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so erweist sich die Revision als unzulässig (vgl. VwGH 30.4.2019, Ro 2019/10/0013 bis 0018, mwN). 33 Weder die Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses noch die Zulässigkeitsdarstellung der vorliegenden Revision zeigt eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht alternativ vertretenen Rechtsansicht auf. Das rechtliche Schicksal der Revision hängt daher nicht von der vom Revisionswerber und in der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses angesprochenen Rechtsfrage ab und ist somit unzulässig. 34 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 14. November 2019

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