VwGH Ra 2019/05/0107

VwGHRa 2019/05/010716.8.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision der revisionswerbenden Partei H M in H, vertreten durch die bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Donau-City-Straße 11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. April 2019, Zl. VGW-001/069/14888/2018-10, betreffend Übertretung des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

BaulärmG Wr 1973 §1
BaulärmG Wr 1973 §1 Abs1
BaulärmG Wr 1973 §4
B-VG Art133 Abs4
VStG §44a
VStG §44a Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050107.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

5 Die Frage, ob ein konkreter Lärm (hier: durch das Abladen eines Baggers von einem LKW) Baulärm darstellt, betrifft nur den Einzelfall; die Zulässigkeit der Revision könnte sich daher nur ergeben, wenn in den Revisionszulässigkeitsgründen substantiiert aufgezeigt wird, dass die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes grob fehlerhaft erfolgt wäre oder zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis führen würde (vgl. VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0286, mwN). Derartiges wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt und ist angesichts der Begründung des Verwaltungsgerichtes (S. 5 des angefochtenen Erkenntnisses) auch nicht ersichtlich.

6 Gegenständlich ist eine Übertretung des § 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm (Verbot von Baulärm während der Nachtzeit). Wenn die übertretene Norm ein Wort verwendet (hier: "Baulärm"), verlangt § 44a Z 1 VStG bei der Tatanlastung nicht auch noch, dass darüber hinaus zur Vollständigkeit des Tatvorwurfes alle einzelnen Spezifika dieses Begriffes im Spruch angeführt werden (vgl. z.B. zum Ausreichen des Begriffes "gewerbsmäßig" im Sinne des § 44a VStG VwGH 19.6.1990, 89/04/0270; ebenso zum Begriff "Abfall" VwGH 23.1.2014, 2013/07/0280). Darauf, dass Baulärm im Sinne des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm ein "die öffentliche Ordnung störendes Geräusch" ist (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm), musste daher im Spruch bei der Tatanlastung der Übertretung des § 4 dieses Gesetzes nicht eingegangen werden. Die Verweise in den Revisionszulässigkeitsgründ en auf hg. Judikatur zu Art. IX Abs. 1 Z 1 EGVG 1950 (VwGH 20.6.1988, 87/10/0179-0183; 26.9.1990, 89/10/0239; 25.11.1991, 91/10/0207) verfangen nicht, weil diese übertretene Norm selbst u.a. die Störung der Ordnung an öffentlichen Orten zum Gegenstand hatte, ohne deren Vorwurf der Tatbestand in diesen Fällen folglich im Sinne des § 44a VStG nicht vollständig angelastet worden wäre.

7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. August 2019

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