VwGH Ra 2019/02/0138

VwGHRa 2019/02/013831.7.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Dipl.-Ing. B in K, vertreten durch Dr. Robert Mogy, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 41, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15. Mai 2019, Zl. KLVwG- 365/6/2019, betreffend Übertretung des FSG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Kärnten), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020138.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Kärnten vom 9. Jänner 2019, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung des § 37a FSG iVm § 14 Abs. 8 FSG für schuldig erkannt und deshalb mit einer Geldstrafe von EUR 500 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage und 16 Stunden) bestraft wurde, als unbegründet ab und erklärte die Revision dagegen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis

"in seinen nachfolgenden Rechten beeinträchtigt:

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