VwGH Ra 2019/01/0121

VwGHRa 2019/01/012115.4.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des R N, vertreten durch Me Raphael Seidler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 3- 5/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2019, Zl. L519 2166551-1/25E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010121.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde - im Säumnisweg, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Antrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Die Revision bringt zur Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das angefochtene Erkenntnis "leide unter einem Fehler der Übersetzung"; es sei zu einem - näher bezeichneten - "gravierenden" Fehler bei der Übersetzung der Aussagen des Revisionswerbers gekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe es der Partei offen, den Einwand eines Übersetzungsfehlers geltend zu machen (Hinweis auf VwGH 28.6.2007, 2004/21/0053; 15.2.2001, 99/20/0103). Darüber hinaus sei auch der Sachverhalt nicht vollständig geklärt und lägen Feststellungsmängel vor.

6 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 8.1.2019, Ra 2018/01/0495, mwN).

7 Diesen Anforderungen wird das genannte Zulässigkeitsvorbringen nicht gerecht, zumal nicht dargelegt wird, inwiefern das BVwG von der in der Revision erwähnten Rechtsprechung abgewichen wäre bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte.

8 Im Übrigen ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht ausreichend, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/01/0409, mwN). Eine solche Relevanz wird fallbezogen weder im Hinblick auf den geltend gemachten Übersetzungsfehler (vgl. dazu etwa VwGH 2.8.2016, Ra 2016/20/0054) noch in Bezug auf die sonst behaupteten Verfahrensmängel dargelegt.

9 Die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs. 2 VwGG wegen der überdies nicht eingehaltenen Vorschriften über den sonstigen Inhalt der Revision - die Revision enthält entgegen § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG keine Revisionspunkte - erübrigte sich in diesem Fall.

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

11 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 15. April 2019

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