VwGH Ra 2019/01/0071

VwGHRa 2019/01/007114.3.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des M M M in W, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Jänner 2019, Zl. W274 2187859-1/18E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019010071.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurde im Beschwerdeverfahren - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - der Antrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran festgestellt, eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgesetzt und ein auf Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt.

2 Es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber bereits im Iran zum Christentum konvertiert sei und deshalb sein Heimatland verlassen habe. Ebenso wenig habe der Revisionswerber im Hinblick auf die in Österreich - etwa zwei Wochen nach seiner Einreise - empfangene Taufe durch die baptistische A-Gemeinde eine maßgebliche Hinwendung zum Christentum glaubhaft darlegt. Die Erlassung des Einreiseverbotes begründete das BVwG mit der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Revisionswerbers zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 SMG (Urteil des Straflandesgerichts Wiens vom 12. Dezember 2017).

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Im vorliegenden Fall hat das BVwG - das den Revisionswerber über seine religiösen Aktivitäten befragt hat - auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie einer darauf gegründeten Beweiswürdigung den geltend gemachten Fluchtgrund (Konversion zum christlichen Glauben) nicht geglaubt (vgl. VwGH 21.6.2018, Ra 2017/01/0381, mwN).

7 Soweit sich die Revision in den Zulässigkeitsausführungen gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, ist dem zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof - als Rechtsinstanz - zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 10.4.2017, Ra 2017/01/0088, mwN). Derartiges zeigt die Revision nicht auf.

8 Soweit die Revision weiters die unterbliebene zeugenschaftliche Einvernahme der Pastorin rügt, ist allgemein darauf zu verweisen, dass die Frage, ob eine Beweisaufnahme im verwaltungsgerichtlichen Verfahren notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung durch das Verwaltungsgericht unterliegt (vgl. auch dazu VwGH Ra 2017/01/0381, mwN). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Einvernahme der Pastorin im Verfahren vor dem BVwG nicht beantragt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein "ausreichend ermittelter Sachverhalt" vorliegt oder ob weitere amtswegige Erhebungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt (vgl. VwGH 3.5.2018, Ra 2018/19/0171; zur nicht beantragten Einvernahme eines Pastors vgl. zuletzt auch VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0453, mwN).

9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. März 2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte