VwGH Ro 2018/17/0007

VwGHRo 2018/17/000721.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag.a Nussbaumer‑Hinterauer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revisionen der M GmbH in W, vertreten durch die Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen die Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichts jeweils vom 25. September 2017, 1) RV/7100907/2012 und 2) RV/7100908/2012, betreffend Glücksspielabgaben für die Zeiträume 1) April bis 8. Juli 2011 und Juli 2015 bis Jänner 2016 (Ro 2018/17/0007) sowie 2) Jänner bis März 2011 (Ro 2018/17/0008) (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §115 Abs1
GSpG 1989 §3
GSpG 1989 §57 Abs1
VwRallg
12010E056 AEUV Art56
62014CJ0098 Berlington Hungary VORAB

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018170007.J00

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Aufgrund von Abgabenmeldungen der revisionswerbenden Gesellschaft setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Bescheiden jeweils vom 31. Jänner 2012 gegenüber der revisionswerbenden Gesellschaft für den Zeitraum 1. April bis 8. Juli 2011 und weiters mit Bescheiden jeweils vom 10. März 2016 für die Monate Juli 2015 bis Jänner 2016 gemäß § 57 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 201 BAO Glücksspielabgaben in jeweils näher bezeichneter Höhe fest. Die revisionswerbende Gesellschaft erhob gegen sämtliche Bescheide aus dem Jahr 2012 Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat und gegen die Bescheide aus dem Jahr 2016 Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.

2 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis wies (das betreffend die Berufungen gegen die Bescheide aus dem Jahr 2012 gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B‑VG zur Weiterführung der Verfahren zuständig gewordene) Bundesfinanzgericht die als Beschwerden zu wertenden Berufungen sowie die Beschwerden (nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerden gegen die Bescheide aus dem Jahr 2016) als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig sei (Ro 2018/17/0007).

3 Aufgrund von Abgabenmeldungen der revisionswerbenden Gesellschaft setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel weiters mit Bescheiden jeweils vom 25. August 2011 gegenüber der revisionswerbenden Gesellschaft für die Monate Jänner bis März 2011 gemäß § 57 Abs. 1 GSpG iVm § 201 BAO Glücksspielabgaben in jeweils näher bezeichneter Höhe fest. Die revisionswerbende Gesellschaft erhob gegen sämtliche Bescheide Berufungen an den Unabhängigen Finanzsenat.

4 Mit dem zweitangefochtenen Erkenntnis wies das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B‑VG zur Weiterführung der Verfahren zuständig gewordene Bundesfinanzgericht die als Beschwerden zu wertenden Berufungen als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig sei (Ro 2018/17/0008).

5 Gegen diese Erkenntnisse erhob die revisionswerbende Partei zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschlüssen jeweils vom 26. Februar 2018, E 3862/2017‑13, und E 3860/2017‑13, mit folgender Begründung ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat:

„...

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B‑VG, auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPEMRK, auf Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art. 6 StGG, und wegen Anwendung der als verfassungswidrig angesehenen §§ 57 ff. GSpG. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer ‑ allenfalls grob ‑ unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesfinanzgericht die Bestimmungen der §§ 57 ff. GSpG richtig anwendete, insoweit nicht anzustellen.

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Dem Gesetzgeber kann im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nicht entgegengetreten werden, wenn er Ausspielungen im Lebendspiel und solche in Form von elektronischen Lotterien im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes einer unterschiedlich hohen Glücksspielabgabe unterwirft.

Die Regelungen der §§ 57 ff. GSpG verletzen auch nicht die Erwerbsausübungsfreiheit und Eigentumsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist dem Abgabengesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele durch eine Erhöhung der Abgabenbelastung erreichen möchte. Dass damit eine Verminderung der Rentabilität für den Veranstalter der Ausspielungen einhergehen kann und einige Standorte nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden können, führt ‑ wie der Verfassungsgerichtshof schon in seiner Vorjudikatur ausgesprochen hat ‑ nicht zu einem unzulässigen Eingriff in verfassungsrechtlich verbürgte Rechtspositionen (vgl. zB VfSlg. 18.183/2007 und 19.580/2011).

...“

6 In den nunmehr an den Verwaltungsgerichthof gerichteten ordentlichen Revisionen beantragt die revisionswerbende Gesellschaft, die angefochtenen Erkenntnisse nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze kostenpflichtig aufzuheben.

7 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete Revisionsbeantwortungen, in denen sie die Abweisung der Revisionen unter Kostenzuspruch beantragt.

8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Die Zulässigkeit der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ auch nach Einbringung der Revision ‑ bereits geklärt, liegt daher keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. z.B. VwGH 18.7.2018, Ra 2017/17/0821).

12 In der Zulässigkeitsbegründung der Revisionen wird eingangs eingeräumt, dass zur Glücksspielabgabe bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sei (Hinweis auf VwGH 19.10.2017, Ro 2015/16/0024), dennoch lägen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung vor.

13 Zur Frage der Zulässigkeit der gegenständlichen Revisionen wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das in der Revision zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2017, Ro 2015/16/0024, verwiesen, welches sich unter Einbeziehung der herangezogenen Bemessungsgrundlagen bereits ausführlich mit der Frage der Abgabenpflicht gemäß § 57 GSpG für die in Pokersalons abgehaltenen Pokerspiele auseinandergesetzt und die gemäß § 57 Abs. 1 iVm § 59 GSpG festgesetzten Glücksspielabgaben für den dort in Rede stehenden Zeitraum als rechtmäßig erkannt hat. Dieses Erkenntnis betraf die Vorschreibung von Glücksspielabgaben nach § 57 GSpG für denselben Sachverhalt, der auch den angefochtenen Erkenntnissen zu Grunde liegt, nämlich für die Veranstaltung organisierter Kartenspiele in Pokersalons, vorwiegend in Form von Pokerturnieren und Cashgames. Weiters wird gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 2018, Ro 2017/17/0025 und 0029 verwiesen, mit welchem eine Revision gegen die Vorschreibung von Glücksspielabgaben nach § 57 GSpG betreffend einen identen Sachverhalt zurückgewiesen wurde. Dass die angefochtenen Erkenntnisse zu den genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes im Widerspruch stünden, behaupten die Revisionen nicht.

14 In der Zulassungsbegründung der Revisionen wird zunächst geltend gemacht, dem Bundesfinanzgericht sei ein schwerer Verfahrensfehler unterlaufen, weil es nicht von einem grenzüberschreitenden Sachverhalt ausgegangen sei, obwohl die revisionswerbende Gesellschaft vorgebracht habe, dass Besucher aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre Casinos in Wien und Salzburg besuchten. Dass sich das Verwaltungsgericht in der Folge dennoch mit der Dienstleistungsfreiheit beschäftigt habe, sei unschlüssig und stelle einen schweren Begründungsmangel dar.

15 Einerseits gab das Bundesfinanzgericht in den angefochtenen Erkenntnissen im Rahmen der Darstellung des Verfahrensganges den Inhalt der Homepage der revisionswerbenden Gesellschaft wieder, wonach die zahlreichen hauseigenen Turnierserien Spieler aus dem In‑ und Ausland begeisterten und regelmäßig für ein volles Haus sorgten und führte unter der Überschrift „Festgestellter Sachverhalt“ eingangs jeweils aus, es liege kein grenzüberschreitender Sachverhalt vor. Andererseits führte es in den angefochtenen Erkenntnissen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, es liege ein reiner Inlandssachverhalt vor, da die revisionswerbende Gesellschaft eine im Inland ansässige Unternehmung sei und die Spieler von einem Ort im Inland aus teilgenommen hätten.

16 Die Beurteilung der Frage, ob ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, stellt keine Tatsachenfeststellung, sondern eine rechtliche Beurteilung dar. Es trifft zwar zu, dass in den angefochtenen Erkenntnissen keine eindeutigen Sachverhaltsfeststellungen dahin getroffen wurden, dass auch Spieler aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an den Ausspielungen teilgenommen hätten. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat allerdings bereits ausgesprochen, dass nicht nur dann ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, wenn in anderen Mitgliedstaaten ansässige Spieler an den Ausspielungen teilnehmen. Er hat das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts auch darauf gestützt, dass keineswegs auszuschließen sei, dass Anbieter, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien, ein Interesse daran gehabt hätten oder hätten, (dort: in Ungarn, hier:) in Österreich Glücksspielstätten zu eröffnen (EuGH 11.6.2015, C‑98/14, Berlington Hungary, Rn 27). Ein relevanter Verfahrensmangel auf Grund des Fehlens von Feststellungen, die eine Beurteilung zulassen, ob ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, wurde allerdings vom Bundesfinanzgericht in den angefochtenen Erkenntnissen keinesfalls verwirklicht, weil es in diesen dennoch geprüft hat, ob ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit vorliegt. Die Vornahme dieser Prüfung stellt ‑ entgegen der Rechtsansicht der revisionswerbenden Gesellschaft ‑ keinen Begründungsmangel dar, vielmehr war diese Prüfung in den Revisionsfällen im Sinne obiger Ausführungen vorzunehmen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG wurde in diesem Zusammenhang daher nicht aufgezeigt.

17 Weiters wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revisionen ausgeführt, die Besteuerung der Konzessionärin einerseits und der revisionswerbenden Gesellschaft andererseits stelle einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV dar. Die Festsetzung der Glücksspielabgabe in Höhe von 16% vom Einsatz, den die Revisionswerberin gar nicht vereinnahme, also die Besteuerung anhand fremder Umsätze in enormer Höhe, stelle nach Ansicht der Revisionswerberin eine erhebliche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV dar, welche durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses nicht gerechtfertigt werden könne. Ob dies zutreffe, sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG, die der Verwaltungsgerichtshof beurteile.

18 Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Bundesfinanzgericht in den angefochtenen Erkenntnissen unter Berufung auf Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit der Frage beschäftigt hat, ob auf Grundlage der Regelungen des Glücksspielgesetzes davon auszugehen ist, dass die revisionswerbende Gesellschaft im Vergleich zum Inhaber einer Spielbankenkonzession eine bedeutend höhere Abgabenbelastung trifft und hat dies verneint. Dem hat die revisionswerbende Gesellschaft in der Zulässigkeitsbegründung nichts entgegengesetzt.

19 Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH steht es im Übrigen den Mitgliedstaaten in Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen. Die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Glücksspielen (und Wetten) einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft rechtfertigen es, den staatlichen Stellen ein ausreichendes Ermessen zuzuerkennen, um im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung unter Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung, dass die im Glücksspielgesetz vorgesehenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit, etwa durch Statuierung eines Monopols zugunsten des Bundes in Verbindung mit der Vergabe von Konzessionen, durch die Verfolgung legitimer Ziele in kohärenter und systematischer Weise gerechtfertigt sind (vgl. ausführlich VwGH 16.3.2016, Ro 2015/17/0022). Dieser Rechtsansicht hat sich der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, E 945/2016‑24, E 947/2016‑23, E 1054/2016‑19, angeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Rechtsprechung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048 bis 0049, mit näherer Begründung festgehalten.

20 Mit dem in der Zulässigkeitsbegründung erstatteten Vorbringen wird unter Berücksichtigung der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht aufgezeigt.

21 In der Zulässigkeitsbegründung der Revisionen wird weiters das Vorliegen eines Verstoßes gegen das (unionsrechtliche) Beihilfenverbot behauptet. Es wird dazu ausgeführt, die revisionswerbende Gesellschaft werde zu einer Abgabe in enormer Höhe herangezogen, während ihre unmittelbare und engste Wettbewerberin, die Casinos Austria AG, keine Abgabe in dieser Höhe bezahle. Der wirtschaftliche Vorteil der Casinos Austria AG liege nicht allein in der Abgabenerleichterung, sondern gleichzeitig in der “asymmetrischen Belastung der revisionswerbenden Gesellschaft mit einer exzessiven Abgabe“. Nach Ansicht der revisionswerbenden Gesellschaft sei dabei die Frage einer Überkompensierung (Hinweis auf EuGH 7.9.2006, C‑526/04, Laboratoires Boiron) nicht relevant bzw. sei offensichtlich, dass das begünstigte Unternehmen (Casinos Austria AG) stärker begünstigt als belastet werde. Die Casinos Austria AG habe mit dem Glücksspiel nämlich keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen oder öffentlichen Aufgaben übernommen, weshalb die Beihilfe nicht gerechtfertigt sei.

22 Im bereits zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2017, Ro 2015/16/0024, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde das Vorliegen einer dem Unionsrecht widersprechenden Beihilfe bereits verneint.

23 Wie bereits ausgeführt wurde, hat sich das Bundesfinanzgericht in den angefochtenen Erkenntnissen unter Berufung auf Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mit der Frage beschäftigt, ob auf Grundlage der Regelungen des Glücksspielgesetzes davon auszugehen ist, dass die revisionswerbende Gesellschaft im Vergleich zum Inhaber einer Spielbankenkonzession eine bedeutend höhere Abgabenbelastung trifft und hat dies verneint. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass § 57 Abs. 6 Z 1 GSpG, mit dem eine Befreiung von Ausspielungen in konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21 GSpG von der Glücksspielabgabe erfolge, lediglich eine Doppelbelastung des Konzessionsinhabers verhindert. Mit diesen Ausführungen des Bundesfinanzgerichts hat sich die revisionswerbende Gesellschaft nicht auseinandergesetzt, insbesondere eine finanzielle Mehrbelastung von Personen, die nicht über eine Spielbankenkonzession verfügen, gegenüber Konzessionären unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen des Glücksspielgesetzes (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere die §§ 21 Abs. 2 Z 3, 28 und § 59a Abs. 1 GSpG) nicht einmal behauptet.

24 Selbst wenn aber durch die Belastung von Personen, die nicht über eine Spielbankenkonzession verfügen, mit der Glücksspielabgabe dem Konzessionär ein finanzieller Vorteil gewährt würde, ist festzuhalten, dass es entgegen den Behauptungen der revisionswerbenden Gesellschaft nicht zutrifft, dass einen Spielbankenkonzessionär keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen treffen, die Zusatzkosten verursachten. Vielmehr entstehen ihm auf Grund von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, die der Verhinderung von Spielsucht, Kriminalität und Geldwäscherei dienen, hohe Zusatzkosten. Weiters hat er die Kosten der Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen durch den Bundesminister für Finanzen zu tragen (vgl. § 19 Abs. 1 GSpG). Dass in diesem Zusammenhang eine Überkompensierung erfolge, wird in der Zulassungsbegründung gar nicht behauptet, sondern in Verkennung der Rechtslage der Standpunkt vertreten, dass es darauf gar nicht ankomme.

25 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG wurde somit auch in diesem Zusammenhang in der Zulassungsbegründung nicht aufgezeigt.

26 Weiters wird zur Zulässigkeit der Revisionen vorgebracht, es sei die neue Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH verstärkter Senat 21.3.2018, Ra 2017/13/0076) zu berücksichtigen, wonach Spieleinsätze bei Pokerspielen keine Eintrittsgelder im Sinne des Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetzes und des Vorarlberger Gemeindevergnügungssteuergesetzes darstellten, sondern nur jene Teile der Einsätze, die der Unternehmer entgegennehme. Der Gesetzgeber habe dies in § 57 Abs. 1 zweiter Satz GSpG bei Ausspielungen in Turnierform bereits berücksichtigt, indem bei diesen an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen die Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgabe bildeten. Auch bei Ausspielungen ohne Bankhalter seien jene Einsätze aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden, die der Unternehmer nicht entgegennehme.

27 Das von der revisionswerbenden Gesellschaft zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2018 ist für die vorliegenden Revisionsfälle schon deshalb nicht von Bedeutung, weil dort über die Pauschalierung der Abgabe nach dem Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz entschieden wurde und der Abgabenpauschalbetrag nach § 4 Abs. 2 leg. cit. nach dem Gesamtbetrag der Eintrittsgelder zu bemessen ist. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang Einsätze als Eintrittsgelder anzusehen sind, stellt sich in den Revisionsfällen aber schon deshalb nicht, weil nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 57 Abs. 1 erster Satz GSpG Ausspielungen einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom „Einsatz“ unterliegen. Eine Unterscheidung danach, ob die Ausspielungen mit oder ohne Bankhalter erfolgen bzw. ob die Einsätze zur Gänze vereinnahmt werden, ist in der genannten Bestimmung nicht vorgesehen. Es ist dem Gesetzgeber auch nicht zu unterstellen, dass ihm die Möglichkeit des Veranstaltens von Ausspielungen, bei denen nicht die gesamten Einsätze vom Veranstalter vereinnahmt werden, nicht bekannt gewesen wäre, und dass er sie deswegen nicht berücksichtigt hätte. Wie sich aus den oben wiedergegebenen, in den vorliegenden Verfahren ergangenen Ablehnungsbeschlüssen des Verfassungsgerichtshofes ergibt, hegt dieser in diesem Zusammenhang auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

28 In der Zulässigkeitsbegründung der Revisionen werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

29 Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG in nichtöffentlicher Sitzung unter Absehen von einer Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

30 Über die Kosten der Revisionsbeantwortung wurde bereits im hg. Beschluss vom 22. Oktober 2018, Ro 2018/16/0028 abgesprochen.

Wien, am 21. Jänner 2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte