VwGH Ro 2017/17/0025

VwGHRo 2017/17/002527.3.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revisionen des Mag. Dr. G H als Masseverwalter der C GmbH in Wien, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6, gegen die Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes vom 13. Mai 2016, RV/7101232/2012, sowie vom 10. Juni 2016, RV/7101758/2012, betreffend Glücksspielabgaben für die Monate Mai 2011 bis Juni 2012 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel), den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §201;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989 §57 Abs1;
GSpG 1989 §59;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017170025.J00

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Aufgrund von Abgabenmeldungen der C. GmbH setzte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit Bescheiden jeweils vom 16. März 2012, vom 11. Mai 2012 sowie vom 1. Oktober 2012 der genannten Gesellschaft gegenüber für die Monate Mai 2011 bis Juni 2012 gemäß § 57 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 201 BAO Glücksspielabgaben in jeweils näher bezeichneter Höhe fest. Die C. GmbH erhob gegen sämtliche Bescheide Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat.

2 Mit der Entscheidung vom 13. Mai 2016 wies das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG zur Weiterführung der Verfahren zuständig gewordene Bundesfinanzgericht (BFG) die als Beschwerden zu wertenden Berufungen als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG gegen diese Entscheidung zulässig sei, "da es sich um Glücksspielabgaben" handle "und es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 Abs. 1 GSpG iVm § 59 GSpG" gebe.

3 Aufgrund der Tatsache, dass über die C. GmbH mittlerweile das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, erließ das BFG eine mit 10. Juni 2016 datierte und nunmehr an den Masseverwalter der C. GmbH gerichtete Entscheidung über deren Beschwerde. Diese entsprach inhaltlich jener an die C. GmbH gerichteten Erledigung vom 13. Mai 2016.

4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 8. Juni 2017, E 1330/2016-13, E 1756/2016-9, die Behandlung der gegen diese Entscheidungen vom 13. Mai 2016 sowie vom 10. Juni 2016 durch den Masseverwalter erhobenen Beschwerden ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5 In den nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, im Wesentlichen gleichlautenden Revisionen erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht verletzt, nicht zur Zahlung von Glücksspielabgaben herangezogen zu werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien. Zur Zulässigkeit verweisen die Revisionen jeweils auf die Zulassungsbegründung durch das BFG in den angefochtenen Entscheidungen und führen dazu aus, mit der Entscheidung über die Revisionen sei die Klärung der Rechtsfragen verbunden, ob gewerberechtlich erlaubte Pokersalons im streitgegenständlichen Zeitraum der Glücksspielabgabe unterlegen seien und gegebenenfalls welche Beträge als steuerliche Bemessungsgrundlage heranzuziehen seien. Weiters wird vorgebracht, eine näher genannte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Frage von Rechtsgeschäftsgebühren für Pokerturniere sei für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

6 Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete Revisionsbeantwortungen, in welchen sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. für viele etwa VwGH 27.07.2017, Ra 2015/07/0056, mwN).

11 Dies ist hinsichtlich der gegenständlich vom BFG und den Revisionen angesprochenen Rechtsfragen der Fall: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2017, Ro 2015/16/0024 (dieselbe beschwerdeführende Gesellschaft vor dem Verwaltungsgericht und die Abgabenzeiträume Jänner 2011 bis April 2011 betreffend), unter Einbeziehung der herangezogenen Bemessungsgrundlagen ausführlich mit der Frage der Abgabenpflicht gemäß § 57 GSpG der vor dem Verwaltungsgericht beschwerdeführenden GmbH für die in deren Pokersalons abgehaltenen Pokerspiele auseinandergesetzt und die gemäß § 57 Abs. 1 iVm § 59 GSpG festgesetzten Glücksspielabgaben für den dort in Rede stehenden Zeitraum als rechtmäßig erkannt.

12 Die Revisionsfälle gleichen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit dem genannten Erkenntnis vom 19. Oktober 2017 entschieden wurde. Auch der Inhalt der vorliegenden Revisionen stimmt mit jenem des Revisionsschriftsatzes im genannten Verfahren in den wesentlichen Punkten überein. Dem vorliegend in den Revisionen erstatteten Vorbringen betreffend einen behaupteten Verstoß gegen die in Art. 56 AEUV normierte Dienstleistungsfreiheit steht wie im dortigen Fall das gemäß § 41 VwGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltende Neuerungsverbot entgegen.

13 Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher insgesamt auf die Entscheidungsgründe des genannten hg. Erkenntnisses vom 19. Oktober 2017, Ro 2015/16/0024, verwiesen.

14 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich der in der Zulassungsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses und in der Zulässigkeitsbegründung der Revisionen aufgeworfenen Rechtsfragen liegt somit nicht (mehr) vor.

15 Die Revisionen waren daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

16 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung allfälliger anderer Zurückweisungsgründe.

17 Gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 27. März 2018

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