VwGH Ra 2018/12/0003

VwGHRa 2018/12/000310.12.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision der Mag. M M in W, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2017, GZ W129 2163691-1/2E, betreffend Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 56 Pensionsgesetz 1965 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtschulrat für Wien in 1010 Wien, Wipplingerstraße 28), den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §236e Abs1 idF 2010/I/111
B-VG Art133 Abs4
EURallg
PG 1965 §56 Abs3b idF 2010/I/111
VwGG §34 Abs1
VwRallg
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art6

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120003.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin steht als Bundeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie verrichtet ihren Dienst an einem Bundesrealgymnasium und Oberstufenrealgymnasium in Wien.

2 Mit Schreiben vom 29. November 2010 ersuchte die Revisionswerberin um Nachkauf von Studienzeiten im Ausmaß von 17 Monaten, damit sie mit Ablauf des 30. September 2018 nach der Korridorregelung in Pension gehen könne.

3 Mit Bescheid vom 15. Februar 2011 wurden der Revisionswerberin aufgrund ihres oben angeführten Antrages gemäß § 104 Abs. 1 APG die Zeiten des Studiums an einer Hochschule vom 1. Oktober 1975 bis 28. Februar 1977 zusätzlich als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet. Es wurde festgestellt, dass die Revisionswerberin für die Berücksichtigung dieser Zeiträume einen besonderen Pensionsbeitrag in der Höhe von EUR 4.898,64 zu leisten habe. In der Begründung wurde die Berechnung des besonderen Pensionsbeitrages im Einzelnen dargestellt und ausgeführt, gemäß § 104 Abs. 1 APG könnten Zeiten, die der Beamte gemäß § 54 Abs. 3 PG 1965 von der Anrechnung ausgeschlossen habe, auf Antrag nachträglich angerechnet werden.

4 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 beantragte die Revisionswerberin die Erweiterung ihres Antrages vom 29. November 2010 "zum Nachkauf der maximal erforderlichen Schulbzw. Studienzeiten zu den damals gültigen Tarifen um, wie am Anfang bereits formuliert, mit Ablauf des 30. September 2018 nach der Korridorregelung in Pension gehen zu können". Der Antrag wurde mit der Änderung der gesetzlichen Voraussetzungen seit der letzten Antragstellung begründet.

5 Mit Schreiben vom 12. Mai 2016 teilte der Stadtschulrat für Wien (belangte Behörde) der Revisionswerberin mit, dass es mangels gesetzlicher Grundlagen nicht mehr möglich sei, Studienzeiten nach den damals gültigen Tarifen nachzukaufen. Mit den Artikeln 121 bis 134 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. Nr. 111/2010, sei auch der Preis für den Nachkauf von Schul- und Studienzeiten neu geregelt worden. Dabei seien die bisherigen Bestimmungen für die Berechnung der Höhe des besonderen Pensionsbeitrages (§ 56 Pensionsgesetz 1965 und § 236b Abs. 4 BDG 1979) durch neue Bestimmungen (§ 53 Abs. 2a und § 56 Abs. 3b Pensionsgesetz 1965) ersetzt worden. Eine Gewährung eines Nachkaufes zu den "alten" Bedingungen sei nur für Anträge, die bis zum 30. Dezember 2010 eingelangt seien, möglich gewesen. Da das Anbringen der Revisionswerberin nach dem 30. Dezember 2010 eingelangt sei, könne ein Nachkauf ausnahmslos nur nach den neuen Bestimmungen des § 56 Abs. 3b Pensionsgesetz 1965 erfolgen.

6 Mit Schreiben vom 25. August 2016 erhob die Revisionswerberin Säumnisbeschwerde. Sie führte aus, sie habe mit Antrag vom 29. November 2010 die nachträgliche Anrechnung von ursprünglich von der Anrechnung ausgeschlossenen Zeiträumen beantragt, um die Korridorpension mit der Vollendung des 62. Lebensjahres in Anspruch nehmen zu können. Diesem Antrag sei dahin entsprochen worden, dass eine Anrechnung so weit erfolgt sei, als damit ein Ausmaß einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 37 Jahren und 6 Monaten zum Stichtag 1. Oktober 2018 vorliegen werde.

7 Durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension dahin zu Lasten der Revisionswerberin verändert worden, als nun zum Stichtag ein Ausmaß der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 40 Jahren erforderlich sei.

8 Sie habe deshalb mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 die Erweiterung ihres Antrages vom 29. November 2010 zum Nachkauf der (nun) maximal erforderlichen weiteren Schul- und Studienzeiten zu den damals gültigen Tarifen beantragt, um entsprechend ihrem Antrag vom 29. November 2010 mit Ablauf des 30. September 2018 die Korridorpension in Anspruch nehmen zu können.

9 Die belangte Behörde habe auf diesen Antrag nur mit Schreiben vom 12. Mai 2016 reagiert, aber nicht mit Bescheid darüber abgesprochen.

10 Die Revisionswerberin sei der Auffassung (Hinweis auf VwGH 25.3.2015, Ro 2014/12/0045; sowie 17.8.2015, Ro 2014/12/0072), dass die Erhöhung des von ihr im Falle des Nachkaufs zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrages angesichts der für den Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten geltenden Bedingungen eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 2 Abs. 2 lit. a der Richtlinie (gemeint: 2000/78/EG ) darstelle. Nach Artikel 6 Abs. 1 der (entsprechend im 6. und 25. Erwägungsgrund inhaltlich die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer konkretisierenden) Richtlinie stelle eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen sei sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen seien, gerechtfertigt sei und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich seien.

11 Dies sei nach Auffassung der Revisionswerberin jedoch nicht der Fall und sei es jedenfalls Aufgabe der Verwaltungsbehörde diese Abwägung zu treffen. Dies könne mangels einer (anderen als auf Geldbeschaffung für das Budget der Republik Österreich ausgerichteten) Absicht bei der Erhöhung der Anspruchsvoraussetzungen als auch der Nachkaufsbeträge aber nur dazu führen, dass ein Rechtfertigungsgrund nicht vorliege und diese Änderung daher für die Revisionswerberin wegen Verstoßes gegen unmittelbar anzuwendendes EU-Recht unwirksam sei.

12 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde statt und wies den Antrag der Revisionswerberin vom 20. Dezember 2013 zurück. Nach Darstellung des Verfahrensganges und der anzuwendenden Rechtslage führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes prinzipiell das zum Entscheidungszeitpunkt geltende Recht zu Grunde zu legen sei - sofern das Gesetz nicht ausdrücklich, etwa in einer Übergangsregelung, oder implizit (wegen Zeitraumbezogenheit der maßgeblichen Vorschrift) auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt abstelle.

13 Zum Antrag auf Erweiterung des Antrages vom 29. November 2010 sei jedenfalls festzuhalten, dass keine (Übergangs‑)Regelung bestehe, wonach ein Nachkauf zu den "alten" Bedingungen bzw. eine Erweiterung des damaligen Antrages zum Nachkauf der maximal erforderlichen Schul- bzw. Studienzeiten zu den damals gültigen Tarifen möglich sei. Angesichts des Fehlens einer anwendbaren Regelung, die ein Nachkaufen zum damals gültigen Tarif bzw. eine Erweiterung des damaligen Antrags zum Nachkauf der maximal erforderlichen Schul- bzw. Studienzeiten zu den damals gültigen Tarifen ermögliche, sei der Antrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

14 Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme.

15 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

16 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

19 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision nach Ansicht des Revisionswerbers zu lösen hat (vgl. z.B. VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0028, mwN).

20 Die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. z.B. VwGH 12.9.2016, Ro 2015/12/0021).

21 Die Revisionswerberin führt zur Zulässigkeit der Revision aus, in der Säumnisbeschwerde sei eine Unionsrechtswidrigkeit dahin geltend gemacht worden, dass die Verschlechterung der Bedingungen, um in den Ruhestand treten zu können (durch BGBl. I Nr. 35/2012, BGBl. I Nr. 111/2010), einen Verstoß gegen die Richtlinie 2000/78/EG darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit diesem Vorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt und anstatt eine inhaltliche Entscheidung zu treffen, lediglich eine Zurückweisungsentscheidung gefällt. Die Begründung des Erkenntnisses beschränke sich auf die Behauptung des Nichtbestehens von Übergangsregelungen, ohne sich rechtlich mit dem Vorbringen der Revisionswerberin auseinanderzusetzen. Es sei somit ihr Vorbringen gänzlich ignoriert und damit gegen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen worden (Hinweis auf VwGH 27.7.2017, Ra 2015/13/0051). Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 29 VwGVG vor, wonach Erkenntnisse zu begründen seien. Es liege somit ein relevanter Begründungsmangel vor, der die Zulässigkeit der Revision bewirke.

22 Nach Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG stelle eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dann keine Diskriminierung dar, wenn sie objektiv und angemessen sei, sowie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich seien. Die nähere Prüfung, ob derartige Regelungen mit der Richtlinie zu vereinbaren seien, stelle eine Aufgabe des nationalen Gerichtes dar. Eine solche Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof im Wege der nachprüfenden Kontrolle setze voraus, dass das Verwaltungsgericht von sich aus Rechtfertigungsgründe im Sinne des Verständnisses des Art. 6 der Richtlinie ins Treffen führe und auch die hierfür erforderlichen Tatsachengrundlagen feststelle (Hinweis auf VwGH 25.3.2015, Ro 2014/12/0045). Da es das Verwaltungsgericht verabsäumt und damit implizit abgelehnt habe, sich mit den Rechtfertigungsgründen im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG auseinanderzusetzen, liege ein Verstoß gegen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und somit ein materieller Mangel vor.

23 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.

24 Die Besonderheit des Revisionsfalles liegt darin, dass die Revisionswerberin mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 die Erweiterung ihres Antrages vom 29. November 2010 beantragte und sinngemäß den Nachkauf von Schul- bzw. Studienzeiten unter Anwendung der dafür am 29. November 2010 geltenden gesetzlichen Regelungen begehrte. Behauptet wurde in der Säumnisbeschwerde eine Altersdiskriminierung der Revisionswerberin.

25 Auf Grundlage welcher rechtlicher Erwägungen die Revisionswerberin allerdings meint, wegen einer von ihr behaupteten Diskriminierung nach dem Alter zu dem Ergebnis zu gelangen, dass auf ihren Antrag auf Nachkauf von Schulbzw. Studienzeiten die im Zeitpunkt der Stellung des Antrages vom 29. November 2010 geltenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar seien, wird im Zulässigkeitsvorbringen nicht ausgeführt.

26 Da dem Zulässigkeitsvorbringen nicht zu entnehmen ist, durch welche konkreten gesetzlichen Regelungen die Revisionswerberin nach dem Alter diskriminiert worden wäre, deren Nichtanwendung auf Grund vorliegender Unionsrechtswidrigkeit zur Anwendung der für den Nachkauf von Schul- bzw. Studienzeiten zum Zeitpunkt der Stellung ihres Antrages vom 29. November 2010 geltenden Bestimmungen führen würde, wurde in der Revision keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

27 Dass die am 29. November 2010 geltenden Bestimmungen auf den Antrag der Revisionswerberin vom 20. Dezember 2013 anwendbar wären, ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.

28 § 56 Abs. 3b Satz PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 lautet:

"(3b) Abweichend von Abs. 3a beträgt der besondere Pensionsbeitrag für die nachträgliche Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i gemäß § 53 Abs. 2a 22,8% der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG und für jeden restlichen Tag ein Dreißigstel davon. Dieser Betrag erhöht sich für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte, die den Antrag auf Nachkauf nach dem vollendeten 55. bis zum 60. Lebensjahr stellen, um 122% und nach dem vollendeten 60. Lebensjahr um 134% (Risikozuschlag)."

29 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 8. März 2018, Ro 2017/12/0008, bereits ausgeführt, dass die allgemeine Anhebung des besonderen Pensionsbeitrags nach § 56 Abs. 3b erster Satz PG 1965 auf 22,8 % der am Tag des Antrags auf nachträgliche Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG für alle Beamten galt, die zur selben Zeit Schul- und Studienzeiten hätten nachkaufen wollen, sodass die Verteuerung des Nachkaufs zu keiner auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG führe (vgl. auch VwGH 18.9.2015, Ro 2014/12/0073).

30 Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die genannte gesetzliche Regelung des PG 1965 wegen Diskriminierung nach dem Alter unionsrechtswidrig sein sollte und unangewendet zu bleiben hätte. Schon aus diesem Grund sind die von der Revisionswerberin in ihrem Antrag vom 20. Dezember 2013 angesprochenen gesetzlichen Bestimmungen nicht anwendbar.

31 Es liegt weiters auch keine als (alters-)diskriminierend anzusehende "schlagartige Einführung" des Risikozuschlags vor.

§ 56 Abs. 3b PG 1965 trat gemäß § 236e Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 bereits mit 31. Dezember 2010 in Kraft. Die Revisionswerberin beabsichtigte, ihre Ruhestandsversetzung per 30. September 2018 zu bewirken. Die schon mehr als sieben Jahre vor dem letztgenannten Zeitpunkt erfolgte Gesetzesnovellierung ist für die Revisionswerberin im vorliegenden Fall somit nicht als überraschend zu bezeichnen (vgl. wiederum VwGH 8.3.2018, Ro 2017/12/0008). Auch derartige Erwägungen führen somit nicht dazu, dass die gesetzliche Regelung betreffend den Risikozuschlag unangewendet zu bleiben hätte.

32 Vor dem Hintergrund der hier erfolgten Antragsstellung und der zitierten Rechtsprechung fehlt es dem - im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit der innerstaatlichen Rechtslage mit dem Unionsrecht - geltend gemachten Begründungsmangel an Relevanz.

33 Die Revision war auf Grund obiger Erwägungen gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 10. Dezember 2018

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